Nr. 41 / Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 10. Oktober 1953

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lassen. Ausgenommen sind Hühner, die vor Ab­lauf der Beobachtungsfrist geschlachtet werden.

§6

(1) Die amtstierärztliche Untersuchung (§ 4 Abs. 1 c) muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen stattfinden. Vor dieser Untersuchung dürfen weder lebende noch tote Tiere der Sendung entfernt werden.

(2) Die Untersuchung ist nicht erforderlich bei

a) Eintagsküken,

b) Hühnern, die ausschließlich für den eigenen Bedarf bestimmt sind, sofern aus der gemäß § 4 Abs. 1 b vorzu­legenden Bescheinigung hervorgeht, daß am Herkunftsort der Hühner und in einem Umkreis von 15 km Hühner­pest weder herrscht noch in den legten 40 Tagen geherrscht hat, ferner daß die Hühner gemäß § 5 Abs. 1 b schuggeimpft worden sind.

Hühner, die von Tierhändlern eingeführt werden, unterliegen stets der Untersuchung.

III. Abschnitt

Kosten-, Straf- und Sdilußbestimmungen

§ 7

(1) Die Kosten der amtstierärztlichen Unter­suchungen (§ 4 Abs. 1 Buchst, c und Abs. 2) hat der Tierbesiger zu tragen.

(2) In Abweichung von den Bestimmungen der bad. Verordnung über die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amti. Verrichtungen vom 8. 5. 1924 (GVB1. S. 137) und der württ. Verordnung d. Min. d. Innern über Kosten der Tierseuchenbekämpfung vom 23. 2. 1926 (Reg.- Blatt S. 55) werden für jede amtstierärztliche Untersuchung Gebühren nach folgenden Sägen erhoben:

für die Untersuchung bis zu 100 Tieren 3.- DM

für die Untersuchung von 101 bis 200 Tieren 4.- DM

für die Untersuchung von 201 bis 600 Tieren 8.- DM

für die Untersuchung von 601

bis 1200 Tieren 20.- DM

für die Untersuchung von mehr als 1200 Tieren 25.-DM

Neben den Gebühren fallen dem Tierbesiger die Reisekosten des beamteten Tierarztes zur Last.

§8

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun­gen der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Abs. 1 dieser Ver­ordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§74 bis 76 des Viehseuchengeseges vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519).

§9

Die Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zu gleicher Zeit treten Vorschriften, die ihr entsprechen oder ent­gegenstehen, außer Kraft, insbesondere

a) die Verfügung des württ. Ministeriums des Innern betreffend Abwehrmaßregeln gegen Geflügelseuchen vom 7. Febr. 1925 (Staatsanzeiger Nr. 35),

b) die Verordnung des württ. Innenministe­riums über den Handel mit Geflügel im Umherziehen vom 19. 3. 1927 (Staats­anzeiger Nr. 66). -' i

Landratsamt Calw

Neubesegung

der Regierungsveterinärrats-Stelle in Calw

Der stellv. Regierungsveterinärrat Dr. Hans

Gröner ist vorläufig unter der Rufnummer 491 (Gasthof z. .Hirsch) in Calw zu erreichen.

Landratsamt

Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus dem Wohnhausneubau auf Parz. Nr. 211/4 der Markung Hirsau in den Tälesbach

Die Kreisbaugenossenschaft Calw e.G.mb.H. hat um die nach Art. 23 des Württ. Wasserge- seges erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus ihrem Wohnhausneubau auf Parz. Nr. 211/4 an der Bundesstraße Nr. 296 auf Markung Hirsau nach zuvoriger biologischer Reinigung in den Bach Nr. 1/5 (Tälesbach) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt Zimmer 7 zur öffentlichen Einsicht auf. .Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 2. Oktober 1953.

Landratsamt

Einleitung von Spülabortabwassern durch die Firma Christian Ludwig Wagner, Stridk- warenfabrik in Calw aus dem Fabrikneubau

in der Eiseistätte in den Bach Nr. 2/1

Die Firma Christian Ludwig Wagner, Strick­warenfabrik in Calw hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseges erforderliche Erlaub­nis zur Einleitung der Spülabortabwasser aus ihrem Fabrikneubau in der Eiseistätte auf Mar­kung Calw durch eine Dole über Parz. Nr. 854 in den Bach Nr. 2/1 nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendun­gen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 1. Oktober 1953.

Landratsamt

Einleitung von Spülabortabwassern in den Bach Nr. 2 auf Markung Bad Liebenzell durch die Firma Feuerbacher Bettfedem-Fabrik J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.G.

Die Firma Feuerbacher Bettfedern-Fabrik J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.G. in Bad Liebenzell hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Ein­leitung der Spülabortabwasser aus ihrem Fabrik­neubau auf Parz. Nr. 145 am Längenbachweg der Markung Bad Liebenzell nach zu voriger biologischer Reinigung in den Bach Nr. 2 (Längenbach) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt Zimmer 7 zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Cal w, den 2. Oktober 1953

Landratsamt

Einleitung von Spülabort- und häuslichen Abwassern durch die Firma Robert Seuffer KG., Metallwarenfabrik in Hirsau aus dem Wohnhaus Gebäude Nr. 30 am O.W. Nr. 19 in den Schweinbach

Die Firma Robert Seuffer K.G. in Hirsau hat um die nach Art. 23 des Württ. Wasser- gesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der Spülabort- und häuslichen Abwasser aus ihrem Wohnhaus Geb. Nr. 30 am Ortsweg Nr. 19 in Hirsau nach vorheriger biologischer Reinigung in den Schweinbach (Bach Nr, 3) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendun­gen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 5. Oktober 1953.

Landratsamt

Betreten von Baustellen durch Schulkinder

In letjter Zeit ist mehrfach festgestellt wor­den, daß Baustellen nach Arbeitsschluß (abends, samstags und sonntags) von Schulkindern als Spielplag benügt werden. Dabei werden von den Schulkindern Baumaterialien sowie Hand­werkszeug und Geräte mutwillig zerstört und beschädigt. Zudem .ist das Betreten von Bau­stellen für Kinder sehr gefährlich.

Die Eltern werden unter Hinweis auf ihr strafbares Verhalten wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern aufgefordert, diesen das Betreten von Bau­stellen streng zu verbieten. Die Bürgermeister­ämter werden ersucht, in einer Zusammen­arbeit mit den Schulleitern und Polizeidienst­stellen geeignete Vorkehrungen zur Beseiti­gung dieses Uebelstandes zu treffen.

Calw, den 30. September 1953.

Landratsamt

Zwangsversteigerung

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Gechingen belegenen, im Grundbuch von Gechingen Heft 323 Abtei­lung I Nr. 29 bis 37, zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Paul Süßer, Automechanikers in Stutt­gart, eingetragenen Grundstücke Parzelle Nr. 6280/3 - lla30qm Ackerund Stein­riegel, Staig,

4176/2 - 8a95qm Acker und Stein­

riegel, Hutte- lensäcker,

5259 - 15a74qm Acker, Stöck-

brunnen,

2648 - 13a97qm Acker,Räderstall'

6871 - 16a56qm Acker und Stein­

riegel, Riet- halden,

Parzelle Nr. 4932 - 12a38qm Wiese, Birklen,

3463/1 - 8a45qm Ackef, Stein­

klappen,

6685/1-- 14a81qm Acker,Nonnental

, 6187 - 6a62qm AckerundWeide

Rietherlenshalden am Freitag, den 27. November 1953, vorm. 9 Uhr, im Rathaus in Gechingen versteigert werden.

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