Verlagsort: Calw

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Postversandort: Neuenbürg (Württ.)

Amtsblatt für ton $rris CTalin

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 21. März 1953

Nr. 12

Amtlicher Teil

Hauptkörungen für Eber und Ziegenböcke im Jahr 1953

Die Hauptkörungen 1953 für Eber und Ziegenböcke werden als Sammelkörungen am Freitag den 17. 4. 1953 um 8.00 Uhr in Altensteig, Tumhalleplag, um 10.00 Uhr in Nagold, beim Farrenstall,

um 13.30 Uhr in Calw, Viehmarktplatju.

um 16.30 Uhr in Neuenbürg, Tumhalleplag durchgeführt. Es bleibt den Gemeinden bezw. den Eber- und Ziegenbockhaltern überlassen, an welchem Körort sie ihre Tiere vorstellen wollen.

Auf nachstehende Bestimmungen wird hin­gewiesen :

1. Vorzustellen sind alle Eber und Ziegen- böcke, die das Mindestalter von 6 Monaten erreicht hahen, gleichgültig, ob sie zur Zeit der Hauptkörungen zur Zucht benütjt wer­den oder nicht.

2. Eber und Ziegenböcke, die innerhalb der lebten 3 Monate auf einer Sonderkörung gekört und auf einer Zuchtviehversteigerung gekauft worden sind, sind anläßlich der Hauptkörung nicht vorzustellen.

3. Für Eber und'Ziegenböcke, die krankheits­halber nicht vorgestellt werden können, muß bei der Hauptkörung ein tierärztliches Attest vorgelegt werden.

Jägerprüfung

Das Land ratsamt -Kreisjagdamt- hat die Absicht, bei genügender Beteiligung in der zweiten Hälfte des Monats April 1953 eine Jägerprüfung abzuhalten. Anträge auf Zulas­sung zu dieser Prüfung können bis spätestens

4. April 1953 beim Kreisjagdamt gestellt werden.

Calw, den 16. März 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Jagdscheine 1953

Nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesefees werden die Jagdscheine ab 1. April 1953 nach einheitlichen, vom Bundesminister für Ernäh­rung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Mustern ausgestellt. Damit verlieren sämtliche bis jefet ausgegebene Jagdscheine ab 1. 4. 1953 ihre Gültigkeit. Die neuen Vordrucke liegen zur Zeit hier noch nicht vor. Den Jagdkarten­bewerbern wird daher empfohlen, ihre Anträge auf Ausstellung von Jagdkarten für das Jagd­jahr 1953 unter Anschluß des Versicherungs­nachweises über die Bürgermeisterämter ein-

Inhalt des amtlichen Teils

1. Hauptkörung für Eber und Ziegenböcke.

2. JägerprQfung.

3. Jagdscheine 1953.

4. Qew&hrung von Prämien für den Abschuß von Schwarzwild.

5. Schonet die&chen der Weiden!

6. Unsachgemäßer Qebrauch von giftigen Pflanzen- schutpnitteln.

7. Auszahlungstage bei der Kreisverbandskasse April 1953.

8- Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatjung Calw.

9. Gewerbeschulverband Calw.

10. Aenderung der Besoldungssaßung der Kreisspar­kasse Calw.

11. Bekanntgaben der Amtsgerichte.

4. Nach § 9 des Tierzuchtgese&es vom 7. 7. 1949 wird mit Geldstrafe bestraft, wer vor­sätzlich oder fahrlässig entgegen der Vor­schrift des § 3 dieses Gesetzes

a) ein nicht gekörtes oder abgekörtes männ­liches Tier zum Decken oder zur künst­lichen Besamung verwendet,

b) ein männliches Tier nicht auf einer Kö­rung vorführt.

5. Personen aus Sperr- und Beobachtungsge- t bieten der Maul- und Klauenseuche ist der

Zutritt zu den Körungen verboten. Tiere aus solchen Gebieten dürfen nicht aufge­trieben werden.

6. Die Körbücher und Abstammungsnach' weise der Eber und Ziegenböcke sind bis zum 28. März 1953 an das Tierzuchtamt Herrenberg einzusenden.

7. Die Körgebühren sind im Anschluß an die Körung zu entrichten. Sie betragen bei Er­neuerung oder Aenderung der Deckerlaub­nis bei Ebern DM 2.- und bei Ziegenböcken DM 0.75, bei Entzug der Deckerlaubnis bei Ebern DM 1.-und bei Ziegenböcken DM 0.50.

Calw, den 16. März 1953

Landratsamt

zureichen und von persönlichen Vörsprachen beim Kreisjagdamt Abstand zu nehmen.

Calw, den 16. März 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Gewährung von Prämien für den Abschuß von Schwarzwild

Für die Erlegung von Schwarzwild in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken, den privaten Eigenjagdbezirken und den verpachteten Staats­jagdbezirken des Landes Baden-Württemberg wird mit Wirkung vom 1. Februar 1953 auf die Dauer des Bestehens einer Wildschadens­ausgleichskasse eine Abschußprämie gewährt, die

für Frischlinge bis zu 15 kg Gewicht

(aufgebrochen) DM 10. und für alles übrige Schwarzwild DM 20. beträgt.

Die Prämie erhält jeder Erleger, der dem für den Erlegungsort zuständigen Kreisjagd­amt den Nachweis einer amtlichen Trichinen­schau mit Gewichtangabe vorlegt.

Anträge, die bei den Kreisjagdämtern später als 4 Wochen nach der Erlegung eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für Abschüsse im Monat Februar 1953 werden die Anträge jedoch noch bis zum 4. 4. 1953 ent­gegengenommen.

Calw, den 16. März 1953

Landratsamt - Kreisjagdamt -

Schonet die Kätjchen der Weiden!

Der Blütenstaub der Pflanzen ist das Brot der Bienen. Kräftige Bienenvölker und gute Honigemten sind zu erwarten, wenn im Früh­

jahr viel Blütenstaub den Bienen zur Ver­fügung steht.

Wir haben aber keine Pflanzen in der Natur, die den Bienen schon so früh so große Mengen an Bienenbrot liefern, wie die beliebten Boten des Frühlings, die Weidenkätjchen.

Viele Weidenkätjchen, viele Bienen, viel Obst! Denkt daran, daß die Arbeit der Bienen in den blühenden Obstbäumen eine wichtige Voraus­setzung für sichere und gute Obsterträge ist.

Die Weidenkätjchen stehen unterNaturschu^. Ihr Abschneiden oder Abreißen ist verboten.

Landratsamt

als untere Naturschutzbehörde

Unsachgemässer Gebrauch von giftigen Pflanzenschutzmitteln

Unglücksfälle, die durch unsachgemässen Gebrauch von giftigen Pflanzenschutzmitteln verursacht worden sind, geben Anlaß, die Be­völkerung auf genaue Beachtung der den Mitteln beigegebenen Gebrauchsanweisungen und Belehrungen hinzuweisen.

Den mit der Spritzarbeit betrauten Personen wird insbesondere nahegelegt:

1. ) niemals gegen den Wind zuspritjen und

zu vermeiden, von dem Sprigmittel ge­troffen zu werden,

2. ) bei der Anwendung des Mittels an heis­

sen, windstillen Tagen oder in geschlos­senen Räumen (Gewächshäusern) be­sondere Vorsicht zu beobachten,

3. ) während des Spri^ens nicht zu essen, zu

trinken oder zu rauchen,

4. ) nach der Arbeit sich unverzüglich die

Hände und alle mit dem Spri^stoff in Berührung gekommenen Körperteilegründ­lich mit Seife und Wasser zu reinigen,

5. ) bei auftretender Uebelkeit, bei Kopfweh

oder Schwindelanfällen einen Arzt her­beizuziehen.

Calw, den 13. März 1953

Landratsamt

Auszahlungstage bei der Kreisver­bandskasse für den Monat April 1953:

am 30. März 1953

für Empfänger von Unterhaltshilfe des Aus­gleichsamts Buchstabe A bis K am 31. März 1953

für Empfänger von Unterhaltshilfe des Aus­gleichsamts Buchstabe L bis Z am 1. April 1953

für Empfänger von Kostgeldern des Jugendamts am 1. April 1953

für Empfänger von Fürsorgeunterstütjung des Kreissozialamts.

Bekanntmachung der Nachtrags­haushaltssatzung und Auslegung der Nachtragshaushaltspläne für das Rechnungsjahr 1952

Auf Grund des § 86 Abs. 2 der Gemeinde­ordnung wird die Nachtragshaushaltssatjung vom 12. März 1953 für das Rechnungsjahr 1952 durch den Anschlag an der Rathaustafel (Rat­haus, I. Stock) bekannt gemacht.