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daß durch Abgabe von Hauetäfelchen — Ausweise für geleisteten Beitrag zur Wanderarbeitsstätte — das Defizit der Wanderarbeitsstätte nach Möglichkeit gedeckt werden sollte. Auch wäre diese Übung dazu angetan, die Bettler wieder mehr der Wanderarbeitsstätte zuzuführen.
Diese Anregung soll durch den Bezirksrat weiter verfolgt werden.
§ IO.
Auf Antrag des Bezirksrats wird beschlossen:
die Gültigkeitsdauer des Amisversammlungsbeschlusses vom 8. Dezember 1925 — Prot. § 2O — betr. Umlegung der Verwaltungsaktuarskosten auf 6 Jahre bis 1. April 1951 feftzusehen.
§ II.
Schashalter I. Gehring, Ostelsheim, hatte durch den Ausbruch der Leberegelseuche unter seinem Schafbe- ftand einen nicht unerheblichen Schaden. Zur Milderung des durch die Leberegelseuche verursachten Schadens hat Gehring um ein staatliches Notftandsdarlehen nachgesucht. Solche Darlehen werden grundsätzlich nur an die Gemeinden, nicht an die einzelnen Tierbesitzer gegeben. Das Württ. Finanzministerium hat nun der Gemeinde Ostelsheim ein Notstandsdarlehen von 1OOO Mark zur Wiederbeschaffung von Vieh gewährt und verlangt dafür die selbstschuldnerische Bürgschaft durch hie Amtskörperschaft.
Auf Antrag des Bezirksrats wird beschlossen:
die gewünschte Bürgschaft zu übernehmen.
§ 12 .
Auf Antrag des Bezirksrats genehmigt die Amtsversammlung folgende Schuldaufnahmen:
u) von 5OOOO Mar? bei der Württ. Girozentrale - anstelle der im Amtsversammlungsbeschluß vom 8. Dezember 1925 — Prot. § 16 — genehmigten Schuld von 5O OOO Mark - und IO OOO Mark bei der Landesversicherungsanftalt Württemberg zur Bestreitung der Baukosten für den Krankenhauserweiterungsbau;
ft) von 11 000 Mark zur Bestreitung des Kaufpreises für das Gebäude der künftigen Wanderarbeitsstätte;
6) von 50 OOO Mark bei der Württ. Girozentrale zur Stärkung der Betriebsmittel;
ei) von 7 OOO Mark bei der Oberamtssparkasse zur Darlehenehingabe anOberamtSgeometer Spießhofer zur Anschaffung eines Personenkraftwagens.
§ 15 .
Zum Beschluß des Bezirksratö vom 5. Mai 1926 — Prot. §2 —, wonach die Oberamtssparkasse ermächtigt worden ist, zu Lasten der Amtökorperschaft Calw bei der Württ. Girozentrale einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrag von 75 MO G.Mk. zur Stärkung der Betriebsmittel in Anspruch zu nehmen, erteilt die Amtsversammlung ihre Zustimmung.
Z 14.
Der Bezirksrat hat am 5. Mai ds. Is. — Prot. § 6 — beschlossen, die Oberamtssparkasse zu ermächtigen, zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die neu einzurichiende Zweigstelle in Liebenzell bei der Württ. Girozentrale ein langfristiges Darlehen in Höhe von 1OO OOO Mark aufzunehmen. Die Württ. Girozentrale hat hierauf ein Darlehen von 75OOO Mark zugesagt.
Die Amtsversammlung erteilt hiezu ihreGenehmigung.
S 15.
Die Oberamtssparkasse wird ermächtigt, zu Lasten der Amtskörperschaft Calw eine Schuld bei der Stadtge- meinde Tübingen in Höhe von 2OO OOO G.Mk. aufzunehmen.
§ 16.
Der Vorsitzende teilt mit, daß die Anschaffung eines Krankentransportautos für das Bezirks-Krankenhaus dringende Notwendigkeit geworden sei. Die Anschaffungskosten werden sich auf etwa 16 OOO Mark belaufen.
Nach längerer Debatte wird auf Antrag des Bezirksrats
beschlossen:
den Bezirkerat zur Anschaffung eines Krankentransportautos zu geeigneter Zeit zu ermächtigen und hiezu zum Voraus die Genehmigung zur Aufnahme einer Schuld bis zum Betrag von 2O OOO Mark zu erteilen.
tz 17-
Der Tod des Verbandsvorsitzenden bedingte die Änderung der Satzung des Württ. Sparkassengiroverbands.
Die Verbandsversammlung des Württ. Sparkassengiroverbands hat nun folgende Änderungen der Satzung des genannten Verbands beantragt und zwar
1. § 14 Abs. I. Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der stellvertretende Verbandsvorsteher (vergl. § 19 Abs. 2).
2. § 16 Satz 1. Der Verbandsvorstand besteht aus 12—15 Mitgliedern.
5. § 19 Abs. I. „Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von IO Jahren gewählt. Er versieht sein Amt im Hauptberuf. Seine Anstellungsverhältniffe werden durch Dienstvertrag geregelt; zum Abschluß des Vertrags ist der Verbandsvorstand zuständig. DerVerbandS- vorsteher ist Vorsitzender des Verbandsvorftands. Er-übt die Dienftaufsicht über die Beamten und sonstigen Angestellten des Verbands aus und überwacht ihre Geschäftsführung.
Ein 1. und 2. Stellvertreter des Verbandsvorstehers werden auf die Wahldauer der Verbandsversammlung von derselben aus der Mitte der gewählten Mitglieder dtS Verbandsvorstands gewählt."
Zu diesen Satzungsänderungen erteilt die Amtsversammlung ihre Zustimmung.
§ 18.
Gemäß Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1926 Nr. IV 1615 betr. Rechisgültigkeit der Wechselunterschriften der Sparkassenbeamten schlägt die Oberamtssparkasse folgende Änderung der Sparkasiensatzung vor:
§ 4O in seiner seitherigen Fassung wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:
§4O.
Unterzeichnung von Empfangsbestä- tiaungen, Erklärungen usw.
1. Alle die Sparkasse verpflichtenden, schriftlichen Erklärungen sind von dem Leiter der Sparkasse und seinem Stellvertreter oder zwei anderen hiezu ermächtigten Personen zu unterzeichnen.
2. Vorstehende Bestimmung ist in alle Schuldverschreibungen, die Eintragungebewilligungen zum Grundbuch und in die Schuldverschreibungen über Hypotheken- oder Grundschuld-Darlehen aufzu- nehmen.
5. Im Geschäftölokal der Sparkasse ist an geeigneter Stelle durch Anschlag auf die Notwendigkeit der