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für die Zeit vom 1. 10. 17 bis 31. 3. 18, sowie vom
1. 4. 18 bis 31. 3. 19 erteilt die heutige Amtsversammlung hiemit nachträglich ihre Zustimmung.
Desgleichen wird zu dem Beschluß des Bez.-Rats vom 21. 9. 18, wonach die Teuerungszulagen der Verw.-Aktuare vom Vorjahr mit je 400 «4t zus. 1200 «K auf die Amtskörperschaft ohne Wiederersatz von den Gemeinden übernommen werden sollen, unter Einhaltung der Bestimmungen des Art. 70 Abs. 1 der Bez.- Ordg. in Verbindung mit § 232 VV. z. GO. die Genehmigung erteilt.
8 7.
Zu den Beschlüssen des Bez.-Rats vom 6. 10. 1919 § 16 und vom 11. 12. 19 § 31 betr. die Änderung der Satzung der Oberamtssparkaffe Calw, der Satzung des Württ. Giroverbandes, sowie der Geschäfts' ordnung des Württ. Eiroverbandes aus Anlatz der Einführung des Barschecks bei den Girokaffen des Württ. Giroverbandes wird in der heutigen Amts- - Versammlung die Zustimmung erteilt.
8 8 .
Gemäß Art. 32 Abs. 7 der Bez.-Ordg. wird in Ausführung des ß 10 der Satzung des Württ. Eiro- oerbandes als Abgeordneter der Amtskörperschaft Calw in die Versammlungen des Württ. Eiroverbandes für die drei Kalenderjahre 1920, 1921 und 1922 gewählt:
Herr Oberamtmann Eös in Calw; als dessen 2 Stellvertreter: Herr Sparkaffier Pommert und Herr Gegenrechner Unger in Calw.
8 9.
Zu dem Beschluß des Bez.-Rats vom 11. 12. 19 8 33 betr.:
a) die Aufbewahrung fremder Wertpapiere bei der Oberamtssparkaffe aus Anlaß des vom Reich angeordneten Hinterlegungszwangs und
b) die Verwahrung der eigenen Wertpapiere aus Anlaß der Bestellung eines Gegenrechners der Oberamtssparkaffe im Hauptamt,
erteilt die Amtsversammlung heute ihre Zustimmung.
8 10 .
Zu dem Beschluß des Bez.-Rats vom 11.12.19 8 34 betr. Änderung des 8 26 der Satzung der Ober- amtssparkasse erteilt die Amtsversammlung heute ihre Zustimmung.
8 11 -
Zu dem Beschluß des Bez.-Rats vom 11. 12. 19 8 32 betr. die Geldanlage beschließt die Amtsversamm- lung heute im Hinblick auf den neu erschienenen Erlaß des Ministeriums d. I. v. 19. 12. 19 Nr. HI 9629 den Antrag des Bez.-Rats fallen zu lassen.
8 12 -
Der Vorsitzende trägt den Beschluß des Bez.-Rats vom 11. 12. 1919 8 24^ vor, nach welchem der Bez.- Rat bei der Amtsoersammlung den Antrag stellt:
1. mit Wirkung vom 1. 4. 1920 ab eine besondere Oberamtsstraßenmeisterstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Bez.-Ordg. zu errichten und ihr noch einige Nebenfunktionen zwecks Erleichterung des Dienstes des Oberamtsbaumeisters zuzuweisen;
2. für die Stelle des Oberamtsstraßenmeisters den Gehalt wie für die übrigen Amtskörperschaftsbeamten auszuwerfen;
3. den Bez.-Rat zu ermächtigen, alsbald das Weitere in die Wege zu leiten.
Er verliest dann noch eine vor kurzem eingegangene Eingabe des Bauwerkmeisters Köhler, nach welcher dieser bittet, dem Oberamtsbaumeister sämtliche Privatarbeiten zu untersagen.
Es herrscht Einstimmigkeit in der Amtsversammlung darüber, daß der Oberamtsbaumeister in einer Weise belastet sei, die seiner Gesundheit abträglich sei und daß die jetzigen Verhältnisse eine sofortige Lösung dieser Frage erforderlich machen. Nach einer Trennung der Oberamtsstraßenmeisterstelle von der
Oberamtsbaumeisterstelle können auch die Straßen, die zurzeit nicht im besten Zustand seien, eher wieder in einen befriedigenden Zustand gebracht werden.
Gleichzeitig kommt zum Ausdruck, daß im Zusammenhang mit der Lösung der Frage der Trennung der Oberamtsstraßenmeisterstelle von der Oberamtsbaumeisterstelle auch die Frage der Art der Aufbringung der Unterhaltungskosten der Amtskörperschaftsstraßen anders gestaltet werden soll.
Es kommen sodann folgende Beschlüsse zustande:
1. Es wird mit Wirkung vom 1. 4. 1920 an eine besondere Oberamtsstraßenmeisterstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Bez.-Ordg. errichtet.
2. Für die Oberamtsstraßenmeisterstelle wird derselbe Gehalt wie für die übrigen Amtskörper- schaftsbeamten ausgeworfen.
3. Der Bez.-Rat wird ermächtigt, alsbald das Weitere in die Wege zu leiten.
4. Die Amtsversammlung hält es für wünschenswert, daß dem Oberamtsstraßenmeister die Beratung des Oberamts in Wasserbausachen übertragen wird.
5. Die Anträge des Bauwerkmeisters Köhler werden abgelehnt.
6. Wegen einer neuen Art der Aufbringung der Straßenunterhaltungskosten der Amtskörperschaft wird der Bez.-Rat beauftragt, weitere Vorschläge an die Amtsversammlung zu machen.
8 13.
An der Straße von Calw gegen Altburg soll die Ettergrenze der Stadtgemeinde Calw weiter hinaus verlegt werden, womit die dazwischen liegende Straßenstrecke aus der Verwaltung der Amtskörperschaft ausscheidet. Die Stadtgemeinde Calw hat am 12. 8. 1919 ihr Einverständnis hierzu erklärt.
In der heutigen Amtsversammlung wird beschlossen:
1. mit Wirkung vom 1. 4. 1920 die Ettergrenze in Calw an der Altburger Straße bis zur Altburger Steige hinaus zu verlegen;
2. die Straßenstrecke soll vor der Übergabe hergerichtet werden.
8 14.
Die Stadtgemeinde Calw hat gebeten, den Beitrag der Amtskörperschaft zu den Kosten des Realprogymnasiums zu erhöhen, da seit 1910 die Zahl der Realschüler aus dem Bezirke sich erheblich gesteigert habe und dementsprechend die Ausgaben für das Realprogymnasium gewachsen sind. Entsprechend den Mitteln sind bereits im Amtskörperschaftsetat 1919/20 vorgemerkt 2500 «4t. Gemäß dem Antrag des Bez.- Rats vom 29. 4. 1919 8 6 wird von der Amtsversammlung beschlossen:
den jährl. Beitrag von 1500 «4t auf 2500 -4t zu erhöhen, und zwar mit Wirkung v. 1. 4. 1919 ab. Es wird daran die Bedingung geknüpft, daß die Schüler von auswärts nicht schlechter gestellt sein sollen, als die Schüler der Stadt Calw.
8 IS.
Die Gemeinde Dachtel läßt zurzeit die Straße von Dachtel nach Deckenpfronn in zwei Teilen umbauen und hat hiezu um Verwilligung des statutenmäßigen Beitrags der Amtskörperschaft gebeten. Entsprechend dem Antrag des Bez.-Rats vom 11. 12. 1919 8 26 wird beschlossen:
1. Der Gemeinde Dachtel für den oberen Teil des Unternehmens, der in Bälde fertiggestellt sein wird, den statutenmäßigen Beitrag in der noch zu berechnenden Höhe zu gewähren, d. h. nach Abzug des zu gewährenden Überteuerungszuschusses. Hiebei soll der Überteuerungsanteil der Gemeinde Dachtel von r/g eingerechnet werden.
2. Für den unteren Teil des Projektes den statutenmäßigen Beitrag von */, zu gewähren, wobei der zu gewährende llberteuerungszuschutz vorher abgezogen werden soll. Werden über-