CALW

;\iutsl)Iatt für iini greis (Tnliu

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Samstag, den 26. April 1952 Nr. 17

Amtlicher Teil

Schütz der heimischen Natur

Es besteht Veranlassung, aut die folgenden Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom 18. Marz 1936 (RGBl. I S. 181) in der Fassung vom 16. März 1940 (RGBl. I S. 567) erneut hin­zuweisen:

I.

1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vom 15. März bis 30. September in der freien Natur verboten (§ 14 NSchVO):

a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,

b) dürres Gras und Hecken abzubrennen,

c) Rohr- und Schilfbestände (abgesehen von Fischereigewässern) zu beseitigen.

Dieses Verbot gilt nicht für behördlich an­geordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.

Die Beseitigung von Hecken und das Ab­brennen der Bodendecke geht in vielen Fäl­len über das wirtschaftlich notwendige und für die Landeskultur fördernde Maß hinaus. Insbesondere hat die Unsitte überhand ge­nommen, daß von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- und zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogelwelt, das Niederwild und viele nützliche Kleintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kin­der zu gefährlichen Spielen mit Feuer hinzu.

2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten:

a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO);

derer Schonung bedürfen die Kätzchenblüt- ler (Weide, Hasel, Erle usw.) mit Rücksicht auf die Bienenweide. Für die Frühjahrs­entwicklung der Bienenvölker ist der Blü­tenstaub dieser Gehölze unersetzlich. Be­sonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber aufgeklärt werden.

Die ungeheuren Schäden in unseren Wäldern durch Menschenwerk und Naturkatastrophen verpflichten zu größter Schonung des Holz­nachwuchses innerhalb und außerhalb des Wal­des. Wichtig ist auch hier die Belehrung der Jugend über die Bedeutung des Waldes. Die Er­ziehungsberechtigten sind für derartige Ver­gehen Jugendlicher unter 18 Jahren verant­wortlich (§ 30 Abs. 4 NSchVO).

II.

Wer wildwachsende Pflanzen nicht geschütz­ter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl.) fin­den Handel oder für gewerbliche Zwecke sam­melt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein bei sich führen. Anträge auf solche Erlaubnisscheine sind an das Bürger­meisteramt zu richten. Vor dem Ausstellen des Erlaubnisscheins ist der zuständige Beauftragte für Naturschutz zu hören. Für das Sammeln im Staatswald ist ferner die Gegenzeichnung des zuständigen Forstamts erforderlich.

III.

Wildwachsende geschützte Pflanzen (einschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und Silber­disteln) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis, die über das Landratsamt bei der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist, gesammelt

werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betreffenden Fall ein besonderer Grund für das gewerbs­mäßige Sammeln vorliegt und wenn die be­treffende Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betreffenden Stelle keine Gefahr des Ausrottens besteht.

IV.

Um die Landschaft im ganzen und in ein­zelnen TeUen in einem Zustand zu erhalten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher notwendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewähr­leistet, müssen alle vermeidbaren Verunstal­tungen und Verunreinigungen der Landschaft femgehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RNG). Dies güt insbesondere für die Umgebung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten und ge­schützten Landschaftsteilen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür bestimmten, möglichst dem Verkehr abgewandten Stellen abgelagert, nach AuffüUung der Plätze mit Mutterboden über­deckt und der Umgebung eingefügt werden. Der Unsitte, Abfälle aüer Art an Wegen, Wald­rändern und in Gewässern abzulagem und die Ausflugsplätze mit Papier, Flaschen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit aUem Nach­druck entgegengetreten werden.

V.

Im Interesse der Heimat ist die Beachtung der Vorschriften durch jeden einzelnen drin­gend erforderlich. Insbesondere ist die Schul­jugend von Eltern und Lehrern immer wieder zur Beachtung der vorstehenden Bestimmun­gen anzuhalten und im Sinne des Naturschutz­gedankens zu erziehen.

Die Bürgermeisterämter und die Polizei­vollzugsbeamten werden angewiesen, darauf zu achten, daß diese Vorschriften eingehalten werden. Landratsamt

b) die vollständig geschützten Pflanzenarten abzureißen oder zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 und 6 NSchVO), vor allem: Hirschzunge, Türkenbund, Küchenschelle, Akelei, Seidelbast, Gelber Enzian und Ge­franster Enzian, Gelber Fingerhut, von den einzelnen Orchideen: Frauenschuh, Wald­vögelein, Kuckucksblume, Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume;

c) von folgenden Pflanzenarten die unter- irdischen Teile oder die Blattrosetten auszu­graben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 und 6 NSchVO): Maiglöckchen, Blaustem, Traubenhyazinthe (Baurabüebla), Schnee­glöckchen, Steinbrech, Schlüsselblumenarten;

d) die im § 9 der NSchVO vom Sammelverbot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu sammeln, insbeson­dere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Schlüsselblume, Tausendgülden­kraut, Silberdistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.;

e) von Bäumen und Sträuchem in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuck- reisig zu entnehmen (§ 10 NSchVO). Beson-

Inhall amtlicher Teil

1. Schutz der heimischen Natur

2. Ermittlung der Eigentümer beschlagnahmter Schreibmaschinen

3. Schlachttier- und Fleischbeschau

4. Requisitionsamt verlegt

5. Amtsgerichte

Ermittlung der Eigentümer

verschiedener durch die Besatzungsmacht beschlagnahmter Schreibmaschinen

Die Requisitionsabteilung beim Landratsamt Calw erhielt vom Finanzministerium in Tü­bingen eine Liste beschlagnahmter Schreib­maschinen, die sich im Besitz französischer Behörden befinden, ohne daß deren Eigen­tümer bekannt sind. Es handelt sich um fol­

gende Maschinen:

Marke Fabrlk-Nr.

Adler 29 54?

604205

456 537

121904

561913

3 549

589 745

Continental 498 088 ,i 326 853

92803

885 420

491939

869 328

292 754

561912

M 271632

445 655

830 90

531 262

705 195

197 882

53 226

i, . 483 799

431897

505 044

424 202

641643

708 558 360 314

( , 866128

805191

Marke Fabrik-Nr.

Continental 98 758

208 533

t , 492 281

532 388

672 312

951 489

865 558

528294

500340

3969156

822334

3021 540

450 390

876 089

M 387223

600 034

891465

550114

172 809

779 344

, t 803 827

280 687

833 507

337 822

686 981

373 439

490 426

3053199

3706 586

507139

509 868

4009153

Marke Fabrik-Nr.

A.E.Q.

151634

25 765

98 976

»s

28 610

ti

505 507

92 274

D.M.

315 249

Diplomat

275 540

96 362

Erika

935/193/5

Groma

231833

Perkeo

26232

Rheinmetall

81765

rt

23 609

*»

74 488

»»

43 554

l

15 964

53 464

58 755

Ruff

236 457

Stand. Adler

509457

Ideal

554 259

t»

938 519

»t

909 938

II

852 431

II

83 557

II

574807

II

688 062

II

728 699

508 023

597 436

II

775 639

II

950 693

II

576979

II

883 655

tl

655 734

642178

819 554-B

ii

275 595

ii

685 013

i*

ii

101077 605 265

Marke Fabrik-Nr.

Ideal

885 281

II

905 425

906 514

652 923

M

12743

Invicta

51518/15

56 273

Kappel

132 841

ii

068 658

108 648

Regina

27135

Mercedes

157121

II

515 934

II

130159

II

387 511

II

16 927

II

27 020

518 767

414 278

II

155 061

II

96 999

II

409 822

II

192 684

II

106 902

392 898

486 571

484644

982 991

457242

497 512

14724

509 052

II

523 146

H

148 625

Olivetti

210 559

378 475

|f

370 373

Orga

132 037

Orga-Prlvat

48 322

II

80 248

>1

174 416