Verlagsort: Cal« Postversandort: Neuenbürg (Württ.)
CALW Samstag, den 28. Februar 1953 Nr. 9
Amtsblatt für önt Ärtis (Talui
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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Invaliden- und Angestelltenversicherung
Merkblatt für Arbeitgeber
1. Der Arbeitgeber hat von allen bei ihm beschäftigten Personen, die der Versicherungspflicht zur Invaliden- bezw. Angestelltenversicherung unterliegen (Versicherte) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Quittungs- bezw. Versicherungskarte einzuverlangen.
2. Besigt der Versicherte keine Quittungs- bezw. Versicherungskarte oder legt er sie nicht vor, so kann sie der Arbeitgeber auf Kosten des Versicherten selbst beschaffen. Der Versicherte kann auch vom Bürgermeister zur Beibringung der Quittungs- bezw. Versicherungskarte durch Ordnungsstrafen in Geld angehalten werden.
3. Die Quittungs- und Versicherungskarte ist vom Arbeitgeber über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sorgfältig zu verwahren; wegen der Umtauschfristen wird auf Ziffer 9 hingewiesen.
4. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens aber nach Ablauf eines Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber in die Quittungs- bezw. Versicherungskarte die Beschäftigungszeit und den Arbeitsverdienst einzutragen (Entgeltbescheinigung).
5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entgeltbescheinigung dem Vordruck entsprechend sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Er hat zu beachten, daß als Entgelt die Summe aller in den eingetragenen Beschäftigungszeiten gewährten Bar- und Sachbezüge, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wurden und Entgelt i. S. des § 160 RVO. darstellen, bescheinigt wird.
Für das Kalenderjahr 1952 sind die Entgelte in die Quittungskarten bezw. Versicherungskarten für die Zeit vor bezw. ab 1. 9. 1952. getrennt einzutragen, sofern im Jahre 1952 der gesamte Jahresarbeitsverdienst 7200.— DM oder das Entgelt ab 1. 9. 1952 750.— DM monatlich überstiegen und trotjdem Versicherungspflicht bestanden hat.
6. Zum Entgelt gehören neben dem Gehalt oder Lohn auch Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- heitsmässig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. U. a. sind zu berücksichtigen:
a) die gesetslichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer, sofern diese vom Arbeitgeber übernommen wird;
b) der Arbeitslohn, der für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wird;
c) Barleistungen aus Anlaß eines Dienstoder Arbeitsjubiläums, sofern sie lohn- steuerpflichtig sind;
d) Ueberstundenvergütungen sowie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährt werden. (Kinderzuschläge) ;
Inhalt des amtlichen Teils
1. Invaliden- und Angestelltenversicherung.
2. Ortsentwässerung in Sulz.
3. Abgabe von Baumstöcken auf der Weglinie Salmbach-Langenbrand.
4. Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung.
5. Bekanntgaben der Amtsgerichte.
e) Tantiemen, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt im Bankgewerbe;
f) Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen), soweit sie 100.— DM im Einzelfall übersteigen. Dasselbe gilt für das 13. Monatsgehalt, wenn es an Stelle einer Weihnachtszuwendung (Neujahrszuwendung) gewährt wird und ganz oder teilweise in der Zeit vom 15. 11. eines Kalenderjahres bis zum 15. 1. des folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung kommt;
g) Urlaubsgelder, Lohnfortzahlungen für Urlaubstage, einschl. Barentschädigung für Verzicht auf Urlaubsansprüche.
Nicht zum Entgelt zählen: unentgeltliche Arbeitskleidung, Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten, Notstandsbeihilfen, Weihnachts- oder Neujahrszuwendungen bis zu 100.— DM, Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen, Mankogelder unter 30.— DM monatlich. Mehrarbeitszuschläge sowie die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, ferner Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers bis zum Betrag von 26.— DM monatlich oder 6.— DM wöchentlich.
In Zweifelsfällen erteilen die Ortskrankenkassen und die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung Auskunft.
7. Hinsichtlich des Werts der Sachbezüge vergl. die Bekanntmachung des Versicherungsamts in der Nummer 4 des Kreisamtsblatts vom 24. Januar 1953.
8. Bei Arbeitsunterbrechungen, für die kein Entgelt bezahlt wird (Krankheitszeiten ohne Entgeltzahlung, unbezahlter Urlaub) sind nur volle Kalendermonate beim Eintrag der Beschäftigungszeiten auszuscheiden. Teilmonate bleiben ausser Betracht.
Ortsentwässerung in Sulz
Die Gemeinde Sulz hat um die nach Art. 23 des Württ. Wassergesetjes erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers aus der Ortskanalisation in den Agenbadi nachgesucht.
Die Gesuchsunterlagen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt - Zimmer 11 - zur öffentlichen Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Gesuch sind während dieser Zeit daselbst anzubringen. Später eingehende Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. ^
Ca’lw, den 23. Februar 1953
Landratsamt
Forstamt Langenbrand Abgabe von Baumstöcken auf der Weglinie Salmbach-Langenbrand
Auf der Neubaufläche der Straße Salmbach- Langenbrand mit einer Gesamtlänge von rund 1500 m und einer Breite von rund 12 m werden die Baumstöcke in Losen von 20 bis 50 rm kostenlos abgegeben.
Mit der Uebernahme verpflichtet sich der Empfänger, die Rodung innerhalb einer Frist
1. Beispiel: Unterbrechung ohne Entgelt
zahlung vom 17. 5. bis 26.6.52. Der Eintrag über die Beschäftigungszeit muß lauten: „1. 1. bis 31. 12. 1952“.
2. Beispiel: Unterbrechung -ohne Entgelt
zahlung vom 17.5. bis 26.7. 52. Als Beschäftigungszeit ist in diesem Falle einzuträgen: ,1.1. bis 31. 5. 1952, 1. 7. bis 31. 12. 1952“.
Voraussetjung für beide Beispiele ist, daß das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr 1952 umfaßt hat.
9. Der Arbeitgeber hat die Quittungs- und Versicherungskarten spätestens nach Ablauf von drei Jahren - vom Tag der Ausstellung der Quittungs- oder Versicherungskarte an gerechnet - bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bürgermeisteramt) umzutauschen. Die Aufrechnungsbescheinigungen sind dem Versicherten unverzüglich auszuhändigen.
Quittungs- und Versicherungskarten, in denen Beitragsmarken für Zeiten vor dem 1. 1. 1950 verwendet sind, müssen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Versicherten spätestens bis 31 . 3 . 1953 bei den Ausgabestellen für Quittungs- und Versicherungskarten zum Umtausch eingereicht werden.
10. Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Versicherten die Quittungskarte bezw. Versicherungskarte mit ordnungsmässiger Entgeltbescheinigung auszuhändigen. Der Arbeitgeber darf die Quittungs- bezw. Versicherungskarte auch dann nicht zurückbehalten, wenn der Versicherte das Beschäftigungsverhältnis widerrechtlich gelöst hat oder der Arbeitgeber noch irgendwelche Ansprüche gegen ihn geltend macht.
Landratsamt - Versicherungsamt -
von 3 Wochen zu beginnen und spätestens bis zum 15. April den Platj zu räumen.
Auskunft durch das Forstamt Langenbrand.
gez. Pfeilsticker
Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung
Im Frühjahr 1953 wird in den Oberfinanzbezirken Stuttgart und Karlsruhe eine kleinere Anzahl Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst als Beamtenanwärter (Sekretärlaufbahn) eingestellt. Die Anwärter werden durch eine schriftliche und mündliche Einstellungsprüfung ausgewählt. Als Schulbildung genügt Volksschule. Zugelassen werden Bewerber, die zwischen 30. Juni 1930 und 1. April 1935 geboren sind, sowie Heimkehrer unter bestimmten Vorausse&ungen. Die Bewerbungen sind bei der Landesbeamtenstelle in Ludwigsburg, Kurfürstenstraße 22, mit selbstverfaßtem handgeschriebenen Lebenslauf und Iefetem Schulzeugnis bis 5. März 1953 einzusenden. ‘Nähere Einzelheiten enthält eine Bekanntmachung im „Staatsanzeiger“ für Baden-Württemberg vom 14. Februar 1953.
Staatsministerium - Pressestelle -