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Amtsblatt für öriiSttis ^alui

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 4. Juli 1953

Nr. 27

Amtlicher Teil

Verordnung über den Milchbearbeitungszwang

vom 29. April 1953

Auf Grund der §§ 12, 35 und 52 des Milch- gese^es vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421) und des § 10 des Gesetjes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetj) in der Fassung vom 10. De­zember 1952 (RGBl. I S. 811) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Ueberleitungsgesefees vom 15. Mai 1952 (Ges.Bl. S. 3) wird verordnet:

§ 1

Dem Bearbeitungszwang unterliegende Erzeugnisse

(1) Die zum gewerbsmäßigen Vertrieb be­stimmte Vollmilch, Trinkmilch und entrahmte Milch (Magermilch) ist vor der Abgabe an Milchhandelsbetriebe, Groß- oder Einzelver­braucher einem Reinigungs-, Erhitsungs- und Tiefkühlungsverfahren nach § 23 Abs. 1 bis 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesefees vom 15. Mai 1931 (RGBl. I S. 150) in der Fassung der Verordnung vom 3. April 1934 (RGBl. I S. 299) zu unterziehen (molke­reimäßige Bearbeitung).

(2) Sofern das Einstellen der Trinkmilch erst nach dem Erhitjen vorgenommen wird, dürfen dazu nur Vollmilch und Magermilch verwendet werden, die nach ein und demsel­ben Verfahren erlügt worden sind.

(3) Abs. 1 findet auf Rahm (Kaffeerahm, Sauerrahm und Schlagrahm), Buttermilch und Molke mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Erzeugnisse nicht noch einmal gereinigt zu werden brauchen.

(4) Auf Milch, Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Molke, die zur Herstellung von Sauer­milch, Joghurt, Kefir, Getränken aller Art, Frischkäse, Sauermilchquark oder Speiseeis be­stimmt sind, findet Abs. 1 mit Ausnahme des Tiefkühlungsverfahrens entsprechende Anwen­dung. Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Rahm, entrahmte Milch, Buttermilch und Molke, die aus erhigter Milch (oder Mager­milch) oder erhigtem Rahm gewonnen wurden, brauchen nicht noch einmal erhigt zu werden.

§2

Ausnahmen vom Bearbeitungszwang

(1) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für

a) Vorzugsmilch,

b) für Milch, die der Erzeuger in einem land­wirtschaftlichen Betrieb (§ 20 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch- geseges vom 15. Mai 1951 - RGBl. I S. 150 -) gewinnt und an der Betriebsstätte selbst un­mittelbar an Verbraucher abgibt. Die Be­stimmungen über die Genehmigungspflicht bei Abgabe von Milch oder Rahm durch den Erzeuger nach § 1 Abs. 3 des Milch- und Fettgeseges in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (RGBl. I S. 811) bleiben un­berührt.

(2) Von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 kann das zuständige Regierungspräsidium ausnahms-

Inhalt des amtlichen Teils

1. Verordnung über den Milchbearbeitungszwang

2. Anmeldung von Sturmschäden . . . versicherten Gebäuden

3. Ortsentwässerung in Beihingen

4. Sprechtag der Orthop. Versorgungsstelle Stuttgart

weise im Einzelfall Befreiung erteilen zur Versorgung abgelegener Gemeinden oder Ge­meindeteile, solange dort die Belieferung mit molkereimäßig bearbeiteter Milch mit beson­ders großen Schwierigkeiten verknüpft ist.

(3) Bei der Abgabe unbearbeiteter Milch nach Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 an Ver­braucher sind diese durch deutlich sichtbaren Aushang darauf hinzuweisen, daß die Milch in rohem Zustand abgegeben wird und vor dem Genuß abgekocht werden soll.

§3

(1) Die molkereimäßige Bearbeitung nach § 1 ist in einer nach den Bestimmungen der Abschnitte IX der Badischen Vollzugsverord­nung vom 30. Dezember 1931 (GVB1.1932 S. 1) und der Württ. Vollzugsverordnung zum Milch­geseg vom 19. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 511) anerkannten Milchbearbeitungsanlage einer Molkerei vorzunehmen. Zuständig hierfür ist die Molkerei, in deren Absaggebiet (§ 2 des Milch- und Fettgeseges) der Verbrauchsort ge­legen ist.

(2) Die Vorschrift in Abs. 1 Sag 2 gilt nicht für Rahm, Buttermilch, geschlagene Butter­milch, Joghurt und Kefir, die in verkaufsfer­tigen Packungen (Flaschen und dergl.) in den Verkehr gebracht werden.

(3) Sofern die nach Abs. 1 Sag 2 zuständige Molkerei infolge von Betriebsstörungen an der molkereimäßigen Bearbeitung nach § 1 ver­hindert ist, kann sie Vollmilch, Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Buttermilch, die sie mit Zustimmung des zuständigen Regierungs­präsidiums von einer anderen Molkerei nach vorheriger Bearbeitung gern. § 1 bezogen hat, ohne eigene Bearbeitung in den Verkehr brin­gen. Hat die Liefermolkerei in einem anderen Regierungsbezirk ihren Sig, so erteilt das Land­wirtschaftsministerium die Erlaubnis.

(4) Das Landwirschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bei Vorliegen besonders begründeter. Verhältnisse Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 zulassen.

§4

Speisequark

(1) Speisequark darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er

a) aus Milch, Magermilch oder Rahm gewon­nen wurde, die nach § 1 Abs. 4 bearbeitet

worden sind, und

b) in verkaufsfertigen Packungen geliefert wird.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Buchst, b gilt nicht für Lieferungen innerhalb der jeweiligen Molkereiabsaggebiete (§ 2 des Milch- und Fett- geseges).

(3) Die Regierungspräsidien können in be­sonders begründeten Fällen bei geschlossener Abnahme größerer Lieferungen weitere Aus­nahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Buchstabe b zulassen. Bei Lieferungen über einen Regierungsbezirk hinaus ist das Land­wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zuständig.

§5

Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verord­nung werden nach den Bestimmungen des Milchgeseges vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S.421) bestraft.

§6

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündigung in Kraft.

Gleichzeitig treten entgegenstehende Be­stimmungen außer Kraft, insbesondere:

a) § 15 der Bad. Vollzugsverordnung zum

Milchgeseg vom 30. Dezember 1931 (VGB1.

1932 S. 1) und

b) § 15 der Württ. Vollzugsverordnung zum

Milchgeseg vom 19. Dezember 1931 (Reg.

Bl. S. 511).

Stuttgart, den 29. April 1953

Landwirtschafts- und Innenministerium Hermann Ulrich

Die milchwirtschaftlichen Be- und Verar­beitungsbetriebe werden auf die Beachtung der Verordnung hingewiesen.

Gern. § 2 Abs. 2 der VO. kann das Regie­rungspräsidium in einzelnen Fällen, in denen die Ausgabe molkereimäßig bearbeiteter Milch vorerst nicht möglich oder mit besonders gro­ßen Schwierigkeiten verbunden ist, Ausnahme­genehmigungen erteilen. Anträge auf Befrei­ung vom Milchbearbeitungszwang sind mit eingehender Begründung und von den Zen­tralbetrieben auch für die vorgeschalteten Be­triebe bis spätestens 31. 7. 1953 über das Landratsamt an das Regierungspräsidium ein­zureichen.

Landratsamt

Anmeldung von Sturmschäden an bei der Gebäudebrand -Versicherungsan­stalt versicherten Gebäuden

In legter Zeit mehren sich die Fälle, in denen durch Sturm verursachte Schäden an bei der Gebäudebrand-Versicherungsanstalt versicherten Gebäuden erst lange Zeit nach Eintritt des Schadens von den Gebäudeeigen- tümem angemeldet werden. Oft ist bei der verspäteten Anmeldung der Tag des Eintritts des Schadens nicht mehr bekannt.

Die Gebäudeeigentümer werden darauf hingewiesen, daß sie etwaige Sturmschäden binnen drei Tagen, nachdem sie Kenntnis von denselben erhalten haben, schriftlich beim jeweils zuständigen Bürgermeisteramt unter Angabe des beschädigten Gebäudes, des Zeit­punkts des Eintritts des Sturmschadens und des Umfangs des Schadens anzumelden haben. Ver­spätete Anmeldungen können den Verlust des Entschädigungsanspruchs zur Folge haben.

Calw, den 25. Juni 1953

Landratsamt

Ortsentwässerung in Beihingen

Die Gemeinde Beihingen hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseges erforder­liche Erlaubnis zur Einleitung der in der Orts­kanalisation gesammelten Abwässer in den Bach Nr. 1 (Waldach) nachgesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an

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