CALW
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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Samstag, den 26. April 1952 Nr. 17
Amtlicher Teil
Schütz der heimischen Natur
Es besteht Veranlassung, aut die folgenden Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom 18. Marz 1936 (RGBl. I S. 181) in der Fassung vom 16. März 1940 (RGBl. I S. 567) erneut hinzuweisen:
I.
1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vom 15. März bis 30. September in der freien Natur verboten (§ 14 NSchVO):
a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,
b) dürres Gras und Hecken abzubrennen,
c) Rohr- und Schilfbestände (abgesehen von Fischereigewässern) zu beseitigen.
Dieses Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
Die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen der Bodendecke geht in vielen Fällen über das wirtschaftlich notwendige und für die Landeskultur fördernde Maß hinaus. Insbesondere hat die Unsitte überhand genommen, daß von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- und zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogelwelt, das Niederwild und viele nützliche Kleintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichen Spielen mit Feuer hinzu.
2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten:
a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO);
derer Schonung bedürfen die Kätzchenblüt- ler (Weide, Hasel, Erle usw.) mit Rücksicht auf die Bienenweide. Für die Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker ist der Blütenstaub dieser Gehölze unersetzlich. Besonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber aufgeklärt werden.
Die ungeheuren Schäden in unseren Wäldern durch Menschenwerk und Naturkatastrophen verpflichten zu größter Schonung des Holznachwuchses innerhalb und außerhalb des Waldes. Wichtig ist auch hier die Belehrung der Jugend über die Bedeutung des Waldes. Die Erziehungsberechtigten sind für derartige Vergehen Jugendlicher unter 18 Jahren verantwortlich (§ 30 Abs. 4 NSchVO).
II.
Wer wildwachsende Pflanzen nicht geschützter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl.) finden Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein bei sich führen. Anträge auf solche Erlaubnisscheine sind an das Bürgermeisteramt zu richten. Vor dem Ausstellen des Erlaubnisscheins ist der zuständige Beauftragte für Naturschutz zu hören. Für das Sammeln im Staatswald ist ferner die Gegenzeichnung des zuständigen Forstamts erforderlich.
III.
Wildwachsende geschützte Pflanzen (einschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und Silberdisteln) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis, die über das Landratsamt bei der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist, gesammelt
werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betreffenden Fall ein besonderer Grund für das gewerbsmäßige Sammeln vorliegt und wenn die betreffende Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betreffenden Stelle keine Gefahr des Ausrottens besteht.
IV.
Um die Landschaft im ganzen und in einzelnen TeUen in einem Zustand zu erhalten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher notwendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewährleistet, müssen alle vermeidbaren Verunstaltungen und Verunreinigungen der Landschaft femgehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RNG). Dies güt insbesondere für die Umgebung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür bestimmten, möglichst dem Verkehr abgewandten Stellen abgelagert, nach AuffüUung der Plätze mit Mutterboden überdeckt und der Umgebung eingefügt werden. Der Unsitte, Abfälle aüer Art an Wegen, Waldrändern und in Gewässern abzulagem und die Ausflugsplätze mit Papier, Flaschen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit aUem Nachdruck entgegengetreten werden.
V.
Im Interesse der Heimat ist die Beachtung der Vorschriften durch jeden einzelnen dringend erforderlich. Insbesondere ist die Schuljugend von Eltern und Lehrern immer wieder zur Beachtung der vorstehenden Bestimmungen anzuhalten und im Sinne des Naturschutzgedankens zu erziehen.
Die Bürgermeisterämter und die Polizeivollzugsbeamten werden angewiesen, darauf zu achten, daß diese Vorschriften eingehalten werden. Landratsamt
b) die vollständig geschützten Pflanzenarten abzureißen oder zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 und 6 NSchVO), vor allem: Hirschzunge, Türkenbund, Küchenschelle, Akelei, Seidelbast, Gelber Enzian und Gefranster Enzian, Gelber Fingerhut, von den einzelnen Orchideen: Frauenschuh, Waldvögelein, Kuckucksblume, Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume;
c) von folgenden Pflanzenarten die unter- irdischen Teile oder die Blattrosetten auszugraben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 und 6 NSchVO): Maiglöckchen, Blaustem, Traubenhyazinthe (Baurabüebla), Schneeglöckchen, Steinbrech, Schlüsselblumenarten;
d) die im § 9 der NSchVO vom Sammelverbot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu sammeln, insbesondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Schlüsselblume, Tausendgüldenkraut, Silberdistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.;
e) von Bäumen und Sträuchem in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuck- reisig zu entnehmen (§ 10 NSchVO). Beson-
Inhall amtlicher Teil
1. Schutz der heimischen Natur
2. Ermittlung der Eigentümer beschlagnahmter Schreibmaschinen
3. Schlachttier- und Fleischbeschau
4. Requisitionsamt verlegt
5. Amtsgerichte
Ermittlung der Eigentümer
verschiedener durch die Besatzungsmacht beschlagnahmter Schreibmaschinen
Die Requisitionsabteilung beim Landratsamt Calw erhielt vom Finanzministerium in Tübingen eine Liste beschlagnahmter Schreibmaschinen, die sich im Besitz französischer Behörden befinden, ohne daß deren Eigentümer bekannt sind. Es handelt sich um fol
gende Maschinen:
Marke Fabrlk-Nr.
Adler 29 54?
„ 604205
„ 456 537
„ 121904
„ 561913
„ 3 549
„ 589 745
Continental 498 088 ,i 326 853
„ 92803
„ 885 420
„ 491939
„ 869 328
„ 292 754
„ 561912
M 271632
„ 445 655
„ 830 90
„ 531 262
„ 705 195
„ 197 882
„ 53 226
i, . 483 799
„ 431897
„ 505 044
„ 424 202
„ 641643
708 558 360 314
( , 866128
„ 805191
Marke Fabrik-Nr.
Continental 98 758
„ 208 533
t , 492 281
„ 532 388
„ 672 312
„ 951 489
„ 865 558
„ 528294
„ 500340
„ 3969156
„ 822334
„ 3021 540
„ 450 390
„ 876 089
M 387223
„ 600 034
„ 891465
„ 550114
„ 172 809
„ 779 344
, t 803 827
„ 280 687
„ 833 507
„ 337 822
„ 686 981
„ 373 439
„ 490 426
„ 3053199
„ 3706 586
„ 507139
„ 509 868
„ 4009153
Marke Fabrik-Nr.
A.E.Q.
151634
25 765
98 976
»s
28 610
ti
505 507
92 274
D.M.
315 249
Diplomat
275 540
„
96 362
Erika
935/193/5
Groma
231833
Perkeo
26232
Rheinmetall
81765
rt
23 609
*»
74 488
»»
43 554
l
15 964
53 464
58 755
Ruff ”
236 457
Stand. Adler
509457
Ideal
554 259
t»
938 519
»t
909 938
II
852 431
II
83 557
II
574807
II
688 062
II
728 699
508 023
597 436
II
775 639
II
950 693
II
576979
II
883 655
tl
655 734
642178
„ 819 554-B
ii
275 595
ii
685 013
i*
ii
101077 605 265
Marke Fabrik-Nr.
Ideal
885 281
II
905 425
906 514
„
652 923
M
12743
Invicta
51518/15
56 273
Kappel
132 841
ii
068 658
108 648
Regina
27135
Mercedes
157121
II
515 934
II
130159
II
387 511
II
16 927
II
27 020
518 767
414 278
II
155 061
II
96 999
II
409 822
II
192 684
II
106 902
392 898
486 571
484644
982 991
457242
497 512
14724
509 052
II
523 146
H
148 625
Olivetti
210 559
378 475
|f
370 373
Orga
132 037
Orga-Prlvat
48 322
II
80 248
>1
174 416