Calw.
Auszug
aus dem
Amts-Versammlungs-Prototwll
ll. <1. 8. Juli 186L.
Anwesend:
Oberamtnilnin Schippert, Oberamtspfleger Widmann und 30 Vertreter der stimmberechtigten Gemeinden.
1) Auf den Bortrag des Vorsitzenden wird beschlossen: für die Zukunft sämmtliche Ortsvorsteher zur Amtsversammlung einzuberufen, der sie gegen Vergütung des regulativmäßigen Taggeldes und der Reisekosten, mit beratender Stimme anzuwohnev haben, soweit sie nicht stimmberechtigt sind.
2) Der Vorstand bringt die Aufstellung eines Oberamtsbaumwarts zur Sprache und theilt die Verhand- lungen des Ausschusses hierüber der Versammlung mit. Nach dem Antrag des Ausschusses wird
beschlossen:
s) es soll ein Oberamtsbaumwärter in widerruflicher Weise mit den in der Instruktion im einzelnen be- zeichneten Verpflichtungen aufgestellt und demselben ein jährliches Wartgeld von 100 fl. und ein Taggeld von 1 fl. 30 kr. für seine Verrichtungen in den einzelnen Gemeinden aus der Amtspfleg - Casse verwilligt werden, zu welchem Behufe in den Amtskörperschafts-Etat die Summe von 250 fl. aufzunehmen ist;
i>) es solle ein Bewerberaufruf erlassen, und die Auswahl, welcher eine Rücksprache mit Sachverständigen, sowie mit dem Ausschuß des landwitthschaftlichen Vereins vorauszugehen hätte, in der nächsten Sitzung der Amtsversammlung, welche im September stattzufinden hat, getroffen werden;
c) das von der Cemralftelle für die Landwirthschafl dem Bezirksverein gemachte Anerbieten, den gewählten Oberamtsbaumwärter durch den Institutsgärtner Konzelmann an Ort und Stelle in seinen Dienst einweisen zu lassen, dankbar anzunehmen;
<i) es solle künftig bei jeder Etatsberathung in Erwägung gezogen werden, ob die getroffene Einrichtung fortzubestehen habe, beziehungsweise welche Aenderungen hierin getroffen werden sollen;
e) den landwirtschaftlichen Bezirköverein zu ersuchen, zur Förderung der Sache durch Gewährung von Preisen für musterhafte Baumschulen und Obstpflanzungen, für tüchtige und fleißige Gemeindebaum- wärter, sowie durch Beihilfe zu Anschaffung der für die Obst-Cultur nothwendigen Geräthe mitzuwirken.
Es handelt sich hiebei in keiner Weise von irgend welchem Zwang weder bei den Gemeinden, deren Selbstständigkeit unangetastet bleibt, noch bei den Privaten: denn diese sind in ihrer Banmzucht bloß berechtigt, von dem Baumwürter sich belehren zu lassen, und in keiner Weise verpflichtet, sich seiner zu bedienen, vorbehältlich der gesetzlichen Besugniß des Oberamts hinsichtlich des Baumsatzes an allen Straßen.
3) Der Bitte der Gemeinde-Collegien von Neuhengstett um einen Beitrag der Amtskorporation zu den Kosten der Auswanderung des ledigen Taglöhners Johannes Diebold von dort nach Nordamerika wird mit Rücksicht auf die ungünstigen Vermögensverhältnisse dieser Gemeinde dahin entsprochen, daß ein Beitrag von 50 fl. gewährt wird.
4) Der Gemeinde Liebenzell werden an der für die geisteskranke arme Wittwe des Christian Hornung von dort vom 1. Juli 1853 an gewährten Unterstützung von 50 fl., gemäß Art. 40 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes 2 Drittel ersetzt, da die K. Kreis-Regierung durch Erlaß vom 31. Dez. 1845 ausgesprochen hat, daß die Hornung sche Familie, welche früher auswanderte und später zurnckkehrte, nach Art. 35, Ziff. 1. des revidirten Bürgerrechts- Gesetzes der früheren Heimath-Gemeinde Liebenzett mit Heimathrecht zngewiesen werden müsse, wonach die im Falle