BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 26. Juli 1952

Nr. 30

Amtlicher Teil

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In einzelnen Mengereien wird immer nodi aus sogenannten Eisweihern während des Win­ters gewonnenes Natureis zur Herstellung von Wurstwaren verwendet.

Das Wasser von Teichen, Eisweihem und dergl. ist hygienisch nicht unbedenklich, da es einer Verunreinigung durch Menschen und Tiere ausgeseßt ist. Dasselbe gilt auch für Natureis aus derartigen Gewässern, das außer­dem noch bei seiner Gewinnung und Aufbe­wahrung leicht verunreinigt werden kann.

Da der Zusag von Natureis gefährlich und geeignet ist. die menschliche Gesundheit zu gefährden, wird auf Grund von § 3 des Ge- seßes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgeseg) vom 5. Juli 1927 in der Bekanntmachung der neuen Fassung des Lebensmittelgeseges vom 17. Ja­nuar 1936 (RGBl. I S. 17) jede Verarbeitung von Natureis bei der Herstellung von Wurstwaren verboten.

Landratsamt.

Rot-Kreuz-Lotterie

Durch Entschliessung des Innenministeriums - Abwicklungsstelle - in Tübingen vom 4. Juli 1952 wurde dem Deutschen Roten-Kreuz, Lan­desverband Württemberg-Baden in Stuttgart, die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Oktober 1952 40000 Losbriefe zu je 50 Dpf. im Gebiet des ehemaligen Lan­des Württemberg-Hohenzollem zu vertreiben. Die Lose dürfen auch auf öffentlichen Straßen

und Plägen, in Gast- und Vergnügunsstätten, bei Veranstaltungen sowie an festen Verkaufs­ständen feilgehalten werden.

Landratsamt.

Schul; von Personen gegen Hunde

Es besteht Veranlassung, die Hundebesiger auf die Verordnung des Innenministeriums über den Schuß von Personen gegen Hunde vom 15. Jan. 1929 (Reg. Bl. S. 84) i. d. Fassung der VO. v. 12. Okt. 1937 (Reg. Bl. S. 102) hin­zuweisen.

1. Jeder frei herumlaufende Hund muß mit einem Halsband versehen sein, das den Namen und Wohnort des Hundebesigers ersehen läßt;

2. läufige und räudige Hunde sind zu ver­wahren;

3. das Freilaufenlassen der Hunde zur Nacht­zeit ausserhalb der Wohnung oder des geschlossenen Hofraums ist verboten;

4. das Hegen von Hunden auf Menschen ist verboten;

5. ausserhalb der Wohnung oder anderer umschlossener Örtlichkeiten, zu denen Fremde kein Zutrittsrecht haben, müssen rauflustige oder bissige Hunde mit einem das Beissen sicher verhindernden Maul­korb versehen sein.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrif­ten werden auf Grund Art. 22 Ziff. 3 des Po- lizeistrafgeseßes bestraft.

Landratsamt

Ausstellung von Heimatpässen für Esten und Letten

Das estnische Konsulat in Rio de Janeiro, das estnische Generalkonsulat in New York und die estnische Gesandtschaft in London stellen Pässe für Esten; das lettische Konsulat in Rio de Janeiro sowie die lettischen Gesandt­schaften in London und Washington stellen Pässe für Letten aus.

Landratsamt

Paßzwang für das Saargebiet

Das Bundesministerium des Innern gibt bekannt:

Entgegen anders lautenden Pressenachrich­ten ist zur Einreise in das Saargebiet und zur Ausreise aus dem Saargebiet der Besig eines Reisepasses nach wie vor erforderlich.

Calw, den 15. Juli 1952

Landratsamt

Ehrung von Arbeitsjubilaren

Nach einem Beschluß des Staatsministeriums Baden-Württemberg werden künftig bis zur endgültigen Neuregelung Ehrenurkunden an

Inhalt des amtlichen Teils

1. Verwendung von Natureis bei der Herstellung von Wurstwaren.

2. Rot-Kreuz-Lotterie

3. Schüfe von Personen gegen Hunde

4. Ausstellung von Heimatpässen

5. Paßzwang für das Saargebiet

6. Ehrung von Altersjubularen

7. Bekanntgaben der Amtsgerichte

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Arbeitsjubilare mit 40 jähriger und 50 jähriger ununterbrochener Tätigkeit bei ein- und dem­selben Arbeitgeber durch den Herrn Minister­präsidenten verliehen. Die Anträge müssen spätestens 5 Wochen vor dem Jubiläumstag beim Arbeitsministerium - Abwicklungsstelle - Tübingen eingereicht werden, damit sie von dort mindestens 4 Wochen vor dem Jubiläums­tag dem Herrn Ministerpräsidenten vorgelegt werden können. Antragsvordrucke sind von Fall zu Fall beim Landratsamt anzufordern.

Landratsamt

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Musterregister-Eintragung

MR 29 - 9. 7. 52: Alfred Richter in Neuen­bürg (Württ.). Versiegelt je 2 Abbildungen von 7 Mustern betreffendZifferblätter mit den Fabriknummern 1001 bis 1007. Plastische Erzeugnisse. Anmeldung vom 28. Juni 1952, 11 Uhr. Schußfrist 3 Jahre.

Amtsgericht Nagold Handelsregister - Veränderung

Am 16. 7. 1952: HReg. Abt. A Nr. 91: Firma Schwarzwälder Lederkohlen- und Härtemittel­fabrik Carl H. Braun, Nagold: Als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ist einge­treten : Alfred Klose, Kaufmann in Nagold, am Steinberg. Zur Vertretung der Gesellschaft sind Alfred Klose und Carl Heinrich Braun nur in Gemeinschaft berechtigt. Eine Komman­ditistin ist eingetreten.

Am 17. 7. 1952 HReg. Abt, B Nr. 3: Firma Karl Wöhrle, Metallwarenfabrik G. m. b. H., in Wildberg, Kreis Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. 2. 1951 wurde Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 12. 8. 1949 (Geschäftsjahr) abgeändert.

Nichtamtlicher Teil

Ueberfüttert die Kinder nicht

Mindestens die Hälfte aller Kinder wird falsch ernährt, ist das Ergebnis von lang­jährigen wissenschaftlichen Untersuchung bei Kleinkindern; jedes zweite Kleinkind ißt nicht genügend von solchen Nahrungsmitteln, die den besten vorbeugenden Schuß gegen alle möglichen Krankheiten bieten. Millionen von anscheinend vortrefflich ernährten und durch­aus gesunden Kindern, so schreibt der Arzt, essen tagaus tagein eine Nahrung, die sorglos ausgewählt oder falsch zubereitet wird und darum schädlich ist. Die unvermeidlichen Fol­gen sind Zahnschäden, Anfälligkeit für Erkäl­tungen, Herzkrankheiten, Leber- und Nieren­leiden und Kreislaufstörungen.

Es handelt sich im vorliegenden Fall also nicht um eine Kinderkrankheit wie Rachitis oder Säuglings-Skorbut oder gar um Unterer­nährung, sondern um Störungen oder Ano­malien, die durchweg dem Leichtsinn, der Un- Kenntnis oder der Verantwortungslosigkeit der Mütter zuzuschreiben sind.

Ein Fall, der in einer medizinischen Zeit­schrift zitiert wird: Ein 18 Monate altes Kind aus einer einfachen Familie wird zu einer ärzt­lichen Untersuchung gebracht. Das Kind war ausgesprochen unruhig, leicht reizbar, sehr blaß und schlief schlecht. Die Nachforschungen ergaben, daß das Kind die richtige Nahrung nicht in ausreichender Menge bekam. Die Aerzte seßten das Kind auf eine vorbildliche Kinder- Diät, zu der - in wohldosierten Portionen - vor allem Milch, Fruchtsäfte, Gemüse, Mehl­speisen, Fleisch, Eier und auch vitaminhaltige Eisenpräparate gehörten. Nach drei Wochen war das Kind lebendiger und fröhlicher als zuvor. Es gut, schlief gut und hatte Freude an seinen Spielsachen.

Die Ursache dieser Beobachtungen und un­gezählter ähnlicher Fälle ist folgende: Sehr viele Eltern haben keine Ahnung von einer den kleinen Kindern dienlichen Ernährung. Sie halten sich vielleicht für besonders fürsorglich, wenn sie bei Tisch ihre Kinder immer wieder fragen:Bist Du auch wirklich satt? Diese Frage erweckt nämlich in vielen Kindern die Vorstellung, daß sie eine große Menge essen müssen, gleichgültig, was sie essen. Aus dieser Fürsorge der Eltern entsteht dann das, was ein angesehener amerikanischer Arzt diever­heerendste Ernährungsstörung bei Kindern nannte, nämlich dasUebergewicht.

Andere Unsitten, die sich eines Tages eben­falls auswirken, sind diese: Kein Frühstück oder allzu hastiges Frühstück, worunter bestimmt die Leistungen im Schulunterricht leiden, dann zuviel Süßigkeiten, Gebäck oder Eis, mit denen viele gute Mütter ihrem Kind einen besonderen Gefallen zu tun glauben, und schließlich falsch zubereitete Mahlzeiten von Müttern, die von der hohen Kunst des Kochens noch nichts ge­hört haben.