Verlagsort: Calw
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Amtsblatt für öriiSttis ^alui
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 4. Juli 1953
Nr. 27
Amtlicher Teil
Verordnung über den Milchbearbeitungszwang
vom 29. April 1953
Auf Grund der §§ 12, 35 und 52 des Milch- gese^es vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421) und des § 10 des Gesetjes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetj) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (RGBl. I S. 811) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Ueberleitungsgesefees vom 15. Mai 1952 (Ges.Bl. S. 3) wird verordnet:
§ 1
Dem Bearbeitungszwang unterliegende Erzeugnisse
(1) Die zum gewerbsmäßigen Vertrieb bestimmte Vollmilch, Trinkmilch und entrahmte Milch (Magermilch) ist vor der Abgabe an Milchhandelsbetriebe, Groß- oder Einzelverbraucher einem Reinigungs-, Erhitsungs- und Tiefkühlungsverfahren nach § 23 Abs. 1 bis 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesefees vom 15. Mai 1931 (RGBl. I S. 150) in der Fassung der Verordnung vom 3. April 1934 (RGBl. I S. 299) zu unterziehen (molkereimäßige Bearbeitung).
(2) Sofern das Einstellen der Trinkmilch erst nach dem Erhitjen vorgenommen wird, dürfen dazu nur Vollmilch und Magermilch verwendet werden, die nach ein und demselben Verfahren erlügt worden sind.
(3) Abs. 1 findet auf Rahm (Kaffeerahm, Sauerrahm und Schlagrahm), Buttermilch und Molke mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Erzeugnisse nicht noch einmal gereinigt zu werden brauchen.
(4) Auf Milch, Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Molke, die zur Herstellung von Sauermilch, Joghurt, Kefir, Getränken aller Art, Frischkäse, Sauermilchquark oder Speiseeis bestimmt sind, findet Abs. 1 mit Ausnahme des Tiefkühlungsverfahrens entsprechende Anwendung. Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Rahm, entrahmte Milch, Buttermilch und Molke, die aus erhigter Milch (oder Magermilch) oder erhigtem Rahm gewonnen wurden, brauchen nicht noch einmal erhigt zu werden.
§2
Ausnahmen vom Bearbeitungszwang
(1) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für
a) Vorzugsmilch,
b) für Milch, die der Erzeuger in einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 20 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch- geseges vom 15. Mai 1951 - RGBl. I S. 150 -) gewinnt und an der Betriebsstätte selbst unmittelbar an Verbraucher abgibt. Die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht bei Abgabe von Milch oder Rahm durch den Erzeuger nach § 1 Abs. 3 des Milch- und Fettgeseges in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (RGBl. I S. 811) bleiben unberührt.
(2) Von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 kann das zuständige Regierungspräsidium ausnahms-
Inhalt des amtlichen Teils
1. Verordnung über den Milchbearbeitungszwang
2. Anmeldung von Sturmschäden . . . versicherten Gebäuden
3. Ortsentwässerung in Beihingen
4. Sprechtag der Orthop. Versorgungsstelle Stuttgart
weise im Einzelfall Befreiung erteilen zur Versorgung abgelegener Gemeinden oder Gemeindeteile, solange dort die Belieferung mit molkereimäßig bearbeiteter Milch mit besonders großen Schwierigkeiten verknüpft ist.
(3) Bei der Abgabe unbearbeiteter Milch nach Abs. 1 Buchst, b und Abs. 2 an Verbraucher sind diese durch deutlich sichtbaren Aushang darauf hinzuweisen, daß die Milch in rohem Zustand abgegeben wird und vor dem Genuß abgekocht werden soll.
§3
(1) Die molkereimäßige Bearbeitung nach § 1 ist in einer nach den Bestimmungen der Abschnitte IX der Badischen Vollzugsverordnung vom 30. Dezember 1931 (GVB1.1932 S. 1) und der Württ. Vollzugsverordnung zum Milchgeseg vom 19. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 511) anerkannten Milchbearbeitungsanlage einer Molkerei vorzunehmen. Zuständig hierfür ist die Molkerei, in deren Absaggebiet (§ 2 des Milch- und Fettgeseges) der Verbrauchsort gelegen ist.
(2) Die Vorschrift in Abs. 1 Sag 2 gilt nicht für Rahm, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Joghurt und Kefir, die in verkaufsfertigen Packungen (Flaschen und dergl.) in den Verkehr gebracht werden.
(3) Sofern die nach Abs. 1 Sag 2 zuständige Molkerei infolge von Betriebsstörungen an der molkereimäßigen Bearbeitung nach § 1 verhindert ist, kann sie Vollmilch, Trinkmilch, Magermilch, Rahm und Buttermilch, die sie mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums von einer anderen Molkerei nach vorheriger Bearbeitung gern. § 1 bezogen hat, ohne eigene Bearbeitung in den Verkehr bringen. Hat die Liefermolkerei in einem anderen Regierungsbezirk ihren Sig, so erteilt das Landwirtschaftsministerium die Erlaubnis.
(4) Das Landwirschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bei Vorliegen besonders begründeter. Verhältnisse Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 zulassen.
§4
Speisequark
(1) Speisequark darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
a) aus Milch, Magermilch oder Rahm gewonnen wurde, die nach § 1 Abs. 4 bearbeitet
worden sind, und
b) in verkaufsfertigen Packungen geliefert wird.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Buchst, b gilt nicht für Lieferungen innerhalb der jeweiligen Molkereiabsaggebiete (§ 2 des Milch- und Fett- geseges).
(3) Die Regierungspräsidien können in besonders begründeten Fällen bei geschlossener Abnahme größerer Lieferungen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Buchstabe b zulassen. Bei Lieferungen über einen Regierungsbezirk hinaus ist das Landwirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zuständig.
§5
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Milchgeseges vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S.421) bestraft.
§6
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere:
a) § 15 der Bad. Vollzugsverordnung zum
Milchgeseg vom 30. Dezember 1931 (VGB1.
1932 S. 1) und
b) § 15 der Württ. Vollzugsverordnung zum
Milchgeseg vom 19. Dezember 1931 (Reg.
Bl. S. 511).
Stuttgart, den 29. April 1953
Landwirtschafts- und Innenministerium Hermann Ulrich
Die milchwirtschaftlichen Be- und Verarbeitungsbetriebe werden auf die Beachtung der Verordnung hingewiesen.
Gern. § 2 Abs. 2 der VO. kann das Regierungspräsidium in einzelnen Fällen, in denen die Ausgabe molkereimäßig bearbeiteter Milch vorerst nicht möglich oder mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden ist, Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Befreiung vom Milchbearbeitungszwang sind mit eingehender Begründung und von den Zentralbetrieben auch für die vorgeschalteten Betriebe bis spätestens 31. 7. 1953 über das Landratsamt an das Regierungspräsidium einzureichen.
Landratsamt
Anmeldung von Sturmschäden an bei der Gebäudebrand -Versicherungsanstalt versicherten Gebäuden
In legter Zeit mehren sich die Fälle, in denen durch Sturm verursachte Schäden an bei der Gebäudebrand-Versicherungsanstalt versicherten Gebäuden erst lange Zeit nach Eintritt des Schadens von den Gebäudeeigen- tümem angemeldet werden. Oft ist bei der verspäteten Anmeldung der Tag des Eintritts des Schadens nicht mehr bekannt.
Die Gebäudeeigentümer werden darauf hingewiesen, daß sie etwaige Sturmschäden binnen drei Tagen, nachdem sie Kenntnis von denselben erhalten haben, schriftlich beim jeweils zuständigen Bürgermeisteramt unter Angabe des beschädigten Gebäudes, des Zeitpunkts des Eintritts des Sturmschadens und des Umfangs des Schadens anzumelden haben. Verspätete Anmeldungen können den Verlust des Entschädigungsanspruchs zur Folge haben.
Calw, den 25. Juni 1953
Landratsamt
Ortsentwässerung in Beihingen
Die Gemeinde Beihingen hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergeseges erforderliche Erlaubnis zur Einleitung der in der Ortskanalisation gesammelten Abwässer in den Bach Nr. 1 (Waldach) nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an
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