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Verlagsort: Calw

Postversandort: Neuenbürg (WBrtt.)

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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 23. Mai 1953

Nr. 21

att-Verlag A Röhre. 3parat 51. Vürtt.)

Bei Post- bühr.

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Amtlicher Teil

Bekanntmachung des Innenministeriums über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Vom 18. März 1953 Nr. I 2810/2

Nachstehend werden die Grundsätje über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und die Durchführungsbestimmungen des Innen­ministeriums zu der Anordnung des Staats- ministeTiums über die Wiedereinführung der Rettungsmedaille vom 10. März 1953 bekannt­gegeben :

A. Verleihungsgrundsäge

1. Für eine unter Einsag des eigenen Lebens im Land Baden-Württemberg durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird dem Retter die Rettungsmedaille verliehen oder die Ehren­urkunde für Lebensrettung erteilt.

2. Die Rettungsmedaille wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in ganz besonders erheblicher Lebensgefahr befunden hat. Sie wird demselben Retter nur einmal verliehen.

Die Ehrenurkunde für Lebensrettung wird erteilt, wenn sich der Retter bei dem Rettungs­werk in erheblicher Lebensgefahr befunden hat.

3. Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der Ehrenurkunde für Lebens­rettung segen voraus, daß der Retter die Rettungstat im wesentlichen selbständig durch­geführt hat und daß er der Auszeichnung würdig ist.

Bei jugendlichen Rettern wird die Ver­leihung der Rettungsmedaille bis zur Vollen- dungdesl8. Lebensjahres ausgesegt.Sie werden zunächst öffentlich gelobt.

4. Wer das Leben andrerzu schügen hat, wird für die Rettung Schugbefohlener in der Regel nach diesen Bestimmungen nur geehrt, wenn er bei dem Rettungswerk das Maß der üblichen Pflichterfüllung erheblich überschritten hat.

5. Verdient der Retter eine Ehrung, ob­gleich die Voraussegungen für die Auszeich­nung mit der Rettungsmedaille oder der Ehren­urkunde für Lebensrettung nicht vorliegen, wird eine öffentliche Belobung ausgesprochen.

6. Neben der Ehrung kann dem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung be­willigt werden.

7. Ueber die Verleihung der Rettungs­medaille erhält der Beliehene eine Urkunde.

8. Auf die Auszeichnungen und die Geld­belohnung besteht kein Rechtsanspruch.

9. An Stelle der Ehrenurkunden, die seit 1945 für Lebensrettungen erteilt worden sind, kann die Rettungsmedaille nachträglich ver­liehen werden, wenn die Voraussegungen hie- für vorliegen.

B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Ermittlungen über jede Rettungstat,

Inhalt des amtlichen Teils

1. Bekanntmachung des Innenministeriums

2. Dienst bei den Behörden

3. Aischbach-Verbesserung

4. Eigentümer von Kassenschrank gesucht

5. Amtsgerichte

für die eine Auszeichnung in Frage kommt, sind von dem für den Wohnsig des Retters zuständigen Bürgermeisteramt unverzüglich von Amts wegen anzustellen. Hat der Retter seinen Wohnsig außerhalb des Landes Baden- Württemberg, so ist für die Ermittlungen das Bürgermeisteramt des Rettungsorts zuständig. Eine Auszeichnung wird in diesen Fällen nur dann verliehen, wenn der Retter sie nicht in seinem Heimatland erhält.

Ermittlungen sind nicht mehr anzustellen, wenn die Rettungstat länger als zwei Jahre zurückliegt.

2. Die Ermittlungen sind insbesondere da­rauf zu richten, ob alle Voraussegungen für die Auszeichnung gegeben sind und in wel­chem Grad der Lebensgefahr sich der Retter befunden hat. Hierzu sind Retter und Ge­rettete sowie sonstige Zeugen der Rettungs­tat ausführlich zu hören.

Den Vernehmungsniederschriften ist eine einfache Planskizze beizugeben, die den Ort und Hergang der Rettungstat veranschaulicht.

Bei Rettung aus Wassergefahr sind auf der Planskizze die Entfernungen und Tiefen kenntlich zu machen. In diesen Fällen ist ein Gutachten des zuständigen Straßen- u. Wasser­bauamts in den Regierungsbezirken Nord­württemberg u. Südwürttemberg-Hohenzollern und des zuständigen Wasserwirtschaftsamts in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden beizufügen. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Grad der Lebensgefahr des Retters auszusprechen.

3. Nach Abschluß der Ermittlungen über­geben die Bürgermeisterämter der kreisange­hörigen Gemeinden, soweit sie nicht unmittel­bare Kreisstädte sind, die Akten dem Land­ratsamt, das die Ermittlungen prüft. Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte und der unmittelbaren Kreisstädte berichten in dreifacher Fertigung einzeln über jede Rettungstat unter Benugung

Dienst bei den Behörden

Es wird heute schon darauf aufmerksam gemacht, daß die Dienststellen der Kreis- verbandsverwaltung und des Land- ratsamts am 3. und 4. Juni d. J. für den Publikumsverkehr geschlossen sind. An diesen beiden Tagen können keine Besucher empfangen werden.

Calw, den 19. Mai 1953

Landratsamt

Aischbachverbesserung auf Markung Dachtel

Das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt hat die nach § 12 des Flußbaugesetjes vom 11. Januar 1949 (Reg. Bl. S. 41) erforderliche Geneh­migung zur Verbesserung des Aischbachwasser- laufes auf Markung Dachtel beantragt.

des Formblatts über das Regierungspräsidium dem Innenministerium. Sammelberichte sind nicht zulässig.

Der Bericht muß die Rettungstat klar und erschöpfend darstellen und einen bestimmten Auszeichnungsvorschlag enthalten. Die Be­gründung des Vorschlags muß sich aus der Darstellung der Rettungstat ergeben.

Der Bericht muß ferner enthalten Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Stand, Be­ruf oder Gewerbe, Wohnort und Wohnung des Retters, seine Staatsangehörigkeit, weiter den Tag und Ort der Rettungstat.

Ueber Umstände, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Retters und seiner Wür­digkeit von Bedeutung sind, ist ebenfalls zu berichten.

Eine strafgerichtliche Verurteilung schließt die Ehrung dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Straftat nicht besonders schwer und nicht Ausfluß einer ehrlosen Gesinnung ge­wesen ist oder wenn sie bereits längere Zeit zurückliegt und der Verurteilte sich seither einwandfrei geführt hat.

Dem Bericht sind die Ermittlungsakten bei­zufügen.

4. Die Rettungsmedaille und die Ehren­urkunde für Lebensrettung werden den Rettern durch die Landräte (Oberbürgermeister) in würdiger Form, Schülern durch den Schulleiter ausgehändigt. Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Auszeichnung vom Dienst- vorgesetjten ausgehändigt. Diese Regelung gilt auch für die im Namen des Herrn Mini­sterpräsidenten auszusprechende öffentliche Belobung.

5. Sind bei einem jugendlichen Retter die Voraussegungen für die Verleihung der Ret­tungsmedaille gegeben, so ist ihm mitzuteilen, daß er die Rettungsmedaille erhalten wird, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet und sich bis dahin gut geführt hat. Hierüber ist spä­testens drei Monate vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zu berichten. Die Rettungs­medaille soll dem jugendlichen Retter mög­lichst an seinem Geburtstag (Vollendung des 18. Lebensjahres) ausgehändigt werden.

6. Alle Ehrungen für Lebensrettungen sind im Staatsanzeiger, im Gemeinsamen Amtsblatt und wenn der Retter in Baden-Württemberg, wohnt, im Amtsblatt des Stadt- oder Land­kreises seines Wohnorts bekanntzugeben.

In Vertretung: Dr. Fetzer

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der Bekannt­machung an, beim Landratsamt Calw, Zimmer 7, zur öffentlichen Einsicht auf. Etwaige Ein­wendungen sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendun­gen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Calw, den 16. Mai 1953

Landratsamt

Eigentümer von Kassenschrank gesucht

Durch die franz. Besatpingsmacht wurde ein Kassenschrank unbekannter Herkunft frei­gegeben. Marke und Fabriknummer sind nicht feststellbar. Der Kassenschrank hat eine Sockel­größe von 65 x 52 x 38 cm. Größe des Schran­kes 65 x 52 x 65 cm.

Personen, die Eigentumsansprüche geltend