Verlagsort: Calw Postversandort Neuenbürg (Wfirtt.)
CALW * Samstag, den 3. Januar 1953 Nr. 1
Amtsblatt für ötii (Tnlro
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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Amtlicher Teil
Aenderung der Satjung über die Besoldung der Beamten des Kreisver-
Ersdieinungsfest (6. Januar 1953)
Das Erscheinungsfest (Dreikönigstag) ist im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohen- zollern Festtag nur noch in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholi- sehen Bekenntnis angehören. Im Kreis Calw ist das Erscheinungsfest daher nicht mehr Festtag mit Arbeitsruhe und Lohnzahlungspflicht.
Dienst>bei den Behörden:
Am Dienstag, den 6. Januar 1953 versehen die Gemeindebehörden den ordentlichen Dienst. Bei den übrigen Behörden entfällt der Dienst, da das Erscheinungsfest ein Feiertag im Rechtsleben ist. An diesem Tag werden nur solche Dienstgeschäfte vorgenommen, die keinen Aufschub gestatten. Deshalb ist auch bei den
Dienststellen des Landratsamts und der Kreisverbandsverwaltung nur ein Bereitschaftsdienst für Notfälle eingerichtet.
Die näheren Einzelheiten sind aus dem Gesetj über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung vom 8. 4. 1952 (Reg. Bl. Württemberg-Hohenzollern vom 10.4. 1952, S. 24) und aus der Veröffentlichung im Staats- anzeiger für Baden-Württemberg Nr. 58 vom 3. 12. 52, Seite 1 ersichtlich.
Am Montag, den 5. Januar 1953 versehen alle Behörden bis abends den Dienst.
Calw, den 19. Dezember 1952
Landratsamt
Zuständigkeit des Landratsamts als W ohnungsauf Sichtsbehörde
Das Landratsamt ist in Wohnungssachen hur Aufsichtsbehörde. Als solche kann es nur tätig werden, wenn eine Entscheidung der Gemeindewohnungsbehörde bereits vorliegt In letjter Zeit mehren sich die Fälle, daß die' Wohnungssuchenden bei der Wohnungsaufsichtsbehörde vorstellig werden, ohne daß 1 diese Voraussetjung gegeben ist. i Um der rat-, recht- und hilfesuchenden Bevölkerung unnötigen Zeit- und Geldaufwand ‘ zu ersparen und die Arbeitskraft der Beamten . und Angestellten der Wohnungsaufsichtsbe- ; hörde nicht unnötig zu beanspruchen, bittet ! das Landratsamt von persönlichen Besuchen abzusehen, solange nicht die Angelegenheit hier in Behandlung genommen ist, weil anders eine verbindliche Auskunft doch nicht gegeben werden kann.
Calw, den 23. Dezember 1952
Landratsamt
Berufsschulverband Nagold- Altensteig
sich nach den Bestimmungen in § 6 der Ver- bandssatjung. Maßgebend für die Umlage ist die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Dezember 1952.
§ 3 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die in diesem Rechnungsjahr in Anspruch genommen ■ werden dürfen, wird auf 0 DM festgesetjt.
§ 4 Darlehen
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf 0 DM festgesetjt.
Die Haushaltssatjung ist mit Erlaß des Land- ratsamts Calw vom 19. Dezember 1952, Nr. Ib3-1705 v für Vollziehbar erklärt worden. Mit gleichem Erlaß wurde die Verbandsumlage genehmigt. Der Haushaltsplan liegt 1 Woche lang, vom 2. bis 9. Januar 1953 bei der Verbandspflege (Stadtpflege Nagold) zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Nagold, den 23. Dezember 1952
Schulverbandsvorsitjender: Breitling, Bürgermeister
bands Calw
Die vom Kreistag am 9. Oktober 1952 beschlossenen Aenderungen der Besoldungssatzung bezüglich der Stellen der Kreisbaumeister, der Verwaltungsaktuare, der Kreisoberinspektoren und der Kreisinspektoren gind mit Erlaß des Regierungspräsidiums Süd-Württemberg- Hohenzollern vom 16. Dezember 1952 genehmigt worden.
. Der Wortlaut der Satjung kann in der Zeit vom 5.-10. Januar 1953 während der üblichen Dienststunden bei der Kreisverbandsverwaltung in Calw (Schloßberg 3) Zimmer 33 eingesehen werden.
Calw, den 23. DezemUer 1952
Kreisverband Calw
Beihilfe für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft
Die Beihilfe für bezogenen Dieselkraftstoff wird der Landwirtschaft auch für das Rechnungsjahr 1952/53 gewährt und halbjährlich ausbezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt zunächst für die Zeit vom 1.4.- 30. 9. 1952. In Gemeinden, in denen bereits Schlepper sind, gehen in Kürze den Bürgermeisterämtern die Unterlagen zu. Neue Anträge müssen an die Landwirtschaftsämter gerichtet werden. Mit den Anträgen sind Dieselkraftstoffrechnungen einzurei- reichen. Termin bis 31. 12. 1952.
Calw, den 20. Dezember 1952
Landwirtschaftsamt Calw
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Nagold
- Handelsregister - Veränderung
HReg. Abt. A Nr. 144 - 22. Dezember 1952
Firma Xaver Bareis, Möbelfabrik, Rohrdorf bei Nagold:
Die persönlich haftende Gesellschafterin Maria Bareis geb. Seifriz, Witwe des Xaver Bareis, Schreinermeisters in Rohrdorf Krs. Calw, ist infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Auf Grund von § 6 der Verbandssaijung hat der Verbandsschulgemeinderat am 11. Dezember 1952 die folgende Haushaltssatjung für das Rechnungsjahr 1952 beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 wird festgesetjt
im ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf . . 81120 DM
in der Ausgabe auf . . . -: 81120 DM im außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf . . - 0 - DM
in der Ausgabe auf ...-:- 0 - DM § 2 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage wird auf DM 63.- pro Schüler festgesetjt. Der Umlageschlüssel richtet
Inhalt des amtlichen Teils
1. Erscheinungsfest (6. Januar 1953)
2. Zuständigkeit des Landratsamts als Wohnungsaufsichtsbehörde
3. Berufsschulverband Nagold-Altensteig
4. Aenderung der Satjung über die Besoldung der Beamten des Kreisverbands Calw
5. Beihilfe für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft
6. Bekanntgaben der Amtsgerichte
Nichtamtlicher Teil
Streuen bewahrt vor Haftpflicht
Zu Beginn der kalten Jahreszeit werden die Haus- und Grundstücksbesitjer zur Einhaltung der Vorschriften über die Schneebeseitigung und die Streupflicht aufgefordert. Ihre Einhaltung vermeidet nicht nur die Uebertretung polizeilicher Ordnungsvorschriften, sondern bewahrt auch vor der Haftpflicht für Unfälle, die sich immer wieder auf vereisten Straßen ereignen. Ein verunglückter Fußgänger kann sich an denjenigen halten, vor dessen Haus oder Grundstück der Gehweg nicht gestreut oder rutschig war. Es soll daher kurz etwas über den Umfang der Streupflicht gesagt sein. Zum Streuen der Gehwege sowie zur Entfernung des Schnees sind die Anlieger verpflichtet. Zu bestreuen sind vor allem Bürgersteige, aber nicht immer in voller Breite, und auch Straßenübergänge. Maß und Umfang bestimmen sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs, wobei die Gerichte zum Teil strenge Anforderungen stel
len. Beginn und Ende der Streupflicht richten sich nach dem Tagesverkehr der Fußgänger. Allerdings regeln in den meisten Orten besondere Polizeiverordnungen den Beginn und das Ende der Streupflicht, wie überhaupt ihren gesamten Umfang, so daß hier nur die allgemeinen Grundsätje behandelt werden sollen, wie sie bei der Verantwortlichkeit für Unglücksfälle von den Gerichten angewandt werden. Danach ist mit dem Streuen erst angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte oder Aufhören des Schneefalles zu beginnen, weil bei dichtem Schneefall Streuen und Schneebeseitigung im allgemeinen zwecklos sind. Dagegen muß bei leichten, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen schon während des Schneefalles mit groben Streumitteln gestreut werden. Auf alle Fälle ist vor dem Beginn des Hauptberufsverkehrs mit dem Streuen zu beginnen. Eine Sicherung des nächtlichen Fußgängerverkehrs