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Amtsblatt füilitit&cis^alui

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 31. Oktober 1953

Nr. 44

Amtlicher Teil

Langjährig unfallfrei am Steuer

Fahrer mit guter Verkehrsmoral!

Bereits 15000 der von der Bundesverkehrs- wacht im Jahre 1951 gestifteten Auszeichnun­gen für 10-, 20-, 30-, 40- und neuerdings auch 50-jähriges (Lorbeerblatt zum Gold mit Eichen­laub) verkehrsunfallfreies Kraftfahren werden auf deutschen Landstrassen an Kraftfahrzeugen oder auf dem Anzugaufschlag der ausgezeich­neten Frauen und Männer geführt. Immer mehr sieht man in der Oeffentlichkeit diese Plakette oder Anstecknadel mit dem Symbol der Bun- desverkehrswacht (grünes Kreuz im grünen Ring: Sicherheit im Verkehr). Sie sind bei den zuständigen Landes-, Bezirks-, Kreis- und Orts- Verkehrswachten zu beantragen.

Ihre Besser haben sich bei der Verleihung verpflichtet, stets vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. Sie helfen mit an der Hebung der Verkehrsdisziplin und Vermeidung der Ver­kehrsunfallgefahren.

Calw, den 28. Oktober 1953

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Aufhebung der Straßensperre

Die wegen Umbauarbeiten zwischen Hirsau und Emstmühl seither gesperrte L. I. O. Nr. 345 ist ab 24. 10. 1953 für den gesamten Durch­gangsverkehr wieder frei.

Calw, den 23. Oktober 1953.

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart

Der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart findet in Calw am Dienstag, den 17. November 1953 in den Räumen des Staat­lichen Gesundheitsamtes - Neben­stelle Calw - Altburger Straße, von 14.3017.00 Uhr,

Inhalt des amtlichen Teils

1. Langjährig unfalilrei am Steuer

2. Aufhebung der Straßensperre

3. Sprechtage der Orthopäd. Versorgungsstelle Stuttgart

4. Steuertermine im Monat November 1953

5. Amtsgerichte

in Nagold am Montag, den 23. November 1953 im früheren Arbeitsamt, Marktplatz 1, von 8.3012.00 Uhr

statt.

Die Sprechtage der Orthopädischen Ver­sorgungsstelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen und Neuverordnungen von Kunstgliedern, orthopä­dischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu ersehenden orthopädischen Hilfsmittel müssen beim Sprechtag vorgezeigt werden. Der Ren­tenbescheid oder die von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweiskarte ist mitzubringen.

Kr e i s so zi al a m t Calw - Abt. Kriegsopferfürsorge -

Steuertermine im Monat November 1953 10. November 1953:

Lohnsteuer und Notopfer Berlin: Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer, Notopfer Berlin und Kath. Kirchenlohnsteuer für den Mo­nat Oktober unter gleichzeitiger Abgabe der Lohnsteueranmeldung.

Umsatzsteuer:

Vorauszahlung für den Monat Oktober unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

Vermögensteuer:

Vorauszahlung für das IV. Vierteljahr 1953.

Die Vierteljahresraten bemessen sich nach § 75 des Lastenausgleichsgesetzes nach den bisherigen Leistungen auf die allge­meine Soforthilfeabgabe ifnd zwar solange, bis ein Bescheid über die Vermögens­abgabe ergeht.

Es sind zu entrichten:

a) Von den Abgabepflichtigen mit über­wiegend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die II. Halbjahresrate für 1953.

b) Von den übrigen Abgabepflichtigen die III. Vierteljahresrate für 1953.

Bei verspäteter Entrichtung sind für den ersten Monat 2 % und jeden weiteren Monat 1% Säumniszuschlag verwirkt.

Die Steuerzahler werden gebeten, von dem uhbaren Zahlungs- und Ueberweisungsverkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zah­lungen durch Scheck nach Möglichkeit abzu­sehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuer­nummer, die Steuerart und der auf die einzel­nen Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.

Die Kassenstunden der Finanzkassen sind Montags bis Freitags von 8 -12 Uhr, Samstags von 8-11 Uhr.

In den übrigen Dienststunden können Zah­lungen nicht mehr entgegengenommen werden. Finanzämter Hirsau und Neuenbürg

Bekanntgaben der Amtsgeriditen Amtsgericht Nagold - Handelsregister - Veränderung:

Vermögensabgabe: HR B Nr. 14 - 24. 10. 1953: Firma Otto Kal-

III. Vierteljahresrate 1953 der Vermögens- tenbach, Besteckfabrik G.m.b.H,, in Altensteig: abgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz Dem kaufm. Angestellten Otto Bläsi in Alten- (bisher Soforthilfeabgabe). steig ist Einzelprokura erteilt.

Nichtamtlicher Teil

Erhebung einer Umlage

für die gesetzliche Unfallversicherung der in Privathaushaltungen beschäftigten Personen

Seit Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderun­gen in der Unfallversicherung vom 9. 3. 1942 (Reichsgesetzblatt IS. 107) sind grundsätzlich alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrver­hältnisses Beschäftigten, sowie die nur vorüber­gehend wie ein Versicherter tätigen Personen ge­setzlich gegen Arbeitsunfälle versichert^ 537 Nr. 1 und 10 RVO). Der Schutz der gesetzlichen Un­fallversicherung erstreckt sich von diesem Zeit­punkt ab grundsätzlich auch auf die in Privat­haushaltungen beschäftigten Personen. Hie­runter fallen nicht nur Hausgehilfinnen und Haushälterinnen im engeren Sinne, sondern auch Stützen, Köchinnen, Kindermädchen, Säug­lingsschwestern, Erzieher und Erzieherinnen,

Gesellschafterinnen, Hausmeister in Hofhaltun­gen u. ä. P., auch soweit sie nicht ständig, son­dern nur zeitweise, teilweise oder vor­übergehend im Haushalt beschäftigt werden (z. B. Zugeherinnen, Waschfrauen, Putzfrauen,

Hausnäherinnen u. ä. P.).

Der Haushaltungsvorstand und seine Ehefrau unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung der Privathaushaltungen nicht. Verwandte und Verschwägerte des Haushaltungsvorstandes sind bei unentgeltlicher Beschäftigung in Privat­haushaltungenversicherungsfrei. Personen, die zur Krankenversicherung nicht oder nur als freiwillig versichert gemeldet sind, gelten als

unentgeltlich beschäftigt. Haustöchter unterlie­gen der Unfallversicherung in der Regel nicht (§ 541 Ziff. 8 RVO).

Die Durchführung der gesetzlichen Unfall­versicherung für Hausangestellte wurde auf Grund der dem früheren Reichsarbeitsminister in § 628 Abs. 2 RVO erteilten Ermächtigung mit Erlaß vom 16. 3. 1942 (Amtliche Nachrich­ten S. II 201) dem Träger der gemeindlichen Eigenunfallversicherung, d. h. dem jeweils zu­ständigen Gemeinde - Unfallversich erungsver- band übertragen. Für die Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohen- zollern ist der Württ. Unfallversicherungsver­band Versicherungsträger für die Unfallversi­cherung der Hausangestellten.

Hausangestellte, die nicht nur gelegentlich, d. h. vereinzelt oder ausnahmsweise, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch im Ge­werbebetrieb beschäftigt werden (sei es als Aus­hilfe, mitPutz-.Reinigungs-oderanderenArbeiten) sind auf Grund einer Anordnung des früheren Reichsversicherungsamts vom 7.10. 1942 (Amtl. Nachr. S. II 520) auch für die Beschäftigung in der Haushaltung bei der für das gewerbliche Unternehmen fachlich zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft, bei landwirtschaftlichen Haushaltungen bei der Landwirtschaftlichen