CALW Samstag, den 30. August 1952 Nr. 35
Amtsblatt für ötn Srtis (falro
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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Amtlicher Teil
Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle für die Unterbringungsberechtig' ten nach dem Gesetj
Im Verlage der Schwartjschen Vakanzenzeitung, Göttingen, Weender Landstrasse 59, erscheint das „Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle“ für die Unterbringungsberechtigten nach dem Gesetj zu Artikel 131 GG. Es wird im Verlags- und Postbezug erhältlich sein und - bei 14 tägigem Erscheinen - je Einzelstück 0.16 DM, vierteljährlich 0.96 DM zuzüglich 0.18 DM Postzustellungsgebühren kosten. Bestellungen nimmt der genannte Verlag, ab 1. August auch jede Postanstalt entgegen.
Das Hinweisblatt trägt einem häufig geäus- serten Wunsche der Unterbringungsberechtigten und ihrer Berufsverbände Rechnung. Es soll demjenigen, der keine Gelegenheit hat, die Amts- und Ministerialblätter sowie die Vielzahl sonstiger Ausschreibungsorgane laufend zu verfolgen, einen Ueberblick über alle gerade für ihn geeigneten, ausgeschriebenen Stellen im Bereiche des öffentlichen Dienstes verschaffen. Zu diesem Zwecke wird es, nach Bundes- und Länderbereichen und Berufssparten geordnet, einen Hinweis auf die Fundstelle geben, an welcher die der Bundesausgleichsstelle jeweils bis zum Erscheinungstage neu gemeldeten Ausschreibungen aus dem Gesamtbereiche des öffentlichen Dienstes einschließlich der Nichtgebietskörperschaften aufzufinden
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Geset; beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Freigabe der Mieten für Geschäftsräume und gewerblich genügte unbebaute Grundstöcke § 1
Die Vermietung von Geschäftsräumen und gewerblich genügten unbebauten Grundstücken unterliegt vorbehaltlich des § 3 mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 nicht mehr den Preis Vorschriften.
§ 2
(1) Geschäftsräume im Sinne dieses Gesekes sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen.
(2) Wohnungen, bei denen mehr als die Hälfte der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient, stehen bei Anwendung dieses Geseges Geschäftsräumen gleich. Das gleiche gilt für selbständig vermietete Teile von Wohnungen.
(3) Wird nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung, die den Preisvorschriften unterliegt, zu anderen als Wohnzwecken benutjt, so darf zu der für Wohnraum zulässigen Miete ein Zuschlag erhoben werden, der der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters entspricht. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau auf Grund des Prels- geseges vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in seiner jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesegbl. S 759) bleiben unberührt.
§ 3
(1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, sind die Preisvor- Schriften weiterhin anzuwenden, wenn die Wohnräume
Inhalt des amtlichen Teils
1. Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle
2. Geschäftsraummietengeseg
3. Antragsperre für Aufbaudarlehen
4. Aufnahme in das Kreisaltenheim Neuenbürg
zu Artikel 131 GG.
sind. Der Bewerber ist damit in der Lage, sich über die einzelnen Bewerbungsbedingungen, sofern er sich für die ausgeschriebenen Stellen interessiert, an der. angegebenen Fundstelle zu orientieren. Das Hinweisblatt ist also kein eigentliches Ausschreibungsorgan, auch nimmt es keine Stellengesuche auf. Ein Schriftwechsel über die bekanntgegebenen Vakanzen ist weder über die Bundesausgleichsstelle noch über den Verlag zu führen.
Erstmalig aber wird nunmehr durch eine Zusammenfassung aller Bewerbungsmöglichkeiten an einer Stelle diejenige Hilfe geschaffen, deren der Unterbringungsberechtigte in Anbetracht des jetjt üblichen Ausschreibungsverfahrens bedarf, um sich, ohne vom Zufall abhängig zu sein, über die gegebenen Möglichkeiten zuverlässig unterrichten zu können.
Unterstütjt durch die langjährige Erfahrung des Verlages und durch die Mitwirkung der Dienstherren in allen Ländern des Bundesgebietes hofft die Bundesausgleichsstelle, im Laufe der nächsten Monate in dem Hinweisblatt ein zuverlässiges, vollständiges und zeitlich aktuelles Hilfsorgan für die Unterbringung auf Grund des Gesetjes zu ArtiKel 131 GG zu schaffen.
Landratsamt Calw
(BGBl. I S. 338)
den Preisvorschriften unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in diesem Falle sind auch auf die Wohnräume die Preisvorschriften nicht anzuwenden. Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Änderung des Mietwerts außer Betracht.
(2) Sind gewerblich genügte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so gilt Absatj 1 entsprechend.
(3) Soweit nach den Absägen 1 und 2 auf Geschäftsräume oder gewerblich genügte unbebaute Grundstücke die Preisvorschriften anzuwenden sind, ist durch die Preisbehörde eine Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüolichen Miete für Geschäftsräume oder gewerblich genügte unbebaute Grundstücke gleicher Art und Lage zuzulassen.
(4) Sofern die Feststellung der ortsüblichen Miete im Sinne des Absages 3 erheblichen Schwierigkeiten begegnet, tritt an die Stelle der ortsüblichen Miete die Miete, die sich auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten und der sinngemäß anzuwendenden Grundsäge der Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesegbl. 3. 753) ergibt. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau durch Rechtsverordnung auf Grund des Preisgeseges.
§4
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung.
ZWEITER ABSCHNITT Anfhehnng des Mleterschuges § 5
(1) Miet- und Pachtverhältnisse Über Geschäftsräume (§ 2 Abs. 1 und 2) und Über gewerblich genügte unbebaute Grundstücke werden vom Mieterschug ausgenommen.
(2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet worden sind, gilt Absag 1 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1952
(3) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist Absag 1 nicht anzuwenden, wenn die Wohnräume unter Mieterschug stehen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Wohn
räume weniger als ein Drittel des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in diesem Falle sind die Vorschriften des Mieterschuggeseges auch insoweit nicht anzuwenden, als das Mietverhältnis sich auf die Wohnräume bezieht. Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Änderung des Mietwerts außer Betracht.
(4) Sind gewerblich genügte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so gilt Absag 3 entsprechend.
(5) Die Absäge 3 und 4 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.
§6
Ein Mietverhältnis, das nach § 5 vom Mieterschug ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist können sich die Parteien nicht berufen.
§7
(1) In dem Urteil, durch das auf Räumung oder Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich genügten unbebauten Grundstücken erkannt wird, kann dem Mieter oder Pächter auf seinen Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden; der Antrag kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag in dem Urteil übergangen, so ist das Urteil zu ergänzen; auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich genügten unbebauten Grundstücken erkannt wird, darf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetjung der Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu ersegenden Nachteil bringen würde.
Fortsegung folgt I
Antragsperre für Aufbaudarlehen
Das Innenministerium Tübingen - Landesamt für Soforthilfe - teilt mit:
lm Hinblick für das Lastenausgleichsgesetz, welches am 1. Sept. 1952 in Kraft tritt, wird es nicht mehr möglich sein, die bisher im Rahmen des Soforthilfegesetzes eingereichten Anträge auf Gewährung von Aufbaudarlehen als Eingliederungsfälle weiterzubehandeln, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eingliederungsdarlehen zum Teil von denen des Soforthilfegesetzes abweichen.
Mit sofortiger Wirkung wird daher eine Antragsperre für sämtl. Neu- und Aufstockungsanträge auf Aufbauhilfe angeordnet
Soweit die bei den Kreisämtern für Soforthilfe vorliegenden Anträge bereits abschließend bearbeitet sind, sind die sie bis spätestens 31. Aug. 1952 mit der üblichen Stellungsnahme dem Landesamt für Soforthilfe vorzulegen.
Wenn die Anträge auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz eingereicht werden können, wird noch bekanntgegeben. Ein genauer Zeitpunkt kann hierfür noch nicht angegeben werden.
Mit Zustimmung des Siedlungsamtes können Anträge auf Bewilligung von Darlehen zur Übernahme landwirtschaftlichen Betriebe oder Errichtungs eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs gemäß den Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums vom 16. Mai 1950 bis auf weiteres noch eingereicht werden.
I. A. gez.: Dr. Zimmermann
Die Bürgermeisterämter werden gebeten, etwaige Antragssteller in geeigneter Weise über die Gründe der Antragsperre zu belehren und darauf hinzuweisen, daß sie nach dem Lastenausgleichsgesetz die Möglichkeit haben, im Wege der Eingliederungshilfe zum Zuge zu kommen.
Calw, den 26. August 1952
Kreisamt für Soforthilfe
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Geschäftsraummietengeseg
Gesetj zur Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genügte unbebaute Grundstücke
vom 25. Juni 1952