Verlagsort: Calw Postversandort Neuenbürg (Wfirtt.)

CALW * Samstag, den 3. Januar 1953 Nr. 1

Amtsblatt für ötii (Tnlro

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Aenderung der Satjung über die Be­soldung der Beamten des Kreisver-

Ersdieinungsfest (6. Januar 1953)

Das Erscheinungsfest (Dreikönigstag) ist im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohen- zollern Festtag nur noch in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholi- sehen Bekenntnis angehören. Im Kreis Calw ist das Erscheinungsfest daher nicht mehr Fest­tag mit Arbeitsruhe und Lohnzahlungspflicht.

Dienst>bei den Behörden:

Am Dienstag, den 6. Januar 1953 versehen die Gemeindebehörden den ordentlichen Dienst. Bei den übrigen Behörden entfällt der Dienst, da das Erscheinungsfest ein Feiertag im Rechts­leben ist. An diesem Tag werden nur solche Dienstgeschäfte vorgenommen, die keinen Auf­schub gestatten. Deshalb ist auch bei den

Dienststellen des Landratsamts und der Kreis­verbandsverwaltung nur ein Bereitschaftsdienst für Notfälle eingerichtet.

Die näheren Einzelheiten sind aus dem Gesetj über die Sonntage, Festtage und Feier­tage in der Fassung vom 8. 4. 1952 (Reg. Bl. Württemberg-Hohenzollern vom 10.4. 1952, S. 24) und aus der Veröffentlichung im Staats- anzeiger für Baden-Württemberg Nr. 58 vom 3. 12. 52, Seite 1 ersichtlich.

Am Montag, den 5. Januar 1953 versehen alle Behörden bis abends den Dienst.

Calw, den 19. Dezember 1952

Landratsamt

Zuständigkeit des Landratsamts als W ohnungsauf Sichtsbehörde

Das Landratsamt ist in Wohnungssachen hur Aufsichtsbehörde. Als solche kann es nur tätig werden, wenn eine Entscheidung der Gemeindewohnungsbehörde bereits vorliegt In letjter Zeit mehren sich die Fälle, daß die' Wohnungssuchenden bei der Wohnungsauf­sichtsbehörde vorstellig werden, ohne daß 1 diese Voraussetjung gegeben ist. i Um der rat-, recht- und hilfesuchenden Be­völkerung unnötigen Zeit- und Geldaufwand zu ersparen und die Arbeitskraft der Beamten . und Angestellten der Wohnungsaufsichtsbe- ; hörde nicht unnötig zu beanspruchen, bittet ! das Landratsamt von persönlichen Besuchen abzusehen, solange nicht die Angelegenheit hier in Behandlung genommen ist, weil an­ders eine verbindliche Auskunft doch nicht ge­geben werden kann.

Calw, den 23. Dezember 1952

Landratsamt

Berufsschulverband Nagold- Altensteig

sich nach den Bestimmungen in § 6 der Ver- bandssatjung. Maßgebend für die Umlage ist die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Dezem­ber 1952.

§ 3 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die in diesem Rechnungsjahr in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0 DM festgesetjt.

§ 4 Darlehen

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordent­lichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf 0 DM festgesetjt.

Die Haushaltssatjung ist mit Erlaß des Land- ratsamts Calw vom 19. Dezember 1952, Nr. Ib3-1705 v für Vollziehbar erklärt worden. Mit gleichem Erlaß wurde die Verbandsumlage genehmigt. Der Haushaltsplan liegt 1 Woche lang, vom 2. bis 9. Januar 1953 bei der Ver­bandspflege (Stadtpflege Nagold) zur öffent­lichen Einsichtnahme auf.

Nagold, den 23. Dezember 1952

Schulverbandsvorsitjender: Breitling, Bürgermeister

bands Calw

Die vom Kreistag am 9. Oktober 1952 be­schlossenen Aenderungen der Besoldungssat­zung bezüglich der Stellen der Kreisbaumeister, der Verwaltungsaktuare, der Kreisoberinspek­toren und der Kreisinspektoren gind mit Erlaß des Regierungspräsidiums Süd-Württemberg- Hohenzollern vom 16. Dezember 1952 geneh­migt worden.

. Der Wortlaut der Satjung kann in der Zeit vom 5.-10. Januar 1953 während der üblichen Dienststunden bei der Kreisverbandsverwal­tung in Calw (Schloßberg 3) Zimmer 33 ein­gesehen werden.

Calw, den 23. DezemUer 1952

Kreisverband Calw

Beihilfe für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft

Die Beihilfe für bezogenen Dieselkraftstoff wird der Landwirtschaft auch für das Rechnungs­jahr 1952/53 gewährt und halbjährlich ausbe­zahlt werden. Die Abrechnung erfolgt zunächst für die Zeit vom 1.4.- 30. 9. 1952. In Gemein­den, in denen bereits Schlepper sind, gehen in Kürze den Bürgermeisterämtern die Unterlagen zu. Neue Anträge müssen an die Landwirt­schaftsämter gerichtet werden. Mit den Anträ­gen sind Dieselkraftstoffrechnungen einzurei- reichen. Termin bis 31. 12. 1952.

Calw, den 20. Dezember 1952

Landwirtschaftsamt Calw

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Nagold

- Handelsregister - Veränderung

HReg. Abt. A Nr. 144 - 22. Dezember 1952

Firma Xaver Bareis, Möbelfabrik, Rohr­dorf bei Nagold:

Die persönlich haftende Gesellschafterin Maria Bareis geb. Seifriz, Witwe des Xaver Bareis, Schreinermeisters in Rohrdorf Krs. Calw, ist infolge Todes aus der Gesellschaft ausge­schieden.

Auf Grund von § 6 der Verbandssaijung hat der Verbandsschulgemeinderat am 11. Dezem­ber 1952 die folgende Haushaltssatjung für das Rechnungsjahr 1952 beschlossen:

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 wird festgesetjt

im ordentlichen Haushaltsplan

in der Einnahme auf . . 81120 DM

in der Ausgabe auf . . . -: 81120 DM im außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf . . - 0 - DM

in der Ausgabe auf ...-:- 0 - DM § 2 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird auf DM 63.- pro Schüler festgesetjt. Der Umlageschlüssel richtet

Inhalt des amtlichen Teils

1. Erscheinungsfest (6. Januar 1953)

2. Zuständigkeit des Landratsamts als Wohnungs­aufsichtsbehörde

3. Berufsschulverband Nagold-Altensteig

4. Aenderung der Satjung über die Besoldung der Beamten des Kreisverbands Calw

5. Beihilfe für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft

6. Bekanntgaben der Amtsgerichte

Nichtamtlicher Teil

Streuen bewahrt vor Haftpflicht

Zu Beginn der kalten Jahreszeit werden die Haus- und Grundstücksbesitjer zur Einhaltung der Vorschriften über die Schneebeseitigung und die Streupflicht aufgefordert. Ihre Einhal­tung vermeidet nicht nur die Uebertretung polizeilicher Ordnungsvorschriften, sondern be­wahrt auch vor der Haftpflicht für Unfälle, die sich immer wieder auf vereisten Straßen er­eignen. Ein verunglückter Fußgänger kann sich an denjenigen halten, vor dessen Haus oder Grundstück der Gehweg nicht gestreut oder rutschig war. Es soll daher kurz etwas über den Umfang der Streupflicht gesagt sein. Zum Streuen der Gehwege sowie zur Entfernung des Schnees sind die Anlieger verpflichtet. Zu bestreuen sind vor allem Bürgersteige, aber nicht immer in voller Breite, und auch Straßen­übergänge. Maß und Umfang bestimmen sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs, wobei die Gerichte zum Teil strenge Anforderungen stel­

len. Beginn und Ende der Streupflicht richten sich nach dem Tagesverkehr der Fußgänger. Allerdings regeln in den meisten Orten be­sondere Polizeiverordnungen den Beginn und das Ende der Streupflicht, wie überhaupt ihren gesamten Umfang, so daß hier nur die allge­meinen Grundsätje behandelt werden sollen, wie sie bei der Verantwortlichkeit für Unglücks­fälle von den Gerichten angewandt werden. Danach ist mit dem Streuen erst angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte oder Aufhören des Schneefalles zu beginnen, weil bei dichtem Schneefall Streuen und Schneebeseitigung im allgemeinen zwecklos sind. Dagegen muß bei leichten, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen schon während des Schneefalles mit groben Streumitteln gestreut werden. Auf alle Fälle ist vor dem Beginn des Hauptberufs­verkehrs mit dem Streuen zu beginnen. Eine Sicherung des nächtlichen Fußgängerverkehrs