Den 1o. August 1935.

Schaftsverwaltung die Erhöhung der dienstlichen Jnanspruchnahme auf 1oo % ab 1. April 1935 nicht beanstandet. Demzufolge hat der Vorsitzende durch Verfügung vom 2. August 1935 die Besoldungs­satzung des Kreisverbands vom 24. September 1928 wie folgt geändert:

Jn § 2 treten an Stelle des bisherigen Wortlauts zu 4a und 4b die Worte*

"Gruppe 4a:Där leitende Arzt am Kreiskranken­haus."

Gruppe 4b fällt weg.

Der Kreisrat ist mit den vom Vorsitzenden getroffenen Verfügungen

einverstanden.

Zu dieser Änderung der Besoldungssatzung ist noch die Genehmigung der Ministerial- abteilung für Bezirks-und Körperschaftsverwaltung einzuholen.

b) Nach dem Erlass der MinisterialabteHung für Bezirks-und Kprperschaftsverwaltung vom 22. Juni 1935 Nr. 13117 ist infolge der Neu= Ordnung des Messungsdienstes eine weitere Änderung der Besoldungssatzung des Kreisverbands erforderlich. Nach diesem Erlass wäre die Be­soldungssatzung wie folgt zu ändern:

1) bei Besoldungsgruppe 5 ist neu aufzuführen: "Der Leiter des Kreismessungsamts",

2) bei Besoldungsruppe 6 sind die Worte:

"Die beiden Landmesser (Oberamtsgeometer) als Amtsvorstände der Messungsämter" zu ersetzen durch "ein Landmesser".

Hiezu führt der Vorsitzende aus: Jm Kreis Nagold hatte die Neuordnung des Messungs= dienstes keine grundlegenden sachlichen Ver-