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Den 17. Juni 1937.
nach Besoldungsgruppe 5* entsprechend der im Jahre 1928 mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 an ^getroffenenRegelung bei Oberamtsgeometer Klein und den Oberamtsbaumeistern Schleicher und Köbele, die persönlich in Besoldungsgruppe 5 Stufe 5 vorgerückt sind.
Bei einer Rücksprache hiewegen beim Technischen Landeaamt im Jahre 1935 erhielt der Vorsitzende die Auskunft, dass schon im Hinblick auf die Neuordnung des Messungsdienstes eine persönliche Vorrückung von Kreisgeometer Maurer in Gruppe 5 nicht möglich sei. Daraufhin wurde das Gesuch als erledigt betrachtet -vergl. § 3 Z.c der Niederschrift vom 6. Dez. 1935-.
Nachdem Kreisgeometer Maurer ungefähr im selben Lebensalter steht wie die Herren Klein und Köbele bei ihrer persönlichen Vorrückung im Jahre 1928 und da ausserdem die Stelle des Vorstands des Kreismessungsamts Nagold bei der Neuordnung des Messungsdienstes in Besoldungsgruppe 5 eingereiht wurde, sodass der ^telleninhaber, Kreisgeometer Klein,nach Ablauf der verfügten 4 jährigen Sperre bis zur Endstufe vorrücken wird,sieht der Kreisrat die Zeit für die persönliche Vorrückung von Kreisgeometer Maurer nach Besoldungsgruppe 5 Stufe 5 für gekommen. Nach dem Erlass des Herrn Jnnenministers über die Besoldungen der KÖrpcr- schaftsbeamteh vom 4. September 1936, Nr. IV 2736 (Ministerialamtsblatt S.279) dürfen jedoch die Bestimmungen der Besoldungsordnung für Körperschaft^ beamte und der V.V.O.uum Körperschaftsbesoldungsv gesetz über persönliche Vorrückungen nicht mehr angewandt werden. Es soll nun beim Herrn Innenminister angefragt werden, ob nicht in diesem Fall eine Ausnahme möglich ist.
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