5
§ 23.
In Calw hat sich ein zweiter Tierarzt vr. Schöttle niedergelassen, welcher darum nachsucht, ihm ein Wartgeld zu verwilligen. Der Vorsitzende bringt die Akten hierüber zur Verlesung.
In seiner Sitzung vom 7. Juli 1919 hat der Bezirksrat beschlossen:
1. Für Tierarzt vr. Schöttle mit Wirkung vom 1. April 1919 ab ein jährliches Wartgeld von 800 «4L auszuwerfen.
2. Demselben hierfür vertragsmäßig anzube- dingen:
,a)/die Verpflichtung zur Ausübung der tierärztlichen Praxis im Oberamt Calw;
i) die Stellvertretung des Oberamtstierarztes in der Ausübung der Ergänzungsfleisch' beschau;
c) die Beihilfe bei der Überwachung der Viehmärkte, sofern dies erforderlich ist.
Von der Amtsversammlung wird beschlossen: Die Vorschläge des Vez.-Rats zu genehmigen.
8 24.
In seiner Sitzung vom 6. Okt. 1919 hat der Bez.- Rat in Anregung gebracht, die Taggelder für die Mitglieder der Amtsoersammlung in Anbetracht der heutigen Zeitverhältnisse neu zu regeln und dabei vorgeschlagen, das Taggeld für in Calw wohnhafte Mitglieder auf 9 «4L, das Taggeld der auswärts wohnhaften auf 15 «4L vom Tag der Amtsoersamm- lung ab zu erhöhen. Die Reisekosten sollen dagegen ihrer bisherigen Höhe belasten werden.
Aus der Mitte der Amtsversammlung wird be- v^/^antragl, das Taggeld für die in Calw wohnenden Mitglieder auf 10 «4L. für die auswärts wohnenden auf 15 «tt festzusetzen.
Die Amtsversammlung beschließt: mittels Bezirkssatzung diesen Antrag zum Beschluß zu erheben.
8 25.
Das Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 25. August 1919 Nr. I 4359 die vorübergehende Geldanlage der Oberamtssparkasse bei der Kreditbank für Landwirtschaft und Gewerbe (G. m.b. H.) in Calw bis zum Höchstbetrag von 75 000 «4L unter der Bedingung nicht beanstandet, daß seitens der Kreditbank ausreichende Sicherheit geleistet wird.
Hiezu erteilt die Amtsversammlung nachträglich ihre Zustimmung.
8 26.
Der Bez.-Rat hat am 30. Juli 1919 beschlossen, die F t^,Aoersalentschädigung des Oberamtsbaumeisters Ride- A/v ^ rer für Reisekosten und Diäten mit Wirkung vom ^ 1. April 1919 ab von 500 A auf 1200 zu erhöhen. ^ ^Die Amtsverfammlung erteilt hiezu die Genehmi-
gu«g.
8 27.
Der Bez.-Rat hat am 2. Juni 1919 beschlossen, die Bezüge der Farrenschaubehörde mit Wirkung vom 1. April 1919 ab festzusetzen wie folgt:
jährlichen Aversums für Farrenschaubehörde von
Die Erhöhung des das Mitglied der 200 «4L auf 300 -4L.
Die weitere Zulage von 50 «4L jährlich an den Vorsitzenden der Farrenschaubehörde soll unverändert beibehalten werden.
In dem Aversum ist die Belohnung für die Vornahme der Eber- und Ziegenbockschau eingeschlossen.
Von der Amtsversammlung wird dieser Antrag zum Beschluß erhoben.
8 2S.
Oberamtsbaumwart Widmann hat um eine vollständige Neuregelung seiner Eehaltsverhältniste in Anbetracht der gegenwärtigen Teuerung gebeten. Unterm 6. Okt. 1919 hat der Bez.-Rat nach Prüfung des Gesuches beschlosten, das Wartgeld des Ober- amtsbaumwarts mit Wirkung vom 1. April 1919 ab
von bisher 250 -4L auf 400 «4L, die Diäten und Reisekosten von bisher 8 «4L für den Tag auf 10 «4L und die übernachtungsgebühr von bisher 2 «4L auf 5 «4L zu erhöhen.
Aus der Mitte der Amtsversammlung wird der Wunsch laut, dem Oberamtsbaumwart ab 1 . April 1919 das Wartgeld von 250 «4L auf 600 -4L, die Diäten und Reisekosten von 8 «4L auf 10 «4L und die übernachtungsgebühr von 2 «4L auf 5 «4L zu erhöhen.
Die Amtsverfammlung beschließt: diesen Antrag zum Beschluß zu erheben.
8 29.
Der Bezirksdesinfektor Bayer hat im Hinblick auf die allgemeine Teuerung gebeten, seine Bezüge neu zu regeln. Der Bez.-Rat hat das Gesuch geprüft und am 15. Mai 1919 nachstehende Neuregelung beschlosten:
1. Erhöhung der Gebühr von 1 «4L auf 1,50 «4L^
pro Stunde bis zum Höchstbetrag von 12 «4L /i/' für den Tag, mindestens aber 4 «4L. ^
2. Kilometergelderhöhung von 15 ^ auf 25 7 .> 1
pro Kilometer. .^1-"
;. Übernachtgebührerhöhung von 3 «4L auf 4 «4L.
Die Neuregelung soll ab 1. April 1919 in Kraft treten.
Die Amtsversammlung erteilt hiezu die Genehmigung.
8 30.
Entsprechend dem Antrag der Bezirkskrankenhausverwaltung hat der Bez.-Rat am 30. Juli 1919 beschlossen, die Verpflegungssätze im Bezirkskrankenhaus in Anbetracht der veränderten Zeitverhältniste neu festzusetzen, und zwar: l. Für Privatkranke:
a) Für Erwachsene:
in I. Klaffe .10.— «4L
,. H. .. .7.50 «4L
,. IH. .. .4.50 -4L
b) Für Kinder bis zu 6 Jahren:
in !. Klaffe .5.— «4L
.. H- .. .4.- «4L
.. III. ..2.50 -4L
c) Für Kinder von 6 bis 14 Jahren:
in I. Klaffe .7.— «4L
.. H. 5.50 «4L
,. HI. „ ....... 3.50 «4L
ck) Für Begleitpersonen von Kranken:
in I. Klaffe .8.— «4L
.. H- >. .6.-«4L
.. III. .. .4.— «4L
Nicht Bezirksangehörige haben 10 A Zuschlag zu bezahlen.
Für Heizung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April ein Zuschlag von 10 A zu bezahlen.
H. § 3 des Eebührenverzeichniffes, welches die Verpflegungssätze für von Behörden auf Rechnung öffentlicher Kaffen und von Krankenkassen Eingewiesene enthält, zu ändern wie folgt:
a) Für gerichtliche und polizeiliche Untersuchungsund Strafgefangene, Geisteskranke und sonst isoliert zu Behandelnde: 4,50 «4L.
b) Für Mitglieder der Jnv.-Vers.-Anstalten, Be- rufsgenoffenschaften und sonst Eingewiesene
4,50 «4L; dagegen sind die Kosten der ärztlichen Behandlung besonders zu bezahlen, da laut Vertrags die Krankenhausärzte Anspruch auf Bezahlung dieser Kranken haben.
e) Für Mitglieder auswärtiger Krankenkaffen
4.50 -4L.
ck) Für Mitglieder einer im Bezirk eingerichteten reichs- oder landesgefetzlichen Krankenkaffe
3.50 «4L.
e) Für Orts- und Landarme der jeweils vom Ministerium des Innern festgesetzte Tarif, zurzeit 2,— «4L.
!) Für Angehörige des Landjägerkorps, des Heeres und der Marine 4,50 «4L.
L) Für Kinder: bis zu 6 Jahren 2,50 «4L, von 6 bis 14 Jahren 3,50 «4L.