CALW Samstag, den 16. August 1952 Nr. 33

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtlicher Teil

Oeffentlidie Bekanntmachung der Bundesregierung

über die Anmeldung von Vertreibungsschäden, Kriegssdiäden und Ostsdiäden

Eigentumsansprüche

Die franz. Besatjungsmacht hat im Kreis Ehingen

einen schwarz polierten Konzertflügel, Fabrikat Römhildt - Weimar 15406 - 1.80 m lang

l.

Auf Grund des § 28 des Feststellungsgesetzes vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 237) wird hiermit im Benehmen mit dem Bundesrat zur Einreichung der An­träge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegs­schäden und Ostschäden aufgefordert. Das Gesetj be­stimmt Uber diese Schäden im wesentlichen folgendes:

1. Ein Vertreibungssdiaden ist ein Schaden, der einem Vertriebenen in demjenigen Gebiet, aus dem er aus­gewiesen worden oder geflüchtet ist, durch Vertreibungs- maßnahmen oder vorausgegangene Kriegshandiungen an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Gegen­ständen der Berufsausflbung, an Hausrat, an Reichs­markspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sowie an Anteilsrechten ent­standen ist. Vertriebener ist, wer als deutscher Staats­angehöriger oder Deutscher Volkszugehöriger aus den deutschen Gebieten jenseits der Oder-Neisse-Linie oder aus Gebieten ausserhalb der Grenzen des des Deut­schen Reichs (Gebietsstand vom 31. 12. 1937) aus­gewiesen worden oder geflüchtet ist

2. Ein Kriegssachsdiadeii ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmit­telbar durch Kriegshandlungen an land- und forstwirt­schaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Be­triebsvermögen, an Gegenständen der Berufsausübung oder an Hausrat im Bundesgebiet oder in Berlin (West) entstanden ist

3. Ein Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und die am 31. 12. 44 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches (Stand 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögens­entziehung oder als Kriegssachschaden in den Ostge­bieten an Wirischaftsgütem der in Nr. 1 genannte Art entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937.

II.

Antragsberedhtigtsind nur natürliche Personen. Kriegs- sachgeschädigte können nach dem Feststellungsgeset* die Feststellung von Kriegssachschäden beantragen, nachZiff. I Nr. 2, auch wenn sie nicht im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt haben. Vertriebeneund Ostge­schädigte können die Feststellung von Schäden nach Ziff. I Nr. 1 und 3 beantragen wenn sie am 31. 12. 1950 Im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ständigen Aufent­halt gehabt haben und zwar auch dann, wenn sie zuvor außerhalb des Bundesgebiets, insbesondere in der sow­jetischen Besa&ungszone, gewohnt haben.

m.

Zweck der Sdiadensfeststellung ist es, den Lasten­ausgleich vorzubereiten und den Geschädigten eind amt­liche Bestätigung Uber ihren früheren Besig zu beschaffen. Die Schadensfeststellung,begründet jedoch keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwie­weit festgesteltte Schäden im Lastenausgleich zu berück­sichtigen sind, wird durch das Lastenausgleichsgese& bestimmt.

? IV.

Die Anträge sind auf amtlichem Formblatt zu stellen, aus dem sich im einzelnen ergibt, ^welche Angaben zu machen sind.

Die Antragsvordrucke werden durch die Gemeinde­behörden ausgeben.

V.

Für die Entgegennahme der Anträge ist in der Regel die Gemeindebehörde zuständig, in deren Bereich der Geschädigte seinen ständigen Aufenthalt hat.

Kriegssachschäden und Ostschäden bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Lastenausgleicfasgese^es gestellt werden, so daß für die Antragstellung ein hin­reichender Zeitraum zur Verfügung steht.

Das Nähere über die Ausgabe der Antragsvordrucke und die Entgegennahme der Anträge wird rechtzeitig ört­lich besonders bekanntgegeben werden. Es wird gebeten, diese Bekanntgabe abzuwarien.

Bonn, den 1. August 1952.

Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung: Hartmann

Auf Grund vorstehenden Aufrufs können ab sofort die amtlichen Antragsvordrucke von den. Gemeindebe­hörden ausgegeben werden.

Da die Antragsfrist frühestens im August 1953 abläuft, braucht die Ausfüllung der Vordrucke nicht übereilt erfolgen. Es wird dringend gebeten, auf die lückenlose und sorgfältige Ausfüllung der Anträge größten Wert zu legen. Nur hiedurch werden viele zeitraubende Rückfra­gen vermieden und eine rasche Bearbeitung ermöglicht werden,

Calw, den 11. 8. 1952

Kreisamt für Soforthilfe - als Feststellungsbehörde -

zurückgelassen, dessen Eigentümer nicht be­kannt ist.

Eigentumsansprüche des früheren Eigen­tümers sind unverzüglich an die Requisitions­abteilung des Landratsamt Calw zu richten.

Calw, den 6. August 1952

Landratsamt Calw - Requisitionsabt. -

Hebammenniederlassung in Calw

Die Hebamme Luise Staudt, Calw, Alt­burgerstrasse, erhielt vom Landratsamt nach Zustimmung des Innenministeriums mit Wir­kung vom 15. August 1952 ab die Niederlas­sungserlaubnis als 3. Hebamme in Calw.

Calw, den 13. August 1952

LandTatsamt

Hinweisblatt der Bundesausgleidisstelle für die Unterbringungsberechtig' ten nach dem Geset* zu Artikel 131 GG.

Im Verlage der Sdiwar^schen Vakanzen­zeitung, Güttingen, Weender Landstrasse 59, erscheint dasHinweisblatt der Bundesaus­gleichsstelle für die Unterbringungsberechtig­ten nach dem Geseg zu Artikel 131 GG. Es wird im Verlags- und Postbezug erhältlich sein und - bei 14 tägigem Erscheinen - je Einzel­stück 0.16 DM, vierteljährlich 0.96 DM zuzüg­lich 0.18 DM Postzustellungsgebühren kosten. Bestellungen nimmt der genannte Verlag, ab 1. August auch jede Postanstalt entgegen.

Das Hinweisblatt trägt einem häufig geäus- serten Wunsche der Unterbringungsberechtig­ten und ihrer Berufsverbände Rechnung. Es soll demjenigen, der keine Gelegenheit hat, die Amts- und Ministerialblätter sowie die Viel­zahl sonstiger Ausschreibungsorgane laufend zu verfolgen, einen Ueberblick über alle gerade für ihn geeigneten, ausgeschriebenen Stellen im Bereiche des öffentlichen Dienstes ver­schaffen. Zu diesem Zwecke wird es, nach Bun­des- und Länderbereichen und Berufssparten geordnet, einen Hinweis auf die Fundstelle geben, an welcher die der Bundesausgleichs­stelle jeweils bis zum Erscheinungstage neu emeldeten Ausschreibungen aus dem Gesamt­ereiche des öffentlichen Dienstes einschließ­lich der Nichtgebietskörperschaften aufzufinden

sind. Der Bewerber ist damit in der Lage, sich über die einzelnen Bewerbungsbedingungen, sofern er sich für die ausgeschriebenen Stellen interessiert, an derjf angegebenen Fundstelle zu orientieren. Das Hinweisblatt ist also kein eigentliches Ausschreibungsorgan, auch nimmt es keine Stellengesuche auf. Ein Schriftwechsel über die bekanntgegebenen Vakanzen ist we­der über die Bundesausgleichsstelle noch über den Verlag zu führen.

Erstmalig aber wird nunmehr durch eine Zusammenfassung aller Bewerbungsmöglich­keiten an einer Stelle diejenige Hilfe geschaf­fen, deren der Unterbringungsberechtigte in Anbetracht des jetjt üblichen Ausschreibungs­verfahrens bedarf, um sich, ohne vom Zufall abhängig zu sein, über die gegebenen Möglich­keiten zuverlässig unterrichten zu können.

Unterstügt durch die langjährige Erfahrung des Verlages und durch die Mitwirkung der Dienstherren in allen Ländern des Bundes­gebietes hofft die Bundesausgleichsstelle, im Laufe der nächsten Monate in dem Hinweis­blatt ein zuverlässiges, vollständiges und zeit­lich aktuelles Hilfsorgan für die Unterbringung auf Grund des Gesetzes zu ArtiKel 131 GG zu schaffen.

Landratsamt Calw

VI.

Nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgeset}es kann Antrag auf Feststellung von Vertreibungssaiäden,

Inhalt des amtlichen Teils

1. Bekanntmachung der Bundesregierung

2. Eigentunisansprüche

3. Hebammenniederlassung Calw

4 . Unterbringungsberechtigte zu Artikel 131 GG

5. Neue Getreidepreise

6. Maul- und Klauenseuche

7. Währungsausgleich f. Vertriebene

8. öffentl. Sammlung

9. Neueintragung von Landschaftsteilen

10. Berufsschulverband Neuenbürg

11. Amtsgerichte

Neue Getreidepreise

Am 1. Juli 1952 ist das Gesetj über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1952/53 und über beson­dere Maßnahmen in der Getreide- und Futter­mittelwirtschaft (Getreidepreisgesefe 1952/53) vom 9. Juli 1952 (BGBl. I S. 369) in Kraft ge­treten, dessen wesentliche Bestimmungen nach­stehend bekanntgegeben werden:

Für das zum Preisgebiet IV gehörende ehemalige Land Württemberg-HohenzoIIern gelten folgende Erzeugerpreise in DM je 100 kg tietto ausschließlich Sack und zwar bei Uebfergabe frei Uebergabeort, bei Versendung

frei Verladestelle, wobei bezüglich der von / bis - Preise die Mindestbeträge nicht unter­schritten und die Höchstbeträge nicht über­schritten werden dürfen:

Roggen Weizen

Juli-August 1952 September Oktober November Dezember Januar 1953 Februar März bis Juni

DM 36.903890

37.10- 39.10

37.30- 39.30 37.5039.50 37.7039.70 37.9039.90

38.10- 40.10

38.30 40.30

40.90-42.90 41.3043.10 41.70-43.30 42.1043.50

42.50 43.70

42.50- 43.90

42.50- 44.10

42.50 44.30 (§ 1 Abs. 1.)

Als Weizen gilt auch Spelz (Dinkel, Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die für Weizen festgese^ten Preise bei gegerbtem Spelz um