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Amtsblatt ft btn Srcis (Talto
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 9. Februar 1952
Nr. 6
Amtlicher Teil
Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung
am 9. März 1952
1. Ausübung des Wahlrechts:
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Ein Wahlberechtigter kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerliste er eingetragen ist. Hat er einen Wahlschein erhalten, so kann er in jedem beliebigen Wahlbezirk des Landes Württemberg-Hohenzollern wählen.
2. Auflegung der Wählerlisten:
Die Wählerlisten sind vom 12. bis 15. Februar 1952 (je einschließlich) auf den Rathäusern zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
3. Einsprachen gegen die Wählerlisten:
Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 15. Febr. 1952 beim Bürgermeisteramt Einsprache erheben. Später ist eine Einsprache nicht mehr möglich. Uber die Einsprache entscheidet der Gemeinderat. Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann Beschwerde an das Landratsamt erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Landratsamts ist die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
4. Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b) nach Art. 116 des Grundgesetzes Deutscher ist,
c) seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet der Länder Baden, Württemberg-Baden oder Württemberg-Hohenzollern hat.
5. Ausschluß vom Wahlrecht und Ruhen des Wahlrechts:
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen,
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor
mundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, _
b) wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat,
c) wer, ohne unter eine Amnestie zu fallen, auf Grund der politischen Säuberung das Wahlrecht verloren und noch nicht wieder erlangt hat.
In der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, weil sein Wahlrecht ruht,
a) wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht ist,
b) wer sich in Strafhaft befindet.
6. Wahlscheine:
Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein erhalten, wenn er in die Wählerliste eingetragen ist und sich am Wahltag außerhalb der Gemeinde, in deren Wählerliste er eingetragen ist, aufhält, oder infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen.
In welchen weiteren Fällen es möglich ist, einen Wahlschein zu erhalten, ist aus den Bekanntmachungen der Bürgermeisterämter ersichtlich.
Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheins ist das Bürgermeisteramt. Wahlscheine können bis zum 8. März 1952 ausgestellt werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde beim Landratsamt erhoben werden.
Calw, den 4. Februar 1952 Landratsamt
Gesefi zum Schutj der Jugend in der öffentlidikeit vom 4. Dezember 1951
Die während des Krieges erlassene Reichspolizei-Verordnung zum Schutze der Jugend wurde nunmehr durch ein Bundesgesetz ersetzt. Naturgemäß mußte sich auch dieses Gesetz mit dem gleichen Fragenkreis beschäftigen wie die seinerzeitige Verordnung. Eine wesentliche Neuerung ist es jedoch, daß das neue Gesetz von Strafandrohungen und polizeilichen Maßnahmen gegen Jugendliche absieht und an deren Stelle bloße Erziehungsmaßnahmen treten läßt. Ihre Einleitung ist Sache des Jugendamtes. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamts oder von Amts wegen Weisungen erteilen, also z.B. Gebote, die die Lebensführung des Jugendlichen fördern und sichern sollen, wie etwa eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, in einem Heim zu wohnen, wie auch Verbote z. B., mit bestimmten Personen zu verkehren, Gast- und Vergnügungsstätten zu besuchen, geistige Getränke zu genießen oder zu rauchen. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung werden nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen.
Obwohl das Gesetz selbst die Polizei überhaupt nicht erwähnt, wird es im wesentlichen ihre Sache sein, entsprechende Vorkommnisse
Inhalt amtlicher Teil
1. Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung am 9. März 1952
2. Gesetz zum Schutz der Jugend
3. Straßensperren
weiterzumelden. Die Jugendämter werden auf Grund solcher Meldungen in verschiedener Weise tätig werden. In Betracht kommen werden vor allem eine Fühlungnahme und Vereinbarungen mit dem Elternhaus und der Schule, Ermahnungen gegenüber den Jugendlichen selbst, dann aber auch Anregungen an das Vormundschaftsgericht zur Einleitung von Maßnahmen gegen die Jugendlichen wie der Schutzaufsicht, der Fürsorgeerziehung oder der Entziehung des Personensorgerechts gegenüber nachlässigen Eltern usw. (§ 12).
An Stelle des bisherigen Verbots des Herumtreibens von Jugendlichen während der Dunkelheit ist nunmehr eine allgemein gefaßte Bestimmung getreten, nach welcher Jugendliche unter 18 Jahren, die sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, zum Verlassen eines solchen Orts anzuhalten und dem Jugendamt zu melden sind. Notfalls können die Jugendlichen den Erziehungsberechtigten zugeführt oder in die Obhut des Jugendamtes gebracht werden (§ 1).
Ein Gaststättenverbot besteht nur bei Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten. Es ist aber dahin aufgelockert, daß es bei Jugend- und Schulveranstaltungen und für Jugendliche auf Reisen nicht gilt, vor allem aber auch ganz allgemein nicht für Jugendliche, die sich für die „zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks“ erforderliche Zeit in einer Gaststätte aufhalten (§ 2). Allerdings dürfen alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren nur
in Begleitung des Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Branntwein darf Jugendlichen unter 18 Jahren weder in Gaststätten noch Verkaufsstellen verabfolgt werden (§ 3).
An öffentlichen Tanzlustbarkeiten dürfen Personen unter 16 Jahren überhaupt nicht teilnehmen, dagegen ist ihnen der Aufenthalt in Räumen, in denen derartige Tanzereien stattfinden, in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Die 16- bis 18-Jährigen dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 22 Uhr und in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr teilnehmen (§ 4).
öffentliche Variete-, Kabarett- und Revueveranstaltungen dürfen von den 16- bis 18-Jährigen dann besucht werden, wenn sie als „geeignet zur Vorführung vor Jugendlichen“ anerkannt werden. Hier wird es sich vor allem um Zirkusveranstaltungen handeln (§ 5).
Das Kino dürfen auch Kinder bis zu 10 Jahren bis 20 Uhr besuchen, wenn es sich um „jugendfördernde“ Filme handelt, Kinder unter 6 Jahren jedoch nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um Filme, die als „geeignet zur Vorführung vor Jugendlichen“ anerkannt sind, so werden Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren bis 22 Uhr zugelassen (§ 6).
Der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen und die Teilnahme an Glücksspielen sowie die Benutzung von Glücksspielgeräten ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten; ein Totoverbot für Jugendliche wurde jedoch nicht ausgesprochen. Ein Rauchverbot besteht für Jugendliche unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit (§§ 7, 8).
Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die für ihren Betrieb geltenden Einschränkungen (Wirtshausverbot, Alkoholverbot, Tanzverbot, Filmbeschränkungen, Glücksspielverbot) für Jugendliche deutlich bekanntmachen, d. h. also an bemerkbarer Stelle einen Anschlag anbringen (§ 9).
Das neue Gesetz sieht von Strafandrohungen nur gegen die Jugendlichen selbst ab, dagegen enthält es solche gegenüber Personen über 18 Jahre, die Jugendliche einer Gef ährdung aussetzen, ferner gegenüber Gewerbetreibenden und Veranstaltern, die die dargelegten Vorschriften verletzen (§§ 13—44).
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 4. Dezember 1951 — RGBl. S. 936. (Aus „Die Fundstelle“. Richard Boorberg-Verlag, Stuttgart, Heft 23/1952.) Landratsamt
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kanalisationsarbeiten die Ortsdurchfahrt Sulz im Zuge der L. I. O. Nr. 360 Gültlingen—Sulz, sowie der L. II. O. Nr. 51 Sulz—Kuppingen für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art bis auf weiteres gesperrt. Umleitung erfolgt über Gültlingen—Dedtenpfronn—Kuppingen bzw. Wildberg—Emmingen—Oberjettingen.
Calw, den 4. Februar 1952
Landratsamt — Verkehrsabteilung
Straßensperre
Die unterm 5. Januar 1952 bis zum 31. Januar 1952 ausgesprochene Straßensperre der L. II. O. Nr. 38 Deckenpfronn—Dachtel—Deufringen wegen Kanalisationsarbeiten innerhalb der Ortsdurchfahrt Dachtel wird hiermit bis auf weiteres verlängert. Umleitung erfolgt nach wie vor über Deufringen—Deckenpfronn bzw. Stammheim—Gechingen.
Calw, den 31. Januar 1952
Landratsamt — Verkehrsabteilung