Verlagsort: Calw Postversandort Neuenbürg (Württ.)

CALW Samstag, den 10. Januar 1953 Nr. 2

MsWatt für tonte (fatal

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtlicher Teil

Verhütung von Brandunfällen

Die Feuerschau und Wohnungsaufsicht, die in den vergangenen Wochen in einem Teil der Gemeinden des Kreises durchgeführt worden ist, hat viele und wesentliche Verstöße gegen die Feuersdni^vorschriften ergeben.

Die Bevölkerung wird deshalb an die Be­achtung folgender Vorschriften erinnert:

1. Holz, Kohle, Reisig und andere Brennstoffe, sowie Möbel, Kisten, Säcke, Betten, Wä­sche, Kleidungsstücke und andere brenn­bare Gegenstände müssen in solcher Ent­fernung von Feuerungsstätten gehalten werden, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist (§ 22 der Feuerpolizeiord­nung). Von Kaminen ist mit Holz, Kohle, Reisig und anderen Brennstoffen sowie mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Entfernung von mindestens 50 cm einzu­halten.

2. Zwischen Wohn- und Scheuerräumen ist in jedem Gebäude eine feuerhemmende Trennung durchzuführen. Heu, Stroh, Oehmd und andere leicht brennbare land­

wirtschaftliche Erzeugnisse dürfen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räu­men (Scheuerräumen, aber nicht Wohn- räumen) und keinesfalls in unmittelbarer Nähe des Schornsteins und der Schomstein- reinigungsöffnung untergebracht werden.

3. Motorisierte Fahrzeuge aller Art, auch so­weit sie nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nur in feuersicheren Ein­stellräumen aufbewahrt werden._

Wer gegen diese Vorschriften verstößt und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann nicht mit einer Brandentschädigung aus der Gebäudebrandversicherung oder einer privaten Mobiliarfeuerversicherung rechnen. Außerdem hat er Bestrafung zu erwarten.

Die Bevölkerung wird dringend gebeten, den Vorschriften über den vorbeugenden Feuersdhutj dauernd größte Beachtung zu schenken und die Anstände feuerpolizeilicher Art, welche die Feuerschauer festgestellt haben, unverzüglich zu beheben.

Landratsamt.

Verordnung PR Nr. 75/52 die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 (RGBl. I S. 354) nicht mehr anzuwenden sind. Bei solchen Zwangsver­steigerungen von bebauten Grundstücken ist also die Festsetjung des höchstzulässigen Gebotes durch die Preisbehörde in Weg­fall gekommen.

V. Diese Verordnung ist nach § 5 Abs. 1 am 12. Dezember 1952 in Kraft getreten. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952 abgeschlossenen Verträge über die Ver­pflichtung zur Uebertragung des Eigentums an einem bebauten Grundstück gegen Ent­gelt.

§ 5 Abs. 2 bringt eine klare Uebergangs- regelung dahingehend, daß die Verordnung auch für Verträge gilt, die zwischen dem

1. Januar 1952 und dem 11. Dezember 1952 abgeschlossen wurden und bezüglich deren eine Entscheidung der Preisbehörde über die Erteilung der Unbedenklichkeitsbe­scheinigung bis zum 12. Dezember 1952 noch nicht ergangen ist.

Calw, den 7. Januar 1953

Land ratsamt - Preisbehörde -

Preisfreigabe für bebaute Grundstücke

I. Durch die Verordnung des Bundeswirt­schaftsministers PR Nr. 75/52 vom 28. 11. 1952 (BGBl. I S. 792) sind die bebauten Grundstücke von den Preisvorschriften und damit von dem gesetjlichen Verbot der Preiserhöhung freigestellt worden. Weiter­hin bestehen bleibt somit die Preisbindung für die unbebauten Grundstücke, insbe­sondere also für Baugrundstücke (Bauland) und - in Verbindung mit dem Kontrollrats- gesetj Nr. 45 - für land- oder forstwirt­schaftlich genügte Grundstücke.

II. In §2der Verordnung sind die Ausnah­men von der Preisfreigabe für bebaute Grundstücke im einzelnen festgelegt. Da­nach unterliegen also weiterhin den Preis­vorschriften :

1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teil­weise den Zwecken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweck­bestimmung gegenüber der Zweckbe­stimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist (gering­fügig bebaute Grundstücke). Hierunter fällt z. B. ein grösseres Grundstück, auf welchem nur ein kleines Wochenend­oder Gartenhaus oder eine kleine Garage steht.

3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errich­tung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor­schriften befristet oder widerruflich zuge­lassen oder nicht genehmigt worden ist,

Inhalt des amtlichen Teils

1. Verhütung von Brandunfällen

2. Preisfreigabe für bebuute Grundstücke

3. Obstbau-Versammlungen

4. Bekanntgaben der Amtsgerichte -

4. Grundstücke im Zustande der Bebauung

bis zur Fertigstellung des Fundaments.

III. In § 3 der Verordnung ist bestimmt, daß Grundstücke, deren Bauwerk nach dem 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder be­seitigt worden ist (Ruinengrundstücke), den bebauten Grundstücken gleichgestellt und aus der Preisbindungausgenommen werden.

IV. Der § 1 Abs. 1 Safe 1 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl. I S. 451) ist durch § 4 geändert worden.

Er lautet nunmehr:

Ein Vertrag, durch den sich jemand ver­pflichtet, das Eigentum an einem Grund­stück, welches kein bebautes Grundstück im Sinne der §§ 1-3 der Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preis­vorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. 11. 1952 ist, gegen Entgelt zu übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Diese neue Bestimmung besagt, daß Grundstückskaufverträge über bebaute Grundstücke im Sinne dieser Verordnung der Preisbehörde nicht mehr zur Prüfung vorgelegt werden müssen und daß infolge­dessen die Eintragung der Eigentumsän­derung im Grundbuch nicht mehr von einer preisrechtlichen Unbedenklichkeits­bescheinigung abhängig ist. Der Grund­buchbeamte hat daher zu prüfen, ob ein Grundstückskaufvertrag genehmigungs­pflichtig ist oder nicht. In Zweifelsfällen hat die Preisbehörde darüber zu entschei­den.

Obwohl in der ergangenen Verordnung über deren Anwendung auf Verfahren bei Zwangsversteigerungen von bebauten Grundstücken nichts gesagt ist, muß jedoch aus dem Grundsatj der Preisfreigabe der bebauten Grundstücke geschlossen werden, daß für bebaute Grundstücke im Sinne der

Obstbau-Versammlungen

Durch den fachlichen und technischen Be­rater des ERP Obstbauberatungsbetriebes Tett- nang, Obstbautechniker Zürn und Ingenieur Braunger werden Fachvorträge auch mit Licht­bildern und mit Gerätevorführungen gehalten über Maßnahmen und Wege zur Umstellung der Obstbaumbestände entsprechend den Markt­erfordernissen, Obstlagerung, neuere Geräte für den Pflanzenschuts, Düngung und Boden­pflege. Die Veranstaltungen finden statt am: Freitag, 16. 1. 1953, vorm. 9 Uhr, in Altensteig, Gasthaus z.Traube, Samstag, 17. 1. 1953, vorm. 9 Uhr, in Neubulach, Gasthaus z.Hirsch, Montag, 19. 1. 1953, nachm. 14 Uhr, in Schwann, Gasthaus z.Adler, Dienstag, 20. 1. 1953, nachm. 14 Uhr, in Möttlingen, Gasthaus zumLamm.

Alle Obstbauinteressenten werden auf die wichtigen und lehrreichen Veranstaltungen hingewiesen.

Calw, den 5. Januar 1953.

Kreis-Obst- und Gartenbauverein.

Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Calw Oeffentliche Bekanntmachung

In dem Konkursverfahren über das Vermö­gen der FirmaHaifa Ges. für Papierverar­beitung m.b. H. früher in Wetjlar, jetjt in Mai­senbach Krs. Calw, - N 4/49 - wird dem Kon­kursverwalter auf den ihm zustehenden Ver­gütungsanspruch für seine Verwaltertätigkeit eine Abschlagszahlung von 500. DM - Fünf­hundert Deutsche Mark - gewährt.

Calw, den 24. Dezember 1952

Amtsgericht

Amtsgericht Calw - Handelsregister - Veränderungen

vom 2/12.1952 HR A 152 Schilderfabrik Bossert