Nr. 38/Seite 2
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 19. September 1953
Amtlicher Teil
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
I. Alle Personen, die unter Art. 131 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesefeblatt S. 1) fallen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Bundesgesefe zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unt. Art. 131 des Grundgesefees fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesefe- blatt I S. 307) durch folgende gesetzliche Vorschriften geändert worden ist:
1. Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 1. Juli 1953 (BGBl. I S. 467);
2. § 192 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und
3. Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953 (BGBl. 1 S. 980).
Auf Grund des Art. V Abs. 2 der Novelle vom 19.8. 1953 hat der Bundesminister des Innern den Wortlaut des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes, wie es sich unter Berücksichtigung der im vorhergehenden Absafe genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, am 1. September 1953 bekannt gemacht. — Das Gesefe zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesefees fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953, Teil I, S. 1288 ff. veröffentlicht.
II. Im „Staatsanzeiger für Baden-Württemberg“ Nr. 56 vom 22. Juli 1953 hat die Pressestelle des Staatsministeriums Baden-Württemberg zu der Novelle zum Gesefe nach Art. 131 GG. folgendes mitgeteilt:
„Das Gesefe bringt Klarstellungen und Verbesserungen für den Personenkreis nach Art. 131 GG. So werden auch die
Lehrgang und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollem ist durch die Verordnung des fr.Staatsministeriums Württem- berg-Hohenzollem über die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1949 (Reg.Bl. S. 134) geregelt. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung des Staats und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht für die Justiz-, Finanz-, Post- und Eisenbahnverwaltung.
Das Regierungspräsidium Südwürttemberg- Hohenzollem in Tübingen wird bei genügender Beteiligung voraussichtlich vom 1. Februar 1954 bis 30. April 1954 wieder einen Lehrgang mit Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abhalten. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang, die Zulassungsgesuche und die Zulassungsprüfung sind in der eingangs genannten Verordnung vom 17. 2. 1949 und in dem Runderlaß des Landratsamts an die Bürgermeisterämter vom 11. September 1953 enthalten. Sie können bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden.
Die Teilnahme an dem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung begründet keine Ansprüche auf spätere Uebernahme ins Beamtenverhältnis.
Calw, den 11. September 1953.
Landratsamt
„ohne Versorgung Ausgeschiedenen“ in den Personenkreis nach § 1 des Gesefees einbezogen, die Militäranwärter und die RAD-Anwärter werden gleichgestellt. Besonders wesentlich ist die Verlegung des Stichtags, bis zu welchem ein Berechtig- ter seinen Wohnsife oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben muß, vom 23. Mai 1949 auf den 31. März 1951. Dadurch wird der größte Teil der bisher aufgetretenen Härten beseitigt. Das Uebergangsgehalt wird erhöht, Angehörige Kriegsgefangener und in Gewahrsam gehaltener Personen werden im Rahmen dieses Gesefees gleichgestellt. Die bisher stark umstrittene Frage der Unteroffiziere wird nunmehr so beantwortet, daß auch die an der Unterbringung teilnehmenden Unteroffiziere mit 12 bis 18 Dienstjahren denen mit über 18 Dienstjahren gleichgestellt werden.
Schließlich sind Vorschriften vorgesehen, die den wissenschaftlichen Nachwuchs betreffen, und es wird eine Möglichkeit geschaffen, ehemalige Hochschullehrer und Assistenten wieder der wissenschaftlichen Betätigung zuzuführen“.
RI. Allen Personen, deren Rechtsverhältnisse noch nicht endgültig geregelt sind, wird geraten, die neuen Vorschriften zu beachten, damit sie etwaige Rechte, die ihnen dieselben bringen, geltend machen können.
Das Bundesgesefeblatt kann bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden. Einzelstücke des Bundesgesetzblattes können vom „Bundesanzeiger-Verlags G.m.b.H. - Bundesgesefeblatt“ in Köln/Rhein 399 bezogen werden.
Calw, den 11. September 1953.
Landratsamt
Abhaltung eines Lehrganges zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied
Der nächste 4 Monate dauernde Lehrgang an der staatl. Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied (Ges. über den Hufbeschlag vom 20. 12. 1940) beginnt am 1. Oktober 1953.
Gesuche um Zulassung sind möglichst umgehend an den Leiter der Lehrschmiede, Reg. Vet. Rat Dr. Holstein in Reutlingen, Lenaustr. 9, zu richten. Es sind beizufügen:
1. der Lehrbrief,
2. das Gesellenprüfungszeugnis,
3. der Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied,
4. Geburtsurkunde,
5. selbstgeschriebener Lebenslauf,
6. polizeil. Führungszeugnis neuesten Datums,
7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.
Von den Zeugnissen zu Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzuschicken.
Die nach § 3 Abs. 3 der Hufbeschlagord- nung vom 31. 12. 40 von den Teilnehmern an dem Lehrgang zu erhebende Unterrichtsgebühr beträgt 100.— DM.
Calw, den 8. September 1953.
Landratsamt
Jagd- und Schonzeiten
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften der früheren Länder über Jagd- und Schonzeiten durch das Bundes- jagdgesefebezw.seine Durchführungsvorschriften
außer Kraft gesefet worden sind. Für das Land Baden-Württemberg gelten deshalb bis zu einer etwaigen späteren landesrechtlichen Regelung folgende, durch die Bundesverordnung vom : 20. März 1953 festgesetzten Jagd- und Schon- I Zeiten, mit Ausnahme für Auerwild, das auch 1 weiterhin in den Kreisen Calw und Freudenstadt bis zum 31. März 1954 ganzjährig zu schonen ist.
Die Jagd darf ausgeübt werden auf: Männliches Elchwild vom 1. Sept. bis 15. Okt. Weibliches Elchwild und Elchkälber vom 1. Okt. bis 31. Okt.
Männliches Rotwild vom 1. Aug. bis 31. Jan. Männliches Dam- und Sikawild vom 1. Sept. bis 31. Jan.
Weibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber beiderlei Geschlechts vom 1. Aug. bis 31. Januar.
Männliches Muffelwild vom 1. Aug. bis 31. Jan. Weibliches Muffelwild und Muffelwildlämmer vom 1. Okt. bis 31. Jan.
Männliches Rehwild vom 16. Mai bis 15. Okt. WeiblichesRehwild und Rehkälber vom 16. Sept. bis 31. Jan.
Gamswild vom 1. Sept. bis 30. Nov.
Murmeltier vom 1. Sept. bis 30. Sept.
Hase vom 16. Okt. bis 15. Jan.
Robben vom 16. Juli bis 29. Febr.
Dachs vom 1. Juli bis 15. Jan.
Edel- u. Steinmarder, Otter v. 1.—31. Januar. Birk- und Rakelhähne vom 16. April—31. Mai. Haselhähne vom 1. September—30. November. Rebhuhn vom 1. September bis 30. November. Fasanen vom 16. Oktober bis 15. Januar. Ringeltaube vom 1. Juli bis 15. April. Waldschnepfe vom 1. September bis 5. April. Bekassine vom 16. Juli bis 31. Dezember. Trapphähne vom 1. April bis 30. April. Wildgänse vom 1. August bis 31. März. Wildenten (außer Brand-, Eider- und Kolbenente) vom 1. August bis 31. Januar.
Mäuse- und Rauhfußbussard, Säger und Möwe vom 1. August bis 31. März.
Wildtruthähne vom 1. April bis 15. Mai und 1. Oktober bis 15. Januar.
Wildtruthennen vom 1. Oktober bis 15. Januar.
Keine Schonzeit genießen« Schwarzwild.Wildkaninchen, Fuchs, Iltis,Wiesel, Bleßhuhn, Taucher, Fischreiher, Habicht und Sperber.
Als Sefe- und Brutzeiten der in Absafe 2 genannten jagdbaren Tiere gelten: für Haarwild die Zeit vom 1. April bis 15. Juni, für Federwild die Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli.
Alle nicht in Absafe 1 und 2 genannten jagdbaren Tiere sind während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
Die Gelege und Nester des Federwildes sind das ganze Jahr über geschüfet. Der Jagdausübungsberechtigte darf jedoch die Gelege und Nester der Bleßhühner, Rohrweihen, Sperber, Habichte, Fischreiher und Haubentaucher zerstören und die im Freien gelegten Eier von Federwild an sich nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. Möweneier dürfen nur bis zum 15. Juni einschließlich gesammelt werden.
Mit der Ausgabe der Bundesjagdscheine wird erst im Jagdjahr 1954 begonnen werden. Calw, den 14. September 1953
Landratsamt - Kreisjagdamt -
Aenderungen amWassertriebwerkT72 der Energie-Versorgung Sdiwaben A. G. auf Markung Altbuladi im Zuge der Nagoldverbesserung Talmühle.
Die Energie-Versorgung Schwaben A. G., beabsichtigt, im Zuge der Nagoldverbesserung Talmühle zur Leistungssteigerung des Kraftwerks in Station Teinach an ihrem Wassertriebwerk T 72 auf Markung Altbulach an Stelle des alten festen Wehres ein neues mit beweglicher Stauklappe zu erstellen, sowie Aende- rungen am Wasserschloß vorzunehmen.