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CALW Samstag, den 10. Oktober 1953 Nr. 41

Amtsblatt für btn$rd$ (Tnliu

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

wahren.

§ 2

1. Bekanntmachung zur Wahl des Kreistags

1. Die Wahl des Kreistags findet zusammen 2. Der Kreisrat hat das Wahlgebiet des mit den Gemeinderatswahlen am Kreises Calw in folgende acht Wahlkreise

Sonntag den 15. November 1953 eingeteilt:

statt.

Wahlkreis

Nr.

umfassend die Gemeinden

Einwohner­

zahl

Sitje

1

(Calw)

Calw, Altburg, Althengstett, Dachtel. Deckenpfronn, Emberg, Gechingen, Hirsau, Neuhengstett, Oberreichenbach, Ostels­heim, Rötenbach, Schmieh, Simmozheim, Sommenhardt, Stammheim, Würzbach, Zavelstein

20 764

8

2

(Bad

Liebenzell)

Bad Liebenzell, Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Igelsloch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Möttlingen, Monakam, Oberkollbach, Oberlengenhardt, Ottenbronn, Salmbach, Schöm­berg, Schwarzenberg, Unterhaugstett, Unterlengenhardt, Unterreichenbach

11329

4

3

(Wildberg)

Agenbach, Altbulach, Bad Teinach, Breitenberg, Effringen, Gaugenwald, Gültlingen, Holzbronn, Liebeisberg, Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen, Pfrondorf, Rot- felden, Schönbronn, Sulz, Wildberg

10997

4

4

(Nagold)

Ebhausen, Emmingen, Haiterbach, Mindersbach, Nagold, Rohrdorf, Unterschwandorf

11505

4

5

(Altensteig)

Aichelberg, Aichhalden, Altensteigdorf, Altensteig, Beihingen, Berneck, Beuren, Ebershardt, Egenhausen, Ettmannsweiler, Homberg, Martinsmoos, Oberschwandorf, Simmersfeld, Spiel­berg, Ueberberg, Walddorf, Wart, Wenden, Zwerenberg

11112

4

6

Calmbach, Enzklösterle, Höfen, Wildbad

10956

4

(Wildbad)

7

(Neuenbürg)

Bernbach, Dennach, Dobel, Engelsbrand, Herrenalb, Loffenau, Neuenbürg, Neusaij, Rotensol, Waldrennach

11753

4

8

(Birkenfeld)

Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Feldrennach, Gräfenhausen, Niebelsbach, Ottenhausen, Schwann

12068

4

3. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder des Kreistags beträgt 36. Der Kreis­tag wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

4. Es ergeht hiemit die Aufforderung, Wahl­vorschläge spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag für die einzelnen Wahlkreise beim Landrat einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 29. Oktober 1953, nach­mittags 18 Uhr, beim Landrat eingegangen sein. Ueber die Form und den Inhalt der

Wahlvorschläge erfolgt noch besondere Be­kanntmachung.

5. Bei der Wahl zum Kreistag darf nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlum­schlägen abgestimmt werden. Andere Stimm­zettel sowie Stimmzettel in nicht amtlichen Wahlumschlägen sind ungültig.

Weitere Bekanntmachungen folgen.

Calw, den 1. Oktober 1953

Landrat Geißler

Verordnung des Innenministeriums zum Schutje gegen die Hühnerpest

(Ges. Bl. f. Bad.-Württ. 1953 S. 143)

Zum Sdiutj gegen die Hühnerpest wird folgendes bestimmt:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften über den Geflflgelhandel § 1

(1) Der Handel mit lebendem Geflügel ohne vorherige Bestellung ist außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Tierhänd­lers oder ohne Begründung einer solchen ver­boten.

(2) Der Tierhändler darf beim Aufsuchen von Bestellungen kein Geflügel mit sich führen.

(3) Jeder Tierhändler muß über das in seinem Besig befindliche Geflügel ein Kontrollbuch führerif

i (4) Das Kontrollbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein.

Es darf erst in Gebrauch genommen werden, nachdem das Bürgermeisteramt des Orts, in dem sich der Gewerbebetrieb befindet, die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat.

(5) In das Kontrollbuch sind das im Besitje des Tierhändlers befindliche Geflügel unter Angabe der Stüdezahl, Art, Rasse und Farbe, ferner der Tag und Ort der Uebemahme, der bisherige Besitjer und dessen Wohnort, der Tag des Wei­terverkaufs oder sonstigen Abgangs und der Name und Wohnort des Käufers oder sonstigen Abnehmers einzutragen. Die Eintragungen sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen.

(6) Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang von der legten Eintragung an gerechnet aufzube-

Die zum Versand von Geflügel benügten Fahrzeuge und Gerätschaften (Steigen und Kisten) sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

II. Abschnitt

Einfuhr von Hühnern aus anderen Bundesländern

§ 3

Hühner im Sinne der §§ 4 bis 6 dieser Ver­ordnung sind Haushühner einschl. Küken, Trut­hühner und Perlhühner sowie Fasanen.

§ 4

(1) Werden Hühner aus anderen Bundeslän­dern eingeführt, so hat der Besiger oder sein Beauftragter

a) von dem Eintreffen der eingeführten Hühner am Entladeort dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich Mit­teilung zu machen,

b) dem beamteten Tierarzt eine gültige Bescheinigung im Sinne des § 5 vorzu­legen und

c) die Hühner amtstierärztlich untersuchen zu lassen.

(2) Eingeführte Hühner sind am Bestimmungs­ort für die Dauer von 14 Tagen, längstens je­doch bis tu ihrer Schlachtung, abzusondern und amtlich zu beobachten. Nach Ablauf die­ser Frist unterliegen lebende Tiere der amts­tierärztlichen Schlußuntersuchung.

§ 5

(1) Aus der Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 b), die von dem zuständigen beamteten Tierarzt des Herkunftsortes ausgestellt sein muß, muß zu ersehen sein

a) ob am Herkunftsort oder in einem Um­kreis von 15 km Hühnerpest herrscht oder in den legten 40 Tagen geherrscht hat,

b) ob die Tiere, mit Ausnahme von Eintags­küken, mindestens lOTage und höchstens 90 Tage vor der Ausstellung der Beschei­nigung mit Hühnerpest-Adsorbat-Impf- stoff schuggeimpft worden sind,

c) wie die Sendung gekennzeichnet ist.

(2) Die Bescheinigung zu a) gilt 5 Tage. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht oder ergibt sich aus ihr, daß die Hühnerpest am Herkunftsort oder in einem Umkreis von 15 km herrscht oder in den legten 40 Tagen geherrscht hat, so kann die Absonderung und amtliche Beobachtung (§ 4 Abs. 2) bis auf 6 Wochen verlängert werden.

(3) Tiere, bei denen die Scfaugimpfung (Abs. 1 Buchst, b) nicht nachgewiesen ist, sind am Be­stimmungsort während der amtlichen Beobach­tung durch den zuständigen beamteten Tier­arzt auf Kosten des Tierbesigers impfen zu

Inhalt des amtlichen Teils

1. Bekanntmachung zur Wahl des Kreistags

2. Verordnung des Innenministeriums zum Schule gegen die Hflhnerpest

3. Neubesetjung Reg.-Vet.-Stelle

4. Einleitung von SpOlabortwassem der Markung Hirsau

5. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Christian Wagner, Calw

6. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Feuerbacher, J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.Q. in Bad Liebenzell

7. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Robert Seuffer K.O. in Hirsau

8. Betreten von Baustellen durch Schulkindern

9. Zwangsversteigerung Qechingen

10. Amtsgerichte