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Den 17. Juni 1937.

nach Besoldungsgruppe 5* entsprechend der im Jahre 1928 mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 an ^getroffenenRegelung bei Oberamtsgeometer Klein und den Oberamtsbaumeistern Schleicher und Köbele, die persönlich in Besoldungsgruppe 5 Stufe 5 vor­gerückt sind.

Bei einer Rücksprache hiewegen beim Technischen Landeaamt im Jahre 1935 erhielt der Vorsitzende die Auskunft, dass schon im Hinblick auf die Neu­ordnung des Messungsdienstes eine persönliche Vorrückung von Kreisgeometer Maurer in Gruppe 5 nicht möglich sei. Daraufhin wurde das Gesuch als erledigt betrachtet -vergl. § 3 Z.c der Nieder­schrift vom 6. Dez. 1935-.

Nachdem Kreisgeometer Maurer ungefähr im selben Lebensalter steht wie die Herren Klein und Köbele bei ihrer persönlichen Vorrückung im Jahre 1928 und da ausserdem die Stelle des Vor­stands des Kreismessungsamts Nagold bei der Neu­ordnung des Messungsdienstes in Besoldungsgruppe 5 eingereiht wurde, sodass der ^telleninhaber, Kreis­geometer Klein,nach Ablauf der verfügten 4 jährigen Sperre bis zur Endstufe vorrücken wird,sieht der Kreisrat die Zeit für die persönliche Vorrückung von Kreisgeometer Maurer nach Besoldungsgruppe 5 Stufe 5 für gekommen. Nach dem Erlass des Herrn Jnnenministers über die Besoldungen der KÖrpcr- schaftsbeamteh vom 4. September 1936, Nr. IV 2736 (Ministerialamtsblatt S.279) dürfen jedoch die Bestimmungen der Besoldungsordnung für Körperschaft^ beamte und der V.V.O.uum Körperschaftsbesoldungsv gesetz über persönliche Vorrückungen nicht mehr angewandt werden. Es soll nun beim Herrn Innen­minister angefragt werden, ob nicht in diesem Fall eine Ausnahme möglich ist.

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