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Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag 31. Januar 1953
Neuverordnungen von Kunstgliedern, orthopädischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu ersehenden orthopädischen Hilfsmittel müssen beim Sprechtag vorgezeigt werden. Der lefete Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist mitzubringen.
Calw, den 23. Januar 1953.
Kreissozialamt Calw - Abt. Kriegsopferfürsorge -
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgeridit Nagold
Handelsregistereintrag vom 19. Dezember 1952
Veränderung: HR Abt. A Nr. 133: Firma Rudolf Harr, Offene Handelsgesellschaft Rohrdorf bei Nagold: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Durch Beschluß des Amtsgerichts Nagold vom 11. Dezember 1952 wurde Wolfgang L u z, Treuhänder in Altensteig zum Liquidator mit Einzelbefugnis ernannt.
Amtsgeridit Nagold - Handelsregister - (Für die Eintragungen in () ohne Gewähr) Veränderungen:
HR A Nr. 66 - 20. Januar 1953: Firma Eugen S c h i 1 e r in Nagold : Die Firma ist geändert in Schiler-Benz.
HR A Nr. 117 - 20. Januar 1953: Firma Friedrich Rau, Baumaterialienhandlung in Ebhausen (Talstraße 220): Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1952. a) Frih Rau, Bauführer in Ebhausen, b) Willy Rau, Bauführer in Ebhausen sind in das Geschäft als persönlich haftende Gesellschafter eingetreten. Zur Vertretung der Gesellschaft sind berechtigt: 1. Friedrich Rau, Bauunternehmer, allein, 2. Frig und Willy Rau je allein in Gemeinschaft mit Friedrich Rau.
Amtsgeridit Nagold
Güterrechtsregister-Eintrag vom 19. Januar 1953
Nr. 15: Birk, Wilhelm Eugen, Hilfsarbeiter und seine Ehefrau Lina Birk, geborene Kaiser in Altensteig haben durch Vertrag vom 10. Januar 1953 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
Amtsgeridit Neuenbürg Handelsregister-Veränderung A 435 - 23. 1. 53: G e b e k & Co. in Neuenbürg, Marktstraße 14 (Herstellung und Vertrieb von Uniformen und Kleidungsstücken jeder Art, sowie sonstiger Textilerzeugnisse). Der seitherige Inhaber Viktor Gebe!, gew. Kaufmann in Neuenbürg, ist am 8. 3. 52 durch Tod ausgeschieden. Fräulein Regine G e b e k, Geschäftsführerin in Neuenbürg, ist als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Kommanditgesellschaft seit 1. Juli 1952. Beteiligt sind 2 Kommanditisten. Zur Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen ermächtigt. Ernst Herzig, Helene Gebek und Fri^ Reifegerste, alle wohnhaft in Neuenbürg, sind Gesamtprokuristen. Ein jeder von ihnen ist in Gemeinschaft mit dem persönlich haftenden Gesellschafter oder mit einem der anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
A 438 - 23. 1. 1953: Liesel Jung KG. in Neuenbürg, Bahnhofstr. 64. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Amtsgeridit Calw Handelsregister Löschung vom 23. 1. 53 HR A 106: Konrad Lebzelter & Co., Bad Liebenzell. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Nachwuchskräfte für den vermessungstechnischen Dienst bei der Landeskulturverwaltung
Wie das Landesamt für Umlegung und Siedlung in Ludwigsburg im „Staatsanzeiger“ bekannt gibt, stellen die Feldbereinigungsämter in Buchen/Odenw., Heidelberg, Karlsruhe, Sinsheim, Tauberbischofsheim, Offenburg. Radolfzell, Ehingen/D., Freudenstadt, Ravensburg, Riedlingen, Rottweil, Tübingen im Jahre 1953 jeweils 1—3 Vermessungstechniker-Lehrlinge ein. Die Bewerber werden in einer Einstellungsprüfung ausgewählt. Sie sollen das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Für Spätheimkehrer sind Ausnahmen möglich. Zu der Prüfung werden sowohl Bewerber mit Volksschul- als auch mit höherer Schulbildung angenommen. Die Meldefrist läuft am 11.2. 1953 ab. Nähere Auskunft erteilen die vorstehend genannten Feldbereinigungsämter.
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Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe
von Vermögenserklärungen
Vermögenserklärungen nach dem Stand vom 21. Juni 1948 sind
bis zum 28. Februar 1953 bei den Finanzämtern abzugeben.
Vermögenserklärungen haben abzugeben:
A. 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen:
wenn ihr Gesamtvermögen 10000 Deutsche Mark übersteigt.
Dabei ist das Vermögen derjenigen Personen mit zu berücksichtigen, mit denen der Steuerpflichtige zusammen zu veranlagen ist. Der Steuerpflichtige wird zusammen veranlagt:
a) mit seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau
b) mit seinen Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Freibeträge (§ 5 des Vermögens- steuergesetjes) sind außer Betracht zu lassen.
2. Unbeschränkt steuerpflichtige nicht natürliche Personen:
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften:
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamtvermögens,
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts: wenn ihr Gesamtvermögen 10000 Deutsche Mark übersteigt.
B. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sits im Inland haben:
wenn das Vermögen der Gesellschaft mindestens 3000 Deutsche Mark beträgt.
C. Beschränkt Vermögenssteuerpflichtige:
ohne Rücksicht auf die Höhe des Inlandsvermögens.
Eine Vermögenserklärung hat außerdem jeder abzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vermögenserklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung. Für die Vermögenserklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Stuttgart, den 20. Januar 1953.
Oberfinanzdirektion Stuttgart.
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Trockenkartoffel
Die Kinder der Kartoffel
Im Altreich bestand eine blühende Kartoffel-Industrie. Brennereien, Trocknungsbetriebe und Stärkefabriken verarbeiteten im Jahresdurchschnitt bis zu 10 Prozent der Kartoffelernte und versorgten uns mit dem Bedarf für Nahrungszwecke und für die Wirtschaft. Wußten Sie schon, was man alles aus der Kartoffel gewinnen kann? Das obige Bild zeigt Ihnen die wichtigsten Erzeugnisse für den menschlichen Bedarf.
Außerdem werden z. B. Kartoffehvalzmehl und Kartoffelstärke als Schlüsselprodukte für mancherlei wichtige Industriezweige benötigt, so in der Textilindustrie, bei der Herstellung von Gußeisen, für Leime, Farben, kurzum als Kleb- und Bindemittel aller Art. Aehnlich ist es mit dem Spiritus für pharmazeutische und gewerbliche Zwecke. Und das ist nur ein kleiner Ausschnitt.
Nichtamtlicher Teil
Geschwindigkeitsbegrenzung gefallen — aber . . .
Die bisherigen Geschwindigkeitsgrenzen werden auch nach Inkrafttreten des neuen Verkehrssicherheitsgese^es, das sie aufhebt, in verschiedenen Städten des Bundesgebietes zumindest noch teilweise bestehen bleiben. Auch das badisch-württembergische Innenministerium prüft zur Zeit, inwieweit in bestimmten Städten die Höchstgeschwindigkeit begrenzt bleiben soll.
Es ist beileibe nicht so, wie viele Kraftfahrer meinen, daß sie jetjt fahren könnten wie sie wollten. Das Gegenteil ist der Fall. Heute sind im Endzustand viel schärfere Bestimmungen für den Kraftfahrer gültig als vordem. Zwar kann der Fahrer eines Personenkraftfahrzeuges - und nur dieser - so schnell fahren wie er will, jedoch hat das neue Geseg entsprechende Vorkehrungen getroffen, daß nicht durch rücksichtsloses Fahren Unfälle entstehen können. Die neuen Strafbestimmungen besagen nämlich, daß derjenige, der die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er u. a. in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, mit Gefängnis bestraft wird. Der Höchstbetrag einer Gefängnisstrafe ist aber fünf (!) Jahre. Unter Gemeingefahr versteht das Gesefe eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.
Wir sehen also, daß der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen und an Eisenbahn- Ubergängen in Schienenhöhe.
Hinweis: Unserer heutigen Ausgabe liegt ein Wett- schein des Württemberg-Badischen Totos im West-Süd- Block bei. Wir empfehlen die Beilage Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Die 12 er-Wette brachte bisher die höchsten Quoten, die leichte 10 er-Wette viele lohnende Gewinne.