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CALW Samstag, den 15. August 1953 Nr. 33

Amtsblatt für DtnStris (fatal

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Einreichung von Wahlvorschlägen

' I. Gemäß §24 der Bundeswahlordnung vom 15. Juli 1953 (BGB1.I S. 514) wird hiermit öffent- ! lieh aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis Calw (umfassend die Landkreise Calw, Freudenstadt und Horb) bis zum 20. August 1953, 18 Uhr beim Kreiswahlleiter (Landrats­amt Calw) einzureichen.

II. Ueber die Aufstellung der Wahlkreisbe- werber einer Partei hat gern. § 27 des Bundes- wahlgeseßes eine Versammlung der Mitglieder | der Partei im Wahlkreis oder der von ihnen hierzu gewählten Vertreter geheim abzustim­men. Erhebt der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in der Parteisaßung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wiederholte Abstim­mung der Mitglieder- oder Vertreterversamm­lungendgültig. Die Einberufung der Mitglieder- | oder Vertreterversammiung muß in geeigneter j Weise hinreichend bekanntgemacht worden I sein.

I Eine Abschrift der Niederschrift über diese j Beschlußfassung mit Angaben über die Be- ! kanntmachung oder Einladung zu der Ver­sammlung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzu­reichen. Hierbei haben die Leiter der Mitglie­der- oder Vertreterversammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern (nach dem Muster der Anl. 8 zur BWO), daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Ab­stimmung erfolgt ist.

j III. Nach § 26 des BWG. müssen Wahlvor- I Schläge von Parteien von der zuständigen Landesleitung unterzeichnet werden.

Parteien, die in der leßten Wahlperiode des Bundestags oder der Volksvertretung eines Landes nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, können gern. § 25 Abs. 2 des BWG.

1 einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen l Grundsäßen gewählten Vorstand, eine schrift- ! liehe Saßung und ein Programm haben.

Der § 26 Abs. 1 des BWG., der für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Bundes­tag oder in der Volksvertretung eines Landes in der leßten Wahlperiode nicht ununterbro­chen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, die Beibringung von mindestens 500 Unterschriften vorgeschrie­ben hat, ist durch Urteil des Bundesverfassungs­gerichts vom 1. August 1953 insoweit für ver- 1 fassungswidrig erklärt worden.

Die nicht als Parteien auftretenden freien Wählervereinigungen müssen jede mindestens 500 Unterschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen im Wahlkreis aufbringen. Für die Unterschriften der Wahlberechtigten sind I Formblätter nach dem Muster Anl. 4 der BWO.

(vergl. § 25 Abs. 3 BWO.) zu verwenden. Die Unterschriftenlisten sind beim Kreiswahlleiter

Inhalt des amtlichen Teils

1. Einreldiung von Wahlvorschlägen

2. Wahl zum zweiten Bundestag

3. Ortsentwässerung Ueberberg

4. Umleitung des Verkehrs ....

5. Kreisstadt Calw, Ortspol. Verordnung

6. Amtsgerichte

erhältlich. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstüßen, müssen ihn mit Vor- und Zunamen persönlich und handschrift­lich unterschreiben. Die Unterschrift muß leser­lich sein; daneben müssen Geburtstag, Wohn­ort und Wohnung des Unterzeichners ange­geben sein. Für jeden Unterzeichner muß seine Wahlberechtigung im Wahlkreis entweder auf der Unterschriftenliste selbst oder auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster Anl. 5 zur BWO. durch das Bürgermeisteramt seines Wohnorts bescheinigt sein. Jeder Unterzeich­ner kann nur einen Wahlvorschlag unterschrei­ben; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

** IV. Der Wahlvorschlag soll gern. § 25 Abs. 1 BWO. nach dem Muster der Anl. 3 zur BWO. eingereicht werden; er muß enthalten:

1. Zu- und Vorname, Beruf, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung des Bewerbers,

2. den Namen der Partei oder das Kenn­wort der Wählergruppe, die den Vor­schlag einreicht.

I. Rechtsvorschriften:

Für die Wahl zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung gelten das Wahlgeseß vom 8. 7. 53 (BGBl. I S. 470) und die zu seiner Durchführung erlassene Wahlordnung vom 15. 7. 53 (BGBl. I S. 514).

Ein Abdrude des Wahlgeseßes und der Wahlordnung liegt am Tag der Wahl zu jeder­manns Einsidit im Wahlraum auf.

II. Wahltag:

Die Wahl zum Bundestag findet am 6. Sep­tember 1953 statt (vgl. Anordnung über die Bundestagswahl vom 10. 7. 53 (BGBl. I S. 494).

EI. a) Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen i. S. des Art. 116 Abs. 1 des Grundgeseßes, die am Wahltage

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit mindestens 3 Monaten ihren Wohn- siß oder, wenn sie keinen Wohnsiß haben, ihren dauernden Aufenthalt im Geltungs­bereich des Grundgeseßes haben.

In die Frist nach Nr. 2 wird die Zeit eines Wohnsißes oder dauernden Aufent­haltes im Lande Berlin eingerechnet.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Vorausseßungen auch Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung des Dienstherm ihren Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt im Ausland in nächster Nähe der Bundes­grenze genommen haben, sowie die An­gehörigen ihres Hausstandes.

V. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anl. 6 zur BWO., daß er der Aufstellung zustimmt und in keinem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist,

2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge­meindebehörde nach dem Muster der Anl. 7 zur BWO., daß er wählbar ist.

Parteien haben außerdem einzureichen:

3. den Nachweis, daß sie einen nach demo­kratischen Grundsäßen gewählten Vor­stand haben, sowie ihre Saßung und ihr Programm, sofern die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertre­tung eines Landes in der leßten Wahl­periode ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten oder als Fraktion vertre­ten war (vergl. § 25 Abs. 2 des BWG),

4. die Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Be­werber aufgestellt worden ist, mit den vorgeschriebenen eidesstattlichen Ver­sicherungen nach dem Muster der Anl. 8 zur BWO. und den vorgeschriebenen Angaben (vergl. § 27 Abs. 2 des BWG.).

b) Ausschluß vom Wahlrecht:

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Ge­brechens unter Pflegschaft steht,

2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechts­kräftig verloren hat.

c) Ruhen des Wahlrechts:

Das Wahlrecht ruht für Personen,

1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistes­schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind,

2. die sich in Strafhaft befinden,

3. die auf Grund Richterspruchs zum Voll­zug einer mit Freiheitsentziehung ver­bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind.

d) Ausübung des Wahlrechts :

1. Wählen kann nur, wer in das Wähler­verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Der Wahlberechtigte kann nur an einem Ort und nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge­tragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk wählen.

3. Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.

IV. Wahlscheine.

a) Ein Wahlberechtigter, der in dasWähler-

Es soll ferner Namen und Anschrift des Calw, den 11. August 1953.

Vertrauensmanns und . seines Stellvertreters £> er Kreiswahlleiter

enthalten. für den Wahlkreis Calw

Wahl zum zweiten Bundestag

am 6. September 1953