Nr. 41 / Seite 2
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 10. Oktober 1953
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lassen. Ausgenommen sind Hühner, die vor Ablauf der Beobachtungsfrist geschlachtet werden.
§6
(1) Die amtstierärztliche Untersuchung (§ 4 Abs. 1 c) muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen stattfinden. Vor dieser Untersuchung dürfen weder lebende noch tote Tiere der Sendung entfernt werden.
(2) Die Untersuchung ist nicht erforderlich bei
a) Eintagsküken,
b) Hühnern, die ausschließlich für den eigenen Bedarf bestimmt sind, sofern aus der gemäß § 4 Abs. 1 b vorzulegenden Bescheinigung hervorgeht, daß am Herkunftsort der Hühner und in einem Umkreis von 15 km Hühnerpest weder herrscht noch in den legten 40 Tagen geherrscht hat, ferner daß die Hühner gemäß § 5 Abs. 1 b schuggeimpft worden sind.
Hühner, die von Tierhändlern eingeführt werden, unterliegen stets der Untersuchung.
III. Abschnitt
Kosten-, Straf- und Sdilußbestimmungen
§ 7
(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchungen (§ 4 Abs. 1 Buchst, c und Abs. 2) hat der Tierbesiger zu tragen.
(2) In Abweichung von den Bestimmungen der bad. Verordnung über die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amti. Verrichtungen vom 8. 5. 1924 (GVB1. S. 137) und der württ. Verordnung d. Min. d. Innern über Kosten der Tierseuchenbekämpfung vom 23. 2. 1926 (Reg.- Blatt S. 55) werden für jede amtstierärztliche Untersuchung Gebühren nach folgenden Sägen erhoben:
für die Untersuchung bis zu 100 Tieren 3.- DM
für die Untersuchung von 101 bis 200 Tieren 4.- DM
für die Untersuchung von 201 bis 600 Tieren 8.- DM
für die Untersuchung von 601
bis 1200 Tieren 20.- DM
für die Untersuchung von mehr als 1200 Tieren 25.-DM
Neben den Gebühren fallen dem Tierbesiger die Reisekosten des beamteten Tierarztes zur Last.
§8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§74 bis 76 des Viehseuchengeseges vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519).
§9
Die Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zu gleicher Zeit treten Vorschriften, die ihr entsprechen oder entgegenstehen, außer Kraft, insbesondere
a) die Verfügung des württ. Ministeriums des Innern betreffend Abwehrmaßregeln gegen Geflügelseuchen vom 7. Febr. 1925 (Staatsanzeiger Nr. 35),
b) die Verordnung des württ. Innenministeriums über den Handel mit Geflügel im Umherziehen vom 19. 3. 1927 (Staatsanzeiger Nr. 66). -' i
Landratsamt Calw
Neubesegung
der Regierungsveterinärrats-Stelle in Calw
Der stellv. Regierungsveterinärrat Dr. Hans
Gröner ist vorläufig unter der Rufnummer 491 (Gasthof z. .Hirsch“) in Calw zu erreichen.
Landratsamt
Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus dem Wohnhausneubau auf Parz. Nr. 211/4 der Markung Hirsau in den Tälesbach
Die Kreisbaugenossenschaft Calw e.G.mb.H. hat um die nach Art. 23 des Württ. Wasserge- seges erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus ihrem Wohnhausneubau auf Parz. Nr. 211/4 an der Bundesstraße Nr. 296 auf Markung Hirsau nach zuvoriger biologischer Reinigung in den Bach Nr. 1/5 (Tälesbach) nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt — Zimmer 7 — zur öffentlichen Einsicht auf. .Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 2. Oktober 1953.
Landratsamt
Einleitung von Spülabortabwassern durch die Firma Christian Ludwig Wagner, Stridk- warenfabrik in Calw aus dem Fabrikneubau
in der Eiseistätte in den Bach Nr. 2/1
Die Firma Christian Ludwig Wagner, Strickwarenfabrik in Calw hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseges erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabortabwasser aus ihrem Fabrikneubau in der Eiseistätte auf Markung Calw durch eine Dole über Parz. Nr. 854 in den Bach Nr. 2/1 nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 1. Oktober 1953.
Landratsamt
Einleitung von Spülabortabwassern in den Bach Nr. 2 auf Markung Bad Liebenzell durch die Firma Feuerbacher Bettfedem-Fabrik J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.G.
Die Firma Feuerbacher Bettfedern-Fabrik J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.G. in Bad Liebenzell hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabortabwasser aus ihrem Fabrikneubau auf Parz. Nr. 145 am Längenbachweg der Markung Bad Liebenzell nach zu voriger biologischer Reinigung in den Bach Nr. 2 (Längenbach) nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt — Zimmer 7 — zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Cal w, den 2. Oktober 1953
Landratsamt
Einleitung von Spülabort- und häuslichen Abwassern durch die Firma Robert Seuffer KG., Metallwarenfabrik in Hirsau aus dem Wohnhaus Gebäude Nr. 30 am O.W. Nr. 19 in den Schweinbach
Die Firma Robert Seuffer K.G. in Hirsau hat um die nach Art. 23 des Württ. Wasser- gesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus ihrem Wohnhaus Geb. Nr. 30 am Ortsweg Nr. 19 in Hirsau nach vorheriger biologischer Reinigung in den Schweinbach (Bach Nr, 3) nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 5. Oktober 1953.
Landratsamt
Betreten von Baustellen durch Schulkinder
In letjter Zeit ist mehrfach festgestellt worden, daß Baustellen nach Arbeitsschluß (abends, samstags und sonntags) von Schulkindern als Spielplag benügt werden. Dabei werden von den Schulkindern Baumaterialien sowie Handwerkszeug und Geräte mutwillig zerstört und beschädigt. Zudem .ist das Betreten von Baustellen für Kinder sehr gefährlich.
Die Eltern werden unter Hinweis auf ihr strafbares Verhalten wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern aufgefordert, diesen das Betreten von Baustellen streng zu verbieten. Die Bürgermeisterämter werden ersucht, in einer Zusammenarbeit mit den Schulleitern und Polizeidienststellen geeignete Vorkehrungen zur Beseitigung dieses Uebelstandes zu treffen.
Calw, den 30. September 1953.
Landratsamt
Zwangsversteigerung
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Gechingen belegenen, im Grundbuch von Gechingen Heft 323 Abteilung I Nr. 29 bis 37, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Paul Süßer, Automechanikers in Stuttgart, eingetragenen Grundstücke Parzelle Nr. 6280/3 - lla30qm Ackerund Steinriegel, Staig,
„ „ 4176/2 - 8a95qm Acker und Stein
riegel, Hutte- lensäcker,
„ „ 5259 - 15a74qm Acker, Stöck-
brunnen,
„ „ 2648 - 13a97qm Acker,Räderstall'
„ „ 6871 - 16a56qm Acker und Stein
riegel, Riet- halden,
Parzelle Nr. 4932 - 12a38qm Wiese, Birklen,
„ „ 3463/1 - 8a45qm Ackef, Stein
klappen,
„ „ 6685/1-- 14a81qm Acker,Nonnental
, „ 6187 - 6a62qm AckerundWeide
Rietherlenshalden am Freitag, den 27. November 1953, vorm. 9 Uhr, im Rathaus in Gechingen versteigert werden.
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