Verlagsort: Calw

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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 14. März 1953

Nr. 11

Amtlicher Teil

Hinweis

auf einen Erlaß des Wirtsdiaftsministers an die Versidierungsämter und die Ortsbehör- den für die Arbeiter« u. Angestelltenversicherung über die

Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten

vom 6. Februar 1953

Bei einer Reihe württembergischer Ge­meinden wird die Ausstellung und der Um­tausch der Quittungskarten durch Schreibge­hilfen, Verwaltungskandidaten, Verwaltungs­lehrlinge, zum Teil durch Amtsdiener besorgt, wobei diese Personen auch die Unterschriften auf den Quittungskarten und den Aufrechnungs­bescheinigungen vollziehen. Selbst bei grös­seren Gemeinden, in denen nach Art. 1 des Württ. Ausführungsgesetjes zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) zur Wahrnehmung der Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiter­und Angestelltenversicherung besondere Ge­meindebeamte angestellt sind, wird die Aus­stellung und der Umtausch von Quittungskar­ten vielfach von Hilfskräften selbständig besorgt. Ein solches Verfahren ist, wie auch der 2. Strafsenat des Reichsgerichts in einer Revisions­entscheidung vom 21. 10.1938 festgestellt hat, mit den bestehenden Vorschriften nicht zu ver­einbaren und daher unzulässig.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten hat nach § 35 der Württ. Vollzugsverfügung zur RVO. vom 26. 10. 1912

- Reg. Bl. S. 788 - (vorbehaltlich der Ausnah­men nach §§ 1455, 1456 RVO) vielmehr durch die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Ange­stelltenversicherung zu erfolgen. Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ist gemäß § 15 Abs. 1 Buchst, d der Vollzugs­verfügung zur RVO. vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S. 788) grundsätslich der Bürgermeister. Kann der Bürgermeister die ihm durch die RVO. und deren Vollzugsvorschriften übertragenen Ge­schäfte nicht selbst wahrnehmen, so ist nach Art. 1 des Württ. Ausführungsgesetjes zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) zur Wahmeh- mungdieserAufgaben einbesondererGemeinde- beamter anzustellen. Andere als die vorge­nannten Beamten sind zur Ausstellung und zum Umtausch von Quittungskarten nicht be­fugt. Die genaue Beachtung dieser Bestim­mungen liegt zur Vermeidung von Schwierig­keiten, insbesondere von Haftverbindlichkeiten im eigenen Interesse der Gemeinden.

Landratsamt - Versicherungsamt -

Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen

Zum Schuf} gegen die im Weideverkehr begründete Seuchengef ahr wird folgendes bestimmt:

I.

(1) Der Auftrieb auf Viehweiden, die durch Rinder verschiedener Besser beschicht werden (Heimweiden, Jungviehweiden usw.) ist ver­boten für Tiere, die nach dem 1. April 1952 auf einer solchen Weide aufgetrieben waren, während dort die Maul- und Klauenseuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1. April 1952 die Maul­und Klauenseuche geherrscht hat.

(2) Für jedes Weidetier ist eine Bestätigung der Ortspolizeibehörde beizubringen, daß bei ihm die Voraussetsungen für ein Auftriebsver­bot nach Abs. 1) nicht gegeben sind. Die In­haber der Weiden sind verpflichtet, die Be­stätigungen zu prüfen und den Auftrieb der Tiere nur zuzulassen, wenn er nach den Vor­schriften gestattet ist.

(3) Bricht die Maul- und Klauenseuche auf einer der in Ziff. 1) genannten Weiden aus, so ist der Abtrieb von den benachbarten Wei­den nur mit Genehmigung des Landratsamtes gestattet; diese Anordnung kann auf begrenzte Gebiete des Kreises beschränkt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Abtriebsgeneh- migung die amtstierärztliche Untersuchung der abzutreibenden Tiere vorausgehen soll.

Inhalt des amtlidien Teils

1. Ausstellung und Umtausch von Quittungskarten

2. Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen

3. Straßensperre

4. Einleitung des Ortsabwassers in Schönbronn

5. Hebammenniederlassung

6. Amtsgerichte

(4) Tiere, die während der Weidezeit durch- geseucht haben, dürfen nur abgetrieben wer­den, wenn sie vor dem Abtrieb erneut gründ­lich desinfiziert worden sind.

II.

Der Auftrieb von Fohlen auf Weiden, die durch Tiere verschiedener Besitjer beschickt werden, ist verboten für Fohlen, die aus Be­ständen stammen, in denen seit dem 1. Januar 1952 ansteckende Blutarmut der Pferde ge­herrscht hat.

III.

Zuwiderhandlungen unterliegen den Straf­bestimmungen des Viehseuchengesetjes.

Calw, den 14. März 1953

Landratsamt

Straßensperrung in Oberjettingen

Nach einer Mitteilung des Landratsamts Böblingen ist die Ortsdurchfahrt in Oberjettin­gen im Zuge der Bundesstraße 28 wegen Kanalisationsarbeiten auf voraussichtlich vier Wochen für den gesamten Durchgangsverkehr gesperrt.

Umleitung von Herrenberg nach Nagold und umgekehrt erfolgt über Nebringen - Bondorf - Mötjingen. Umleitung von Kuppingen nach Na­gold über Sulz am Eck.

Der Arbeiterberufsverkehr und der Post­omnibusverkehr werden von der Sperrung nicht betroffen.

Calw, den 6. März 1953

Landratsamt

- Verkehrsabteilung -

Einleitung des Ortsabwassers in Schönbronn durch einen Wasser­graben in den Schwarzenbach

Die Gemeinde Schönbronn hat um die nach Art. 1 3 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers der Ortskanalisation über einen Wassergraben ent­lang der Markungsgrenze zwischen Schönbronn und Effringen in den Schwarzenbach nachge­sucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 4. März 1953

Landratsamt

Hebammenniederlassung

Mit Wirkung vom 1. April 1953 an wird der Hebamme Frau Frida Kaupa die Niederlas­sungserlaubnis als Hebamme für den Nieder- lassungswohnsitj Wildbad erteilt.

Landratsamt

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Nagold

Handelsregister-Veränderung.

HReg. Abt. A Nr. 133 - 4. März 1953, Firma Rudolf Harr OHG., Rohrdorf b. Nagold:

Die auf Grund Beschlußes des Amtsgerichts Nagold eingetragene Liquidation der Firma wurde zufolge rechtskräftigen Beschlußes des Landgerichts Tübingen vom 27. Januar 1953 von Amtswegen gelöscht.

Nichtamtlicher Teil

Dienst anMutter Grün

In seiner Sitjung am 26. Februar hat der Kreisrat u. a. eine in Aussicht genommene Kreisverordnung zum Schutje des Landschafts- bildes beraten, die vor allem der Verschan­delung der Natur durch die überhandnehmende Landschaftsreklame, besonders an allen Wegen und Stegen, die irgendwie für den Ausflügler- Verkehr in Frage kommen, steuern soll.

Die laute und aufdringliche Reklamebetäti­gung hat heute so starke Ausmaße angenom­men, daß man sich vielerorts kaum noch des Eindrucks erwehren kann: die gesamte Heimat­natur ist in erster Linie nur für die Zwecke der Werbung dal Jeder wird zugeben, daß Werbung in dem gesteigerten Daseinskampf unserer Tage nicht zu entbehren ist, aber wir müssen darauf bestehen, daß sie in maßvollem Rahmen betrieben wird, und daß die Reklame­schilder nicht der ganzen Natur das Aussehen des Anzeigenteiles einer Zeitung geben.

Gibt es - vom Standpunkt des Werbungs­treibenden aus gesehen - etwa einen besseren Hintergrund für Werbeschilder, z.B. von Konfek­tionshäusern, Likörfabriken, Gasthäusern usw. als das frische Grün der Waldwiesen? Muß es nicht appetitanregend wirken, wenn dir aus dunklem Waldesgrün ein Schild entgegenruft