BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 26. Juli 1952
Nr. 30
Amtlicher Teil
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In einzelnen Mengereien wird immer nodi aus sogenannten Eisweihern während des Winters gewonnenes Natureis zur Herstellung von Wurstwaren verwendet.
Das Wasser von Teichen, Eisweihem und dergl. ist hygienisch nicht unbedenklich, da es einer Verunreinigung durch Menschen und Tiere ausgeseßt ist. Dasselbe gilt auch für Natureis aus derartigen Gewässern, das außerdem noch bei seiner Gewinnung und Aufbewahrung leicht verunreinigt werden kann.
Da der Zusag von Natureis gefährlich und geeignet ist. die menschliche Gesundheit zu gefährden, wird auf Grund von § 3 des Ge- seßes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgeseg) vom 5. Juli 1927 in der Bekanntmachung der neuen Fassung des Lebensmittelgeseges vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 17) jede Verarbeitung von Natureis bei der Herstellung von Wurstwaren verboten.
Landratsamt.
Rot-Kreuz-Lotterie
Durch Entschliessung des Innenministeriums - Abwicklungsstelle - in Tübingen vom 4. Juli 1952 wurde dem Deutschen Roten-Kreuz, Landesverband Württemberg-Baden in Stuttgart, die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Oktober 1952 40000 Losbriefe zu je 50 Dpf. im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollem zu vertreiben. Die Lose dürfen auch auf öffentlichen Straßen
und Plägen, in Gast- und Vergnügunsstätten, bei Veranstaltungen sowie an festen Verkaufsständen feilgehalten werden.
Landratsamt.
Schul; von Personen gegen Hunde
Es besteht Veranlassung, die Hundebesiger auf die Verordnung des Innenministeriums über den Schuß von Personen gegen Hunde vom 15. Jan. 1929 (Reg. Bl. S. 84) i. d. Fassung der VO. v. 12. Okt. 1937 (Reg. Bl. S. 102) hinzuweisen.
1. Jeder frei herumlaufende Hund muß mit einem Halsband versehen sein, das den Namen und Wohnort des Hundebesigers ersehen läßt;
2. läufige und räudige Hunde sind zu verwahren;
3. das Freilaufenlassen der Hunde zur Nachtzeit ausserhalb der Wohnung oder des geschlossenen Hofraums ist verboten;
4. das Hegen von Hunden auf Menschen ist verboten;
5. ausserhalb der Wohnung oder anderer umschlossener Örtlichkeiten, zu denen Fremde kein Zutrittsrecht haben, müssen rauflustige oder bissige Hunde mit einem das Beissen sicher verhindernden Maulkorb versehen sein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund Art. 22 Ziff. 3 des Po- lizeistrafgeseßes bestraft.
Landratsamt
Ausstellung von Heimatpässen für Esten und Letten
Das estnische Konsulat in Rio de Janeiro, das estnische Generalkonsulat in New York und die estnische Gesandtschaft in London stellen Pässe für Esten; das lettische Konsulat in Rio de Janeiro sowie die lettischen Gesandtschaften in London und Washington stellen Pässe für Letten aus.
Landratsamt
Paßzwang für das Saargebiet
Das Bundesministerium des Innern gibt bekannt:
Entgegen anders lautenden Pressenachrichten ist zur Einreise in das Saargebiet und zur Ausreise aus dem Saargebiet der Besig eines Reisepasses nach wie vor erforderlich.
Calw, den 15. Juli 1952
Landratsamt
Ehrung von Arbeitsjubilaren
Nach einem Beschluß des Staatsministeriums Baden-Württemberg werden künftig bis zur endgültigen Neuregelung Ehrenurkunden an
Inhalt des amtlichen Teils
1. Verwendung von Natureis bei der Herstellung von Wurstwaren.
2. Rot-Kreuz-Lotterie
3. Schüfe von Personen gegen Hunde
4. Ausstellung von Heimatpässen
5. Paßzwang für das Saargebiet
6. Ehrung von Altersjubularen
7. Bekanntgaben der Amtsgerichte
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Arbeitsjubilare mit 40 jähriger und 50 jähriger ununterbrochener Tätigkeit bei ein- und demselben Arbeitgeber durch den Herrn Ministerpräsidenten verliehen. Die Anträge müssen spätestens 5 Wochen vor dem Jubiläumstag beim Arbeitsministerium - Abwicklungsstelle - Tübingen eingereicht werden, damit sie von dort mindestens 4 Wochen vor dem Jubiläumstag dem Herrn Ministerpräsidenten vorgelegt werden können. Antragsvordrucke sind von Fall zu Fall beim Landratsamt anzufordern.
Landratsamt
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Musterregister-Eintragung
MR 29 - 9. 7. 52: Alfred Richter in Neuenbürg (Württ.). Versiegelt je 2 Abbildungen von 7 Mustern betreffend „Zifferblätter“ mit den Fabriknummern 1001 bis 1007. Plastische Erzeugnisse. Anmeldung vom 28. Juni 1952, 11 Uhr. Schußfrist 3 Jahre.
Amtsgericht Nagold Handelsregister - Veränderung
Am 16. 7. 1952: HReg. Abt. A Nr. 91: Firma Schwarzwälder Lederkohlen- und Härtemittelfabrik Carl H. Braun, Nagold: Als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ist eingetreten : Alfred Klose, Kaufmann in Nagold, am Steinberg. Zur Vertretung der Gesellschaft sind Alfred Klose und Carl Heinrich Braun nur in Gemeinschaft berechtigt. Eine Kommanditistin ist eingetreten.
Am 17. 7. 1952 HReg. Abt, B Nr. 3: Firma Karl Wöhrle, Metallwarenfabrik G. m. b. H., in Wildberg, Kreis Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. 2. 1951 wurde Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 12. 8. 1949 (Geschäftsjahr) abgeändert.
Nichtamtlicher Teil
Ueberfüttert die Kinder nicht
„Mindestens die Hälfte aller Kinder wird falsch ernährt“, ist das Ergebnis von langjährigen wissenschaftlichen Untersuchung bei Kleinkindern; jedes zweite Kleinkind ißt nicht genügend von solchen Nahrungsmitteln, die den besten vorbeugenden Schuß gegen alle möglichen Krankheiten bieten. Millionen von anscheinend vortrefflich ernährten und durchaus gesunden Kindern, so schreibt der Arzt, essen tagaus tagein eine Nahrung, die sorglos ausgewählt oder falsch zubereitet wird und darum schädlich ist. Die unvermeidlichen Folgen sind Zahnschäden, Anfälligkeit für Erkältungen, Herzkrankheiten, Leber- und Nierenleiden und Kreislaufstörungen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall also nicht um eine Kinderkrankheit wie Rachitis oder Säuglings-Skorbut oder gar um Unterernährung, sondern um Störungen oder Anomalien, die durchweg dem Leichtsinn, der Un- Kenntnis oder der Verantwortungslosigkeit der Mütter zuzuschreiben sind.
Ein Fall, der in einer medizinischen Zeitschrift zitiert wird: Ein 18 Monate altes Kind aus einer einfachen Familie wird zu einer ärztlichen Untersuchung gebracht. Das Kind war ausgesprochen unruhig, leicht reizbar, sehr blaß und schlief schlecht. Die Nachforschungen ergaben, daß das Kind die richtige Nahrung nicht in ausreichender Menge bekam. Die Aerzte seßten das Kind auf eine vorbildliche Kinder- Diät, zu der - in wohldosierten Portionen - vor allem Milch, Fruchtsäfte, Gemüse, Mehlspeisen, Fleisch, Eier und auch vitaminhaltige Eisenpräparate gehörten. Nach drei Wochen war das Kind lebendiger und fröhlicher als zuvor. Es aß gut, schlief gut und hatte Freude an seinen Spielsachen.
Die Ursache dieser Beobachtungen und ungezählter ähnlicher Fälle ist folgende: Sehr viele Eltern haben keine Ahnung von einer den kleinen Kindern dienlichen Ernährung. Sie halten sich vielleicht für besonders fürsorglich, wenn sie bei Tisch ihre Kinder immer wieder fragen: „Bist Du auch wirklich satt?“ Diese Frage erweckt nämlich in vielen Kindern die Vorstellung, daß sie eine große Menge essen müssen, gleichgültig, was sie essen. Aus dieser „Fürsorge“ der Eltern entsteht dann das, was ein angesehener amerikanischer Arzt die „verheerendste Ernährungsstörung bei Kindern“ nannte, nämlich das „Uebergewicht“.
Andere Unsitten, die sich eines Tages ebenfalls auswirken, sind diese: Kein Frühstück oder allzu hastiges Frühstück, worunter bestimmt die Leistungen im Schulunterricht leiden, dann zuviel Süßigkeiten, Gebäck oder Eis, mit denen viele gute Mütter ihrem Kind einen besonderen Gefallen zu tun glauben, und schließlich falsch zubereitete Mahlzeiten von Müttern, die von der hohen Kunst des Kochens noch nichts gehört haben.