2
rats für die drei Kalenderjahre 1927, 1928 und 1929 nachstehend bezeichnete Sachverständige gewählt:
rr) für den Verlust, die Beschädigung und außerordentliche Abnützung von Wagen und Geschirren bei Vorspannleistungen:
Sachverständige:
1. Bauer, Fiedrich, jung, Güterbeförderer in Calw.
2. Flick, Christian, Schulth.-Sohn, Bauer in Althengstett;
Stellvertreter:
1. Roller, Georg, Gemeinderat in Stammheim,
2. Weiß, Karl, Landwirt in Calw;
1>) für die Schäden infolge der Benützung von Grundstücken zu Truppenübungen:
Sachverständige:
1. Dingler, Wilhelm, Landwirt in Calw,
2. Dongus , Gemeindepfleger in Deckenpfronn, Z. Ko pp, Gemeinderat in Möttlingen,
4. Wolf, Schultheiß a. D. in Zwerenberg;
Stellvertreter:
1. Schultheiß Lörcherin Oberkollwangen,
2. Forstmeister Kurzin Stammheim;
c) für die bei der Mitbenützung von Brunnen und Tränken durch marschierende, biwakierende und übende Truppen entstehende Schäden:
Sachverständige:
I- Essig, Heinrich, Flafchnermeister in Calw, 2. Wackenhuth, Wilhelm, Mechaniker in Calw;
Stellvertreter:
1. Feldweg, Heinrich, Maschinenmeister in Calw,
2. Kauffmann, Gasmeister in Calw;
6) für die Vergütung der Mitbenützung von Schmieden durch marschierende, biwakierende und übende Truppen:
Sachverständige:
1. Henkelmann, Schmiedmeister in Calw,
2. Rcutter, Karl, Schmiedmeister in Stammheim;
Stellvertreter:
1. Kempf, Jakob, Schmiedmeister in Althengstett,
2. Rerer, Schmiedmeifter in Calw.
§ 6 .
Die Wahlzeit der Iugendkommission ist am ZI. März 1926 abgelaufen.
Mit Rücksicht auf das in Aussicht stehende Ausfüh- rungegesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wird auf Antrag des Bezirksrats
beschlossen:
von einer Neuwahl der Iugendkommission zunächst abzu- schen und die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder bis auf Weiteres zu verlängern.
Den Vorsitz führt der jeweilige Oberamtsvorstand.
§7.
Nach Bezirksratebeschluß vom I I. März 1925 — Prot. § I — ist der Geschäftsführer des Bez.-Arbeits- amts, Berner, in die Stufe 9 der Gruppe VI der K.-Bez.-Ord. vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingereiht worden. Die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung hat hierauf mir Erlaß vom 15. Mai 1925 Nr. 7Z54 die Bereitwilligkeit ausgesprochen, die Einweisung des Berner auf I. Januar 1925 in die Stufe 7 der Gruppe VI der K.-Bes.-O. zu genehmigen. Berner hat hierauf erneut seine Einreihung in die
Stufe 9 der Gruppe V I K.-Bes.-O. oder seine Einreihung in Gruppe VII beantragt.
Der Bezirksrat hat sodann unterm 25. November 1925 — Prot. § 42 — beschlossen, beim Ministerium des Innern die Einreihung des Geschäftsführers des Arbeitsamts, Berner, in die Stufe 9 der Gruppe VI der K.-Bes.-O. zu beantragen.
Das Ministerium des Innern hat hierauf mit Erlaß vom 2Z. Februar 1926 Nr. IV 16O mitgeteilt, daß es den von der Min.-Abteilung für Bezirks- und Körperschafts- Verwaltung in der Sache erteilten Bescheid billige und daß demnach eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters des Geschäftsführers Berner über Len 1. Januar I91Z zurück und somit eine Einstufung in Stufe 9 nicht zugelassen werden könne. Jedoch sei nicht ohne weiteres sicher, ob bei der Einreihung der Stelle des Geschäftsführers des Bezirksarbeitsamts Calw in die Bes.-Gruppe VI ihrer verhältnismäßigen Bedeutung ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Die Ministerial-Abteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung ersucht nun mit Randerlaß vom 25. April 1926 Nr. 77OZ um weitere Beschlußfassung unter Bezugnahme auf eine zu dieser Sache abgegebene Aeußerung des Landesamts für Arbeitsvermittlung.
Der Vorsitzende gibt die Aeußerung des Landesamts bekannt. Nach dieser Äußerung ist mit der Einreihung der Stelle des Geschäftsführers in Gruppe VI der Bedeutung des Arbeitsnachweises Calw im Vergleich mit derjenigen anderer Arbeitsnachweise nicht genügend Rechnung getragen; dem Bezirksrat wird die Einreihung der Stelle in Gruppe VII angesonnen.
Der Vorsitzende macht hierauf noch weitere Ausführungen, insbesondere über die Geschäftsführung des Arbeitsamts und teilt mit, daß der Bezirkörat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1926 — Prot. § 6 — durch Stichentscheid des Vorsitzenden beschlossen habe, die Stelle des Geschäftsführers des Bez.-Arbeitsamts in Gruppe VII der K.-Bes.-O. einzureihen.
Nach längerer Debatte wird mit 16 gegen 14 Stimmen
beschlossen:
1. die Stelle des Geschäftsführers des Bez.-Arbeitsamts in Gruppe VII der K.-Bes.-O. einzureihen.
2. die Bes.-Satzung der Amtskörperschaft wie folgt zu
ändern:
In Gruppe VII ist einzufügen: „Der ungeprüfte Geschäftsführer des Bez.-Arbeitsamts".
In Gruppe VI ist - „der ungeprüfte Geschäftsführer des Bez.-Arbeitsamts" — zu streichen;
Z. zu dieser Satzungsänderung die Genehmigung der Minist.-Abtlg. für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung einzuholen.
§ 8 .
Der Bezirksrat hat am 7. April 1926 — Prot. § I — beschlossen, das Hauber sche Anwesen, Gebäude Nr. 595 an der alten Stuttgarterftraße, zum Kaufpreis von 14 OM R.Mk. für Zwecke der Wanderarbeitsstätte zu erwerben.
Mit dem Verkäufer sind folgende Verkaufsbedingungen vereinbart worden:
u) der Übergang hat auf 1. Mai ds. Is. zu erfolgen;
1>) als Anzahlung sind auf I. Juli 1926 Z MO R.Mk. zu leisten;
c) die restliche Kaufpreissumme ist mit 8 Prozent zu verzinsen nnd vierteljährlich kündbar.
Die Amtsversammlung erteilt hiezu ihre Genehmigung.
H 9.
Anläßlich der Beratung über den Erwerb eines Gebäudes für die Wanderarbeitsstätte kommt zum Ausdruck,