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Amtsblatt für den Kreis Calw
26. Januar 1952
Verkehrsunfallstatistik
für den Kreis Calw im Monat November 1951
1. Nach den Feststellungen des Landespolizeioberkommissariates Calw betrug die Zahl der Unfälle in der Zeit vom 1. bis 30. November 1951 insgesamt 53.
Hiervon entfallen auf den Stadtbezirk der Städte Calw 5, Nagold 10, Neuenbürg 1 und Wildbad 2 Unfälle.
Die Unfälle im Kreisgebiet gliedern sich wie folgt auf:
a) leichter Sachschaden in 35 Fällen
b) leichter Personenschaden in 27 Fällen
c) schwerer Personenschaden in 7 Fällen
d) schwerer Personenschaden mit
Todesfolge 1 Fall.
2. Ursachen der Unfälle:
1. Geschwindigkeitsüberschreitungen in ' 9 Fällen
2. Nichtbeachten der Vorfahrt in 7 Fällen
3. Verbotswidriges Überholen in 7 Fällen
4. Nichteinhalten der rechten
Fahrbahnseite in 7 Fällen
5. Falsches Einbiegen in 2 Fällen
6. Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung in 3 Fällen
7. Trunkenheit am Steuer in 3 Fällen
8. Nicht- und ungenügend beleuchtete Fahrzeuge in 3 Fällen
9. Unvorsichtiges Überqueren der
Fahrbahn in 4 Fällen
10. Nichtbeflaggung der über das
Fahrzeug nach hinten hinausragenden Ladung in 1 Fall
11. Technische Mängel am Fahrzeug in 1 Fall
12. Schadhafte Fahrbahn durch
Bauarbeiten in 3 Fällen
13. Sonstige Ursachen in 3 Fällen
Beteiligte Fahrzeuge
und Fußgänger:
Fuhrwerke
2
Fahrräder
12
Krafträder
22
Personenkraftwagen
26
Lastkraftwagen
12
Omnibusse
2
Fußgänger
9.
4. Führerscheinentziehung:
Wegen Fahrens in betrunkenem Zustand wurde im Monat November 1951 in 6 Fällen der Führerschein entzogen.
5. Die Hauptursachen der Verkehrsunfälle sind zurückzuführen auf:
a) Geschwindigkeitsüberschreitungen (siehe § 9 StVO.);
b) Verbotswidriges Überholen (siehe § 10 StVO.);
c) Nichtbeachten der Vorfahrt (siehe § 13 StVO.);
d) Unvorsichtiges Überschreiten der Fahrbahn (siehe § 37 Abs. 2 StVO.).
Auch diese Unfallstatistik zeigt wieder deutlich, daß ein großer Teil der Unfälle hätte vermieden werden können, wenn die Verkehrs- vorschrityen der Straßenverkehrsordnung beachtet und auf andere Verkehrsteilnehmer mehr Rüdesicht genommen worden wäre.
Es ergeht daher erneut die Mahnung: Verkehrsteilnehmer! Helft Unfälle vermeiden, indem ihr die Verkehrsvorschriften beachtet und andern Verkehrsteilnehmern gegenüber Rüdesicht übt.
Calw, den 16. Januar 1952
Landratsamt — Verkehrsabteilung
Bekanntmachungen der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw
Handelsregister-Änderung vom 14. Januar 1952 HR A 11: Firma Gottlob Wömer in Calw. Neuer Inhaber: Erwin Wömer, Kaufmann in Calw.
HR B 3: Firma Liebenzeller Mission, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bad Liebenzell. Durch Gesellschafterbeschluß vom
11. Juni 1951 wurde das Stammkapital von 20 000.— RM auf 20 000.— DM neu festgesetzt.
HR B 6: Firma H. F. Baumann, mech. Kratzenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw. Durch Gesellschafterbeschluß vom 30. Nov. 1950 wurde das Stammkapital von 980 000.— RM auf 980 000.— DM neu festgesetzt.
HR B 15: Firma Sanatorium Schömberg, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Schömberg. Durch Gesellschafterbeschluß v. 23. April 1951 wurde das Stammkapital von 308000.—RM auf 300000.— DM neu festgesetzt und § 4 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) geändert.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Handelsregister-Neueintragung A 464 — 14.1.52: Adolf Rieth in Birkenfeld/ Württ. (Wildbader Straße 40, Herstellung von Schmuckwaren und Großhandel mit Uhren). Inhaber Adolf Rieth, Goldschmiedemeister in Birkenfeld.
Nichtamtlidier Teil Der steuerbegünstigte Wohnungsbau
Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 beschränkt sich nicht nur auf den mit öffentlichen Mitteln gefördertenWohnungsbau, sondern es schafft Erleichterungen für den gesamten Wohnungsbau. Neben dem Gesetzesabschnitt, welcher den öffentlich geförderten Wohnungsbau behandelt, befaßt sich ein anderer mit dem frei finanzierten und dem steuerbegünstigten Wohnungsbau. Auf den letzteren soll im folgenden näher eingegangen werden.
Für den Wohnungsbau sind Steuervergünstigungen nach zwei Richtungen hin möglich: Einmal die zehnjährigen Grundsteuervergünstigungen nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz und zum andern die Einkommensteuervergünstigungen nach § 7c des Einkommensteuergesetzes.
Grundsteuervergünstigungen
sieht das Erste Wohnungsbaugesetz für die Dauer von zehn Jahren für diejenigen Wohnungsbauten vor, die nach dem 31. Dez. 1949 durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude bezugsfertig geworden sind oder werden. Begünstigt sind jedoch nur Wohnungen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt und für die bei einer Vermietung höchstens die Kostenmiete, d. h. die Miete, die zur Deckung der Kosten erforderlich ist, erhoben wird. Lediglich behelfsmäßige Unterkünfte sind nicht begünstigt. Die Berechnung der Kostenmiete richtet sich nach der Mietenverordnung vom 20. Nov. 1950. Bei öffentlich geförderten Wohnungen tritt an die Stelle der Kostenmiete die Richtsatzmiete nach der VO. über die Richtsatzmiete vom 28. März 1951. Die Wohnfläche von 80 qm kann bis zu einer Größe von 120 qm überschritten werden, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie (5 Personen und mehr) bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. Der Nachweis darüber, daß die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, wird gegenüber dem Finanzamt durch eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts erbracht.
Liegen die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung vor, so darf die Grundsteuer nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neugeschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind. Enthält das Grundstück nur begünstigte Wohnungen, so ist der Steuermeßbetrag anzuwenden, der in Betracht käme, wenn die neugeschaffenen Wohnungen nicht erstellt wären. Eine völlige Grundsteuerfreiheit tritt also auch im günstig
sten Falle nicht ein. Bei Wiederaufbau zerstörter oder der Wiederherstellung beschädigter Gebäude ist bis zu dem Zeitpunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maßgabe der Fortschreibung des Einheitswertes auf den 21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertragsminderung gesenkte Grundsteuer zu zahlen.
Als begünstigte Wohnungen gelten auch Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenützt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche diesen Zwecken dient. Werden auf dem Grundstück teils begünstigte, teils andereWohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grundstücks, der auf die nicht begünstigten Wohnungen und Räume entfällt, die volle Grundsteuer erhoben.
Die Vorschriften über die
Einkommensteuervergünstigungen (§ 7 c des EStG. i. d. F. des ESt- und KSt- Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951) bestimmen, daß Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzen können, sofern die Zuschüsse oder Darlehen an gemeinnützige
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, Or-
REPARATUREN l!t und Spor,waff,B
Zitlglosmontagen und Umtchfiftungen Jagdwaffen und Munition
WAFFEN-FAHNER am Sedanplatz
gane der staatlichen Wohnungspolitik, zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unternehmen oder an freie — an bestimmte Voraussetzungen gebundene — Unternehmen gegeben werden. Dasselbe gilt für sonstige Wohnungsund Siedlungsunternehmen und private Bauherren, soweit durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau von Wohnungen zur Benützung durch den Steuerpflichtigen selbst, seineArbeitnehmer oder seine Angehörigen unmittelbar gefördert wird. Die Zuschüsse und Darlehen sind für jede geförderte Wohnung bis zum Betrag von 7000.— DM abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Bau einer Wohnung durch mehrere Steuerpflichtige gefördert wird.
Als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung von Wohnungen gelten hinsichtlich der Größe und Miete dieselben Vorschriften wie für die Grundsteuervergünstigungen. Zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung sind im .Gegensatz zu der Regelung bei der Grundsteuervergünstigung die Landratsämter zuständig.
Soweit für Darlehen oder Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus neben der Steuervergünstigung nach § 7 c EStG, auch die Grundsteuervergünstigung in Anspruch genommen wird, werden auf Antrag beide Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen von den Landratsämtem ausgestellt.
Fortsetzung in nächster Nummer
Die Einsäge der Feuerwehren im Jahr 1951
Im Jahr 1951 wurden die Feuerwehren des Kreises Calw zu 23 Bränden gerufen. Die Anzahl der Brände hat sich gegenüber dem Jahr 1950 um 2 verringert. Die Gesamtschadensumme beträgt 548 000.— DM und hat sich um rund 128000.— DM gegen das Vorjahr erhöht.
Von den Feuerwehren wurden zur Bekämpfung dieser Brände nachstehende Geräte zum
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