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Verlagsort: Calw
Postversandort: Neuenbürg (WBrtt.)
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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 23. Mai 1953
Nr. 21
att-Verlag A Röhre. 3parat 51. Vürtt.)
Bei Post- bühr.
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Amtlicher Teil
Bekanntmachung des Innenministeriums über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Vom 18. März 1953 Nr. I 2810/2
Nachstehend werden die Grundsätje über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und die Durchführungsbestimmungen des Innenministeriums zu der Anordnung des Staats- ministeTiums über die Wiedereinführung der Rettungsmedaille vom 10. März 1953 bekanntgegeben :
A. Verleihungsgrundsäge
1. Für eine unter Einsag des eigenen Lebens im Land Baden-Württemberg durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird dem Retter die Rettungsmedaille verliehen oder die Ehrenurkunde für Lebensrettung erteilt.
2. Die Rettungsmedaille wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in ganz besonders erheblicher Lebensgefahr befunden hat. Sie wird demselben Retter nur einmal verliehen.
Die Ehrenurkunde für Lebensrettung wird erteilt, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in erheblicher Lebensgefahr befunden hat.
3. Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der Ehrenurkunde für Lebensrettung segen voraus, daß der Retter die Rettungstat im wesentlichen selbständig durchgeführt hat und daß er der Auszeichnung würdig ist.
Bei jugendlichen Rettern wird die Verleihung der Rettungsmedaille bis zur Vollen- dungdesl8. Lebensjahres ausgesegt.Sie werden zunächst öffentlich gelobt.
4. Wer das Leben andrerzu schügen hat, wird für die Rettung Schugbefohlener in der Regel nach diesen Bestimmungen nur geehrt, wenn er bei dem Rettungswerk das Maß der üblichen Pflichterfüllung erheblich überschritten hat.
5. Verdient der Retter eine Ehrung, obgleich die Voraussegungen für die Auszeichnung mit der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde für Lebensrettung nicht vorliegen, wird eine öffentliche Belobung ausgesprochen.
6. Neben der Ehrung kann dem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung bewilligt werden.
7. Ueber die Verleihung der Rettungsmedaille erhält der Beliehene eine Urkunde.
8. Auf die Auszeichnungen und die Geldbelohnung besteht kein Rechtsanspruch.
9. An Stelle der Ehrenurkunden, die seit 1945 für Lebensrettungen erteilt worden sind, kann die Rettungsmedaille nachträglich verliehen werden, wenn die Voraussegungen hie- für vorliegen.
B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Ermittlungen über jede Rettungstat,
Inhalt des amtlichen Teils
1. Bekanntmachung des Innenministeriums
2. Dienst bei den Behörden
3. Aischbach-Verbesserung
4. Eigentümer von Kassenschrank gesucht
5. Amtsgerichte
für die eine Auszeichnung in Frage kommt, sind von dem für den Wohnsig des Retters zuständigen Bürgermeisteramt unverzüglich von Amts wegen anzustellen. Hat der Retter seinen Wohnsig außerhalb des Landes Baden- Württemberg, so ist für die Ermittlungen das Bürgermeisteramt des Rettungsorts zuständig. Eine Auszeichnung wird in diesen Fällen nur dann verliehen, wenn der Retter sie nicht in seinem Heimatland erhält.
Ermittlungen sind nicht mehr anzustellen, wenn die Rettungstat länger als zwei Jahre zurückliegt.
2. Die Ermittlungen sind insbesondere darauf zu richten, ob alle Voraussegungen für die Auszeichnung gegeben sind und in welchem Grad der Lebensgefahr sich der Retter befunden hat. Hierzu sind Retter und Gerettete sowie sonstige Zeugen der Rettungstat ausführlich zu hören.
Den Vernehmungsniederschriften ist eine einfache Planskizze beizugeben, die den Ort und Hergang der Rettungstat veranschaulicht.
Bei Rettung aus Wassergefahr sind auf der Planskizze die Entfernungen und Tiefen kenntlich zu machen. In diesen Fällen ist ein Gutachten des zuständigen Straßen- u. Wasserbauamts in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg u. Südwürttemberg-Hohenzollern und des zuständigen Wasserwirtschaftsamts in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden beizufügen. Das Gutachten hat sich insbesondere über den Grad der Lebensgefahr des Retters auszusprechen.
3. Nach Abschluß der Ermittlungen übergeben die Bürgermeisterämter der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nicht unmittelbare Kreisstädte sind, die Akten dem Landratsamt, das die Ermittlungen prüft. Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte und der unmittelbaren Kreisstädte berichten in dreifacher Fertigung einzeln über jede Rettungstat unter Benugung
Dienst bei den Behörden
Es wird heute schon darauf aufmerksam gemacht, daß die Dienststellen der Kreis- verbandsverwaltung und des Land- ratsamts am 3. und 4. Juni d. J. für den Publikumsverkehr geschlossen sind. An diesen beiden Tagen können keine Besucher empfangen werden.
Calw, den 19. Mai 1953
Landratsamt
Aischbachverbesserung auf Markung Dachtel
Das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt hat die nach § 12 des Flußbaugesetjes vom 11. Januar 1949 (Reg. Bl. S. 41) erforderliche Genehmigung zur Verbesserung des Aischbachwasser- laufes auf Markung Dachtel beantragt.
des Formblatts über das Regierungspräsidium dem Innenministerium. Sammelberichte sind nicht zulässig.
Der Bericht muß die Rettungstat klar und erschöpfend darstellen und einen bestimmten Auszeichnungsvorschlag enthalten. Die Begründung des Vorschlags muß sich aus der Darstellung der Rettungstat ergeben.
Der Bericht muß ferner enthalten Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Stand, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Wohnung des Retters, seine Staatsangehörigkeit, weiter den Tag und Ort der Rettungstat.
Ueber Umstände, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Retters und seiner Würdigkeit von Bedeutung sind, ist ebenfalls zu berichten.
Eine strafgerichtliche Verurteilung schließt die Ehrung dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Straftat nicht besonders schwer und nicht Ausfluß einer ehrlosen Gesinnung gewesen ist oder wenn sie bereits längere Zeit zurückliegt und der Verurteilte sich seither einwandfrei geführt hat.
Dem Bericht sind die Ermittlungsakten beizufügen.
4. Die Rettungsmedaille und die Ehrenurkunde für Lebensrettung werden den Rettern durch die Landräte (Oberbürgermeister) in würdiger Form, Schülern durch den Schulleiter ausgehändigt. Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Auszeichnung vom Dienst- vorgesetjten ausgehändigt. Diese Regelung gilt auch für die im Namen des Herrn Ministerpräsidenten auszusprechende öffentliche Belobung.
5. Sind bei einem jugendlichen Retter die Voraussegungen für die Verleihung der Rettungsmedaille gegeben, so ist ihm mitzuteilen, daß er die Rettungsmedaille erhalten wird, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet und sich bis dahin gut geführt hat. Hierüber ist spätestens drei Monate vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zu berichten. Die Rettungsmedaille soll dem jugendlichen Retter möglichst an seinem Geburtstag (Vollendung des 18. Lebensjahres) ausgehändigt werden.
6. Alle Ehrungen für Lebensrettungen sind im Staatsanzeiger, im Gemeinsamen Amtsblatt und wenn der Retter in Baden-Württemberg, wohnt, im Amtsblatt des Stadt- oder Landkreises seines Wohnorts bekanntzugeben.
In Vertretung: Dr. Fetzer
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung an, beim Landratsamt Calw, Zimmer 7, zur öffentlichen Einsicht auf. Etwaige Einwendungen sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Calw, den 16. Mai 1953
Landratsamt
Eigentümer von Kassenschrank gesucht
Durch die franz. Besatpingsmacht wurde ein Kassenschrank unbekannter Herkunft freigegeben. Marke und Fabriknummer sind nicht feststellbar. Der Kassenschrank hat eine Sockelgröße von 65 x 52 x 38 cm. Größe des Schrankes 65 x 52 x 65 cm.
Personen, die Eigentumsansprüche geltend