Verlagsort: Calw Postrersandort: Neoenbürg (WOrtt.)

CALW Samstag, den 30. Mai 1953 Nr. 22

Amtsblatt für öcu ^rcis (Talta

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Kreisrat in

Von der nach der Kreisordnung für Würt- temberg-Hohenzollernbestehenden Möglichkeit, den Kreisrat auch an einen anderen Ort, als den Sit* des Landratsamts einzuberufen, macht der Landrat bei sich bietender Gelegenheit gerne Gebrauch. Er ist mit dem Kreisrat der Auffassung, daß der Einheit des Kreises und dem Willen seiner verantwortlichen Organe, ihn zusammenzuhalten, auch auf diese Weise sinnfällig Ausdruck gegeben werden kann. Aus Anlaß der Vergebung von Strassenbauarbeiten im Kreisabschnitt Neuenbürg, über die nach­stehend Näheres ausgeführt ist, hat deshalb Landrat Geissler den Kreisrat auf den 22. Mai 1953 in das Rathaus in Grunbach einberufen, um so auch gleichzeitig einen Teil der in Frage kommenden Strassen bezw. des für ihren Bau vorgesehenen Geländes besichtigen zu können.

Bürgermeister Keppler, Grunbach, begrüßte den vollzählig versammelten Kreisrat und dankte ihm, zugleich im Namen des Gemeinde­rats dafür, daß er auch einmal Grunbach für seine Verhandlungen ausersehen habe.

Für die Durchführung des Neubaus der Landstrasse n. Ordnung Salmbach-Langen- brand, dessen Kosten zu 240000 DM veran­schlagt sind, gingen 8 Angebote ein, die sich von 198 800 bis M3 700 DM bewegen. Da die Firma mit dem billigsten Angebot keine aus­reichenden Erfahrungen auf dem Gebiet des Strassenbaus nachweisen konnte, erschien es nicht ratsam, ihr den Zuschlag zu erteilen. Die Arbeiten und Lieferungen wurden vielmehr auf Vorschlag des Strassen- und Wasserbau­amts Calw, an die Firma R. Gärtner, Eber­bach, die mit 218 000 DM . das zweitbilligste Angebot einreichte, vergeben.

Auf die Ausschreibung der Arbeiten zur Ausführung des 1. Bauteils beim Umbau der Landstrasse II. Ordnung Nr. 15 Sprollen­haus-Kaltenbronn wurden 11 Angebote ab­gegeben. Während der billigste Angebots­steller, die Fa. Gebr. Kiefer, Calmbach 135 100 DM fordert, verlangt der teuerste 19z 700 DM für das vom Strassen- und Wasserbauamt zu 140000 DM veranschlagte Bauvorhaben. Die Ausführung der Arbeiten wurden der Fa. Gebr. Kiefer übertragen.

Die durchgreifenden Maßnahmen zur räum­lichen Erweiterung und Umgestaltung des Kreiskrankenhauses Calw und zur Verbes­serung seiner Einrichtungen werden noch in diesem Jahr zu Ende geführt werden. Um aber den mit diesen Maßnahmen hauptsächlich ver­folgten Zweck (Gewinnung ausreichenden Rau­mes für die Unterbringung der Kranken und des Pflege- und Hauspersonals) voll zu er­reichen, ist es noch notwendig, im Zusammen­hang mit der Aufstockung des alten Hauptbaus auch den dahinter befindlichen Behelfsbau, den sogenanntenSiebener aufzustocken. Der Kreisrat beschloß daher grundsätslich die Durch­führung dieser Aufstockung, behielt sich aber eine endgültige Beschlußfassung bis nach Vor­liegen eines genauen Plans und Kostenvoran­schlags vor. Er war sich hierbei darüber einig, daß

Inhalt des amtlichen Teils

1. Hagelversicherung

2. Landratsamt und Kreisverbandsverwaltung sind am 3. und 4. Juni geschlossen

3. Festtag Fronleichnam (4. Juni 1953)

4. Verhütung von Heustockbränden und Anwendung der Heustocksonde

5. Sprechtage der Kreisverbandsverwaltung

6. Aenderung d. Besoldungssagung der Kreissparkasse

7. Bekanntgaben der Amtsgerichte

Grunbach

damit für ferne Zeit den Bedürfnissen des Kreiskrankenhauses Calw Rechnung getragen und der Schlußstrich unter die baulichen Maß­nahmen an diesem Haus gezogen wird, und beschloß deshalb ausdrücklich, nunmehr so­lange von weiteren Investierungen am Kreis­krankenhaus Calw abzusehen, bis auch die heranstehenden dringenden gleichartigen Auf­gaben an den Kreiskrankenhäusem Nagold und Neuenbürg erfüllt sind.

Die von den Kreisbaumeisterstellen ausge­arbeiteten Kostenvoranschläge für die im Rech­nungsjahr 1953 durchzuführenden Instandset- zungs- und Unterhaltungsarbeiten an den kreiseigenen Gebäuden (die Kreiskranken- häuser ausgenommen) wurden festgese^t. Es wurde beschlossen, den hierfür erforderlichen Betrag von 31.640. DM im Entwurf des Haus­haltsplans für 1953 vorzusehen. Geplant sind hiernach Instandse^ungs- und Unterhaltungs­arbeiten u. a. an den Gebäuden Bahnhof­strasse 42a (nach dem Auszug der Nebenstelle des Arbeitsamts), Lange Steige 48 (fr. Wander­arbeitsstätte) und Kirdiplaj 5 3 (Landw. Schule) in Calw und an den Gebäuden Enzring 14 und Marxzellerstrasse 51 in Neuenbürg.

Im Gebäude Enzring 14 in Neuenbürg wird neben dem schon früher beschlossenen Einbau einer Wohnung auf der Ostseite des Dach- stocks auch auf der Westseite eine Wohnung geschaffen werden. Nachdem die Gewinnung dieser Wohnung nur einen Aufwand von 1.600. DM erfordert, hielt es der Kreisrat bei der immer noch grossen Wohnungsnot für seine Pflicht, trog entgegenstehender Beden­ken diese Möglichkeit auszunugen.

Von den Kreisgemeinden, die mit der Zah­lung der Kreisumlage für das Rechnungsjahr 1952 trog Aufforderung am 15. Juni 1953 noch im Rückstand sind, werden ab 1. 4. 1953 10% Verzugszinsen erhoben.

Einige weitere mehr interne Verwaltungs­und Personalangelegenheiten bildeten den Schluß der Sigung.

Nach der Sigung besichtigte der Kreisrat die neu gebauten, im Bau befindenden und neu zu bauenden Strassenstrecken zwischen Büchenbronn, Grunbach, Salmbach und Lan­genbrand. Dabei kam er zu der Ueberzeugung, daß nach Durchführung der weiteren Um- und Neubauten einem Zustand vorteilhaft und auf lange Zeit abgeholfen ist, der bisher von den Verkehrsteilnehmern mit Recht bitter beklagt wurde.

Amtlicher Teil

Hagel-Versicherung

Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Hagelversicherung vom 23. 4. 1953

Das Landwirtschaftsministerium hat nach Bildung des Landes Baden-Württemberg das Hagelversicherungswesen in sein Aufgaben­gebiet übernommen und unter Zusammen­fassung der bisher zwischen den alten Ländern und der Norddeutschen Hagelversicherungs­gesellschaft a. G. bestehenden Einzelverträge mit dieser Gesellschaft einen neuen einheit­lichen Vertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag, der im wesentlichen dieselben Be­stimmungen enthält wie die bisherigen Einzel­verträge, sind die Landwirte des neuen Bun­deslandes, die sich im Jahr 1953 bei der Nord­deutschen Hagelversicherungsgesellschaft gegen Hagelschaden versichern, nach Entrichtung der Nettovorprämie und eines Zuschlags hiezu von 90 % von jeder Nachschußpflicht befreit.

Die Landwirte des neuen Landesgebiets werden hierauf hingewiesen und aufgefordert, von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und alle versicherbaren Felderzeugnisse in ausreichender, den Preis­verhältnissen angepaßter Höhe gegen Hagel­schaden zu versichern.

Wer tro )5 dieser Aufforderung seine Feld­erzeugnisse gegen Hagelschaden nicht oder nur ungenügend versichert und im Fülle eines Hagelschadens in Not kommt, hat keinerlei Unterstügung aus öffentlichen Mitteln zu er­warten.

Die Landwirte haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, ihre Felderzeugnisse bei anderen Versicherungsunternehmen, die das Hagelversicherungsgeschäft betreiben, zu ver­sichern.

Landwirte, laßt Euch nicht durch den ver­hältnismäßig günstigen Schadensverlauf im Jahr 1952 von einer Versicherungsnahme ab­

halten, sondern denkt an die schweren Hagel­schäden in den Jahren 1950 und 19511

gez.: Herrmann.

Landratsamt und Kreisverbands­verwaltung sind am 3. und 4. Juni ds. Js. geschlossen !

Es wird nocheinmal darauf aufmerksam ge­macht, daß am Mittwoch, den 3. Juni und am Donnerstag, den 4. Juni d. J. das Landratsamt (samt Kasse, Requisitionsabteilung, Umsied­lungsabteilung und Verkehrsabteilung) sowie die Dienststellen der Kreisverbandsverwaltung, (Ausgleichsamt, Jugendamt, Kreissozialamt, Kreispflege, Kreisverbandskasse und Verwal­tung der Kreiskrankenhäuser) geschlossen sind. An diesen beiden Tagen können keine Besucher empfangen werden.

Calw, den 23. Mai 1953.

Landratsamt

Festtag Fronleichnam (4. Juni 1953)

Fronleichnam ist nur in den Gemeinden des Regierungsbezirks Südwürttemberg-Hohen- zollern ein Festtag, in denen der Tag her­kömmlicherweise als solcher gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner über­wiegend dem katholischen Bekenntnis ange­hören. Dies ist in den Gemeinden des Kreises Calw nicht der Fall.

Die näheren Einzelvorschriften, die für diesen Festtag gelten, sind aus dem Gesetj über die Sonntage, Festtage und Feiertage in derFassung vom 8. April 1952 (Regierungsblatt des fr. Lan-