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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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Samstag, den 9. August 1952 Nr. 32
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Preise für Konsumbrotmehl
Nach der Verordnung BW 2/52 des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 4. 7. 1952 dürfen ab 1.7.1952 für Mehl zur Herstellung des preisgebundenen Konsumbrotes von der Mühle bei Abgabe an den Großhändler höchstens folgende Preise berechnet werden:
für Roggenmehl Type 1370 52.60 DM für Weizenmehl Type 1600 54.30 DM Die Preise verstehen sich je 100 kg brutto für netto ausschließlich Sack frei Empfangsstation. Bei Lieferung netto ausschließlich Sack erhöhen sich die Preise um 0.40 DM je 100 kg.
Bei Mehllieferung an einen Backbetrieb durch Mühle oder Großhändler gelten folgende Höchstpreise: für Roggenmehl Type 1370 55.10 DM für Weizenmehl Type 1600 56.80 DM
Die Preise verstehen sich je 100 kg brutto für netto ausschließlich Sack bei Lieferung frei Haus, bei Gewährung der bisher allgemein üblichen Mengennachlässe und bei Zahlung netto in bar innerhalb von 10 Tagen vom Rechnungsdatum ab. Bei Lieferung netto ausschließlidi Sack erhöhen sich die Preise um 0.40 DM je 100 kg.
3. Geschieht die Preisstellung einschließlich Sack, so ist bei Belieferung eines Backbetriebs der Betrag der Sackkosten auf der Rechnung ersichtlich zu machen.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 21 des Getreidegeseges geahndet.
Calw, den 2. August 1952
Landratsamt - Preisbehörde -
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Neuausstellung von Sprengstofferlaubnisscheinen
Die Neuausstellung von Sprengstofferlaubnisscheinen kann nur an solche Personen erfolgen, die einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Schiessmeisterlehr- gang vorlegen können.
Das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen veranstaltet gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften Lehrgänge, die aus einem theoretischen Teil und aus einer praktischen Ausbildung in einem Steinbruch bestehen.
Ein Lehrgang dauert 1-2 Tage. Die Anmeldung zur Teilnahme an einem solchen hat an folgende Berufsgenossenschaften zu erfolgen: Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Karlsruhe-B., Erbprinzenstrasse 31, Württ. Baugewerks-Be- rufsgenossenschaft, Stuttgart-O, Neckarstr. 55a, Württ. Unfallversicherungsverband, Stuttgart W, Rotebühlstrasse 133. *
Landratsam t
Festtag Mariä Himmelfahrt
15. August 1952
Mariä Himmelfahrt ist nur in den Gemeinden des Landes ein Festtag, in denen der Tag herkömmlicherweise als solcher gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis angehören. Dies ist in den Gemeinden des Kreises Calw nicht der Fall.
Dienst bei den Behörden
schäfte vorgenommen, die keinen Aufschub gestatten. Deshalb ist auch beim Landratsamt und bei der Kreisverbandsverwaltung lediglich ein Bereitschaftsdienst eingerichtet.
Die Gemeindebehörden versehen auch an Mariä Himmelfahrt den ordentlichen Dienst.
*
Die näheren Einzelheiten sind aus demGe- seg über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der Fassung vom 8. April 1952 (Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern vom 10. 4. 52, Seite 24) ersichtlich.
Calw, den 4. August 1952
Landratsamt
Anwendung des
Einzelhandelsschutjgeseljes auf den Warenverkauf in Milchgeschäften
Milchgeschäfte, die andere Waren als Kuhmilch, Rahm, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und Molke führen und dazu noch keine Ausnahmebewilligung nach dem Einzelhandelsschutjgesetj besißen, werden hiermit aufgefordert, eine solche -Ausnahmebewilligung innerhalb 3 Monaten beim Landratsamt zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie strafbar, wenn sie, ohne die Genehmigung beantragt zu haben, andere als die oben erwähnten Waren führen.
Calw, den 30.Juli 1952.
Landratsamt.
Requirierte Kraftfahrzeuge
,1 Der ordentliche Dienst bei Behörden ent- I;. fällt am Freitag, den 15. August 1952, da Ma- i riä Himmelfahrt ein Feiertag im Rechtsleben f (allgemeiner oder bürgerlicher Feiertag) ist. ! : 1 An diesem Tag werden nur solche Dienstge-
s Inhalt des amtlichen Teils
"*1. Preise für Konsumbrotmehl ^. ^2. Neuaustellung von Sprengstoff-Erlaubnisscheinen i v J. Mariä Himmelfahrt 1 4. Warenverkauf in Milchgeschäften
1 5. Requirierte KfZ.
1 6. Sammlung der Heimatvertriebenen
< 7. Amtsgerichte
Nach Mitteilung des Landratsamtes Tettnang werden aus den Beständen der französischen Dienststelle CRAS - Friedrichshafen nachstehende Kraftfahrzeuge dem Finanzministerium zwecks Veräusserung angeboten:
Krad DKW 250 ccm, Fahrgestell-Nr. 470364, Motor- Nr. 387574, Krad NSU 200 ccm, Fahrgestell-Nr. 1056500, Motor-Nr. 289639, Krad Zündapp K 500, Fahrgestell-Nr. 164207, Motor-Nr. 164 207, Krad BMW R 11, Fahrgestell-Nr. P 3192, Motor-Nr. 67629, PKW Opel Super 6, Fahrgestell-Nr. 32746.
Da es sich um requirierte Kraftfahrzeuge handelt, sind Eigentumsansprüche der früheren Eigentümer unter Angabe des Zeitpunkts der irregulären Requisition sofort bei dem Landratsamt Tettnang zu dem Aktenzeichen XII
Vo/Be-Nr. 9731/108 unmittelbar geltend zu machen.
Landratsamt Calw - Requisitionsabt. -
Sammlung der Heimatvertriebenen
Der Verband der Heimatvertriebenen in Württemberg-Hohenzollern und Lindau e. V. Tübingen, Lange Gasse 17, erhielt auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sammlungsgesetjes vom 5. 11. 1934 (RGBl. I S. 1086) in jederzeit widerruflicher Weise die
Genehmigung,
anläßlich des Landestreffens der Heimatvertriebenen in Balingen am 6./. September 1952 im Landesteil Württemberg-Hohenzollern in der Zeit vom 1. 8.—7. 9. 1952 einschließl. Plaketten und Programme unter nachstehenden Bedingungen zu verkaufen:
1) Der Erlös aus dem Verkauf der Plaketten und Programme ist ausschließlich zur Finanzierung des Landestreffens der Heimatvertriebenen bestimmt.
2) Die Sammler haben einen besonderen, auf ihren Namen lautenden, vom Bürgermeisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf die Kennkarte Bezug nimmt und den Namen des Veranstalters, sowie den Zeitraum, für den der Verkauf der Plaketten und Programme genehmigt ist, angibt.
3) Eine Sammlung von Geld, insbesondere unter Verwendung von Listen, ist neben
. dem Verkauf von Plaketten und Programmen hierdurch nicht gestattet.
Landratsamt.
Bekanntgaben der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold
I N 3/52: Beschluß vom 1. August 1952: In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Erwin Pahlke & Co., OHG., Möbelgroßhandlung in Egenhausen, Kr. Calw, wird Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt auf Donnerstag den 21. August 1952, vorm. 9 Uhr,
vor dem Amtsgericht Nagold, Bahnhofstr. 31, Zimmer Nr. 7.
Amtsgericht Nagold.
Nichtamtlicher Teil
Das redselige Geschlecht
Ergebnisse eines Tests über die Redseligkeit von Männern und Frauen.
Wer redet mehr — Männer oder Frauen? Diese Frage, die die Menschheit wohl schon seit Adam und Eva beschäftigt, ohne daß sie jemals definitiv beantwortet werden konnte, scheint nunmehr eine endgültige Kläruug gefunden zu haben, nachdem ein junger amerikanischer Journalist sich ihrer angenommen hat und ihr mit mehr oder weniger wissenschaftlich fundierten Test-Methoden zu Leibe gerückt ist,
Ausgerüstet mit Stoppuhr und Geräusch- Meßgerät, mischte er sich unter die Bevölkerung einer amerikanischen Mittelstadt, beobachtete sie bei ihren täglichen Besorgungen, suchte sie an ihren Arbeitsstätten auf, wohnte Versammlungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen bei und machte sich zum stum-