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CALW Samstag, den 21. Februar 1953 Nr. 8
Amtsblatt für Den Arcis CTntui
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Durchführung genehmigungspfliditiger Bauvorhaben
Aus Anlaß der in den lebten Wochen in Bausachen durchgeführten Strafverfahren, in denen der Strafrichter für die Zukunft wesentlich höhere Strafen in Aussicht gestellt hat, werden nachstehend nochmals die gesetjlichen Bestimmungen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben in Erinnerung gebracht:
1. Genehmigungspflichtige Bauwesen (Art. 100 der BO.) dürfen nicht vor der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung begonnen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die Bauerlaubnis nicht schon mit der Einreichung der Baupläne, sondern erst mit der Aushändigung der Baugenehmigungsurkunde samt den Bauvorschriften und beglaubigten Bauplänen als erteilt gilt.
2. Zur Einhaltung der allgemeinen und besonderen Bauvorschriften sind sowohl die Bauherren als deren Baumeister und Bauhandwerker verpflichtet. Verfehlungen gegen die Bauvorschriften ziehen, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des StGB. Anwendung finden, Geldstrafen oder Haft nach sich.
3. Unabhängig von der Bestrafung kann die Bauordnungsbehörde die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen, nötigenfalls die Abtragung des schon Ausgeführten, anordnen.
4. Abweichungen von dem genehmigten Bauplan sind ohne neue Genehmigung nur zulässig, wenn sie solche Aenderun- gen betreffen, die auch an dem planmäßig fertiggestellten Bauwerk ohne Einholung einer bauordnungsmäßigen Genehmigung vorgenommen werden dürften (Art. 101 und 10<s (4) der BO.).
Den Bauherren, Baumeistern und Bauhand- werkem wird in ihrem eigenen Interesse dringend die Einhaltung vorstehender Vorschriften empfohlen. Bei Uebertretungen wird künftig unnachsichtlich Strafanzeige erstattet.
Calw, den 13. Februar 1953.
Landratsamt
Vierte öffentliche Zahlungsaufforderung
Gemäß §§ 9 und 8 des Gesetjes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 wird hiermit als vierter Teilbetrag der endgültige Aufbringungs- betrag wie folgt zur Zahlung aufgerufen:
1. Als vierte Rate ist der gesamte endgültige Aufbringungsbetrag abzüglich der bereits geleisteten drei Raten von je 25% des vorläufigen Aufbringungsbetrages zum 21. April 1953 zu leisten. Soweit am 15. April 1953 eine endgültige Aufbringungserklärung im Einzelfall noch nicht vorliegen sollte, sind als vierte Rate 25% des vorläufigen Aufbringungsbetrages mit der Maßgabe zu entrichten, daß ein sich etwa ergebender Dif-
Inhalt des amtlichen Teils
1. Durdiiührung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben. “• Vierte öffentliche Zahlungsaufforderung.
3. Bekanntmachung / Liegenschaftskataster.
4. Amtsgerichte.
ferenzbetrag zwischen vorläufigem und endgültigem Aufbringungsbetrag mit der Abgabe der endgültigen Aufbringungserklärung nachträglich fällig wird.
2. Die Zahlung ist an die Industriekreditbank AG, Düsseldorf, oder an die von dieser nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IHG als Hilfsstellen benannten Kreditinstitute für Rechnung des „Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe“ zu leisten.
Hierbei sind folgende Angaben zu machen: Name bezw. Firma, Wohnort oder Silj, zuständiges Finanzamt und Steuemummer des Aufbringungspflichtigen. Düsseldorf, den 15. Januar 1953 Das Kuratorium
für das „Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe“
Bekanntmachung
über die Offenlegung des Liegenschafts- Katasters
Das aus Anlaß der Uebernahme der Boden- schätjungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinde Holzbronn wird in der Zeit vom 1. März 1953 bis 31. März 1953 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Amtsgerichtsgebäude Zimmer 26, Schillerstraße 11, während der Dienststunden offengelegt. Offengelegt werden die Schäßungs- karten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümem (Erbbauberechtigten, Erb-
Calw. Der gut geführte und gut gefügte Fleckviehzuchtverein Calw hielt am 13. 2.1953 im Saalbau Weiß in Calw seine Jahreshauptversammlung ab. Vorsitzender Binder (Stammheim) konnte neben einer beträchtlichen Zahl der Mitglieder u. a. begrüßen: Bgm. und MdL Mast (Sommenhardt), Landwirtschaftsrat Dr. Biegert, den Leiter des Tierzuchtamts Herrenberg, den Vorsitjenden des Fleckviehzuchtverbands für den Sülchgau, Hill er, (Bondorf), die Landwirtschaftsräte Pfetsch, Dr. Provosnik und Dr. Leonhard (Landwirtschaftsamt Calw) und von der Wüwa Geschäftsführer Hering (Calw).
Nachdem der Kassenbericht, gegeben von Geschäftsführer Landw.-Ass. Steinmaier in Calw, entgegengenommen war, sprach Vorsitjender Binder in einer kurzen rückschauenden Betrachtung über die Tätigkeit des nunmehr 30 Jahre bestehenden Vereins. Heute hat der Verein, der 1923 23 und 1924 bereits 132 Mitglieder zählte, 260 Mitglieder mit zusammen 400 Kühen und 16 Farren. Der bei Kriegsende vorübergehend aufgelöste Verein wird seit seiner Wiedergründung im Jahre 1947 vom Vorsitjenden Karl Binder geleitet.
Pächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 14. April 1953 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Calw, den 14. Februar 1953.
Katasteramt
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw
Neueintragung vom 9. 2. 1953: HR A 156 Th. Gassenmeier & Co. in Hirsau. Offene Handelsgesellschaft seit 1. 1. 1953. Persönlich haftende Gesellschafter: Theodor Gassenmeier, Kammacher in Hirsau, Theodor Gassenmeier, Kaufmann in Hirsau. (Geschäftszweig: Herstellung von Kammwaren. Die Geschäftsräume befinden sich in Hirsau.)
Amtsgericht Nagold
Handelsregister - .Veränderung
HR B Nr. 9 - 11. Februar 1953: Firma Paul Schöndorf, Metallwaren G. m. b. H. in Altensteig: In der Gesellschafterversammlung vom 16. 1. 1953 wurde die Fortsetjung der nach § 80 Abs. 1 DM-Bilanzgesetj aufgelösten Gesellschaft, sowie die Neufestsetjung des Stammkapitals auf 6000.- DM (Sechstausend Deutsche Mark) beschlossen. Der Antrag auf Eintragung der Fortsetjung der Gesellschaft in das Handelsregister unter gleichzeitiger Anmeldung der Neufestsetjung des Stammkapitals wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Nagold vom
5. Februar 1953 zugelassen.
Die Neuwahlen ergaben keine Veränderung in der Vorstandschaft, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetjt: Vorsitjender Binder (Stammheim), stellv. Vorsitjender (zugleich Mitglied des Ausschusses) Aich eie (Decken- pfronn), Geschäftsführer Landw.-Ass. Steinmaier. Auch der zwölfköpfige Ausschuß wurde neu bestätigt.
Im weiteren Verlauf der Versammlung sprach Dr. Biegert über das Thema „Was lehren uns die Versteigerungen in Herrenberg?“ Aus dem interessanten Zahlenmaterial über den Auftrieb und den Verkaufserlös bei den Herrenberger Versteigerungen ließ sich unschwer die rückläufige Preisbewegung bei Bullen und die infolge stärkerer Nachfrage relativ höhere Bewertung bei Kalbinnen erkennen. Aus dem Ueberangebot an Farren - im Mai 1952 konnten 36 Farren nicht verkauft werden - ergibt sich die Folgerung, in Zukunft mehr Kalbinnen aufzuziehen. Hinsichtlich der künstlichen Be- sajnung führte der Vortragende u. a. an, daß gegen ihre dauernde Anwendung vor allem Bedenken biologischer Art sprächen. Man muß sich dabei eine breite Selektionsbasis erhalten, weil man sonst bald in enge Inzucht
Nichtamtlicher Teil
Rentabilität durch Züchtung und Fütterung