11) Wahl der Mitglieder der Einquartierungskommission:

a. ordentliche Mitglieder:

Schneider, Stadtschultheiß in Liebenzell,

Flick, Schultheiß in Althengstett. d. Ersatzmänner:

Ernst, Schultheiß in Stammheim,

Ayasse, Schultheiß in Neuhengstett.

12) Wahl von Sachverständigen für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Kriegsleistungs- gesetzes nötig werdenden Abschätzungen

für die Gruppe 5

wird an Stelle des auf die 3 Jahre 1892, 1893 und 1894 gewählten, nunmehr aus dem Calwer Ober­amtsbezirk weggezogenen Stadtwundarztes Krayl hier gewählt:

Lörcher, Stadtwundarzt in Calw.

13) Veranlaßt durch den infolge großer Trockenheit im heurigen Sommer entstandenen Futter­mangel wurde dem Antrag des Ausschusses entsprechend beschlossen:

a. Jedem Viehbesitzer der Bezirksorte an seinem Aufwand für Kraftfuttermittel, welche er durch Vermittlung seiner Gemeinde bezieht, einen Beitrag von 10°/» zu verwiegen mit der Maßgabe, daß die Vergütung nur auf den Höchstbetrag von 3 Zentner pro Stück Vieh und auf dasjenige Quantum gewährt wird, welches von ihm bei seiner Gemeindebehörde spätestens bis zum 20. August 1893 bestellt wird;

b. Die Vergütung wird nur demjenigen Viehbesitzer gewährt, welcher die Kraftfuttermittel für sein eigenes Vieh verfüttert.

o. Der 10°/o Beitrag erfolgt nur an Viehbesitzer derjenigen Gemeinden, welche aus eigenen Mitteln einen Beitrag von mindestens 10 °/o gewähren.

ä. Die Liquidation der Vergütung durch die Oberamtspflege muß durch Vorlage spezieller Ver­zeichnisse über die den einzelnen Viehbesitzern durch die Gemeinde gewährte Entschädigung erfolgen.

14) Die weiteren von dem Amtsversammlungsausschuß in seiner Sitzung vom 1. August 1893 beschlossenen Anträge an die Amtsversammlung betreffend:

L.

d.

e.

ä.

6 .

k.

A.

Ablehnung des Gesuchs der Gemeinden Nenweiler, Agenbach, Bergorte, Breitenberg, Hornberg. Martinsmoos, Oberkollwangen und Zwerenberg um einen Beitrag zu dem Wartgeld für einen Distriktsarzt mit dem Sitz in Neuweiler, wegen der hieraus entstehenden Consequenzen, Verwilligung einer Entschädigung für Hilfeleistungen in Waldbrandfällen von der Amtskorporation in gleicher Höhe, wie solche bei Gebäudebrandfällen gewährt wird und Uebernahme des seitens der Stadtgemeinde Calw anläßlich des Waldbrandes im Stammheimer Berg am 1. Mai 1891 gehabten Aufwands von 166 ^ 20 auf die Amtäkorporation;

Ablehnung des Gesuchs der Stadtgemeinde Liebenzell um einen Beitrag zu dem 5800 be­

tragenden Aufwand für Erbauung einer neuen Brücke über die Nagold beim oberen Bad; Verwendung derjenigen 10,000 ^ betragenden Kapitalien, welche in der Amtspflegrechnung als Straßenbaufondä aufgeführt und ein Teil des Restvermögens sind, zu Beiträgen an die Gemeinden resp. Viehbesitzer zu Anschaffung von Kraftfutter und Wiederergänzung des zu diesem Zweck ver­wendeten Vermögensteils in jährlichen in den Etat einzustellenden Raten von 500 erstmals pro 1894/95;

Entbindung des Oberamtspflegers Fechter von dem Nebenamt eines Hauptkassiers für die Bezirkskrankenpflegeversicherung auf 1. Januar 1894 und Uebertragung dieser Funktionen an den Kassier der Bezirkskrankenkasse, Verwaltungsaktuar Friedrich Kober in Calw, welcher von der Amtsversammlung mit 29 Stimmen gewählt und dessen Kaution auf 600 ^ festgestellt wurde; Verwilligung eines Beitrags bis zu ein Drittel des Gesamtaufwands für Unterbringung von Familiengliedern in einer Irrenanstalt, wenn solche von wenig bemittelten Personen getragen werden müssen, unter der Voraussetzung,, daß von der betreffenden Gemeinde ebenfalls ein Drittel übernommen wird;

Genehmigung der Ausschußbeschlüsse vom 2. und 28. November 1692 und 1. August 1893 betreffend die Ausdehnung der reichsgesetzlichen Krankenverficherungspflicht gemäß der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892

1) auf die im niederen Gemeindedienst angestellten Personen gemäß § 2 Abs. 2 des angef. Ges.,

2) auf die in Betrieben des Reichs oder Staats beschäftigten Bediensteten gemäß § 2a des angef. Ges.,

3) auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriehsbeamten, gemäß § 2 Ziffer 6 dieses Gesetzes, und Ueberweisung dieser der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen an die Bezirks­krankenkasse,