Nr. 33/Seite 2

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samtag, 15. August 1953

Verzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außer­halb seines Wahlbezirks aufhält,

2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist (ab 24. 8. 53) seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,

3. wenn er infolge eines körperlichen Lei­dens oder Gebrechens an seiner Bewe­gungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem für ihn günstiger gelegenen Raum zu wählen.

b) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin ge­strichen ist, erhält auf Antrag einen Wahl­schein,

1. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist das Wahlrecht durch den Wegfall eines Ausschlußgrundes erlangt hat,

2. wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchs­verfahren festgestellt wird.

c) Der Wahlschein wird von der Gemeinde­behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Der Antragsteller hat den Grund zur Aus­stellung eines W ahlscheins glaubhaft zu machen; geschieht dies nicht, so ist der Antrag abzu­lehnen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine werden erst nach Ablauf der Auslegungsfrist (ab 24.8.53) erteilt. Sie können nur bis zum 2. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beantragt werden. In den unter Ziff. b genann­ten Fällen sind Wahlscheine noch am Wahl­tage zu erteilen, wenn sie bis 12 Uhr mittags beantragt werden. In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur bis zum 3. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr angenommen zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Bekannt­machung darauf hingewiesen hat.

Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden. Die Gemeindebehörde hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Ent­scheidung kann bei der Gemeindebehörde Beschwerde eingelegt werden, über die der Kreiswahlleiter zu entscheiden hat.

Das Muster eines Wahlscheins ist in der der Anlage zur Bundeswahlordnung bekannt­gemacht.

V. Wählerverzeichnis

a) Allgemeines:

DieGemeindebehörde führt für jeden allge­meinen Wahlbezirk einWählerverzeichnis (Wählerliste oder Wahlkartei). Es enthält die Wahlberechtigten, die ihren Wohnsife oder dauernden Aufenthalt im Wahlbe­zirk haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnsifeen dürfen nur an ihrem Hauptwohnsitj in das Wählerver­zeichnis eingetragen werden.

b) Auslegungszeit:

Das Wählerverzeichnis wird vom 16. bis 23. August 1953 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Auf die hierwegen ergehenden Bekanntmachungen der Ge­meinden wird verwiesen.

c) Einsprachen:

Jeder Wahlberechtigte, der das Wähler­verzeichnis für unrichtig oder unvollstän­dig hält, kann innerhalb der Auslegungs­zeit bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaup­teten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Ueber den Einspruch entscheidet die Gemeindebehörde. Gegen die Entschei­dung kann der Betroffene binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der

Gemeindebehörde einlegen, über die der Kreiswahlleiter zu entscheiden hat.

d) Nach Ablauf der Ausiegungsfrist des Wählerverzeichnisses ist kein Einspruch mehr möglich.

VI. Stimmen, Stimmabgabe:

a) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten.

b) Jeder Wähler erhält einen amtlich her­gestellten Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält

1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zuge­lassenen Wahlvorschläge unter An­gabe der Partei oder des Kennwortes,

2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei u. die Namen der ersten 5 Bewerber der zugelas­senen Landeslisten.

c) Der Wähler gibt

1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetjtes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

Ortsentwässerung in Ueberberg

Die Gemeinde Ueberberg hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseges erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Ortsabwassers aus den Ortsteilen Heselbronn und Zumweiler an verschiedenen Stellen auf Markung Alten­steig in die Nagold nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 7 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen das Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 7. August 1953.

Landratsamt

Umleitung

des Verkehrs mit Fahrrädern, Krafträdern und Personenkraftwagen

Während der Dauer der Sperrung derL.I.O. Nr. 345 wegen Umbauarbeiten zwischen Hirsau und Ernstmühl wird der Verkehr mit Fahrrä­dern, Krafträdern und Personenkraftwagen einbahnig in Richtung talabwärts auf den rechts der Nagold gelegenen Gemeindeweg Hirsau- Ernstmühl umgeleitet. Die Höchstgeschwindig­keit für die Umleitungsstrecke wird wegen der Enge des Weges auf 30 km pro Stunde beschränkt.

Calw, den 11. August 1953

Landratsamt - Verkehrsabteilung -

Kreisstadt Calw

Ortspolizeiliche Verordnung zur Ent­lastung des Verkehrsraums der inneren Stadt

Zur Entlastung des Verkehrsraums für den allgemeinen Fährverkehr im enggebauten Stadtgebiet wird auf Grund des Art. 51 des PolStrG. v. 27.12. 1871/14. 7.1898 (RegBl. S. 391 u. 149) in Verbindung mit § 21 des Gesekes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom

3. 5. 1908 (Reg.Bl. S. 437) für den Bereich der Stadt Calw ohne die Vororte Alzenberg und Wimberg angeordnet:

Die Omnibusse des Linienverkehrs mit End­station Calw sind sofort während ihres Auf­enthaltes in Calw auf dem öffentlichen Park- platj Brühl aufzustellen. Es ist gestattet, 10

2. seine Zweitstimme in der Weise, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge- ' setpes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

VII. Wahl im Wahlkreis:

In jedem Wahlkreis wird ein Abge- 1 ordneter gewählt. Gewählt ist der Be- I Werber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

Der Bundestag besteht aus min­destens 484 Abgeordneten, von denen 242 in Wahlkreisen u. die übrigen nach .Landeslisten gewählt werden.

VIII. Wahlkreiseinteilung, Kreiswahlleiter:

Nach der Anlage zum Wahlgesetj erhielt der Wahlkreis Calw die Nummer 191. Er umfaßt die Landkreise Calw, Freudenstadt und Horb.

Zum Kreiswahlleiter wurde Landrat Geißler, zu dessen Stellvertreter Re­gierungsrat von Thümen beim Land­ratsamt Calw ernannt.

Calw, den 11. August 1953 Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Calw

Minuten vor der fahrplanmässigen Abfahrtszeit an der Abfahrtsstelle zu parken.

Calw, den 12. März 1953

Bürgermeisteramt S e e b e r

Vorstehenden ortspol. Vorschrift hat der Gemeinderat am 12. 3. 1953 zugestimmt. Das Landratsamt Calw hat mit Erlaß vom 7.8.1953 Nr. III 6062 sie für vollziehbar erklärt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kreisamtsblatt in Kraft.

Calw, den 11. August 1953.

Bürgermeisteramt S e e b e r

Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Calw - Handelsregister -

Neueintragung: H.R.A. 160 7. 8. 1953: Dro­gerie Himperich, Kurt Eble, Bad Liebenzell. Geschäftsinhaber: Kurt Eble, Kaufmann in Bad Liebenzell.

Nichtamtlicher Teil

Lärmbekämpfung

Das Landespolizei-Oberkommissariat Calw teilt mit:

Im Monat Juli 1953 mußten im Kreisgebiet nicht weniger als 33 Kraftfahrer, darunter 6 kreisfremde, wegen Verursachung übermäßigen Verkehrslärms (Ruhestörung) zur Anzeige ge­bracht werden. Die Anzeigen verteilen sich auf 26 Motorradfahrer, 3 Lastkraftwagenfahrer, 3 Personenkraftwagenfahrer und den Fahrer einer Zugmaschine.

Hauptsächliche Verstöße, die zur Anzeigeer­stattung zwangen:

Abmontieren der Schalldämpfer zum Zwecke der erhöhten Lärmerzeugung, unnötiger, über­lauter Motorenlärm zur Nachtzeit, längeres Laufenlassen der Motoren von stehenden Krä­dern mit Vollgas zur Nachtzeit, mehrmaliges, nächtliches Durchfahren einer Ortschaft unter Gröhlen und starkem Motorenlärm.

Die Bekämpfung des übermäßigen Verkehrs­lärms wird im Interesse der Nachtruhe der Bevölkerung weiterhin laufend durchgeführt.