2. beim K. Ministerium des Innern zn beantragen:
a) zu dem Zweck der bezeichneten Einrichtung die Amtskörperschaft gemäß tz 4 Zifs. 3 des Bau-Unfall-Versichernngsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1893 ab für leistungsfähig zu erklären;
d) den Amtsversammlungsausschuß für die gemeinsame Unfallversicherungs-Ein richtung der Amtskörpcrschaft und der Gemeinden als Ausführungsbehörde zn bestellen.
8 1 -
Als Vertreter des Kreises nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Amtsenthebung dienstunfähiger Kvrperschaftsbcamten dom 23. Juni d. I. wird gewählt mit 24 von 20 abgegebenen Stimmen
Stadtschultheiß Bätzner in Wildbad.
8 8 .
Als Vertreter nach Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Pensionsrechte der Körper schaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 25. Juni d. I. wird gewählt mit 20 von 26 abgegebenen Stimmen
Stadtschultheiß Bätzner in Wildbad.
8 9 -
Oberamtsbaumeister Link hat unter Darlegung seiner gegenüber anderen Bezirken zu geringen Besoldung als Oberamtsbaumeister um entsprechende Erhöhung seines diesbezüglichen Gehalts gebeten.
Es wird nach längerer Besprechung
beschlossen:
1. dem Oberamtsbaumeister Link den Gehalt als Oberamtsbanmeister von seitherigen jährlich 400 o-L auf jährlich —700 vom 1. Oktober 1894 an zn erhöhen, ferner den Spielraum für die vom Oberamtsbaumeister für Begutachtuug von Bau gesuchen zu beziehenden Gebühren von seitherigen 1 — 3 auf 1—5 festzusctzcn und zwar vom Tag der Genehmigung dieses Beschlusses an gehend;
2. die Erhöhung der übrigen Bezüge des Oberamtsbaumeisters abzulehncn, auch die Voraussetzung auszusprechen, daß nach nunmehr eingctrctener Bcsoldungserhöhung Link die Anschaffung einer Dicnstuniform als Bezirksfeuerlöschinspektor auf eigene Kosten besorgt.
8 10 -
Jn Sachen der Teilung des Kaminfeger-Distrikts wird der Amtsvcrsammlung nähere Mitteilung gemacht über den jetzigen Stand der Sache.
Die Amtsversammlung erkennt an. daß unter Zugrundleguug von tz 10 der Kamin fegerordnung (wornach der bestellte Kaminfeger die ihm obliegenden Geschäfte selbst verrichten soll) die Bildung eines zweiten Distrikts für die Gemeinden Wildbad, Ealmbach, Dennach,