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CALW Samstag, den 10. Oktober 1953 Nr. 41
Amtsblatt für btn$rd$ (Tnliu
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
wahren.
§ 2
1. Bekanntmachung zur Wahl des Kreistags
1. Die Wahl des Kreistags findet zusammen 2. Der Kreisrat hat das Wahlgebiet des mit den Gemeinderatswahlen am Kreises Calw in folgende acht Wahlkreise
Sonntag den 15. November 1953 eingeteilt:
statt.
Wahlkreis
Nr.
umfassend die Gemeinden
Einwohner
zahl
Sitje
1
(Calw)
Calw, Altburg, Althengstett, Dachtel. Deckenpfronn, Emberg, Gechingen, Hirsau, Neuhengstett, Oberreichenbach, Ostelsheim, Rötenbach, Schmieh, Simmozheim, Sommenhardt, Stammheim, Würzbach, Zavelstein
20 764
8
2
(Bad
Liebenzell)
Bad Liebenzell, Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Igelsloch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Möttlingen, Monakam, Oberkollbach, Oberlengenhardt, Ottenbronn, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg, Unterhaugstett, Unterlengenhardt, Unterreichenbach
11329
4
3
(Wildberg)
Agenbach, Altbulach, Bad Teinach, Breitenberg, Effringen, Gaugenwald, Gültlingen, Holzbronn, Liebeisberg, Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen, Pfrondorf, Rot- felden, Schönbronn, Sulz, Wildberg
10997
4
4
(Nagold)
Ebhausen, Emmingen, Haiterbach, Mindersbach, Nagold, Rohrdorf, Unterschwandorf
11505
4
5
(Altensteig)
Aichelberg, Aichhalden, Altensteigdorf, Altensteig, Beihingen, Berneck, Beuren, Ebershardt, Egenhausen, Ettmannsweiler, Homberg, Martinsmoos, Oberschwandorf, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Wart, Wenden, Zwerenberg
11112
4
6
Calmbach, Enzklösterle, Höfen, Wildbad
10956
4
(Wildbad)
7
(Neuenbürg)
Bernbach, Dennach, Dobel, Engelsbrand, Herrenalb, Loffenau, Neuenbürg, Neusaij, Rotensol, Waldrennach
11753
4
8
(Birkenfeld)
Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Feldrennach, Gräfenhausen, Niebelsbach, Ottenhausen, Schwann
12068
4
3. Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder des Kreistags beträgt 36. Der Kreistag wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
4. Es ergeht hiemit die Aufforderung, Wahlvorschläge spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag für die einzelnen Wahlkreise beim Landrat einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 29. Oktober 1953, nachmittags 18 Uhr, beim Landrat eingegangen sein. Ueber die Form und den Inhalt der
Wahlvorschläge erfolgt noch besondere Bekanntmachung.
5. Bei der Wahl zum Kreistag darf nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen abgestimmt werden. Andere Stimmzettel sowie Stimmzettel in nicht amtlichen Wahlumschlägen sind ungültig.
Weitere Bekanntmachungen folgen.
Calw, den 1. Oktober 1953
Landrat Geißler
Verordnung des Innenministeriums zum Schutje gegen die Hühnerpest
(Ges. Bl. f. Bad.-Württ. 1953 S. 143)
Zum Sdiutj gegen die Hühnerpest wird folgendes bestimmt:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über den Geflflgelhandel § 1
(1) Der Handel mit lebendem Geflügel ohne vorherige Bestellung ist außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Tierhändlers oder ohne Begründung einer solchen verboten.
(2) Der Tierhändler darf beim Aufsuchen von Bestellungen kein Geflügel mit sich führen.
(3) Jeder Tierhändler muß über das in seinem Besig befindliche Geflügel ein Kontrollbuch führerif
i (4) Das Kontrollbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein.
Es darf erst in Gebrauch genommen werden, nachdem das Bürgermeisteramt des Orts, in dem sich der Gewerbebetrieb befindet, die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat.
(5) In das Kontrollbuch sind das im Besitje des Tierhändlers befindliche Geflügel unter Angabe der Stüdezahl, Art, Rasse und Farbe, ferner der Tag und Ort der Uebemahme, der bisherige Besitjer und dessen Wohnort, der Tag des Weiterverkaufs oder sonstigen Abgangs und der Name und Wohnort des Käufers oder sonstigen Abnehmers einzutragen. Die Eintragungen sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen.
(6) Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang von der legten Eintragung an gerechnet aufzube-
Die zum Versand von Geflügel benügten Fahrzeuge und Gerätschaften (Steigen und Kisten) sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
II. Abschnitt
Einfuhr von Hühnern aus anderen Bundesländern
§ 3
Hühner im Sinne der §§ 4 bis 6 dieser Verordnung sind Haushühner einschl. Küken, Truthühner und Perlhühner sowie Fasanen.
§ 4
(1) Werden Hühner aus anderen Bundesländern eingeführt, so hat der Besiger oder sein Beauftragter
a) von dem Eintreffen der eingeführten Hühner am Entladeort dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu machen,
b) dem beamteten Tierarzt eine gültige Bescheinigung im Sinne des § 5 vorzulegen und
c) die Hühner amtstierärztlich untersuchen zu lassen.
(2) Eingeführte Hühner sind am Bestimmungsort für die Dauer von 14 Tagen, längstens jedoch bis tu ihrer Schlachtung, abzusondern und amtlich zu beobachten. Nach Ablauf dieser Frist unterliegen lebende Tiere der amtstierärztlichen Schlußuntersuchung.
§ 5
(1) Aus der Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 b), die von dem zuständigen beamteten Tierarzt des Herkunftsortes ausgestellt sein muß, muß zu ersehen sein
a) ob am Herkunftsort oder in einem Umkreis von 15 km Hühnerpest herrscht oder in den legten 40 Tagen geherrscht hat,
b) ob die Tiere, mit Ausnahme von Eintagsküken, mindestens lOTage und höchstens 90 Tage vor der Ausstellung der Bescheinigung mit Hühnerpest-Adsorbat-Impf- stoff schuggeimpft worden sind,
c) wie die Sendung gekennzeichnet ist.
(2) Die Bescheinigung zu a) gilt 5 Tage. Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht oder ergibt sich aus ihr, daß die Hühnerpest am Herkunftsort oder in einem Umkreis von 15 km herrscht oder in den legten 40 Tagen geherrscht hat, so kann die Absonderung und amtliche Beobachtung (§ 4 Abs. 2) bis auf 6 Wochen verlängert werden.
(3) Tiere, bei denen die Scfaugimpfung (Abs. 1 Buchst, b) nicht nachgewiesen ist, sind am Bestimmungsort während der amtlichen Beobachtung durch den zuständigen beamteten Tierarzt auf Kosten des Tierbesigers impfen zu
Inhalt des amtlichen Teils
1. Bekanntmachung zur Wahl des Kreistags
2. Verordnung des Innenministeriums zum Schule gegen die Hflhnerpest
3. Neubesetjung Reg.-Vet.-Stelle
4. Einleitung von SpOlabortwassem der Markung Hirsau
5. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Christian Wagner, Calw
6. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Feuerbacher, J. Herrmann, W. Kugler und Weil K.Q. in Bad Liebenzell
7. Einleitung von SpOlabortwassem durch die Firma Robert Seuffer K.O. in Hirsau
8. Betreten von Baustellen durch Schulkindern
9. Zwangsversteigerung Qechingen
10. Amtsgerichte