Nr. 38/Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 19. September 1953

Amtlicher Teil

Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

I. Alle Personen, die unter Art. 131 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesefeblatt S. 1) fallen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Bundesgesefe zur Regelung der Rechtsverhält­nisse der unt. Art. 131 des Grundgesefees fallen­den Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesefe- blatt I S. 307) durch folgende gesetzliche Vor­schriften geändert worden ist:

1. Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver­hältnisse der unter Art. 131 des Grund­gesetzes fallenden Personen vom 1. Juli 1953 (BGBl. I S. 467);

2. § 192 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und

3. Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. 1 S. 980).

Auf Grund des Art. V Abs. 2 der Novelle vom 19.8. 1953 hat der Bundesminister des Innern den Wortlaut des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes, wie es sich unter Berück­sichtigung der im vorhergehenden Absafe ge­nannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, am 1. September 1953 bekannt gemacht. Das Gesefe zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesefees fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953, Teil I, S. 1288 ff. veröffentlicht.

II. ImStaatsanzeiger für Baden-Württem­berg Nr. 56 vom 22. Juli 1953 hat die Presse­stelle des Staatsministeriums Baden-Württem­berg zu der Novelle zum Gesefe nach Art. 131 GG. folgendes mitgeteilt:

Das Gesefe bringt Klarstellungen und Verbesserungen für den Personenkreis nach Art. 131 GG. So werden auch die

Lehrgang und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung für den mitt­leren Verwaltungsdienst im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollem ist durch die Verordnung des fr.Staatsministeriums Württem- berg-Hohenzollem über die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1949 (Reg.Bl. S. 134) geregelt. Diese Vor­schriften gelten für die Verwaltung des Staats und der Körperschaften, Anstalten und Stiftun­gen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht für die Justiz-, Finanz-, Post- und Eisenbahn­verwaltung.

Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollem in Tübingen wird bei genügen­der Beteiligung voraussichtlich vom 1. Februar 1954 bis 30. April 1954 wieder einen Lehrgang mit Prüfung für den mittleren Verwaltungs­dienst abhalten. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang, die Zulassungsgesuche und die Zulassungsprüfung sind in der eingangs ge­nannten Verordnung vom 17. 2. 1949 und in dem Runderlaß des Landratsamts an die Bür­germeisterämter vom 11. September 1953 ent­halten. Sie können bei den Bürgermeister­ämtern eingesehen werden.

Die Teilnahme an dem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung begründet keine An­sprüche auf spätere Uebernahme ins Beamten­verhältnis.

Calw, den 11. September 1953.

Landratsamt

ohne Versorgung Ausgeschiedenen in den Personenkreis nach § 1 des Gesefees einbezogen, die Militäranwärter und die RAD-Anwärter werden gleichgestellt. Be­sonders wesentlich ist die Verlegung des Stichtags, bis zu welchem ein Berechtig- ter seinen Wohnsife oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben muß, vom 23. Mai 1949 auf den 31. März 1951. Dadurch wird der größte Teil der bisher aufgetretenen Härten be­seitigt. Das Uebergangsgehalt wird er­höht, Angehörige Kriegsgefangener und in Gewahrsam gehaltener Personen wer­den im Rahmen dieses Gesefees gleich­gestellt. Die bisher stark umstrittene Frage der Unteroffiziere wird nunmehr so beantwortet, daß auch die an der Unterbringung teilnehmenden Unter­offiziere mit 12 bis 18 Dienstjahren denen mit über 18 Dienstjahren gleichgestellt werden.

Schließlich sind Vorschriften vorgesehen, die den wissenschaftlichen Nachwuchs betreffen, und es wird eine Möglichkeit geschaffen, ehemalige Hochschullehrer und Assistenten wieder der wissenschaft­lichen Betätigung zuzuführen.

RI. Allen Personen, deren Rechtsverhältnisse noch nicht endgültig geregelt sind, wird ge­raten, die neuen Vorschriften zu beachten, da­mit sie etwaige Rechte, die ihnen dieselben bringen, geltend machen können.

Das Bundesgesefeblatt kann bei den Bürger­meisterämtern eingesehen werden. Einzel­stücke des Bundesgesetzblattes können vom Bundesanzeiger-Verlags G.m.b.H. - Bundes­gesefeblatt in Köln/Rhein 399 bezogen werden.

Calw, den 11. September 1953.

Landratsamt

Abhaltung eines Lehrganges zur Erlan­gung der Anerkennung als Hufschmied

Der nächste 4 Monate dauernde Lehrgang an der staatl. Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied (Ges. über den Hufbeschlag vom 20. 12. 1940) beginnt am 1. Oktober 1953.

Gesuche um Zulassung sind möglichst um­gehend an den Leiter der Lehrschmiede, Reg. Vet. Rat Dr. Holstein in Reutlingen, Lenaustr. 9, zu richten. Es sind beizufügen:

1. der Lehrbrief,

2. das Gesellenprüfungszeugnis,

3. der Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied,

4. Geburtsurkunde,

5. selbstgeschriebener Lebenslauf,

6. polizeil. Führungszeugnis neuesten Datums,

7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

Von den Zeugnissen zu Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzuschicken.

Die nach § 3 Abs. 3 der Hufbeschlagord- nung vom 31. 12. 40 von den Teilnehmern an dem Lehrgang zu erhebende Unterrichtsge­bühr beträgt 100. DM.

Calw, den 8. September 1953.

Landratsamt

Jagd- und Schonzeiten

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuwei­sen, daß die Vorschriften der früheren Länder über Jagd- und Schonzeiten durch das Bundes- jagdgesefebezw.seine Durchführungsvorschriften

außer Kraft gesefet worden sind. Für das Land Baden-Württemberg gelten deshalb bis zu einer etwaigen späteren landesrechtlichen Regelung folgende, durch die Bundesverordnung vom : 20. März 1953 festgesetzten Jagd- und Schon- I Zeiten, mit Ausnahme für Auerwild, das auch 1 weiterhin in den Kreisen Calw und Freuden­stadt bis zum 31. März 1954 ganzjährig zu schonen ist.

Die Jagd darf ausgeübt werden auf: Männliches Elchwild vom 1. Sept. bis 15. Okt. Weibliches Elchwild und Elchkälber vom 1. Okt. bis 31. Okt.

Männliches Rotwild vom 1. Aug. bis 31. Jan. Männliches Dam- und Sikawild vom 1. Sept. bis 31. Jan.

Weibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber beiderlei Geschlechts vom 1. Aug. bis 31. Januar.

Männliches Muffelwild vom 1. Aug. bis 31. Jan. Weibliches Muffelwild und Muffelwildlämmer vom 1. Okt. bis 31. Jan.

Männliches Rehwild vom 16. Mai bis 15. Okt. WeiblichesRehwild und Rehkälber vom 16. Sept. bis 31. Jan.

Gamswild vom 1. Sept. bis 30. Nov.

Murmeltier vom 1. Sept. bis 30. Sept.

Hase vom 16. Okt. bis 15. Jan.

Robben vom 16. Juli bis 29. Febr.

Dachs vom 1. Juli bis 15. Jan.

Edel- u. Steinmarder, Otter v. 1.31. Januar. Birk- und Rakelhähne vom 16. April31. Mai. Haselhähne vom 1. September30. November. Rebhuhn vom 1. September bis 30. November. Fasanen vom 16. Oktober bis 15. Januar. Ringeltaube vom 1. Juli bis 15. April. Waldschnepfe vom 1. September bis 5. April. Bekassine vom 16. Juli bis 31. Dezember. Trapphähne vom 1. April bis 30. April. Wildgänse vom 1. August bis 31. März. Wildenten (außer Brand-, Eider- und Kolben­ente) vom 1. August bis 31. Januar.

Mäuse- und Rauhfußbussard, Säger und Möwe vom 1. August bis 31. März.

Wildtruthähne vom 1. April bis 15. Mai und 1. Oktober bis 15. Januar.

Wildtruthennen vom 1. Oktober bis 15. Januar.

Keine Schonzeit genießen« Schwarzwild.Wildkaninchen, Fuchs, Iltis,Wiesel, Bleßhuhn, Taucher, Fischreiher, Habicht und Sperber.

Als Sefe- und Brutzeiten der in Absafe 2 ge­nannten jagdbaren Tiere gelten: für Haarwild die Zeit vom 1. April bis 15. Juni, für Federwild die Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli.

Alle nicht in Absafe 1 und 2 genannten jagd­baren Tiere sind während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

Die Gelege und Nester des Federwildes sind das ganze Jahr über geschüfet. Der Jagd­ausübungsberechtigte darf jedoch die Gelege und Nester der Bleßhühner, Rohrweihen, Sper­ber, Habichte, Fischreiher und Haubentaucher zerstören und die im Freien gelegten Eier von Federwild an sich nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. Möweneier dürfen nur bis zum 15. Juni einschließlich gesammelt werden.

Mit der Ausgabe der Bundesjagdscheine wird erst im Jagdjahr 1954 begonnen werden. Calw, den 14. September 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Aenderungen amWassertriebwerkT72 der Energie-Versorgung Sdiwaben A. G. auf Markung Altbuladi im Zuge der Nagoldverbesserung Talmühle.

Die Energie-Versorgung Schwaben A. G., beabsichtigt, im Zuge der Nagoldverbesserung Talmühle zur Leistungssteigerung des Kraft­werks in Station Teinach an ihrem Wasser­triebwerk T 72 auf Markung Altbulach an Stelle des alten festen Wehres ein neues mit beweg­licher Stauklappe zu erstellen, sowie Aende- rungen am Wasserschloß vorzunehmen.