CALW Samstag, den 16. August 1952 Nr. 33
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Oeffentlidie Bekanntmachung der Bundesregierung
über die Anmeldung von Vertreibungsschäden, Kriegssdiäden und Ostsdiäden
Eigentumsansprüche
Die franz. Besatjungsmacht hat im Kreis Ehingen
einen schwarz polierten Konzertflügel, Fabrikat Römhildt - Weimar 15406 - 1.80 m lang
l.
Auf Grund des § 28 des Feststellungsgesetzes vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 237) wird hiermit im Benehmen mit dem Bundesrat zur Einreichung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegsschäden und Ostschäden aufgefordert. Das Gesetj bestimmt Uber diese Schäden im wesentlichen folgendes:
1. Ein Vertreibungssdiaden ist ein Schaden, der einem Vertriebenen in demjenigen Gebiet, aus dem er ausgewiesen worden oder geflüchtet ist, durch Vertreibungs- maßnahmen oder vorausgegangene Kriegshandiungen an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Gegenständen der Berufsausflbung, an Hausrat, an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sowie an Anteilsrechten entstanden ist. Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder Deutscher Volkszugehöriger aus den deutschen Gebieten jenseits der Oder-Neisse-Linie oder aus Gebieten ausserhalb der Grenzen des des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. 12. 1937) ausgewiesen worden oder geflüchtet ist
2. Ein Kriegssachsdiadeii ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Gegenständen der Berufsausübung oder an Hausrat im Bundesgebiet oder in Berlin (West) entstanden ist
3. Ein Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und die am 31. 12. 44 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches (Stand 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden in den Ostgebieten an Wirischaftsgütem der in Nr. 1 genannte Art entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937.
II.
Antragsberedhtigtsind nur natürliche Personen. Kriegs- sachgeschädigte können nach dem Feststellungsgeset* die Feststellung von Kriegssachschäden beantragen, nachZiff. I Nr. 2, auch wenn sie nicht im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt haben. Vertriebeneund Ostgeschädigte können die Feststellung von Schäden nach Ziff. I Nr. 1 und 3 beantragen wenn sie am 31. 12. 1950 Im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt gehabt haben und zwar auch dann, wenn sie zuvor außerhalb des Bundesgebiets, insbesondere in der sowjetischen Besa&ungszone, gewohnt haben.
m.
Zweck der Sdiadensfeststellung ist es, den Lastenausgleich vorzubereiten und den Geschädigten eind amtliche Bestätigung Uber ihren früheren Besig zu beschaffen. Die Schadensfeststellung,begründet jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgesteltte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch das Lastenausgleichsgese& bestimmt.
? IV.
Die Anträge sind auf amtlichem Formblatt zu stellen, aus dem sich im einzelnen ergibt, ^welche Angaben zu machen sind.
Die Antragsvordrucke werden durch die Gemeindebehörden ausgeben.
V.
Für die Entgegennahme der Anträge ist in der Regel die Gemeindebehörde zuständig, in deren Bereich der Geschädigte seinen ständigen Aufenthalt hat.
Kriegssachschäden und Ostschäden bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Lastenausgleicfasgese^es gestellt werden, so daß für die Antragstellung ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung steht.
Das Nähere über die Ausgabe der Antragsvordrucke und die Entgegennahme der Anträge wird rechtzeitig örtlich besonders bekanntgegeben werden. Es wird gebeten, diese Bekanntgabe abzuwarien.
Bonn, den 1. August 1952.
Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung: Hartmann
Auf Grund vorstehenden Aufrufs können ab sofort die amtlichen Antragsvordrucke von den. Gemeindebehörden ausgegeben werden.
Da die Antragsfrist frühestens im August 1953 abläuft, braucht die Ausfüllung der Vordrucke nicht übereilt erfolgen. Es wird dringend gebeten, auf die lückenlose und sorgfältige Ausfüllung der Anträge größten Wert zu legen. Nur hiedurch werden viele zeitraubende Rückfragen vermieden und eine rasche Bearbeitung ermöglicht werden,
Calw, den 11. 8. 1952
Kreisamt für Soforthilfe - als Feststellungsbehörde -
zurückgelassen, dessen Eigentümer nicht bekannt ist.
Eigentumsansprüche des früheren Eigentümers sind unverzüglich an die Requisitionsabteilung des Landratsamt Calw zu richten.
Calw, den 6. August 1952
Landratsamt Calw - Requisitionsabt. -
Hebammenniederlassung in Calw
Die Hebamme Luise Staudt, Calw, Altburgerstrasse, erhielt vom Landratsamt nach Zustimmung des Innenministeriums mit Wirkung vom 15. August 1952 ab die Niederlassungserlaubnis als 3. Hebamme in Calw.
Calw, den 13. August 1952
LandTatsamt
Hinweisblatt der Bundesausgleidisstelle für die Unterbringungsberechtig' ten nach dem Geset* zu Artikel 131 GG.
Im Verlage der Sdiwar^schen Vakanzenzeitung, Güttingen, Weender Landstrasse 59, erscheint das „Hinweisblatt der Bundesausgleichsstelle“ für die Unterbringungsberechtigten nach dem Geseg zu Artikel 131 GG. Es wird im Verlags- und Postbezug erhältlich sein und - bei 14 tägigem Erscheinen - je Einzelstück 0.16 DM, vierteljährlich 0.96 DM zuzüglich 0.18 DM Postzustellungsgebühren kosten. Bestellungen nimmt der genannte Verlag, ab 1. August auch jede Postanstalt entgegen.
Das Hinweisblatt trägt einem häufig geäus- serten Wunsche der Unterbringungsberechtigten und ihrer Berufsverbände Rechnung. Es soll demjenigen, der keine Gelegenheit hat, die Amts- und Ministerialblätter sowie die Vielzahl sonstiger Ausschreibungsorgane laufend zu verfolgen, einen Ueberblick über alle gerade für ihn geeigneten, ausgeschriebenen Stellen im Bereiche des öffentlichen Dienstes verschaffen. Zu diesem Zwecke wird es, nach Bundes- und Länderbereichen und Berufssparten geordnet, einen Hinweis auf die Fundstelle geben, an welcher die der Bundesausgleichsstelle jeweils bis zum Erscheinungstage neu emeldeten Ausschreibungen aus dem Gesamtereiche des öffentlichen Dienstes einschließlich der Nichtgebietskörperschaften aufzufinden
sind. Der Bewerber ist damit in der Lage, sich über die einzelnen Bewerbungsbedingungen, sofern er sich für die ausgeschriebenen Stellen interessiert, an derjf angegebenen Fundstelle zu orientieren. Das Hinweisblatt ist also kein eigentliches Ausschreibungsorgan, auch nimmt es keine Stellengesuche auf. Ein Schriftwechsel über die bekanntgegebenen Vakanzen ist weder über die Bundesausgleichsstelle noch über den Verlag zu führen.
Erstmalig aber wird nunmehr durch eine Zusammenfassung aller Bewerbungsmöglichkeiten an einer Stelle diejenige Hilfe geschaffen, deren der Unterbringungsberechtigte in Anbetracht des jetjt üblichen Ausschreibungsverfahrens bedarf, um sich, ohne vom Zufall abhängig zu sein, über die gegebenen Möglichkeiten zuverlässig unterrichten zu können.
Unterstügt durch die langjährige Erfahrung des Verlages und durch die Mitwirkung der Dienstherren in allen Ländern des Bundesgebietes hofft die Bundesausgleichsstelle, im Laufe der nächsten Monate in dem Hinweisblatt ein zuverlässiges, vollständiges und zeitlich aktuelles Hilfsorgan für die Unterbringung auf Grund des Gesetzes zu ArtiKel 131 GG zu schaffen.
Landratsamt Calw
VI.
Nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgeset}es kann Antrag auf Feststellung von Vertreibungssaiäden,
Inhalt des amtlichen Teils
1. Bekanntmachung der Bundesregierung
2. Eigentunisansprüche
3. Hebammenniederlassung Calw
4 . Unterbringungsberechtigte zu Artikel 131 GG
5. Neue Getreidepreise
6. Maul- und Klauenseuche
7. Währungsausgleich f. Vertriebene
8. öffentl. Sammlung
9. Neueintragung von Landschaftsteilen
10. Berufsschulverband Neuenbürg
11. Amtsgerichte
Neue Getreidepreise
Am 1. Juli 1952 ist das Gesetj über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1952/53 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesefe 1952/53) vom 9. Juli 1952 (BGBl. I S. 369) in Kraft getreten, dessen wesentliche Bestimmungen nachstehend bekanntgegeben werden:
Für das zum Preisgebiet IV gehörende ehemalige Land Württemberg-HohenzoIIern gelten folgende Erzeugerpreise in DM je 100 kg tietto ausschließlich Sack und zwar bei Uebfergabe frei Uebergabeort, bei Versendung
frei Verladestelle, wobei bezüglich der von / bis - Preise die Mindestbeträge nicht unterschritten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen:
Roggen Weizen
Juli-August 1952 September Oktober November Dezember Januar 1953 Februar März bis Juni
DM 36.90—3890
37.10- 39.10
37.30- 39.30 37.50—39.50 37.70—39.70 37.90—39.90
38.10- 40.10
38.30— 40.30
40.90-42.90 41.30—43.10 41.70-43.30 42.10—43.50
42.50— 43.70
42.50- 43.90
42.50- 44.10
42.50— 44.30 (§ 1 Abs. 1.)
Als Weizen gilt auch Spelz (Dinkel, Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die für Weizen festgese^ten Preise bei gegerbtem Spelz um