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rats für die drei Kalenderjahre 1927, 1928 und 1929 nachstehend bezeichnete Sachverständige gewählt:

rr) für den Verlust, die Beschädigung und außeror­dentliche Abnützung von Wagen und Geschirren bei Vorspannleistungen:

Sachverständige:

1. Bauer, Fiedrich, jung, Güterbeförderer in Calw.

2. Flick, Christian, Schulth.-Sohn, Bauer in Althengstett;

Stellvertreter:

1. Roller, Georg, Gemeinderat in Stamm­heim,

2. Weiß, Karl, Landwirt in Calw;

1>) für die Schäden infolge der Benützung von Grund­stücken zu Truppenübungen:

Sachverständige:

1. Dingler, Wilhelm, Landwirt in Calw,

2. Dongus , Gemeindepfleger in Deckenpfronn, Z. Ko pp, Gemeinderat in Möttlingen,

4. Wolf, Schultheiß a. D. in Zwerenberg;

Stellvertreter:

1. Schultheiß Lörcherin Oberkollwangen,

2. Forstmeister Kurzin Stammheim;

c) für die bei der Mitbenützung von Brunnen und Tränken durch marschierende, biwakierende und übende Truppen entstehende Schäden:

Sachverständige:

I- Essig, Heinrich, Flafchnermeister in Calw, 2. Wackenhuth, Wilhelm, Mechaniker in Calw;

Stellvertreter:

1. Feldweg, Heinrich, Maschinenmeister in Calw,

2. Kauffmann, Gasmeister in Calw;

6) für die Vergütung der Mitbenützung von Schmie­den durch marschierende, biwakierende und übende Truppen:

Sachverständige:

1. Henkelmann, Schmiedmeister in Calw,

2. Rcutter, Karl, Schmiedmeister in Stamm­heim;

Stellvertreter:

1. Kempf, Jakob, Schmiedmeister in Alt­hengstett,

2. Rerer, Schmiedmeifter in Calw.

§ 6 .

Die Wahlzeit der Iugendkommission ist am ZI. März 1926 abgelaufen.

Mit Rücksicht auf das in Aussicht stehende Ausfüh- rungegesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wird auf Antrag des Bezirksrats

beschlossen:

von einer Neuwahl der Iugendkommission zunächst abzu- schen und die Wahlzeit der bisherigen Mitglieder bis auf Weiteres zu verlängern.

Den Vorsitz führt der jeweilige Oberamtsvorstand.

§7.

Nach Bezirksratebeschluß vom I I. März 1925 Prot. § I ist der Geschäftsführer des Bez.-Arbeits- amts, Berner, in die Stufe 9 der Gruppe VI der K.-Bez.-Ord. vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichts­behörde eingereiht worden. Die Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung hat hierauf mir Er­laß vom 15. Mai 1925 Nr. 7Z54 die Bereitwilligkeit aus­gesprochen, die Einweisung des Berner auf I. Januar 1925 in die Stufe 7 der Gruppe VI der K.-Bes.-O. zu genehmi­gen. Berner hat hierauf erneut seine Einreihung in die

Stufe 9 der Gruppe V I K.-Bes.-O. oder seine Einreihung in Gruppe VII beantragt.

Der Bezirksrat hat sodann unterm 25. November 1925 Prot. § 42 beschlossen, beim Ministerium des Innern die Einreihung des Geschäftsführers des Arbeits­amts, Berner, in die Stufe 9 der Gruppe VI der K.-Bes.-O. zu beantragen.

Das Ministerium des Innern hat hierauf mit Erlaß vom 2Z. Februar 1926 Nr. IV 16O mitgeteilt, daß es den von der Min.-Abteilung für Bezirks- und Körperschafts- Verwaltung in der Sache erteilten Bescheid billige und daß demnach eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters des Geschäftsführers Berner über Len 1. Januar I91Z zurück und somit eine Einstufung in Stufe 9 nicht zugelassen wer­den könne. Jedoch sei nicht ohne weiteres sicher, ob bei der Einreihung der Stelle des Geschäftsführers des Be­zirksarbeitsamts Calw in die Bes.-Gruppe VI ihrer ver­hältnismäßigen Bedeutung ausreichend Rechnung getragen worden sei.

Die Ministerial-Abteilung für Bezirks- und Körper­schaftsverwaltung ersucht nun mit Randerlaß vom 25. Ap­ril 1926 Nr. 77OZ um weitere Beschlußfassung unter Be­zugnahme auf eine zu dieser Sache abgegebene Aeußerung des Landesamts für Arbeitsvermittlung.

Der Vorsitzende gibt die Aeußerung des Landesamts be­kannt. Nach dieser Äußerung ist mit der Einreihung der Stelle des Geschäftsführers in Gruppe VI der Bedeutung des Arbeitsnachweises Calw im Vergleich mit derjenigen anderer Arbeitsnachweise nicht genügend Rechnung getra­gen; dem Bezirksrat wird die Einreihung der Stelle in Gruppe VII angesonnen.

Der Vorsitzende macht hierauf noch weitere Ausführun­gen, insbesondere über die Geschäftsführung des Arbeits­amts und teilt mit, daß der Bezirkörat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1926 Prot. § 6 durch Stichentscheid des Vorsitzenden beschlossen habe, die Stelle des Geschäfts­führers des Bez.-Arbeitsamts in Gruppe VII der K.-Bes.-O. einzureihen.

Nach längerer Debatte wird mit 16 gegen 14 Stim­men

beschlossen:

1. die Stelle des Geschäftsführers des Bez.-Arbeits­amts in Gruppe VII der K.-Bes.-O. einzureihen.

2. die Bes.-Satzung der Amtskörperschaft wie folgt zu

ändern:

In Gruppe VII ist einzufügen:Der ungeprüfte Geschäftsführer des Bez.-Arbeitsamts".

In Gruppe VI ist -der ungeprüfte Geschäfts­führer des Bez.-Arbeitsamts" zu streichen;

Z. zu dieser Satzungsänderung die Genehmigung der Minist.-Abtlg. für Bezirks- und Körperschaftsver­waltung einzuholen.

§ 8 .

Der Bezirksrat hat am 7. April 1926 Prot. § I beschlossen, das Hauber sche Anwesen, Gebäude Nr. 595 an der alten Stuttgarterftraße, zum Kaufpreis von 14 OM R.Mk. für Zwecke der Wanderarbeitsstätte zu er­werben.

Mit dem Verkäufer sind folgende Verkaufsbedingun­gen vereinbart worden:

u) der Übergang hat auf 1. Mai ds. Is. zu erfolgen;

1>) als Anzahlung sind auf I. Juli 1926 Z MO R.Mk. zu leisten;

c) die restliche Kaufpreissumme ist mit 8 Prozent zu verzinsen nnd vierteljährlich kündbar.

Die Amtsversammlung erteilt hiezu ihre Genehmigung.

H 9.

Anläßlich der Beratung über den Erwerb eines Ge­bäudes für die Wanderarbeitsstätte kommt zum Ausdruck,