Verlagsort Calw Postversandort: Neuenbürg (Württ.)
CALW Samstag, den 3. Oktober 1953 Nr. 40
Amtsblatt für Den 6tds QTalm
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Nagoldverbesserung Talmühle
Das Straßen- und Wasserbauamt Calw hat um die nach § 12 des Flußbaugese^es vom 11. 1. 1949 erforderliche Genehmigung der Nagoldverbesserung in Talmühle auf den Markungen Altbulach, Holzbronn und Wildberg nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 9. September 1953
Landratsamt
Steuertermine im Monat Oktober 1953 1. Oktober 1953: Rentenbankgrundschuldzinsen:
II. Halbjahresbetrag für 1953. Die Einziehung geschieht durch die örtlichen Kassenhilfsstellen.
10. Oktober 1953:
Lohnsteuer und Notopfer Berlin,
Kath. Kirchenlohnsteuer:
Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer, Notopfer Berlin und Kath. Kirchenlohnsteuer für den Monat September bezw. das 3. Kalendervierteljahr 1953, unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteueranmeldungen.
Umsatzsteuer:
Vorauszahlung für den Monat September bezw. das 3. Kalendervierteljahr 1953 unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
25. Oktober 1953 :
Landwirtschaftsabgabe:
Für das Kalenderjahr 1953. Die Einziehung geschieht durch die örtl. Kassenhilfsstellen. Bei verspäteter Entrichtung sind 2 °/o Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt.
Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Ueberweisungsverkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zahlungen durch Scheck nach Möglichkeit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelne Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.
Die Kassenstunden der Finanzkasse sind täglich von vormittags 8—12 Uhr; in den Nachmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.
Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.
Bekanntmachung
Auf Grund des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg Nr. II A 30 - 3/53 vom 3. September 1953 wurden Staatsrent-
Inhalt des amtlichen Teils
1. Nagoldverbesserung Talmühle
2. Steuertermine Oktober 1353
3. Bekanntmachung Oberfinanzdirektion Stuttgart
4. Amtsgerichte
ämter ab 1. Oktober 1953 wieder errichtet mit dem Sit 5 in Calw, Badstraße 34, in Rottweil, Bruderschaftsstr. 11, in Tübingen, Schulberg 14 und in Weingarten, Schertjachstraße. Es sind angeschlossen i
Staatsrentamt Calw: Fernsprechnummer 680 Calw - Postscheckkonto 18418- Postscheckamt Stuttgart - Girokonto 1100 Kreissparkasse Calw;
Staatsrentamt Rottweil: Fernsprech-Nr. 338 Rottweil - Postscheckamt 2402- Postscheckamt Stuttgart - Girokonto 103 Kreissparkasse Rottweil;
Staatsrentamt Weingarten: Fernsprech- nummer2888 Ravensburg - Postscheckkonto 31370 - Postscheckamt Stuttgart-Girokonto Nr. 77 Kreissparkasse Ravensburg - Hauptzweigstelle Weingarten;
Staatsrentamt Tübingen: Femsprechnum- mer 3650 Tübingen - Postscheckkonto 3120 - Postscheckamt Stuttgart - Girokonto 3366 Kreissparkasse Tübingen.
21. September 1953.
Oberfinanzdirektion Stuttgart
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Handelsregister-Veränderung
A 471 - 24. 9. 53: Frife Bürkle, Metallwarenfabrik in Schwann (Rösleingasse 21). Ein Kommanditist ist in das Geschäft eingetreten. Kommanditgesellschaft seit 1. 8. 53. Persönlich haftender Gesellschafter: Frig Bürkle senior, Fabrikant in Schwann. Die Firma ist geändert in: Frit 5 Bürkle KG., Metallwarenfabrik. Einzelprokurist: Frig Bürkle jung in Schwann.
Nichtamtlicher Teil
Das neue Jugendgerichtsgesetj
von Verwaltungsamtmann Bredenberg Leiter des Kreiszozialamts Calw
Fortsetjung
Hat der Jugendliche sich bewährt, so wird die Jugendstrafe unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Ueber Verfehlungen Jugendlicher im Jugend- Strafverfahren entscheiden die Jugendgerichte.
Jugendgerichte sind der Amtsrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).
In der Hauptverhandlung ist das Jugendschöffengericht mit dem Jugendrichter als Vorsitzendem und zwei Jugendschöffen, die Jugendkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beseht. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorge- rischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie Unterstufen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äussern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
Entsprechend der grösseren Reife und der tieferen Einsicht die bei Verfehlungen Heranwachsender (18.-21. Lebensjahr) unterstellt werden müssen, ist die Ahndung von Verfehlungen Heranwachsender härter.
Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt 10 Jahre.
Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren und an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe von gleicher Dauer erkennen.
Hiermit sind die wesentlichsten, die breite Oeffentlichkeit interessierenden Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergegeben. Wenn auch den Jugendämtern nur eine begrenzte Mitwirkung im Zuge der Jugendgerichtshilfe zugewiesen ist, so wird doch im Wege des Ermittlungsverfahrens, in der Erfassung und Abgrenzung der Persönlichkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ein nicht zu unterschätzender Anteil als Grundlage für die vom Richter zu treffenden Maßnahmen beschafft.
Landjugend, besuche Deine Fachschule!
Letzter Anmeldetermin: 15. 10. 1953
Das Ziel eines jeden Jugendlichen muß sein, „Meister“ bezw. „Meisterin“ im Beruf zu werden. Zur fachlich-theoretischen Ausbildung wurden von staatlicher Seite aus die Landwirtschaftsschulen, die am Dienstag, den 3. November 1953 mit ihren Lehrgängen wieder beginnen, seiner Zeit errichtet. Damit ergeht an die Erziehungsberechtigten und Eltern wieder die dringende Bitte, ihre Söhne und Töchter im Interesse der Ausbildung unseres bäuerlichen Nachwuchses die Fachschule besuchen zu lassen. Dabei gilt es allerdings mancherlei Hindernisse, Hemmungen, Vorurteile usw. zu überwinden. Sowohl die Erziehungsberechtigten als auch unsere Landjugend muß sich darüber im Klaren sein, daß ohne entsprechende fachlich-theoretische Ausbildung die „Meistereigenschaft“ im Beruf niemals erreicht werden kann. Auch ist noch kein „Meister“ vom Himmel gefallen. Daß unsere Landwirtschaft einen nicht ganz leichten Existenzkampf z. Zt. und in der Zukunft zu führen hat, dürfte jedermann zur Genüge bekannt sein. Dem fachlich geschulten Betriebsleiter wird es aber leichter fallen, den Betrieb wirtschaftlich zu führen, als dem Ungeschulten. Der Ungeschulte kann mit seinem Betrieb sehr leicht auf die schiefe Ebene kommen und dann immer mehr abrutschen. Daß der Fortschritt eine Bildungsfrage ist, zeigt die Wirtschaftlichkeit der Betriebe der allermeisten ehemaligen Schüler und Schülerinnen. Es muß daher erreicht werden, daß jeder Landwirtssohn und jede Landwirtstochter die Fach