IrafraJ

Amtsblatt ft btn Srcis (Talto

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 9. Februar 1952

Nr. 6

Amtlicher Teil

Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung

am 9. März 1952

1. Ausübung des Wahlrechts:

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste ein­getragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Ein Wahlberechtigter kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Hat er einen Wahlschein erhalten, so kann er in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes Württemberg-Hohenzollern wählen.

2. Auflegung der Wählerlisten:

Die Wählerlisten sind vom 12. bis 15. Februar 1952 (je einschließlich) auf den Rathäusern zu jedermanns Einsicht aufgelegt.

3. Einsprachen gegen die Wählerlisten:

Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 15. Febr. 1952 beim Bürgermeisteramt Einsprache er­heben. Später ist eine Einsprache nicht mehr möglich. Uber die Einsprache entscheidet der Gemeinderat. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann Beschwerde an das Landratsamt erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Landratsamts ist die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

4. Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,

b) nach Art. 116 des Grundgesetzes Deutscher ist,

c) seit mindestens drei Monaten seinen Wohn­sitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet der Länder Baden, Württemberg-Baden oder Württemberg-Hohenzollern hat.

5. Ausschluß vom Wahlrecht und Ruhen des Wahlrechts:

Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen,

a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor­

mundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, _

b) wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat,

c) wer, ohne unter eine Amnestie zu fallen, auf Grund der politischen Säuberung das Wahlrecht verloren und noch nicht wieder erlangt hat.

In der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, weil sein Wahlrecht ruht,

a) wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht ist,

b) wer sich in Strafhaft befindet.

6. Wahlscheine:

Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein erhalten, wenn er in die Wählerliste eingetra­gen ist und sich am Wahltag außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, aufhält, oder infolge eines körperlichen Lei­dens oder Gebrechens in seiner Bewegungs­fähigkeit behindert ist und durch den Wahl­schein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen.

In welchen weiteren Fällen es möglich ist, einen Wahlschein zu erhalten, ist aus den Bekanntmachun­gen der Bürgermeisterämter ersichtlich.

Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheins ist das Bürgermeisteramt. Wahlscheine können bis zum 8. März 1952 ausgestellt werden. Verlorene Wahl­scheine werden nicht ersetzt. Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde beim Landrats­amt erhoben werden.

Calw, den 4. Februar 1952 Landratsamt

Gesefi zum Schutj der Jugend in der öffentlidikeit vom 4. Dezember 1951

Die während des Krieges erlassene Reichs­polizei-Verordnung zum Schutze der Jugend wurde nunmehr durch ein Bundesgesetz er­setzt. Naturgemäß mußte sich auch dieses Ge­setz mit dem gleichen Fragenkreis beschäftigen wie die seinerzeitige Verordnung. Eine wesent­liche Neuerung ist es jedoch, daß das neue Ge­setz von Strafandrohungen und polizeilichen Maßnahmen gegen Jugendliche absieht und an deren Stelle bloße Erziehungsmaßnahmen tre­ten läßt. Ihre Einleitung ist Sache des Jugend­amtes. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamts oder von Amts wegen Weisungen erteilen, also z.B. Gebote, die die Lebensführung des Jugendlichen fördern und sichern sollen, wie etwa eine Lehr- oder Ar­beitsstelle anzunehmen, in einem Heim zu wohnen, wie auch Verbote z. B., mit bestimm­ten Personen zu verkehren, Gast- und Ver­gnügungsstätten zu besuchen, geistige Getränke zu genießen oder zu rauchen. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung werden nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen.

Obwohl das Gesetz selbst die Polizei über­haupt nicht erwähnt, wird es im wesentlichen ihre Sache sein, entsprechende Vorkommnisse

Inhalt amtlicher Teil

1. Wahl zur Verfassunggebenden Landes­versammlung am 9. März 1952

2. Gesetz zum Schutz der Jugend

3. Straßensperren

weiterzumelden. Die Jugendämter werden auf Grund solcher Meldungen in verschiedener Weise tätig werden. In Betracht kommen wer­den vor allem eine Fühlungnahme und Ver­einbarungen mit dem Elternhaus und der Schule, Ermahnungen gegenüber den Jugend­lichen selbst, dann aber auch Anregungen an das Vormundschaftsgericht zur Einleitung von Maßnahmen gegen die Jugendlichen wie der Schutzaufsicht, der Fürsorgeerziehung oder der Entziehung des Personensorgerechts gegenüber nachlässigen Eltern usw. (§ 12).

An Stelle des bisherigen Verbots des Herum­treibens von Jugendlichen während der Dunkel­heit ist nunmehr eine allgemein gefaßte Be­stimmung getreten, nach welcher Jugendliche unter 18 Jahren, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Ver­wahrlosung droht, zum Verlassen eines solchen Orts anzuhalten und dem Jugendamt zu mel­den sind. Notfalls können die Jugendlichen den Erziehungsberechtigten zugeführt oder in die Obhut des Jugendamtes gebracht werden (§ 1).

Ein Gaststättenverbot besteht nur bei Jugend­lichen unter 16 Jahren ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten. Es ist aber dahin auf­gelockert, daß es bei Jugend- und Schul­veranstaltungen und für Jugendliche auf Rei­sen nicht gilt, vor allem aber auch ganz allgemein nicht für Jugendliche, die sich für diezur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks erforderliche Zeit in einer Gaststätte aufhalten (§ 2). Allerdings dürfen alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren nur

in Begleitung des Erziehungsberechtigten ab­gegeben werden. Branntwein darf Jugendlichen unter 18 Jahren weder in Gaststätten noch Ver­kaufsstellen verabfolgt werden (§ 3).

An öffentlichen Tanzlustbarkeiten dürfen Personen unter 16 Jahren überhaupt nicht teil­nehmen, dagegen ist ihnen der Aufenthalt in Räumen, in denen derartige Tanzereien statt­finden, in Begleitung eines Erziehungsberech­tigten gestattet. Die 16- bis 18-Jährigen dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr und in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr teilnehmen (§ 4).

öffentliche Variete-, Kabarett- und Revue­veranstaltungen dürfen von den 16- bis 18-Jäh­rigen dann besucht werden, wenn sie alsge­eignet zur Vorführung vor Jugendlichen anerkannt werden. Hier wird es sich vor allem um Zirkusveranstaltungen handeln (§ 5).

Das Kino dürfen auch Kinder bis zu 10 Jah­ren bis 20 Uhr besuchen, wenn es sich um jugendfördernde Filme handelt, Kinder unter 6 Jahren jedoch nur in Begleitung eines Er­ziehungsberechtigten. Handelt es sich um Filme, die alsgeeignet zur Vorführung vor Jugend­lichen anerkannt sind, so werden Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren bis 22 Uhr zu­gelassen (§ 6).

Der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen und die Teilnahme an Glücksspielen sowie die Benutzung von Glücksspielgeräten ist für Ju­gendliche unter 16 Jahren verboten; ein Toto­verbot für Jugendliche wurde jedoch nicht ausgesprochen. Ein Rauchverbot besteht für Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlich­keit (§§ 7, 8).

Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die für ihren Betrieb geltenden Einschrän­kungen (Wirtshausverbot, Alkoholverbot, Tanz­verbot, Filmbeschränkungen, Glücksspielver­bot) für Jugendliche deutlich bekanntmachen, d. h. also an bemerkbarer Stelle einen Anschlag anbringen (§ 9).

Das neue Gesetz sieht von Strafandrohungen nur gegen die Jugendlichen selbst ab, dagegen enthält es solche gegenüber Personen über 18 Jahre, die Jugendliche einer Gef ährdung aus­setzen, ferner gegenüber Gewerbetreibenden und Veranstaltern, die die dargelegten Vor­schriften verletzen (§§ 1344).

Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffent­lichkeit vom 4. Dezember 1951 RGBl. S. 936. (AusDie Fundstelle. Richard Boorberg-Ver­lag, Stuttgart, Heft 23/1952.) Landratsamt

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kanalisa­tionsarbeiten die Ortsdurchfahrt Sulz im Zuge der L. I. O. Nr. 360 GültlingenSulz, sowie der L. II. O. Nr. 51 SulzKuppingen für den Durch­gangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art bis auf weiteres gesperrt. Umleitung erfolgt über GültlingenDedtenpfronnKuppingen bzw. WildbergEmmingenOberjettingen.

Calw, den 4. Februar 1952

Landratsamt Verkehrsabteilung

Straßensperre

Die unterm 5. Januar 1952 bis zum 31. Januar 1952 ausgesprochene Straßensperre der L. II. O. Nr. 38 DeckenpfronnDachtelDeufringen wegen Kanalisationsarbeiten innerhalb der Ortsdurchfahrt Dachtel wird hiermit bis auf weiteres verlängert. Umleitung erfolgt nach wie vor über DeufringenDeckenpfronn bzw. StammheimGechingen.

Calw, den 31. Januar 1952

Landratsamt Verkehrsabteilung