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CALW Samstag, den 3. Oktober 1953 Nr. 40

Amtsblatt für Den 6tds QTalm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtlicher Teil

Nagoldverbesserung Talmühle

Das Straßen- und Wasserbauamt Calw hat um die nach § 12 des Flußbaugese^es vom 11. 1. 1949 erforderliche Genehmigung der Na­goldverbesserung in Talmühle auf den Markun­gen Altbulach, Holzbronn und Wildberg nach­gesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 9. September 1953

Landratsamt

Steuertermine im Monat Oktober 1953 1. Oktober 1953: Rentenbankgrundschuldzinsen:

II. Halbjahresbetrag für 1953. Die Einziehung geschieht durch die örtlichen Kassenhilfs­stellen.

10. Oktober 1953:

Lohnsteuer und Notopfer Berlin,

Kath. Kirchenlohnsteuer:

Abführung der von den Arbeitnehmern ein­behaltenen Lohnsteuer, Notopfer Berlin und Kath. Kirchenlohnsteuer für den Monat Sep­tember bezw. das 3. Kalendervierteljahr 1953, unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechen­den Lohnsteueranmeldungen.

Umsatzsteuer:

Vorauszahlung für den Monat September bezw. das 3. Kalendervierteljahr 1953 unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

25. Oktober 1953 :

Landwirtschaftsabgabe:

Für das Kalenderjahr 1953. Die Einziehung geschieht durch die örtl. Kassenhilfsstellen. Bei verspäteter Entrichtung sind 2 °/o Säum­niszuschlag für den 1. Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt.

Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Ueberweisungsverkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zah­lungen durch Scheck nach Möglichkeit abzu­sehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuer­nummer, die Steuerart und der auf die ein­zelne Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.

Die Kassenstunden der Finanzkasse sind täglich von vormittags 812 Uhr; in den Nach­mittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.

Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.

Bekanntmachung

Auf Grund des Erlasses des Finanzministe­riums Baden-Württemberg Nr. II A 30 - 3/53 vom 3. September 1953 wurden Staatsrent-

Inhalt des amtlichen Teils

1. Nagoldverbesserung Talmühle

2. Steuertermine Oktober 1353

3. Bekanntmachung Oberfinanzdirektion Stuttgart

4. Amtsgerichte

ämter ab 1. Oktober 1953 wieder errichtet mit dem Sit 5 in Calw, Badstraße 34, in Rottweil, Bruderschaftsstr. 11, in Tübingen, Schulberg 14 und in Weingarten, Schertjachstraße. Es sind angeschlossen i

Staatsrentamt Calw: Fernsprechnummer 680 Calw - Postscheckkonto 18418- Postscheck­amt Stuttgart - Girokonto 1100 Kreisspar­kasse Calw;

Staatsrentamt Rottweil: Fernsprech-Nr. 338 Rottweil - Postscheckamt 2402- Postscheck­amt Stuttgart - Girokonto 103 Kreisspar­kasse Rottweil;

Staatsrentamt Weingarten: Fernsprech- nummer2888 Ravensburg - Postscheckkonto 31370 - Postscheckamt Stuttgart-Girokonto Nr. 77 Kreissparkasse Ravensburg - Haupt­zweigstelle Weingarten;

Staatsrentamt Tübingen: Femsprechnum- mer 3650 Tübingen - Postscheckkonto 3120 - Postscheckamt Stuttgart - Girokonto 3366 Kreissparkasse Tübingen.

21. September 1953.

Oberfinanzdirektion Stuttgart

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Veränderung

A 471 - 24. 9. 53: Frife Bürkle, Metall­warenfabrik in Schwann (Rösleingasse 21). Ein Kommanditist ist in das Geschäft eingetreten. Kommanditgesellschaft seit 1. 8. 53. Persönlich haftender Gesellschafter: Frig Bürkle senior, Fabrikant in Schwann. Die Firma ist geändert in: Frit 5 Bürkle KG., Metallwarenfabrik. Ein­zelprokurist: Frig Bürkle jung in Schwann.

Nichtamtlicher Teil

Das neue Jugendgerichtsgesetj

von Verwaltungsamtmann Bredenberg Leiter des Kreiszozialamts Calw

Fortsetjung

Hat der Jugendliche sich bewährt, so wird die Jugendstrafe unter bestimmten Vorausset­zungen nach Ablauf der Bewährungszeit er­lassen.

Ueber Verfehlungen Jugendlicher im Jugend- Strafverfahren entscheiden die Jugendgerichte.

Jugendgerichte sind der Amtsrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöf­fengericht) und die Strafkammer (Jugendkam­mer).

In der Hauptverhandlung ist das Jugend­schöffengericht mit dem Jugendrichter als Vor­sitzendem und zwei Jugendschöffen, die Ju­gendkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen be­seht. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Haupt­verhandlung ein Mann und eine Frau heran­gezogen werden. Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe aus­geübt.

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe brin­gen die erzieherischen, sozialen und fürsorge- rischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie Unterstufen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Ent­wicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äussern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

Entsprechend der grösseren Reife und der tieferen Einsicht die bei Verfehlungen Heran­wachsender (18.-21. Lebensjahr) unterstellt wer­den müssen, ist die Ahndung von Verfehlun­gen Heranwachsender härter.

Begeht ein Heranwachsender eine Verfeh­lung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschrif­ten der §§ 4 bis 32 an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugend­lichen gleichstand, oder

2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Ju­gendverfehlung handelt.

Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heran­wachsende beträgt 10 Jahre.

Ist wegen der Straftat eines Heranwachsen­den das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslan­gem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren und an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe von gleicher Dauer erkennen.

Hiermit sind die wesentlichsten, die breite Oeffentlichkeit interessierenden Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergegeben. Wenn auch den Jugendämtern nur eine begrenzte Mitwir­kung im Zuge der Jugendgerichtshilfe zuge­wiesen ist, so wird doch im Wege des Ermitt­lungsverfahrens, in der Erfassung und Abgren­zung der Persönlichkeit des Jugendlichen oder des Heranwachsenden ein nicht zu unterschät­zender Anteil als Grundlage für die vom Rich­ter zu treffenden Maßnahmen beschafft.

Landjugend, besuche Deine Fachschule!

Letzter Anmeldetermin: 15. 10. 1953

Das Ziel eines jeden Jugendlichen muß sein, Meister bezw.Meisterin im Beruf zu wer­den. Zur fachlich-theoretischen Ausbildung wurden von staatlicher Seite aus die Landwirt­schaftsschulen, die am Dienstag, den 3. No­vember 1953 mit ihren Lehrgängen wieder beginnen, seiner Zeit errichtet. Damit ergeht an die Erziehungsberechtigten und Eltern wie­der die dringende Bitte, ihre Söhne und Töch­ter im Interesse der Ausbildung unseres bäuer­lichen Nachwuchses die Fachschule besuchen zu lassen. Dabei gilt es allerdings mancherlei Hindernisse, Hemmungen, Vorurteile usw. zu überwinden. Sowohl die Erziehungsberechtig­ten als auch unsere Landjugend muß sich da­rüber im Klaren sein, daß ohne entsprechende fachlich-theoretische Ausbildung dieMeister­eigenschaft im Beruf niemals erreicht werden kann. Auch ist noch keinMeister vom Him­mel gefallen. Daß unsere Landwirtschaft einen nicht ganz leichten Existenzkampf z. Zt. und in der Zukunft zu führen hat, dürfte jedermann zur Genüge bekannt sein. Dem fachlich geschul­ten Betriebsleiter wird es aber leichter fallen, den Betrieb wirtschaftlich zu führen, als dem Ungeschulten. Der Ungeschulte kann mit sei­nem Betrieb sehr leicht auf die schiefe Ebene kommen und dann immer mehr abrutschen. Daß der Fortschritt eine Bildungsfrage ist, zeigt die Wirtschaftlichkeit der Betriebe der aller­meisten ehemaligen Schüler und Schülerinnen. Es muß daher erreicht werden, daß jeder Land­wirtssohn und jede Landwirtstochter die Fach