Verlagsort: Calw Postversandort Neuenbürg (Württ.)
CALW Samstag, den 10. Januar 1953 Nr. 2
MsWatt für tonte (fatal
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Verhütung von Brandunfällen
Die Feuerschau und Wohnungsaufsicht, die in den vergangenen Wochen in einem Teil der Gemeinden des Kreises durchgeführt worden ist, hat viele und wesentliche Verstöße gegen die Feuersdni^vorschriften ergeben.
Die Bevölkerung wird deshalb an die Beachtung folgender Vorschriften erinnert:
1. Holz, Kohle, Reisig und andere Brennstoffe, sowie Möbel, Kisten, Säcke, Betten, Wäsche, Kleidungsstücke und andere brennbare Gegenstände müssen in solcher Entfernung von Feuerungsstätten gehalten werden, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist (§ 22 der Feuerpolizeiordnung). Von Kaminen ist mit Holz, Kohle, Reisig und anderen Brennstoffen sowie mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Entfernung von mindestens 50 cm einzuhalten.
2. Zwischen Wohn- und Scheuerräumen ist in jedem Gebäude eine feuerhemmende Trennung durchzuführen. Heu, Stroh, Oehmd und andere leicht brennbare land
wirtschaftliche Erzeugnisse dürfen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räumen (Scheuerräumen, aber nicht Wohn- räumen) und keinesfalls in unmittelbarer Nähe des Schornsteins und der Schomstein- reinigungsöffnung untergebracht werden.
3. Motorisierte Fahrzeuge aller Art, auch soweit sie nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nur in feuersicheren Einstellräumen aufbewahrt werden._
Wer gegen diese Vorschriften verstößt und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann nicht mit einer Brandentschädigung aus der Gebäudebrandversicherung oder einer privaten Mobiliarfeuerversicherung rechnen. Außerdem hat er Bestrafung zu erwarten.
Die Bevölkerung wird dringend gebeten, den Vorschriften über den vorbeugenden Feuersdhutj dauernd größte Beachtung zu schenken und die Anstände feuerpolizeilicher Art, welche die Feuerschauer festgestellt haben, unverzüglich zu beheben.
Landratsamt.
Verordnung PR Nr. 75/52 die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941 (RGBl. I S. 354) nicht mehr anzuwenden sind. Bei solchen Zwangsversteigerungen von bebauten Grundstücken ist also die Festsetjung des höchstzulässigen Gebotes durch die Preisbehörde in Wegfall gekommen.
V. Diese Verordnung ist nach § 5 Abs. 1 am 12. Dezember 1952 in Kraft getreten. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952 abgeschlossenen Verträge über die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an einem bebauten Grundstück gegen Entgelt.
§ 5 Abs. 2 bringt eine klare Uebergangs- regelung dahingehend, daß die Verordnung auch für Verträge gilt, die zwischen dem
1. Januar 1952 und dem 11. Dezember 1952 abgeschlossen wurden und bezüglich deren eine Entscheidung der Preisbehörde über die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zum 12. Dezember 1952 noch nicht ergangen ist.
Calw, den 7. Januar 1953
Land ratsamt - Preisbehörde -
Preisfreigabe für bebaute Grundstücke
I. Durch die Verordnung des Bundeswirtschaftsministers PR Nr. 75/52 vom 28. 11. 1952 (BGBl. I S. 792) sind die bebauten Grundstücke von den Preisvorschriften und damit von dem gesetjlichen Verbot der Preiserhöhung freigestellt worden. Weiterhin bestehen bleibt somit die Preisbindung für die unbebauten Grundstücke, insbesondere also für Baugrundstücke (Bauland) und - in Verbindung mit dem Kontrollrats- gesetj Nr. 45 - für land- oder forstwirtschaftlich genügte Grundstücke.
II. In §2der Verordnung sind die Ausnahmen von der Preisfreigabe für bebaute Grundstücke im einzelnen festgelegt. Danach unterliegen also weiterhin den Preisvorschriften :
1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist (geringfügig bebaute Grundstücke). Hierunter fällt z. B. ein grösseres Grundstück, auf welchem nur ein kleines Wochenendoder Gartenhaus oder eine kleine Garage steht.
3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errichtung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften befristet oder widerruflich zugelassen oder nicht genehmigt worden ist,
Inhalt des amtlichen Teils
1. Verhütung von Brandunfällen
2. Preisfreigabe für bebuute Grundstücke
3. Obstbau-Versammlungen
4. Bekanntgaben der Amtsgerichte -
4. Grundstücke im Zustande der Bebauung
bis zur Fertigstellung des Fundaments.
III. In § 3 der Verordnung ist bestimmt, daß Grundstücke, deren Bauwerk nach dem 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder beseitigt worden ist (Ruinengrundstücke), den bebauten Grundstücken gleichgestellt und aus der Preisbindungausgenommen werden.
IV. Der § 1 Abs. 1 Safe 1 der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl. I S. 451) ist durch § 4 geändert worden.
Er lautet nunmehr:
„Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück, welches kein bebautes Grundstück im Sinne der §§ 1-3 der Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. 11. 1952 ist, gegen Entgelt zu übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen.“
Diese neue Bestimmung besagt, daß Grundstückskaufverträge über bebaute Grundstücke im Sinne dieser Verordnung der Preisbehörde nicht mehr zur Prüfung vorgelegt werden müssen und daß infolgedessen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch nicht mehr von einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig ist. Der Grundbuchbeamte hat daher zu prüfen, ob ein Grundstückskaufvertrag genehmigungspflichtig ist oder nicht. In Zweifelsfällen hat die Preisbehörde darüber zu entscheiden.
Obwohl in der ergangenen Verordnung über deren Anwendung auf Verfahren bei Zwangsversteigerungen von bebauten Grundstücken nichts gesagt ist, muß jedoch aus dem Grundsatj der Preisfreigabe der bebauten Grundstücke geschlossen werden, daß für bebaute Grundstücke im Sinne der
Obstbau-Versammlungen
Durch den fachlichen und technischen Berater des ERP Obstbauberatungsbetriebes Tett- nang, Obstbautechniker Zürn und Ingenieur Braunger werden Fachvorträge auch mit Lichtbildern und mit Gerätevorführungen gehalten über Maßnahmen und Wege zur Umstellung der Obstbaumbestände entsprechend den Markterfordernissen, Obstlagerung, neuere Geräte für den Pflanzenschuts, Düngung und Bodenpflege. Die Veranstaltungen finden statt am: Freitag, 16. 1. 1953, vorm. 9 Uhr, in Altensteig, Gasthaus z. „Traube“, Samstag, 17. 1. 1953, vorm. 9 Uhr, in Neubulach, Gasthaus z. „Hirsch“, Montag, 19. 1. 1953, nachm. 14 Uhr, in Schwann, Gasthaus z. „Adler“, Dienstag, 20. 1. 1953, nachm. 14 Uhr, in Möttlingen, Gasthaus zum „Lamm“.
Alle Obstbauinteressenten werden auf die wichtigen und lehrreichen Veranstaltungen hingewiesen.
Calw, den 5. Januar 1953.
Kreis-Obst- und Gartenbauverein.
Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Calw Oeffentliche Bekanntmachung
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma „Haifa“ Ges. für Papierverarbeitung m.b. H. früher in Wetjlar, jetjt in Maisenbach Krs. Calw, - N 4/49 - wird dem Konkursverwalter auf den ihm zustehenden Vergütungsanspruch für seine Verwaltertätigkeit eine Abschlagszahlung von 500.— DM - Fünfhundert Deutsche Mark - gewährt.
Calw, den 24. Dezember 1952
Amtsgericht
Amtsgericht Calw - Handelsregister - Veränderungen
vom 2/12.1952 HR A 152 Schilderfabrik Bossert