Da infolge des heurigen, der Landwirtschaft ebenfalls wenig günstigen Jahrgangs, von den bis jetzt verfallenen Darlehen noch ein großer Teil im Rückstand sind und wohl auch an den in nächster Zeit fällig werdenden Posten ein Teil nicht rechtzeitig wird heimbezahlt werden können, so wird

beschlossen:

den noch rückständigen Gemeinden ans begründeten Nachweis, daß ganze oder teilweise Rückzahlung nicht möglich ist, noch weitere Stundung in der Weise zu gewähren, daß bis zum 1. April 1895 die jetzt schon fälligen oder noch fällig werdenden Darlehen unverzins­lich sein sollen, daß aber vom 1. April 1895 ab diese Anlehen mit 4"/» verzinst werden müssen. Die Nückzahlungstermine für die einzelnen Aulel-en sollen aber ein zweites Jahr (vom Empfang an gerechnet) nicht übersteigen.

8 5 .

Die in der letzten Amtsversammlung Z 5 beschlossene Inanspruchnahme eines Staats­kredits von 30 000 ^ zum Biehaufkauf konnte bei den enormen Viehpreisen nicht praktisch werden. Ta aber nach dem in Art. 3 des Gesetzes vom 18. Mürz 1894 gestellten Schluß­termin ein Znrückgreifen auf diesen Kredit noch möglich ist und eventuell sehr wünschenswert sein kann, so wird

beschlossen:

die am 5. Juni 1894 ausgestellte Schuldurkunde zur gegebenen Zeit zu verwerten und den Amtsversammlungsausschnß mit der Ausführung diesbezüglicher Beschlüsse zu beauftragen.

8 6 .

Die vielen Anstünde und Weiterungen, zu welchen das seitherige Verhältnis der Ge­meinden zur Tiefbauberufsgenossenschaft in Betreff der Unfallversicherung der bei den einzelnen Gemeinden beschäftigten Negie-Wegbauarbeiter führte, und die sich immer steigernden Kosten hiefür, geben auch der Amtskörperschaft Neuenbürg Veranlassung, von der seitens des Königl. Ministeriums des Innern angeregten und empfohlenen Möglichkeit einer gemeinsamen Unfallversicherung für die Regie-Wegbauarbeiter nicht blos der Amtskörperschaft, sondern auch der einzelnen Gemeinden Gebrauch zu machen.

Nachdem der Amtsversammlungsausschnß unterm 22. September 1894 auf die Sache eingehen zu wollen erklärt hatte und seitdem auch fast sämtliche Gemeinden des Bezirks ent­sprechende Beschlüsse faßten und vorlegten, wird nach eingehender Besprechung von der Amts Versammlung

beschlossen:

I. unter der Voraussetzung, daß eine von den Verpflichtungen gegenüber der Tiefbau- Berufsgenossenschaft und ihrer Versicherungsanstalt befreiende gemeinsame Unfall Fürsorge der Amtskörperschaft und der Gemeinden des Bezirks für die von ihnen bei Negie-Wegbau- und Unterhaltungsarbeiten sowie sonstigen. Tiefbau- und Neben­arbeiten beschäftigten Personen zustande kommt, die Kosten, welche bei dieser Ein­richtung den Gemeinden durch die Unfälle der in dieser Weise von ihnen beschäftigten Personen erwachsen, ganz, sowie alle Verwaltungskosten der Einrichtung, insbesondere diejenigen des gemeinsamen Schiedsgerichts, auf die Amtskörperschaft zu übernehmen und hiezu die Genehmigung der K. Kreisregierung einzuholen;