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Den 6; Dezember 1935.

Kreiskrankenhauses, Dr. med. Ulmer von 6o auf 1oo % war eine entsprechende Änderung der Besol­dungssatzung des Kreisverbands vom 24. Sept. 1928 notwendig. Die Ministerialabteilung für Bezirks­und Körperschaftsverwaltung hat mit Erlass vom 18.9.1935 Nr. 14868 diese Änderung der Satzung genehmigt.

Der Kreisrat nimmt hievon Kenntnis.

b)3afolge der Neuordnung des Messungsdinnstes im Kreis Nagold ist die Stelle des Vorstands des Kreismessungsamts Nagold nach der Gruppen­ordnung für Körperschaftsbeamte in die Besoldungs­gruppe 5 einzureihen. Nach dem Erlass der Minis- terialabteilung für Bezirks-und Körperschaftsver­waltung vom 22. November 1935 Nr. 15538 ist je­doch die Min.Abteilung im Einvernehmen mit der Landesaufsichtsstelle für den körperschaftlichen Massungsdienst in Anbetracht der besonderen Ver­hältnisse damit einverstanden, dass die Stelle in Anwendung des § 2 Abs. 2 der Körperschafts­besoldungsordnung auf die Dauer von 4 Jahren als Stelle der Besoldungsgruppe 6 besetzt wird. Dies hat zur Folge, dass der Vorstand des Kreismessungs­amts, der als Jnhaber einer Stelle der Gruppe 6 bisher schon für seine Person nach Gruppe 5 bis Stufe 5 vorgerückt ist, für die Dauer von 4 Jahren in der Gruppe 5 n&cht weiter vorrückt. Die Be­soldungssatzung des Kreisverbands ist mit Wirkung vom Jnkrafttreten der Neuordnung des Messungs­dienstes im Kreis Nagold an in der Weise zu ändern, dass bei Besoldungsgruppe 5 neu aufgeführt wird: "Der Leiter des Kreismessungsamts." Bei Besoldungs­gruppe 6 sind die Worte " Die beiden Landmesser (Oberamtsgeometer) als Amtsvorstände der Messungs-