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CALW Samstag, den 7. März 1953 Nr. 10

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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Aus der Arbeit des Kreisrats

Schub der heimisdien Natur

Am 26. Februar trat der Kreisrat in Calw unter dem Vorsiß von Landrat Geissler zu sei­ner 3. Sißung in diesem Jahr zusammen.

Die Einrichtung einer selbständigen Inneren Abteilung am Kreiskrankenhaus Neuenbürg machte, nachdem der Kreistag am 29. Januar den leitenden Arzt dieser Abteilung gewählt hatte, weitere Beschlüsse notwendig. So er­klärte sich der Kreisrat mit der Durchführung der von der Verwaltung vorgeschlagenen bau­lichen Aenderungen und mit den beantragten Neuanschaffungen verschiedener wichtiger medizinischer Geräte grundsäßlich einverstan­den. Der hierdurch entstehende Aufwand wird auf insgesamt 50000. DM geschäht. Der Kreis­rat bedauerte, im Hinblick auf die anderwei­tige starke finanzielle Belastung des Kreisver­bands aus Anlaß der Schaffung der Inneren Abteilung nicht auch gleich den schon vor einer Reihe von Jahren durch Kreisbaumeister Kübler gefertigten guten Plan für eine groß­zügigere Erweiterung des Kreiskrankenhauses in Neuenbürg durchführen zu können. Bei den jeßt beschlossenen, unbedingt nötigen baulichen Veränderungen des Hauses wird jedoch darauf Bedacht genommen werden, daß dieser Plan troßdem auch später noch durchgeführt werden kann. - Bei dieser Gelegenheit beschloß der Kreisrat auch, nach der Anstellung des Inter­nisten das Aerztepersonal am Kreiskranken­haus Neuenbürg nicht noch weiter zu erhöhen.

Andere Beschlüsse in Krankenhausfragen betrafen den Ersaß und die Verlegung des bisherigen Küchenaufzugs im alten Hauptbau des Kreiskrankenhauses Calw, die Beschaffung von 30 weiteren Krankenbetten für dieses Haus, die Einrichtung einer neuen Femsprechanlage im Kreiskrankenhaus Nagold und verschiedene Personalangelegenheiten.

Aus den weiteren Verhandlungsgegen­ständen ist erwähnenswert die Beratung einer

Inhalt des amtlichen Teils

1. Gesejj - Sozial- und Arbeitslosenversicherung

2. Schuß der heimischen Natur

3. Neufestseßung der Ortslöhne

4. Amtsgerichte

in Aussicht genommenen Kreisverordnung zum Schuß des Landsdiaftsbildes, die haupt­sächlich dem Reklameunwesen Einhalt ge­bieten soll, die Einstellung des ausserplanmäs­sigen Kreisinspektors Karl Grass bei der Kreis­pflege und die Einstellung des Bauingenieurs Staps bei der Kreisbaumeisterstelle Nagold an Stelle des ausgeschiedenen Bauingenieurs Aberle.

Einige Sparkassenangelegenheiten, der Schullastenausgleich 1952 für die Träger von Höheren, Mittel- und Berufsfachschulen und Beitragsgesuche verschiedener Art erforderten weitere Beschlüsse.

Dem Kreisrat wurde ferner die Bestätigung des Reg. Präsidiums Südwürttemberg-Hohen- zollem zu der Bestellung des Lehrers Eugen Buhl in Calw zum Kreisbildwart und des Lehrers Rudolf Schneider in Calw zu seinem Stellvertreter bekanntgegeben.

Die forstwirtsdiaftlidienBeisißer beiden Landwirtschaftsgerichten (Amtsgerichten) Calw, Nagold und Neuenbürg und beim Ober­landesgericht wurden gewählt.

Nach Abwicklung der Tagesordnung befaßte sich der Kreisrat schließlich noch grundsäßlich mit dem am gleichen Tag eingegangenen Er­laß des Reg.Präsidiums Südwürttemberg-Hohen- zollern vom 21. 2. 1953 über das Wohnungs­bauförderungsprogramm 1953. Dabei kam er zu dem Ergebnis, daß das vorgesehene Bau­programm für Flüchtlinge nicht durchführbar ist, weil die hierfür je Wohneinheit zur Ver­fügung gestellten öffentlichen Mittel nicht aus­reichend sind, Eigenmittel in der erforderlichen Höhe in den meisten Fällen nicht zur Ver­fügung stehen und die durch erstrangige Hy­potheken zu sichernden Gelder nicht beschafft werden können. Der Kreisrat beschloß, an das Reg. Präsidium eine entsprechende Entschlies- sung zu richten.

über das zuständige Versicherungsamt an die Landesversicherungsanstalt einzusenden. Bei Nichteinhaltung dieses Termins (31. 3. 1953) wird davon ausgegangen,daß diebetreffenden Karten verspätet zum Umtausch gekommen sind.

Landratsamt - Versicherungsamt -

Es besteht Veranlassung, auf die folgenden Bestimmungen der Naturschußverordnung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) in der Fassung vom 16. März 1940 (RGBl. I S. 567) erneut hin­zuweisen :

I.

1. Mit Rüdesicht auf den Vogelschuß ist es in der Zeit vom 15. März bis 30. Sept. in der freien Natur verboten (§ 14 NSchVO.):

a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,

b) dürres Gras und Hecken abzubrennen,

c) Rohr- und Schilfbestände (abgesehen von Fischereigewässern) zu beseitigen.

Anmerkungen:

Dieses Verbot gilt nicht für behördlich an­geordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.

Die Beseitigung von Hecken und das Ab­brennen der Bodendecke geht in vielen Fällen über das wirtschaftlich notwendige und für die Landeskultur förderliche Maß hinaus. Insbe­sondere hat die Unsitte überhand genommen, daß von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- und zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogelwelt, das Niederwild und viele nüßliche Kleintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichem Spielen mit Feuer.

2. Zum Schüße der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten,

a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nußen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO.),

b) die vollständig geschüßten Pflanzenarten abzureißen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 u. 6 NSchVO.) vor allem : Hirschzunge, Türkenbund, Felsennelke, Küchenschelle, Akelei, Seerosen, Seidelbast, Mehlprimel, Gelber Fingerhut, Gefranster Enzian, Lungen-Enzian und Gelber Enzian, von den einzelnen Orchideen: Frauenschuh, Waldvögelein, Kuckucksblume, Riemen­zunge, Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume),

c) von folgenden Pflanzenarten die unterirdi­schen Teile oder die Blattrosetten auszu­graben oder in den Verkehr zu bringen (§§5u. 6 NSchVO. Maiglöckchen, Blaustem, Traubenhyazinthe, Baurabüebla), Schnee­glöckchen,Steinbrech,Schlüsselblumenarten;

d) die im §9 der NSchVO. vom Sammelverbot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu sammeln, ins­besondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Sonnentau, Schlüssel­blumen, Tausendgüldenkraut, Silberdistel. Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.;

e) von Bäumen und Sträuchern in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuck­reisig zu entnehmen (§ 10 NSchVO.). Be­sonderer Schonung bedürfen die Käßchen- blütler (Weiden, Hasel, Erle usw.) mit Rücksicht auf die Bienenweide. Für die Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker ist der Blütenstaub dieser Gehölze unerseßlich. Besonders muß die Jugend durch Eltern­haus und Schule darüber aufgeklärt werden.

Anmerku ngen:

Die ungeheuren Schäden in unseren Wäl­dern durch Menschenwerk und Naturkata­strophen verpflichten zu größter Schonung des

Amtlicher Teil

Gesetj über den Ablauf der durch Kriegsvorsdiriften gehemmten Fristen in der Sozial' und Arbeitslosenversicherung

DieFristenfür die Nachentrichtung von Beiträ­gen zur sozialen Rentenversicherung - Invali­den- und Angestelltenversicherung - für Zeiten vor dem 1. 1. 1950 sind nach §3 und 4 Abs. 1 des Geseßes über den Ablauf der durch Kriegs- vorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung vom 13. Novem­ber 1952 (BGBl. I S. 737) mit dem 31. 12. 1951 abgelaufen. Danach können Beiträge für die genannten Zeiten mit sofortiger Wirkung nicht mehr nachentrichtet werden. Soweit bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Geseßes Beiträge für Zeiten vor dem 1.1. 1950 im Kalenderjahr 1952 noch nachentrichtet sind, werden sie noch als rechtzeitig entrichtet betrachtet. Dies gilt jedoch nur, wenn die

Quittungs- und Versicherungskarten, in denen Beitragsmarken für Zeiten vor dem 1. 1. 1950 verwendet sind, spätestens bis 31. 3.1953 bei den Ausgabestellen für Quittungs- und Ver­sicherungskarten zum Umtausch eingereicht werden.

Da diese Ausschlußfrist für die Anrechnung von Beiträgen, die im Kalenderjahr 1952 bis zum Inkrafttreten des Geseßes für Zeiten vor dem 1.1.1950 und für ihre Rechtswirksamkeit von massgebender Bedeutung ist, liegt es im Interesse des Versicherten, diese Frist unbe­dingt einzuhalten.

Die umgetauschten Quittungs- und Ver­sicherungskarten sind, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, spätestens bis 5. April 1953