Verlagsort: Calw
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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 14. März 1953
Nr. 11
Amtlicher Teil
Hinweis
auf einen Erlaß des Wirtsdiaftsministers an die Versidierungsämter und die Ortsbehör- den für die Arbeiter« u. Angestelltenversicherung über die
Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten
vom 6. Februar 1953
Bei einer Reihe württembergischer Gemeinden wird die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten durch Schreibgehilfen, Verwaltungskandidaten, Verwaltungslehrlinge, zum Teil durch Amtsdiener besorgt, wobei diese Personen auch die Unterschriften auf den Quittungskarten und den Aufrechnungsbescheinigungen vollziehen. Selbst bei grösseren Gemeinden, in denen nach Art. 1 des Württ. Ausführungsgesetjes zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) zur Wahrnehmung der Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiterund Angestelltenversicherung besondere Gemeindebeamte angestellt sind, wird die Ausstellung und der Umtausch von Quittungskarten vielfach von Hilfskräften selbständig besorgt. Ein solches Verfahren ist, wie auch der 2. Strafsenat des Reichsgerichts in einer Revisionsentscheidung vom 21. 10.1938 festgestellt hat, mit den bestehenden Vorschriften nicht zu vereinbaren und daher unzulässig.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten hat nach § 35 der Württ. Vollzugsverfügung zur RVO. vom 26. 10. 1912
- Reg. Bl. S. 788 - (vorbehaltlich der Ausnahmen nach §§ 1455, 1456 RVO) vielmehr durch die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung zu erfolgen. Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ist gemäß § 15 Abs. 1 Buchst, d der Vollzugsverfügung zur RVO. vom 26. 10. 1912 (Reg. Bl. S. 788) grundsätslich der Bürgermeister. Kann der Bürgermeister die ihm durch die RVO. und deren Vollzugsvorschriften übertragenen Geschäfte nicht selbst wahrnehmen, so ist nach Art. 1 des Württ. Ausführungsgesetjes zur RVO. vom 8. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 245) zur Wahmeh- mungdieserAufgaben einbesondererGemeinde- beamter anzustellen. Andere als die vorgenannten Beamten sind zur Ausstellung und zum Umtausch von Quittungskarten nicht befugt. Die genaue Beachtung dieser Bestimmungen liegt zur Vermeidung von Schwierigkeiten, insbesondere von Haftverbindlichkeiten im eigenen Interesse der Gemeinden.
Landratsamt - Versicherungsamt -
Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen
Zum Schuf} gegen die im Weideverkehr begründete Seuchengef ahr wird folgendes bestimmt:
I.
(1) Der Auftrieb auf Viehweiden, die durch Rinder verschiedener Besser beschicht werden (Heimweiden, Jungviehweiden usw.) ist verboten für Tiere, die nach dem 1. April 1952 auf einer solchen Weide aufgetrieben waren, während dort die Maul- und Klauenseuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1. April 1952 die Maulund Klauenseuche geherrscht hat.
(2) Für jedes Weidetier ist eine Bestätigung der Ortspolizeibehörde beizubringen, daß bei ihm die Voraussetsungen für ein Auftriebsverbot nach Abs. 1) nicht gegeben sind. Die Inhaber der Weiden sind verpflichtet, die Bestätigungen zu prüfen und den Auftrieb der Tiere nur zuzulassen, wenn er nach den Vorschriften gestattet ist.
(3) Bricht die Maul- und Klauenseuche auf einer der in Ziff. 1) genannten Weiden aus, so ist der Abtrieb von den benachbarten Weiden nur mit Genehmigung des Landratsamtes gestattet; diese Anordnung kann auf begrenzte Gebiete des Kreises beschränkt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Abtriebsgeneh- migung die amtstierärztliche Untersuchung der abzutreibenden Tiere vorausgehen soll.
Inhalt des amtlidien Teils
1. Ausstellung und Umtausch von Quittungskarten
2. Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen
3. Straßensperre
4. Einleitung des Ortsabwassers in Schönbronn
5. Hebammenniederlassung
6. Amtsgerichte
(4) Tiere, die während der Weidezeit durch- geseucht haben, dürfen nur abgetrieben werden, wenn sie vor dem Abtrieb erneut gründlich desinfiziert worden sind.
II.
Der Auftrieb von Fohlen auf Weiden, die durch Tiere verschiedener Besitjer beschickt werden, ist verboten für Fohlen, die aus Beständen stammen, in denen seit dem 1. Januar 1952 ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht hat.
III.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Viehseuchengesetjes.
Calw, den 14. März 1953
Landratsamt
Straßensperrung in Oberjettingen
Nach einer Mitteilung des Landratsamts Böblingen ist die Ortsdurchfahrt in Oberjettingen im Zuge der Bundesstraße 28 wegen Kanalisationsarbeiten auf voraussichtlich vier Wochen für den gesamten Durchgangsverkehr gesperrt.
Umleitung von Herrenberg nach Nagold und umgekehrt erfolgt über Nebringen - Bondorf - Mötjingen. Umleitung von Kuppingen nach Nagold über Sulz am Eck.
Der Arbeiterberufsverkehr und der Postomnibusverkehr werden von der Sperrung nicht betroffen.
Calw, den 6. März 1953
Landratsamt
- Verkehrsabteilung -
Einleitung des Ortsabwassers in Schönbronn durch einen Wassergraben in den Schwarzenbach
Die Gemeinde Schönbronn hat um die nach Art. 1 3 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers der Ortskanalisation über einen Wassergraben entlang der Markungsgrenze zwischen Schönbronn und Effringen in den Schwarzenbach nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 4. März 1953
Landratsamt
Hebammenniederlassung
Mit Wirkung vom 1. April 1953 an wird der Hebamme Frau Frida Kaupa die Niederlassungserlaubnis als Hebamme für den Nieder- lassungswohnsitj Wildbad erteilt.
Landratsamt
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Nagold
Handelsregister-Ve’ränderung.
HReg. Abt. A Nr. 133 - 4. März 1953, Firma Rudolf Harr OHG., Rohrdorf b. Nagold:
Die auf Grund Beschlußes des Amtsgerichts Nagold eingetragene Liquidation der Firma wurde zufolge rechtskräftigen Beschlußes des Landgerichts Tübingen vom 27. Januar 1953 von Amtswegen gelöscht.
Nichtamtlicher Teil
Dienst an „Mutter Grün“
In seiner Sitjung am 26. Februar hat der Kreisrat u. a. eine in Aussicht genommene Kreisverordnung zum Schutje des Landschafts- bildes beraten, die vor allem der Verschandelung der Natur durch die überhandnehmende Landschaftsreklame, besonders an allen Wegen und Stegen, die irgendwie für den Ausflügler- Verkehr in Frage kommen, steuern soll.
Die laute und aufdringliche Reklamebetätigung hat heute so starke Ausmaße angenommen, daß man sich vielerorts kaum noch des Eindrucks erwehren kann: die gesamte Heimatnatur ist in erster Linie nur für die Zwecke der Werbung dal Jeder wird zugeben, daß Werbung in dem gesteigerten Daseinskampf unserer Tage nicht zu entbehren ist, aber wir müssen darauf bestehen, daß sie in maßvollem Rahmen betrieben wird, und daß die Reklameschilder nicht der ganzen Natur das Aussehen des Anzeigenteiles einer Zeitung geben.
Gibt es - vom Standpunkt des Werbungstreibenden aus gesehen - etwa einen besseren Hintergrund für Werbeschilder, z.B. von Konfektionshäusern, Likörfabriken, Gasthäusern usw. als das frische Grün der Waldwiesen? Muß es nicht appetitanregend wirken, wenn dir aus dunklem Waldesgrün ein Schild entgegenruft