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CALW Samstag, den 2. Februar 1952 Nr. 5
Amtsblatt für Den 6rtis (Talni
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung
am 9. März 1952
A. Allgemeines
Die Verordnung des Ministerrats vom 7. Januar 1952 (Reg.Bl. S. 2) wurde bereits in der letzten Nummer des Amtsblatts veröffentlicht.
Im Lande Württemberg-Hohenzollern sind für die Verfassunggebende Landesversammlung 13 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete aus den Landesergänzungsvorschlägen zu wählen.
Der Kreis Calw bildet den Wahlkreis III; in ihm wird ein Abgeordneter gewählt. Kreiswahlleiter ist Landrat Geißler; sein Stellvertreter ist Regierungsrat von Thümen.
B. Wählerlisten, Wahlberechtigung
Die Wählerlisten (Wählerkarteien) werden von den Bürgermeisterämtern in den nächsten Tagen aufgestellt, spätestens am 11. Febr. 1952 vorläufig abgeschlossen, und vom 12. bis 15. Februar 1952 auf den Rathäusern öffentlich aufgelegt.
Über Wahlberechtigung, Ausschluß vomWahl- recht und Ruhen des Wahlrechts gibt die Bekanntmachung in der nächsten Nummer des Amtsblatts nähere Auskunft. Im übrigen wird auf die Anschläge der Bürgermeisterämter hingewiesen, die ergehen, wenn die Wählerlisten aufgelegt werden.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 8. Dez. 1951 verlegt haben, müssen dem Bürgermeisteramt nachweisen, daß sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt seit dem genannten Tag ununterbrochen im Abstimmungsgebiet (Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern) hatten.
C. Wahlvorschläge
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen: Bis zum 21. Febr. 1952 um 18 Uhr sind Kreiswahlvorschläge beim Kreiswahlleiter (Landratsamt) und Landesergänzungsvorschläge beim Landeswahlleiter (Innenministerium Tübingen) einzureichen. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden kann.
Inhalt der Wahlvorschläge: In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Anschrift so deutlich angegeben werden, daß über Ihre Persönlichkeit kein Zweifel bestehen kann. Tritt der Bewerber für eine politische Partei auf, so ist diese anzuführen.
Landesergänzungsvorschläge können nur von den Landesleitungen der politischen Parteien eingereicht werden.
Inhalt amtlicher Teil
1. Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung am 9. März 1952
2. Preise für eingeführtes Eisen
3. Berufsschulverband Neuenbürg
4. Preise für Konsummehl
5. Getreidepreise
6. Wichtig für Kriegsbeschädigte!
7. Haus- und Straßensammlung des Deutschen Müttergenesungswerks im Jahre 1952
8. Abfindung bei Wiederverheiratung von Kriegerwitwen
9. Berichtigung
10. Amtsgerichte ,
Zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sind sowohl die Landesleitungen der politischen Parteien wie die Wähler des Wahlkreises befugt. Im letzteren Fall muß der Kreiswahlvorschlag von mindestens 500 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein. Zu- und Vornamen, Beruf und Anschrift der Unterzeichner sind anzugeben. Der erste Unterzeichner gilt als Vertreter des Wahlvorschlags, der zweite als sein Stellvertreter, sofern nicht andere Personen ausdrücklich als zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigte Vertreter bezeichnet sind. Ist in einem Wahlvorschlag angegeben, daß der Bewerber für eine politische Partei auftritt, so genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei.
In jedem Kreiswahlvorschlag darf nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. Die Zahl der Bewerber auf den Landesergänzungsvorschlägen ist unbeschränkt. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises genannt sein. Die Bewerber auf den Landesergänzungsvorschlägen können auch in den Kreiswahlvorschlägen der gleichen Partei im Lande als Bewerber auftreten.
Nachweise zu den Wahlvorschlä- g e n : Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen
1. eine Erklärung jedes Bewerbers, daß er der Aufnahme seines Namens in den Wahlvorschlag zustimmt,
2. eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts des Wohnorts des Bewerbers, daß dieser
a) am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
b) seit mindestens einem Jahr vor dem Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des § 2 Abs. 2 der Wahlordnung Ist,
c) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
d) weder auf Grund der Bechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 (Amtsblatts. 67), noch auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 (Amtsbl. S. 639), noch im Eingruppierungsverfahren, noch durch eine vom Staatskommissar für die politische Säuberung anerkannte Entscheidung eines anderen Landes rechtskräftig der Wählbarkeit für verlustig erklärt ist;
3. eine Niederschrift nach § 17 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (Reg.Bl. S. 203), sofern der Wahlvorschlag von einer politischen Partei eingereicht wird, andernfalls eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts darüber, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags in die Wählerliste eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind. Der in Nr. 2 genannten Bescheinigung bedarf es
nicht, wenn der Bewerber dem Landtag angehört.
Auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einreichung der Wahl vor schlüge, sowie sämtlicher Nachweise wird besonders hingewiesen. Calw, den 30. Januar 1952. Landratsamt
Preise für eingeführtes Eisen
Nach dem Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 1952 gelten auch für das aus dem Auslande (Saargebiet, Luxemburg, Frankreich) eingeführte Eisen die deutschen Inlandspreise für Roheisen, Halbzeug, Walzwerkserzeugnisse und Schmiedestücke. In den Fällen, in denen eingeführtes Eisen zu höheren als den Inlandspreisen abgesetzt werden muß, um die Kosten zu decken, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Das Wirtschaftsministerium — Preisaufsichtsstelle — Tübingen hat hierzu folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
1. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die Preisbildungsstelle, in deren Bezirk der Einführer seinen Sitz hat; für das Land Württemberg-Hohenzollern die Preisaufsichtsstelle Tübingen.
2. Die Genehmigung wird nicht allgemein, sondern für bestimmt zu bezeichnende Einfuhrpartien erteilt.
r 3. Die Genehmigung erlischt, sobald die Einfuhrpartie, auf die sich die Genehmigung bezieht, veräußert ist. Der Einführer ist verpflichtet, diesen Zeitpunkt der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
4. Der von dem Einführer unmittelbar nach Erhalt der Rechnung bzw. der Ware zu stellende Antrag muß enthalten:
a) Tag der Lieferung
b) Lieferant
c) Menge und Sorte
d) Preis je t bis zur jenseitigen Grenze (Devisengegenwert)
e) Genaue Kalkulation ab Grenze bis frei Empfangsstation
f) Preisdifferenz je t gegenüber den Bezügen aus dem Inland
g) Abgabepreis des Einführers.
Die Abgabepreise des Einführers sind so zu berechnen, daß die Mehraufwendungen gegenüber dem vergleichbaren Inlandspreis nur im Anhängeverfahren in Rechnung gestellt werden dürfen.
Calw, den 23. Januar 1952.
Landratsamt — Preisbehörde
Berufsschulverband Neuenbürg
Die Schul verbandsversammlung hat am 5. Dezember 1951 auf Grund von § 5 Abs. 1 b der Verbandssatzung für das Rechnungsjahr 1951 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt: im ordentlichen Haushalt
in Einnahme auf 42 200.— DM
in Ausgabe auf 42 200.— DM
im außerordentlichen Haushalt
in Einnahme auf — DM
in Ausgabe auf — DM
§2
Die Verbandsumlage wird auf 60.— DM pro Schüler festgesetzt. Der Umlageschlüssel richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 der Verbandssatzung.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die in diesem Rechnungsjahr in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0.— DM festgesetzt. § 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf 0.- DM festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung ist mit Erlaß des Landratsamts Calw vom 26. Januar 1952 für vollziehbar erklärt worden. Der Haushaltsplan liegt eine Woche lang vom 4. bis 11. Febr. 1952 beim Verbandspfleger (Kreispflege Calw) auf. Calw, den 29. Januar 1952.
Berufsschulverband Neuenbürg
Preise für Konsummehl
1. Nach der 6. Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 17. Januar 1952 dürfen für Mehl zur Herstellung des Konsumbrotes (Hausbrot) bei Abgabe durch Mühlen in Württem- berg-Hohenzollem vom 1. Januar 1952 ab folgende Höchstpreise nicht überschritten werden: für Roggenmehl Type 1370 53.60 DM, für Weizenmehl Type 1600 55.30 DM, je 100 kg brutto für netto ohne Sack einschließlich einer Frachtenpauschale in Höhe von 1.— DM.