Amtsblatt für Dtn greis (lato

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 20. September 1952

Nr. 38

Amtlicher Teil

Sitzung des Kreistags am 9. Oktober 1952

Mit Zustimmung des Kreisrats berufe idi hiermit den Kreistag zu seiner 2. Sitzung auf

Donnerstag, den 9. Oktober 1952, um 9.30 Uhr im Festsaal des neuen Volkssdiulgebäudes in Nagold ein.

Hauptpunkt der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sißung ist die Aufstellung des Haushaltsplans des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1952. Im einzelnen wird die Tagesordnung in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht werden.

Calw, den 17. September 1952

(gez.) Landrat Geissler

Anzeigepflidit für Landpachtverträge

Am 1. Juli 1952 ist das Bundesgeseß über das landwirtschaftliche Pachtwesen vom 25. 6. 1952 (Landpachtgeseß) in Kraft getreten.

Der §6 dieses Gesekes hat die Vorschriften über die Preisbildung für Landpachtverträge außer Kraft geseßt und anstelle der bisherigen Genehmigungspflicht für landwirtschaftliche Pachtverträge eine Anzeigepflicht des Verpäch­ters geseßt.

Der Verpächter eines Grundstückes zur landwirtschaftlichen Nutjung gegen Entgelt ist verpflichtet, den Abschluß des Landpachtver­trags dem Landratsamt Abt. Landwirt­schaft anzuzeigen, ebenso vereinbarte Aen- derungen der Vertragsbestimmungen über den Pachtgegenstand, die Pachtdauer und die Pacht­leistungen.

Die Anzeige muß bei der Verpachtung ganzer Betriebe spätestens 6 Monate, sonst 4 Monate vor Antritt der Pacht erfolgen, bei Aenderungen von Pachtbestimmungen binnen einem Monat nach ihrer Vereinbarung.

Das Landratsamt Abt. Landwirtschaft kann einen anzeigepflichtigen Landpachtver­trag oder die Aenderung eines solchen Ver­trags binnen 4 Wochen nach Eingang der An­zeige beanstanden. Die Beanstandung ist nur zulässig, wenn

a) durch die Verpachtung die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücks gefährdet erscheint.

b) die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

c) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich oder betriebswirtschaftlich schädliche Aufteilung eines Betriebs oder Grundstücks oder sonst erhebliche Nachteile für die Landeskultur zur Folge haben oder

d) die Verpachtung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennußung führen würde.

Verpächter von landwirtschaftlichen Grund­stücken, welche ihrer Anzeigepflicht nicht nach- kommen, haben im Streitfall zwischen Pächter und Verpächter Rechtsnachteile zu erwarten.

Inhalt des amtlichen Teils

1. Kreistagssi&ung

2. Landpachtverträge

3. Möbelfreigabe

4. Requirierte Kassenschränke

5. Maul- und Klauenseuche

6. Amtsgerichte

Sie können außerdem gerichtlich durch Ord­nungsstrafen zur Anzeigeerstattung angehalten werden.

Die Verpächter landwirtschaftlicher Grund­stücke werden hiermit um rechtzeitige Erfül­lung ihrer Anzeigepflicht beim Abschluß von Landpachtverträgen ersucht.

Landratsamt

Möbelfreigabe

Im Kreis Tübingen befindet sich ein Herren­zimmer, für welches die franz. Dienststellen bereit sind, die Beschlagnahme aufzuheben und das nach Angabe des Landratsamts Tübingen zum Eigentum eines Herrn Rudolf Stoll, Wald- rennach, gehören soll. Nachforschungen der betr. Gemeinde blieben jedoch ohne Erfolg. Es ergeht darum die öffentliche Aufforderung an alle Personen, die sachdienliche Mitteilun­gen in dieser Angelegenheit machen können, diese möglichst sofort beim Landratsamt Calw - Requisitionsabteilung - niederzulegen.

Calw, den 11. Sept. 1952

Landratsamt Calw - Requisitionsabt. -

Requirierte Kassenschränke

Zahlreiche Kassenschränke, die von franzö­sischen Dienststellen benutjt werden, können nicht identifiziert und zurückgegeben werden, weil die Eigentümer nicht bekannt sind.

Die Eigentümer von regulär und irregulär beschlagnahmten Kassenschränken werden da­her aufgefordert, bis spätestens 25. September 1952 ihre Eigentumsansprüche bei der Requi­sitionsabteilung des Landratsamts Calw geltend zu machen. Aus dem Rückgabeantrag muß der Name des Eigentümers, die Herstellerfirma und die Grösse des Kassenschrankes entnom­men werden können.

Calw, den 10. September 1952

Landratsamt Calw - Requisitionsabt. -

Maul> und Klauenseuche

Nachdem in den von der Seuche betroffe­nen Gehöften in Herrenalb die Schlußentseu­chung mit Erfolg durchgeführt wurde, werden alle angeordneten Schußmaßnahmen aufgeho­ben.

Der Kreis Calw ist nunmehr wieder seu­chenfrei.

Landratsamt

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw - Handelsregister -

Neueintragung vom 9. 9. 1952 HR A 153 Wilhelm Hammann, Kommanditgesellschaft Siß in Zwerenberg Kreis Calw. Kommandit­gesellschaft seit 1. Januar 1952. Persönlich haf­tende Gesellschafter: Wilhelm Hammann, Kauf­mann in Zwerenberg und Anna Hammann geb. Böhmler, Kaufmannsehefrau in Zwerenberg. 2 Kommanditisten. (Nicht eingetragen: Gemischt­warengeschäft, Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte, Fahrräder und Nähmaschinen, sowie Autovermietung.)

Aenderung vom 30. 8. 1952 HRA 112 TUZ Textilmaschinen und Zubehör August Luß&Co., Kommanditgesellschaft in Oberhaugstett. Firma geändert in: G. Anton Seelemann & Söhne, Kraßenfabrik.

Vom 9. 9. 1952 HR A 56 Gebr. Emendörfer in Bad Liebenzell. Wilhelm Emendörfer und Emma Emendörfer geb. Veyhl sind infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden. Per­sönlich haftende Gesellschafter sind nun Emma Emendörfer Hotelbesißerin in Bad Liebenzell und Paul Emendörfer Hotelier in Bad Liebenzell. Die Prokura des Paul Emendörfer ist erloschen.

Löschung vom 30. 8. 1952 HR A 149 G. An­ton Seelemann & Söhne, Kraßenfabrik in Ober­haugstett: Die Firma ist mit dem Recht zur Fortführung des Firmennamens auf die Fa.TUZ Textilmaschinen und Zubehör August Luß&Co., Kommanditgesellschaft in Oberhaugstett, über­gegangen. Die Firma ist erloschen.

Nichtamtlicher Teil

Vermögensabgabe zum Lastenausgleich

Die Vermögensabgabe tritt an die Stelle der Soforthilfeabgabe. Für die Vermögensabgabe wird im Regelfall von dem Vermögen nach dem Stande am Währungsstichtag (21. Juni 1948) ausgegangen. Das Vermögen der Ehegatten ist zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen, wenn beide Teile am Wänrungsstichtag ab­gabepflichtig waren und nicht dauernd getrennt

f elebt haben. Während bei der Feststellung der oforthilfeabgabe das Vermögen der Eltern mit dem Vermögen derKinder gemeinsam zugrunde­gelegt wurde, wird das Vermögen der Kinder zur jeßigen Vermögensabgabe gesondert be­rechnet und die Kinder selbstständig zur Ver­mögensabgabe herangezogen. JJie Regelung bezügl. des Vermögens am Währungsstichtag entspricht dem Grundsaß, daß in erster Linie das Vermögen zur Abgabe herangezogen wird, das über die Kriegs- und Nachkriegszeit erhalten geblieben ist. Die Vermögensabgabe wird nicht von dem Vermögen erhoben, das nach diesem Zeitpunkt gebildet wurde. Die für die bisherige Soforthilfeabgabe bestehenden Sondervorschrif­ten, nach denen Grundstücke mit vollzerstörten Gebäuden außer Ansaß zu lassen waren und unbebaute Grundstücke (Bauland) nur mit dem halben Werte anzuseßen sind, gelten nicht für die Vermögensabgabe. Dagegen sind für die Vermögensabgabe die Schulden vom Rohver- mögen abzugsfähig. Der Vermögensgabe unter­liegt daher nur das Reinvermögen. Ver­mögensabgabe haben zu entrichten:

1. Natürliche Personen, die am 21. 6. 1948 ihren Wohnsiß oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Ber­lin-West gehabt haben.