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Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag den 16. August 1952

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10 v. H. erhöhen, bei ungegerbtem Spelz um 25 v. H. ermäßigen.

(§ 1 Abs. 2).

Der Preis für Menggetreide und Mischfrucht darf die Mindestbeträge nicht unterschreiten und die Höchstbeträge nicht überschreiten, die sich unter Zugrundelegung der Preise des Ab­satzes 1 nach dem Mischungsverhältnis ergeben.

(§ 1 Abs. 3).

Erzeugerpreise für Gerste und Hafer

Es gelten folgende, in gleicher Weise defi­nierte, jedoch ganzjährige Preise:

Futtergerste DM 35.5037.50

Industriegerste (mind. 65kg/hl) 37.5039.50 (gewöhnliche) Braugerste (falls entsprechende Keim­fähigkeit usw.) 41.5043.50

Futterhafer 34.5037.50

Industriehafer (mind. 51 kg/hl) 37.5039.50

(§ 2 )-

Frühdruschprämie für Roggenlieferungen

Zur Beschleunigung der Ablieferung von Roggen sind dem Erzeuger für Lieferungen vom 1. 8. bis 15. 11. 1952 folgende Zuschläge zu den obengenannten Monatspreisen zu zahlen: im August 3. DM je 100 kg

im September 2.50 DM je 100 kg

im Oktober bis

einschl. 15.11.52 2. DM je 100 kg

Diese Zuschläge sind auch für die Lieferung von Menggetreide aus Roggen und Weizen in der Zeit vom 1. 8. bis 15. 11. 52 in der Höhe zu zahlen, die dem Anteil des Roggens in Menggetreide entspricht.

Das Getreidepreisgeseß enthält noch Be­stimmungen über Preise für Saatgetreide, über die Beschaffenheit des Getreides, Qualitäts­klassen, Zu- und Abschläge, Schlußschein, An­bietungspflicht, Auflagen 1 und die Strafbestim­mungen.

Calw, den 5. August 1952

Landratsamt - Preisbehörde -

Maul- und Klauenseuche

In dem Gehöft des Farrenwärters August Wiek in Herrenalb ist die Maul- und Klauen­seuche festgestellt worden.

Gemäß §§ 161 ff. des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsvorschrilten hiezu vom 11. 7. 1912 (Reg. Bl. S. 293) wird die Stadtge­meinde Herrenalb zum Sperrgebiet erklärt.

In das Beobachtungsgebiet fallen die Ge­meinden Bembach, Dobel, Loffenau, Neusaß und Rotensol, in die Schußzone des 15 km- Umkreises die Gemeinden Ambach, Calmbach, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Höfen, Langenbrand, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Schömberg, Schwann, Waldrennach und Wildbad.

Auf die im Kreisamtsblatt Nr. 49 vom 8. 12. 1950 veröffentlichten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche wird verwiesen.

Landratsamt

Währungsausgleich für Vertriebene

Es wird darauf hingewiesen, daß die An­träge auf Entschädigung im Währungsaus« gleich für Spargut-Vertriebener bis spätestens 30. 9.1952 bei den Geldinstituten oder Post­ämtern innerhalb des Kreises Calw eingereicht sein müssen.

Anträge, die nach diesem Zeitpunkt ein- gehen, können keine Berücksichtigung finden. Calw, den. 13. August 1952.

Kreisamt für Soforthilfe - als Ausgleichsamt -

Oeffentliche Sammlung des Württ. Blindenvereins

Der Württ. Blindenverein e. V. in Stuttgart- Zuffenhausen, Burgunderstr. 65, erhielt auf Grund des Sammlungsgeseßes vom 5. 11. 1934 (RGBl. I S. 1086) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. 12. 1934 (RGBl. I S. 1250) die

Genehmigung,

im Landesteil Württemberg-Hohenzollern zu­gunsten der Errichtung eines Wohnheims für blinde Arbeiter in Stuttgart in der Zeit vom 21. - 27. 11. 1952 eine Haussammlung und in der Zeit vom 22. - 24. 11. 1952 eine Straßen­sammlung unter nachstehenden Bedingungen bzw. Auflagen durchzuführen:

1) Der Ertrag der Sammlung ist ausschließlich zur Finanzierung eines Arbeiterwohnheims für blinde Industriearbeiter in Stuttgart be­stimmt. Seine Verwendung zu Verwal­tungszwecken ist nicht gestattet.

2) Kinder unter 14 Jahren dürfen zu der Sammlung nicht herangezogen werden. Jugendliche von 14 - 18 Jahren dürfen nur bei der Durchführung der Sammlung auf Straßen und Pläßen und nur bis zum Be­ginn der Dunkelheit mitwirken. In Gast- und Vergnügungsstätten darf von Jugend­lichen unter 18 Jahren nicht gesammelt werden.

3) Zur Sammlung müssen sicher verschließ­bare Behältnisse, deren Beschaffenheit Ver­untreuungen ausschließt, und an denen der Name des Veranstalters der Sammlung deut­lich sichtbar angebracht ist, verwendet werden.

4) Die Sammler haben einen besonderen, auf ihren Namen lautenden und vom Bürger­meisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf die Kennkarte Bezug nimmt und den Namen des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie den Zeitraum, für den die Sammlung genehmigt ist, an­gibt.

5) Die Verwendung von Sammellisten bei der Haussammlung ist nicht zuläßig.

Landratsamt

Neueintragung von Landschaftsteilen

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichs- naturschußgeseßes vom 26. 6. 1935 (RGBl. I S. 821) und des § 13 der Durchführungs-VO. hie­zu vom 31. 10.1935 (RGBl. I S. 1275) beabsich­tigt das Landratsamt, mit Genehmigung der Höheren Naturschußbehörde

1. das Schloßwäldle mit Schloß und Ruine inNeuenbürg(ForstamtsbezirkNeuenbürg),

2. das Albtal von Punkt 398,5 bis zur Mün­dung mit der Felspartie von der Klemse aufswärts bis unterhalb der Ploßsägmühle (Forstamtsbezirk Herrenalb-Ost),

3. die oberen Talwiesen mit den Birken an der sogen. Neuen Straße (Forstamtsbezirk Herrenalb-Ost)

als Landschaftsteile unter Naturschuß zu stellen.

Die Landschaftsschußkarten liegen 14 Tage lang, und zwar vom Montag den 18. August bis Samstag den 30. August 1952 während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt Neuen­bürg bzw. Herrenalb zur Einsicht öffentlich auf.

Einsprüche gegen die Eintragungen können schriftlich bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt Neuenbürg bezw. Her­renalb erhoben werden.

Bis zur Entscheidung über die Einsprüche durch die Höhere Naturschutzbehörde dürfen die genannten in der Landschaftsschußkarte eingetragenen Gebiete in keiner Weise ver­ändert werden.

Landratsamt

Berufsschulverband Neuenbürg

Die Schulverbandsversammlung hat am 24. Juli 1952 auf Grund von §5 Abs. 1 b der Ver- bandssaßung für das Rechnungsjahr 1952 fol­gende

Haushaltssatzung

erlassen:

Der Haushaltsplan wird festgeseßt: im ordentlichen Haushalt

in Einnahme auf DM 41442.-

in Ausgabe auf DM 41442.-

im ausserordentlichen Haushalt

DM 0 DM 0

in Einnahme auf in Ausgabe auf

§2 I

Die Verbandsumlage wird auf DM. 65. i pro Schüler festgeseßt. Der Umlageschlüssel ' richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 der Verbandssaßung.

§3

Der Höchsthetrag der Kassenkredite, die in diesem Rechnungsjahr in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0 DM festgeseßt.

§ 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf 0 DM festgeseßt.

Diese Haushaltssaßung ist mit Erlaß des Landratsamts Calw vom 9. August 1952 für vollziehbar erklärt worden. Der Haushaltplan liegt 1 Woche lang vom 18,-25. August 1952 beim Verbandspfleger (Kreispflege Calw) auf.

Calw, den 12. August 1952.

Be rufsschulverband Neuenbürg

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Nagold

- Genossenschaftsregister -

6. 8. 1952. Gen. Reg. Nr. 37: Küblerei- und Rohstoffgenossenschaft Haiterbach e. G. m.b. H. in Haiterbach:

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 27. Dezember 1950 wurde die Auflösung der Genossenschaft beschlossen.

Nichtamtlicher Teil

Trockenheit und Futtererzeugung

Infolge anhaltender Trockenheit der leßten Zeit dürften in vielen Gebieten die Futterer­träge hinter den Erwartungen Zurückbleiben. Um dennoch zu einem Ausgleich vorhandener Futterlücken zu kommen, wird der Anbau von Stoppelfutterpflanzen wie z. B. Sommerraps Liho angeraten. Durch seine Spätsaatverträg­lichkeit und Kältewiderstandsfähigkeit läßt sich Lihoraps leicht auf freigewordene Getreide­schläge einschalten. Als unerläßliche Voraus- seßungen für sein Gelingen sind folgende Ge­sichtspunkte zu beachten: 1) Die Aussaatzeit (zwischen 1. und 20. August) muß so spät ge­wählt werden, daß der Raps im Herbst höch­stens noch zur Knospenbildung, nicht aber mehr zur Blütenbildung kommt. Da auch zu enger Stand die vorzeitige Blüte begünstigt, soll eine Saatstärke von 810 kg/ha nicht überschritten werden. 2) Das Saatbett muß sauber herge­richtet werden, damit sich der Raps nicht mit dem auflaufenden Ausfallgetreide um Wasser, Nährstoffe und Licht streiten muß. 3) Die Dün­gung darf nicht vernachlässigt werden. Neben einer ausreichenden Kali-Phosphatgabe sind je ha 100 kg Reinstickstoff (beispielsweise 3 dz/ha Kalkammonsalpeter zur Saat und 3 dz Kalksalpeter als Kopfdünger bei Fausthöhe) zu verabreichen. 4) Die Kälteresistenz bis8° i C bietet die Möglichkeit, den Lihoraps mit j ziemlicher Sicherheit bis in den Winter hinein frisch vom Felde weg zu verfüttern. 5) Auch als Gründüngung läßt sich Lihoraps wegen seiner ausgezeichneten garebildenden Wirkung gut verwenden. 6) Lihorapssaatgut ist nur in plombierten Originalpackungen zu kaufen. Diese müssen Einlegezettel enthalten, auf de­nen Sorte und Herkunft vermerkt sind. Um Vermischungen und Falschlieferungen zu ver­meiden, wird den Käufern im eigenen Interesse empfohlen, hierauf zu achten und unkontrol­liertes Saatgut zurückzuweisen.

(Aus: .Kurz und bündig.* Auslese aus den neuesten landwirtschaftl. Veröffentlichungen der BASF, Umburgerhof/Pfalz, 1952, 14.)