CALW Samstag, den 30. August 1952 Nr. 35

Amtsblatt für ötn Srtis (falro

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Amtlicher Teil

Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle für die Unterbringungsberechtig' ten nach dem Gesetj

Im Verlage der Schwartjschen Vakanzen­zeitung, Göttingen, Weender Landstrasse 59, erscheint dasHinweisblatt der Bundesaus­gleichsstelle für die Unterbringungsberechtig­ten nach dem Gesetj zu Artikel 131 GG. Es wird im Verlags- und Postbezug erhältlich sein und - bei 14 tägigem Erscheinen - je Einzel­stück 0.16 DM, vierteljährlich 0.96 DM zuzüg­lich 0.18 DM Postzustellungsgebühren kosten. Bestellungen nimmt der genannte Verlag, ab 1. August auch jede Postanstalt entgegen.

Das Hinweisblatt trägt einem häufig geäus- serten Wunsche der Unterbringungsberechtig­ten und ihrer Berufsverbände Rechnung. Es soll demjenigen, der keine Gelegenheit hat, die Amts- und Ministerialblätter sowie die Viel­zahl sonstiger Ausschreibungsorgane laufend zu verfolgen, einen Ueberblick über alle gerade für ihn geeigneten, ausgeschriebenen Stellen im Bereiche des öffentlichen Dienstes ver­schaffen. Zu diesem Zwecke wird es, nach Bun­des- und Länderbereichen und Berufssparten geordnet, einen Hinweis auf die Fundstelle geben, an welcher die der Bundesausgleichs­stelle jeweils bis zum Erscheinungstage neu gemeldeten Ausschreibungen aus dem Gesamt­bereiche des öffentlichen Dienstes einschließ­lich der Nichtgebietskörperschaften aufzufinden

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Geset; beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

Freigabe der Mieten für Geschäftsräume und gewerblich genügte unbebaute Grundstöcke § 1

Die Vermietung von Geschäftsräumen und gewerblich genügten unbebauten Grundstücken unterliegt vorbehalt­lich des § 3 mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 nicht mehr den Preis Vorschriften.

§ 2

(1) Geschäftsräume im Sinne dieses Gesekes sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auf die Dauer anderen als Wohnzwecken, insbesondere ge­werblichen oder beruflichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und solchen Zwecken dienen.

(2) Wohnungen, bei denen mehr als die Hälfte der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient, stehen bei Anwendung dieses Geseges Geschäftsräumen gleich. Das gleiche gilt für selbständig vermietete Teile von Wohnungen.

(3) Wird nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung, die den Preisvorschriften unterliegt, zu anderen als Wohnzwecken benutjt, so darf zu der für Wohnraum zulässigen Miete ein Zuschlag erhoben wer­den, der der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Ver­mieters entspricht. Das Nähere bestimmt der Bundes­minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau auf Grund des Prels- geseges vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in seiner je­weils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § 11 Abs. 3 Nr. 4 der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (Bundesgesegbl. S 759) bleiben unberührt.

§ 3

(1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, sind die Preisvor- Schriften weiterhin anzuwenden, wenn die Wohnräume

Inhalt des amtlichen Teils

1. Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle

2. Geschäftsraummietengeseg

3. Antragsperre für Aufbaudarlehen

4. Aufnahme in das Kreisaltenheim Neuenbürg

zu Artikel 131 GG.

sind. Der Bewerber ist damit in der Lage, sich über die einzelnen Bewerbungsbedingungen, sofern er sich für die ausgeschriebenen Stellen interessiert, an der. angegebenen Fundstelle zu orientieren. Das Hinweisblatt ist also kein eigentliches Ausschreibungsorgan, auch nimmt es keine Stellengesuche auf. Ein Schriftwechsel über die bekanntgegebenen Vakanzen ist we­der über die Bundesausgleichsstelle noch über den Verlag zu führen.

Erstmalig aber wird nunmehr durch eine Zusammenfassung aller Bewerbungsmöglich­keiten an einer Stelle diejenige Hilfe geschaf­fen, deren der Unterbringungsberechtigte in Anbetracht des jetjt üblichen Ausschreibungs­verfahrens bedarf, um sich, ohne vom Zufall abhängig zu sein, über die gegebenen Möglich­keiten zuverlässig unterrichten zu können.

Unterstütjt durch die langjährige Erfahrung des Verlages und durch die Mitwirkung der Dienstherren in allen Ländern des Bundes­gebietes hofft die Bundesausgleichsstelle, im Laufe der nächsten Monate in dem Hinweis­blatt ein zuverlässiges, vollständiges und zeit­lich aktuelles Hilfsorgan für die Unterbringung auf Grund des Gesetjes zu ArtiKel 131 GG zu schaffen.

Landratsamt Calw

(BGBl. I S. 338)

den Preisvorschriften unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in diesem Falle sind auch auf die Wohnräume die Preisvor­schriften nicht anzuwenden. Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Änderung des Mietwerts außer Betracht.

(2) Sind gewerblich genügte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn­räumen zugleich mit diesen vermietet, so gilt Absatj 1 entsprechend.

(3) Soweit nach den Absägen 1 und 2 auf Geschäfts­räume oder gewerblich genügte unbebaute Grundstücke die Preisvorschriften anzuwenden sind, ist durch die Preis­behörde eine Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüolichen Miete für Geschäftsräume oder gewerblich genügte un­bebaute Grundstücke gleicher Art und Lage zuzulassen.

(4) Sofern die Feststellung der ortsüblichen Miete im Sinne des Absages 3 erheblichen Schwierigkeiten bege­gnet, tritt an die Stelle der ortsüblichen Miete die Miete, die sich auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten und der sinngemäß anzuwenden­den Grundsäge der Berechnungsverordnung vom 20. No­vember 1950 (Bundesgesegbl. 3. 753) ergibt. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Wohnungsbau durch Rechtsverordnung auf Grund des Preisgeseges.

§4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pachtver­hältnisse entsprechende Anwendung.

ZWEITER ABSCHNITT Anfhehnng des Mleterschuges § 5

(1) Miet- und Pachtverhältnisse Über Geschäftsräume (§ 2 Abs. 1 und 2) und Über gewerblich genügte unbe­baute Grundstücke werden vom Mieterschug ausge­nommen.

(2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem 1. De­zember 1951 begründet worden sind, gilt Absag 1 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1952

(3) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist Absag 1 nicht an­zuwenden, wenn die Wohnräume unter Mieterschug stehen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Wohn­

räume weniger als ein Drittel des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in diesem Falle sind die Vorschriften des Mieterschuggeseges auch insoweit nicht anzuwenden, als das Mietverhältnis sich auf die Wohnräume bezieht. Bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder eintretende Änderung des Mietwerts außer Betracht.

(4) Sind gewerblich genügte unbebaute Grundstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn­räumen zugleich mit diesen vermietet, so gilt Absag 3 entsprechend.

(5) Die Absäge 3 und 4 gelten für Pachtverhältnisse ent­sprechend.

§6

Ein Mietverhältnis, das nach § 5 vom Mieterschug ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins nach Mo­naten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist können sich die Parteien nicht berufen.

§7

(1) In dem Urteil, durch das auf Räumung oder Zurück­gabe von Geschäftsräumen oder gewerblich genügten unbebauten Grundstücken erkannt wird, kann dem Mieter oder Pächter auf seinen Antrag eine den Um­ständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden; der Antrag kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag in dem Urteil übergangen, so ist das Ur­teil zu ergänzen; auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich genügten unbe­bauten Grundstücken erkannt wird, darf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetjung der Vollstreckung dem Ver­mieter einen nicht zu ersegenden Nachteil bringen würde.

Fortsegung folgt I

Antragsperre für Aufbaudarlehen

Das Innenministerium Tübingen - Landesamt für Soforthilfe - teilt mit:

lm Hinblick für das Lastenausgleichsgesetz, welches am 1. Sept. 1952 in Kraft tritt, wird es nicht mehr möglich sein, die bisher im Rahmen des Soforthilfegesetzes eingereichten Anträge auf Gewährung von Aufbaudarlehen als Ein­gliederungsfälle weiterzubehandeln, da die ge­setzlichen Voraussetzungen für die Eingliede­rungsdarlehen zum Teil von denen des Sofort­hilfegesetzes abweichen.

Mit sofortiger Wirkung wird daher eine Antragsperre für sämtl. Neu- und Aufstockungs­anträge auf Aufbauhilfe angeordnet

Soweit die bei den Kreisämtern für Sofort­hilfe vorliegenden Anträge bereits abschließend bearbeitet sind, sind die sie bis spätestens 31. Aug. 1952 mit der üblichen Stellungsnahme dem Landesamt für Soforthilfe vorzulegen.

Wenn die Anträge auf Gewährung von Ein­gliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichs­gesetz eingereicht werden können, wird noch bekanntgegeben. Ein genauer Zeitpunkt kann hierfür noch nicht angegeben werden.

Mit Zustimmung des Siedlungsamtes kön­nen Anträge auf Bewilligung von Darlehen zur Übernahme landwirtschaftlichen Betriebe oder Errichtungs eines landwirtschaftlichen Neben­betriebs gemäß den Richtlinien des Landwirt­schaftsministeriums vom 16. Mai 1950 bis auf weiteres noch eingereicht werden.

I. A. gez.: Dr. Zimmermann

Die Bürgermeisterämter werden gebeten, etwaige Antragssteller in geeigneter Weise über die Gründe der Antragsperre zu belehren und darauf hinzuweisen, daß sie nach dem Lastenausgleichsgesetz die Möglichkeit haben, im Wege der Eingliederungshilfe zum Zuge zu kommen.

Calw, den 26. August 1952

Kreisamt für Soforthilfe

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Geschäftsraummietengeseg

Gesetj zur Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genügte unbebaute Grundstücke

vom 25. Juni 1952