Verlagsort: Calw Postrersandort: Neoenbürg (WOrtt.)
CALW Samstag, den 30. Mai 1953 Nr. 22
Amtsblatt für öcu ^rcis (Talta
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Kreisrat in
Von der nach der Kreisordnung für Würt- temberg-Hohenzollernbestehenden Möglichkeit, den Kreisrat auch an einen anderen Ort, als den Sit* des Landratsamts einzuberufen, macht der Landrat bei sich bietender Gelegenheit gerne Gebrauch. Er ist mit dem Kreisrat der Auffassung, daß der Einheit des Kreises und dem Willen seiner verantwortlichen Organe, ihn zusammenzuhalten, auch auf diese Weise sinnfällig Ausdruck gegeben werden kann. Aus Anlaß der Vergebung von Strassenbauarbeiten im Kreisabschnitt Neuenbürg, über die nachstehend Näheres ausgeführt ist, hat deshalb Landrat Geissler den Kreisrat auf den 22. Mai 1953 in das Rathaus in Grunbach einberufen, um so auch gleichzeitig einen Teil der in Frage kommenden Strassen bezw. des für ihren Bau vorgesehenen Geländes besichtigen zu können.
Bürgermeister Keppler, Grunbach, begrüßte den vollzählig versammelten Kreisrat und dankte ihm, zugleich im Namen des Gemeinderats dafür, daß er auch einmal Grunbach für seine Verhandlungen ausersehen habe.
Für die Durchführung des Neubaus der Landstrasse n. Ordnung Salmbach-Langen- brand, dessen Kosten zu 240000 DM veranschlagt sind, gingen 8 Angebote ein, die sich von 198 800 bis M3 700 DM bewegen. Da die Firma mit dem billigsten Angebot keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet des Strassenbaus nachweisen konnte, erschien es nicht ratsam, ihr den Zuschlag zu erteilen. Die Arbeiten und Lieferungen wurden vielmehr auf Vorschlag des Strassen- und Wasserbauamts Calw, an die Firma R. Gärtner, Eberbach, die mit 218 000 DM . das zweitbilligste Angebot einreichte, vergeben.
Auf die Ausschreibung der Arbeiten zur Ausführung des 1. Bauteils beim Umbau der Landstrasse II. Ordnung Nr. 15 Sprollenhaus-Kaltenbronn wurden 11 Angebote abgegeben. Während der billigste Angebotssteller, die Fa. Gebr. Kiefer, Calmbach 135 100 DM fordert, verlangt der teuerste 19z 700 DM für das vom Strassen- und Wasserbauamt zu 140000 DM veranschlagte Bauvorhaben. Die Ausführung der Arbeiten wurden der Fa. Gebr. Kiefer übertragen.
Die durchgreifenden Maßnahmen zur räumlichen Erweiterung und Umgestaltung des Kreiskrankenhauses Calw und zur Verbesserung seiner Einrichtungen werden noch in diesem Jahr zu Ende geführt werden. Um aber den mit diesen Maßnahmen hauptsächlich verfolgten Zweck (Gewinnung ausreichenden Raumes für die Unterbringung der Kranken und des Pflege- und Hauspersonals) voll zu erreichen, ist es noch notwendig, im Zusammenhang mit der Aufstockung des alten Hauptbaus auch den dahinter befindlichen Behelfsbau, den sogenannten „Siebener“ aufzustocken. Der Kreisrat beschloß daher grundsätslich die Durchführung dieser Aufstockung, behielt sich aber eine endgültige Beschlußfassung bis nach Vorliegen eines genauen Plans und Kostenvoranschlags vor. Er war sich hierbei darüber einig, daß
Inhalt des amtlichen Teils
1. Hagelversicherung
2. Landratsamt und Kreisverbandsverwaltung sind am 3. und 4. Juni geschlossen
3. Festtag Fronleichnam (4. Juni 1953)
4. Verhütung von Heustockbränden und Anwendung der Heustocksonde
5. Sprechtage der Kreisverbandsverwaltung
6. Aenderung d. Besoldungssagung der Kreissparkasse
7. Bekanntgaben der Amtsgerichte
Grunbach
damit für ferne Zeit den Bedürfnissen des Kreiskrankenhauses Calw Rechnung getragen und der Schlußstrich unter die baulichen Maßnahmen an diesem Haus gezogen wird, und beschloß deshalb ausdrücklich, nunmehr solange von weiteren Investierungen am Kreiskrankenhaus Calw abzusehen, bis auch die heranstehenden dringenden gleichartigen Aufgaben an den Kreiskrankenhäusem Nagold und Neuenbürg erfüllt sind.
Die von den Kreisbaumeisterstellen ausgearbeiteten Kostenvoranschläge für die im Rechnungsjahr 1953 durchzuführenden Instandset- zungs- und Unterhaltungsarbeiten an den kreiseigenen Gebäuden (die Kreiskranken- häuser ausgenommen) wurden festgese^t. Es wurde beschlossen, den hierfür erforderlichen Betrag von 31.640.— DM im Entwurf des Haushaltsplans für 1953 vorzusehen. Geplant sind hiernach Instandse^ungs- und Unterhaltungsarbeiten u. a. an den Gebäuden Bahnhofstrasse 42a (nach dem Auszug der Nebenstelle des Arbeitsamts), Lange Steige 48 (fr. Wanderarbeitsstätte) und Kirdiplaj 5 3 (Landw. Schule) in Calw und an den Gebäuden Enzring 14 und Marxzellerstrasse 51 in Neuenbürg.
Im Gebäude Enzring 14 in Neuenbürg wird neben dem schon früher beschlossenen Einbau einer Wohnung auf der Ostseite des Dach- stocks auch auf der Westseite eine Wohnung geschaffen werden. Nachdem die Gewinnung dieser Wohnung nur einen Aufwand von 1.600.— DM erfordert, hielt es der Kreisrat bei der immer noch grossen Wohnungsnot für seine Pflicht, trog entgegenstehender Bedenken diese Möglichkeit auszunugen.
Von den Kreisgemeinden, die mit der Zahlung der Kreisumlage für das Rechnungsjahr 1952 trog Aufforderung am 15. Juni 1953 noch im Rückstand sind, werden ab 1. 4. 1953 10% Verzugszinsen erhoben.
Einige weitere mehr interne Verwaltungsund Personalangelegenheiten bildeten den Schluß der Sigung.
Nach der Sigung besichtigte der Kreisrat die neu gebauten, im Bau befindenden und neu zu bauenden Strassenstrecken zwischen Büchenbronn, Grunbach, Salmbach und Langenbrand. Dabei kam er zu der Ueberzeugung, daß nach Durchführung der weiteren Um- und Neubauten einem Zustand vorteilhaft und auf lange Zeit abgeholfen ist, der bisher von den Verkehrsteilnehmern mit Recht bitter beklagt wurde.
Amtlicher Teil
Hagel-Versicherung
Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Hagelversicherung vom 23. 4. 1953
Das Landwirtschaftsministerium hat nach Bildung des Landes Baden-Württemberg das Hagelversicherungswesen in sein Aufgabengebiet übernommen und unter Zusammenfassung der bisher zwischen den alten Ländern und der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft a. G. bestehenden Einzelverträge mit dieser Gesellschaft einen neuen einheitlichen Vertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag, der im wesentlichen dieselben Bestimmungen enthält wie die bisherigen Einzelverträge, sind die Landwirte des neuen Bundeslandes, die sich im Jahr 1953 bei der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft gegen Hagelschaden versichern, nach Entrichtung der Nettovorprämie und eines Zuschlags hiezu von 90 % von jeder Nachschußpflicht befreit.
Die Landwirte des neuen Landesgebiets werden hierauf hingewiesen und aufgefordert, von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle versicherbaren Felderzeugnisse in ausreichender, den Preisverhältnissen angepaßter Höhe gegen Hagelschaden zu versichern.
Wer tro )5 dieser Aufforderung seine Felderzeugnisse gegen Hagelschaden nicht oder nur ungenügend versichert und im Fülle eines Hagelschadens in Not kommt, hat keinerlei Unterstügung aus öffentlichen Mitteln zu erwarten.
Die Landwirte haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, ihre Felderzeugnisse bei anderen Versicherungsunternehmen, die das Hagelversicherungsgeschäft betreiben, zu versichern.
Landwirte, laßt Euch nicht durch den verhältnismäßig günstigen Schadensverlauf im Jahr 1952 von einer Versicherungsnahme ab
halten, sondern denkt an die schweren Hagelschäden in den Jahren 1950 und 19511
gez.: Herrmann.
Landratsamt und Kreisverbandsverwaltung sind am 3. und 4. Juni ds. Js. geschlossen !
Es wird nocheinmal darauf aufmerksam gemacht, daß am Mittwoch, den 3. Juni und am Donnerstag, den 4. Juni d. J. das Landratsamt (samt Kasse, Requisitionsabteilung, Umsiedlungsabteilung und Verkehrsabteilung) sowie die Dienststellen der Kreisverbandsverwaltung, (Ausgleichsamt, Jugendamt, Kreissozialamt, Kreispflege, Kreisverbandskasse und Verwaltung der Kreiskrankenhäuser) geschlossen sind. An diesen beiden Tagen können keine Besucher empfangen werden.
Calw, den 23. Mai 1953.
Landratsamt
Festtag Fronleichnam (4. Juni 1953)
Fronleichnam ist nur in den Gemeinden des Regierungsbezirks Südwürttemberg-Hohen- zollern ein Festtag, in denen der Tag herkömmlicherweise als solcher gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis angehören. Dies ist in den Gemeinden des Kreises Calw nicht der Fall.
Die näheren Einzelvorschriften, die für diesen Festtag gelten, sind aus dem Gesetj über die Sonntage, Festtage und Feiertage in derFassung vom 8. April 1952 (Regierungsblatt des fr. Lan-