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CALW Samstag, den 28. Februar 1953 Nr. 9

Amtsblatt für önt Ärtis (Talui

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Invaliden- und Angestelltenversicherung

Merkblatt für Arbeitgeber

1. Der Arbeitgeber hat von allen bei ihm be­schäftigten Personen, die der Versicherungs­pflicht zur Invaliden- bezw. Angestellten­versicherung unterliegen (Versicherte) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Quittungs- bezw. Versicherungskarte einzu­verlangen.

2. Besigt der Versicherte keine Quittungs- bezw. Versicherungskarte oder legt er sie nicht vor, so kann sie der Arbeitgeber auf Kosten des Versicherten selbst beschaffen. Der Versicherte kann auch vom Bürger­meister zur Beibringung der Quittungs- bezw. Versicherungskarte durch Ordnungs­strafen in Geld angehalten werden.

3. Die Quittungs- und Versicherungskarte ist vom Arbeitgeber über die Dauer des Be­schäftigungsverhältnisses sorgfältig zu ver­wahren; wegen der Umtauschfristen wird auf Ziffer 9 hingewiesen.

4. Nach Beendigung des Beschäftigungsver­hältnisses, spätestens aber nach Ablauf eines Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber in die Quittungs- bezw. Versicherungskarte die Beschäftigungszeit und den Arbeitsverdienst einzutragen (Entgeltbescheinigung).

5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entgelt­bescheinigung dem Vordruck entsprechend sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Er hat zu beachten, daß als Entgelt die Summe aller in den eingetragenen Beschäf­tigungszeiten gewährten Bar- und Sachbe­züge, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wurden und Entgelt i. S. des § 160 RVO. darstellen, bescheinigt wird.

Für das Kalenderjahr 1952 sind die Ent­gelte in die Quittungskarten bezw. Ver­sicherungskarten für die Zeit vor bezw. ab 1. 9. 1952. getrennt einzutragen, sofern im Jahre 1952 der gesamte Jahres­arbeitsverdienst 7200. DM oder das Entgelt ab 1. 9. 1952 750. DM monat­lich überstiegen und trotjdem Versiche­rungspflicht bestanden hat.

6. Zum Entgelt gehören neben dem Gehalt oder Lohn auch Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- heitsmässig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. U. a. sind zu berück­sichtigen:

a) die gesetslichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer, sofern diese vom Arbeitgeber übernom­men wird;

b) der Arbeitslohn, der für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit weiterge­zahlt wird;

c) Barleistungen aus Anlaß eines Dienst­oder Arbeitsjubiläums, sofern sie lohn- steuerpflichtig sind;

d) Ueberstundenvergütungen sowie Zu­schläge, die mit Rücksicht auf den Fa­milienstand gewährt werden. (Kinderzu­schläge) ;

Inhalt des amtlichen Teils

1. Invaliden- und Angestelltenversicherung.

2. Ortsentwässerung in Sulz.

3. Abgabe von Baumstöcken auf der Weglinie Salmbach-Langenbrand.

4. Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst der Steuer­verwaltung.

5. Bekanntgaben der Amtsgerichte.

e) Tantiemen, Gratifikationen, 13. Monats­gehalt im Bankgewerbe;

f) Weihnachtszuwendungen (Neujahrszu­wendungen), soweit sie 100. DM im Einzelfall übersteigen. Dasselbe gilt für das 13. Monatsgehalt, wenn es an Stelle einer Weihnachtszuwendung (Neujahrs­zuwendung) gewährt wird und ganz oder teilweise in der Zeit vom 15. 11. eines Kalenderjahres bis zum 15. 1. des folgen­den Kalenderjahres zur Auszahlung kommt;

g) Urlaubsgelder, Lohnfortzahlungen für Urlaubstage, einschl. Barentschädigung für Verzicht auf Urlaubsansprüche.

Nicht zum Entgelt zählen: unentgeltliche Arbeitskleidung, Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten, Notstands­beihilfen, Weihnachts- oder Neujahrs­zuwendungen bis zu 100. DM, Sach­leistungen bei Betriebsveranstaltungen, Mankogelder unter 30. DM monatlich. Mehrarbeitszuschläge sowie die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, ferner Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers bis zum Betrag von 26. DM monatlich oder 6. DM wöchentlich.

In Zweifelsfällen erteilen die Ortskran­kenkassen und die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung Auskunft.

7. Hinsichtlich des Werts der Sachbezüge vergl. die Bekanntmachung des Versiche­rungsamts in der Nummer 4 des Kreisamts­blatts vom 24. Januar 1953.

8. Bei Arbeitsunterbrechungen, für die kein Entgelt bezahlt wird (Krankheitszeiten ohne Entgeltzahlung, unbezahlter Urlaub) sind nur volle Kalendermonate beim Eintrag der Beschäftigungszeiten auszuscheiden. Teil­monate bleiben ausser Betracht.

Ortsentwässerung in Sulz

Die Gemeinde Sulz hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers aus der Ortskanalisation in den Agenbadi nach­gesucht.

Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Ein­wendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. ^

Calw, den 23. Februar 1953

Landratsamt

Forstamt Langenbrand Abgabe von Baumstöcken auf der Weglinie Salmbach-Langenbrand

Auf der Neubaufläche der Straße Salmbach- Langenbrand mit einer Gesamtlänge von rund 1500 m und einer Breite von rund 12 m wer­den die Baumstöcke in Losen von 20 bis 50 rm kostenlos abgegeben.

Mit der Uebernahme verpflichtet sich der Empfänger, die Rodung innerhalb einer Frist

1. Beispiel: Unterbrechung ohne Entgelt­

zahlung vom 17. 5. bis 26.6.52. Der Eintrag über die Beschäf­tigungszeit muß lauten:1. 1. bis 31. 12. 1952.

2. Beispiel: Unterbrechung -ohne Entgelt­

zahlung vom 17.5. bis 26.7. 52. Als Beschäftigungszeit ist in diesem Falle einzuträgen: ,1.1. bis 31. 5. 1952, 1. 7. bis 31. 12. 1952.

Voraussetjung für beide Bei­spiele ist, daß das Beschäfti­gungsverhältnis das ganze Ka­lenderjahr 1952 umfaßt hat.

9. Der Arbeitgeber hat die Quittungs- und Versicherungskarten spätestens nach Ablauf von drei Jahren - vom Tag der Ausstellung der Quittungs- oder Versicherungskarte an gerechnet - bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bürgermeisteramt) umzutauschen. Die Auf­rechnungsbescheinigungen sind dem Ver­sicherten unverzüglich auszuhändigen.

Quittungs- und Versicherungskarten, in denen Beitragsmarken für Zeiten vor dem 1. 1. 1950 verwendet sind, müssen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Versicherten spätestens bis 31 . 3 . 1953 bei den Ausgabestellen für Quit­tungs- und Versicherungskarten zum Umtausch eingereicht werden.

10. Bei der Beendigung des Beschäftigungsver­hältnisses hat der Arbeitgeber dem Ver­sicherten die Quittungskarte bezw. Ver­sicherungskarte mit ordnungsmässiger Ent­geltbescheinigung auszuhändigen. Der Ar­beitgeber darf die Quittungs- bezw. Ver­sicherungskarte auch dann nicht zurückbe­halten, wenn der Versicherte das Beschäf­tigungsverhältnis widerrechtlich gelöst hat oder der Arbeitgeber noch irgendwelche Ansprüche gegen ihn geltend macht.

Landratsamt - Versicherungsamt -

von 3 Wochen zu beginnen und spätestens bis zum 15. April den Platj zu räumen.

Auskunft durch das Forstamt Langenbrand.

gez. Pfeilsticker

Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung

Im Frühjahr 1953 wird in den Oberfinanz­bezirken Stuttgart und Karlsruhe eine kleinere Anzahl Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst als Beamtenanwärter (Sekretärlauf­bahn) eingestellt. Die Anwärter werden durch eine schriftliche und mündliche Einstellungs­prüfung ausgewählt. Als Schulbildung genügt Volksschule. Zugelassen werden Bewerber, die zwischen 30. Juni 1930 und 1. April 1935 geboren sind, sowie Heimkehrer unter be­stimmten Vorausse&ungen. Die Bewerbungen sind bei der Landesbeamtenstelle in Ludwigs­burg, Kurfürstenstraße 22, mit selbstverfaßtem handgeschriebenen Lebenslauf und Iefetem Schulzeugnis bis 5. März 1953 einzusenden. Nähere Einzelheiten enthält eine Bekannt­machung imStaatsanzeiger für Baden-Würt­temberg vom 14. Februar 1953.

Staatsministerium - Pressestelle -