Seite 2/Nr. 5

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag 31. Januar 1953

Neuverordnungen von Kunstgliedern, ortho­pädischem Schuhwerk usw. zu stellen. Die zu ersehenden orthopädischen Hilfsmittel müssen beim Sprechtag vorgezeigt werden. Der lefete Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist mitzubringen.

Calw, den 23. Januar 1953.

Kreissozialamt Calw - Abt. Kriegsopferfürsorge -

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgeridit Nagold

Handelsregistereintrag vom 19. Dezember 1952

Veränderung: HR Abt. A Nr. 133: Firma Rudolf Harr, Offene Handelsgesellschaft Rohrdorf bei Nagold: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Durch Beschluß des Amtsgerichts Nagold vom 11. Dezember 1952 wurde Wolf­gang L u z, Treuhänder in Altensteig zum Liquidator mit Einzelbefugnis ernannt.

Amtsgeridit Nagold - Handelsregister - (Für die Eintragungen in () ohne Gewähr) Veränderungen:

HR A Nr. 66 - 20. Januar 1953: Firma Eugen S c h i 1 e r in Nagold : Die Firma ist geändert in Schiler-Benz.

HR A Nr. 117 - 20. Januar 1953: Firma Fried­rich Rau, Baumaterialienhandlung in Ebhausen (Talstraße 220): Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1952. a) Frih Rau, Bauführer in Eb­hausen, b) Willy Rau, Bauführer in Ebhausen sind in das Geschäft als persönlich haftende Gesellschafter eingetreten. Zur Vertretung der Gesellschaft sind berechtigt: 1. Friedrich Rau, Bauunternehmer, allein, 2. Frig und Willy Rau je allein in Gemeinschaft mit Friedrich Rau.

Amtsgeridit Nagold

Güterrechtsregister-Eintrag vom 19. Januar 1953

Nr. 15: Birk, Wilhelm Eugen, Hilfsarbeiter und seine Ehefrau Lina Birk, geborene Kaiser in Altensteig haben durch Vertrag vom 10. Januar 1953 den Güterstand der Güter­trennung vereinbart.

Amtsgeridit Neuenbürg Handelsregister-Veränderung A 435 - 23. 1. 53: G e b e k & Co. in Neuen­bürg, Marktstraße 14 (Herstellung und Vertrieb von Uniformen und Kleidungsstücken jeder Art, sowie sonstiger Textilerzeugnisse). Der seitherige Inhaber Viktor Gebe!, gew. Kauf­mann in Neuenbürg, ist am 8. 3. 52 durch Tod ausgeschieden. Fräulein Regine G e b e k, Ge­schäftsführerin in Neuenbürg, ist als persön­lich haftende Gesellschafterin eingetreten. Kommanditgesellschaft seit 1. Juli 1952. Be­teiligt sind 2 Kommanditisten. Zur Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen ermächtigt. Ernst Herzig, Helene Gebek und Fri^ Reifegerste, alle wohnhaft in Neuenbürg, sind Gesamtprokuristen. Ein jeder von ihnen ist in Gemeinschaft mit dem per­sönlich haftenden Gesellschafter oder mit einem der anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

A 438 - 23. 1. 1953: Liesel Jung KG. in Neuenbürg, Bahnhofstr. 64. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.

Amtsgeridit Calw Handelsregister Löschung vom 23. 1. 53 HR A 106: Konrad Lebzelter & Co., Bad Liebenzell. Die Ge­sellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.

Nachwuchskräfte für den vermessungstechnischen Dienst bei der Landeskulturverwaltung

Wie das Landesamt für Umlegung und Siedlung in Ludwigsburg imStaatsanzeiger bekannt gibt, stellen die Feldbereinigungsämter in Buchen/Odenw., Heidelberg, Karlsruhe, Sins­heim, Tauberbischofsheim, Offenburg. Radolf­zell, Ehingen/D., Freudenstadt, Ravensburg, Riedlingen, Rottweil, Tübingen im Jahre 1953 jeweils 13 Vermessungstechniker-Lehrlinge ein. Die Bewerber werden in einer Einstellungs­prüfung ausgewählt. Sie sollen das 20. Lebens­jahr nicht überschritten haben. Für Spätheim­kehrer sind Ausnahmen möglich. Zu der Prü­fung werden sowohl Bewerber mit Volksschul- als auch mit höherer Schulbildung angenommen. Die Meldefrist läuft am 11.2. 1953 ab. Nähere Auskunft erteilen die vorstehend genannten Feldbereinigungsämter.

- »<«i i-

Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe

von Vermögenserklärungen

Vermögenserklärungen nach dem Stand vom 21. Juni 1948 sind

bis zum 28. Februar 1953 bei den Finanzämtern abzugeben.

Vermögenserklärungen haben abzugeben:

A. 1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen:

wenn ihr Gesamtvermögen 10000 Deutsche Mark übersteigt.

Dabei ist das Vermögen derjenigen Per­sonen mit zu berücksichtigen, mit denen der Steuerpflichtige zusammen zu veran­lagen ist. Der Steuerpflichtige wird zu­sammen veranlagt:

a) mit seiner nicht dauernd von ihm ge­trennt lebenden Ehefrau

b) mit seinen Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Freibeträge (§ 5 des Vermögens- steuergesetjes) sind außer Betracht zu lassen.

2. Unbeschränkt steuerpflichtige nicht natürliche Personen:

a) Aktiengesellschaften, Kommanditge­sellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial­gesellschaften, bergrechtliche Gewerk­schaften:

ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamtvermögens,

b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften, Versicherungsvereine auf Ge­genseitigkeit, sonstige juristische Per­sonen des privaten Rechts, nicht rechts­fähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts: wenn ihr Gesamtvermögen 10000 Deutsche Mark übersteigt.

B. Offene Handelsgesellschaften, Kommandit­gesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unter­nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sits im Inland haben:

wenn das Vermögen der Gesell­schaft mindestens 3000 Deutsche Mark beträgt.

C. Beschränkt Vermögenssteuerpflichtige:

ohne Rücksicht auf die Höhe des Inlandsvermögens.

Eine Vermögenserklärung hat außerdem jeder abzugeben, der dazu vom Finanzamt be­sonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vermögenserklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung. Für die Vermögens­erklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.

Stuttgart, den 20. Januar 1953.

Oberfinanzdirektion Stuttgart.

pwMih4- v--~ ~y 2| \-f Pulver XSj J \

Trockenkartoffel

Die Kinder der Kartoffel

Im Altreich bestand eine blühende Kartoffel-Industrie. Brennereien, Trocknungsbetriebe und Stärkefabriken ver­arbeiteten im Jahresdurchschnitt bis zu 10 Prozent der Kartoffelernte und versorgten uns mit dem Bedarf für Nahrungszwecke und für die Wirtschaft. Wußten Sie schon, was man alles aus der Kartoffel gewinnen kann? Das obige Bild zeigt Ihnen die wichtigsten Erzeugnisse für den menschlichen Bedarf.

Außerdem werden z. B. Kartoffehvalzmehl und Kar­toffelstärke als Schlüsselprodukte für mancherlei wichtige Industriezweige benötigt, so in der Textilindustrie, bei der Herstellung von Gußeisen, für Leime, Farben, kurzum als Kleb- und Bindemittel aller Art. Aehnlich ist es mit dem Spiritus für pharmazeutische und gewerbliche Zwecke. Und das ist nur ein kleiner Ausschnitt.

Nichtamtlicher Teil

Geschwindigkeitsbegrenzung gefallen aber . . .

Die bisherigen Geschwindigkeitsgrenzen werden auch nach Inkrafttreten des neuen Verkehrssicherheitsgese^es, das sie aufhebt, in verschiedenen Städten des Bundesgebietes zumindest noch teilweise bestehen bleiben. Auch das badisch-württembergische Innen­ministerium prüft zur Zeit, inwieweit in be­stimmten Städten die Höchstgeschwindigkeit begrenzt bleiben soll.

Es ist beileibe nicht so, wie viele Kraft­fahrer meinen, daß sie jetjt fahren könnten wie sie wollten. Das Gegenteil ist der Fall. Heute sind im Endzustand viel schärfere Be­stimmungen für den Kraftfahrer gültig als vordem. Zwar kann der Fahrer eines Personen­kraftfahrzeuges - und nur dieser - so schnell fahren wie er will, jedoch hat das neue Geseg entsprechende Vorkehrungen getroffen, daß nicht durch rücksichtsloses Fahren Unfälle entstehen können. Die neuen Strafbestim­mungen besagen nämlich, daß derjenige, der die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er u. a. in grob verkehrs­widriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an unüber­sichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbei­führt, mit Gefängnis bestraft wird. Der Höchst­betrag einer Gefängnisstrafe ist aber fünf (!) Jahre. Unter Gemeingefahr versteht das Gesefe eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Wir sehen also, daß der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Ver­pflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls recht­zeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzun­gen oder -einmündungen und an Eisenbahn- Ubergängen in Schienenhöhe.

Hinweis: Unserer heutigen Ausgabe liegt ein Wett- schein des Württemberg-Badischen Totos im West-Süd- Block bei. Wir empfehlen die Beilage Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Die 12 er-Wette brachte bisher die höchsten Quoten, die leichte 10 er-Wette viele lohnende Gewinne.