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Die Amtsversammlung erteilt zu diesem Beschluß die Genehmigung.
§ 15 .
Der Bezirksrat hat am 7. Juli 1930 — Prot, tztz S und 10 beschlossen:
1. Die Straßenwärter Dongus, Deckenpfronn und Kanzleiter, Althengstett auf 1. 10. 1930 in den Ruhestand zu versetzen;
2. Die Stellen mit Wirkung vom 1. 10. 1930 ab in der Besoldungssatzung zu streichen.
Diese Beschlüße werden von der Amtsversammlung genehmigt.
§ 16.
Auf Antrag des Bezirksrats wird beschlossen:
die Satzung über die Besoldung der Amtskörperschaftsbeamten dadurch zu ergänzen, daß bei Besoldungsgruppe 18 zu dem Eintrag in der Satzung „17 Straßen- wärter* nachgetragen wird:
„künftig wegfallend."
8 17.
Die Amtsversammlung hat durch Beschluß vom 31. 5. 1930 — Prot, tz 12 — die Erhebung von Berwaltungsgebühren für amtliche Verrichtungen der Oberamtsbaumeisler geregelt. Das Württ. Innenministerium hat mit Erlaß vom 21. 7. 30 Nr. IV. 2249 zum Ausdruck gebracht, daß diese Beschlüsse und die in denselben enthaltene Verwaltungsgebührenregelung für eine Genehmigung nicht geeignet seien. Auf Antrag des Bezirksrats wird
b e s ch l o ss e n:
den Amtsversammlungsbeschluß vom 31.5.1930 — Prot. § 12 — wieder aufzuheben.
§ 18.
Dem Beschluß des Bezirksrats vom 11. 3. 1931
— Prot. § 1 —, nach welchem die Amtskörperschaft Calw dem Landesverband zur Bekämpfung der Tuberkulose als körperschaftliches Mitglied mit einem Jahresbeitrag von 50.— Mk. bestritt, erteilt die Amtsversammlung ihre
Genehmigung.
8 19.
Die Gemeinde Stammheim bittet um einen Amtskörperschaftsbeitrag zu den Baukosten der Verbindungs- straße zwischen Ort und neuer Staatsstraße. Die Bau- kosten für diese Verbindungsstraße sind auf 32600.— Mk. veranschlagt. Der Bezirksrat hat am 22. 4. 1931
— Prot. 8 3 — beschlossen:
folgenden Antrag an die Amtsversammlung zu stellen:
1. Die Gemeinde Stammheim erhält einen Beitrag zu den Baukosten der Verbinduugsstraße in Höhe von einem Viertel desjenigen Betrags, welcher der Gemeinde nach Abzug des Slaaisbeitrags und der Zuwendungen aus der Grundförderung verbleibt, höchstens jedoch 5000. — Mk.
2. An diesem Beitrag sind 2 000.— Mk. dadurch gedeckt, daß sie in den Haushaltsvoranschlag der Amtskörper- schaft für 1930 eingestellt worden sind. Der restliche Betrag des Beitrags wird dem Zweckvermögen für Straßenneubaukosten entnommen.
Die Amtsversammlung erteilt zu diesem Beschluß ihre Genehmigung.
§ 20 .
Der Bezirksrat hat über die Ausführung des Bauteils II de r Kleinenztalstraß e am 3. Juni 1931 folgende Beschlüsse gefaßt:
a. Prot. § 12 S. 619
1. Das Landesarbeitsamt und das Wirtschasts Ministerium werden gebeten, als erhöhte Förderung des Unternehmens ein Darlehen von 100 000.— Mk., verzinslich zu 5°/°, an die Amtskörperschaft Calw auf 15 Jahre zu verwilligen.
2. Die Min. Abteilung für Bezirks- und Körperschafts. Verwaltung wird gebeten, die Schuldaufnahme der
Amtskörperschaft Calw, wie sie sich aus der in Ziffer 1 erbetenen Darlehensbewilligung ergibt, zu genehmigen.
3. Die Mittel der Schuldaufnahme werden im ganzen Betrage verwendet zur Bestreitung des Baukostenanteils.
a) der Staatsstraßenbauverwaltung d) der Gemeinde Neuweiler c) der Amtskörperschaft Calw.
4. Die Staatsstraßenbauverwaltung erstattet und verzinst der Amtskörperschaft Calw die von dieser für erstere geleisteten Baukostenzahlungen nach der zwischen beiden Verwaltungen noch zu treffenden besonderen Vereinbarung.
5. Die Gemeinde Neuweiler wird die für sie geleisteten Baukosieiizahlungen der Amtskörperschaft Calw mit demselben Satz verzinsen, den die Amtskörperschaft für das Geld selbst zu bezahlen hat. Die Erstattung der Baukosten an die Amtskörperschaft Calw erfolgt nach dem von der Min. Abteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung für die Gemeinde Neuweiler genehmigten Schuldentilgungsplan. Der Bezirksratsbeschluß vom 22. 4. 31 — Prot. 8 4 —, nach welchem die Amtskörperschaft Calw an den Schuldzinsen der Gemeinde Neumeiler einen Teil übernimmt, wird hiedurch nicht berührt.
6. Die Amtskörperschaft Calw hat die gesamte Schuld in spätestens 15 Jahren und innerhalb dieser Frist jeweils in dem Betrage zu tilgen, den die Staatsstraßenbauverwaltung und die Gemeinde Neuweiler auf ihre Baukostenanteile an die Amtskörperschaft bezahlen.
7. Die Amtsversammluna wird um Genehmigung gebeten.
b. Prot. § 13 S. 621
1. Die Amtskörperschaft Calw kann die auf die Staatsstraßenbauverwaltung entfallenden Baukosten nur dann und nur insoweit vorschießen, als sie die Mittel hiezu durch das als verstärkte Förderung in Aussicht gestellte Darlehen erhält.
2. Die Staatsstraßenbauverwaltung wird gebeten, der Amtskörperschaft Calw den Zins aus den Baukostenvorschüssen zu dem vollen Satz zu vergüten, den die Amtskörperschaft selbst für das Darlehen der verstärkten Förderung zahlen muß.
3. Diese Bitte wird mit den ungünstigen finanziellen Verhältnissen der Amtskörperschaft Calw, die nicht durch Umlageerhöhung günstiger gestaltet werden können, begründet. Wenn auch die Leistung der Amtskörperschaft Calw zu den Baukosten der Klein- enztalstraße nicht sehr groß ist, so muß bei Bewertung derselben berücksichtigt werden, daß die Unterhaltung der neuen Straße Überwiegend von der Amtskörperschaft Calw und Gemeinden des Bezirks Calw bestritten werden muß und diese dauernd stark belastet wird.
4. Sollte die Vergütung des vollen Zinssatzes durch die Staatsstraßenbauverwaltung aus irgend welchen Gründen nicht zu erlangen sein, so ist die Amtskörperschaft bereit, die Ainsdifferenz von 1°/» auf die Dauer von höchstens 2 Jahren zu übernehmen.
5. Der Vorsitzende, Landrat Rippmann, wird ermächtigt, den Darlehensvertrag mit der Staatsstraßen- bauverwallung im Rahmen vorstehender Beschlüße abzuschließen.
6. Die Zustimmung der Amtsversammlung wird beantragt. Zu diesen Beschlüssen erteilt die Amtsversammlung die
Genehmigung.
8 21 .
Die Amtsversammlung nimmt davon Kenntnis, daß in den Rechnungsjahren 1929 und 1930 die Gemeinden Calw, Althengstett, Emberg, Bad Liebenzell, Möttlingen, Ostelsheim, Schmieh, Simmozheim. Sommenhardt, Bad Teinach, Unlerreichenbach und Zavelstein Beiträge zu Kosten der Unterhaltung und Verbesserung von Nachbarschafts. und Onsstraßen erhallen haben, daß sich