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Amtsblatt für den Kreis Calw

26. Januar 1952

Verkehrsunfallstatistik

für den Kreis Calw im Monat November 1951

1. Nach den Feststellungen des Landespolizei­oberkommissariates Calw betrug die Zahl der Unfälle in der Zeit vom 1. bis 30. No­vember 1951 insgesamt 53.

Hiervon entfallen auf den Stadtbezirk der Städte Calw 5, Nagold 10, Neuenbürg 1 und Wildbad 2 Unfälle.

Die Unfälle im Kreisgebiet gliedern sich wie folgt auf:

a) leichter Sachschaden in 35 Fällen

b) leichter Personenschaden in 27 Fällen

c) schwerer Personenschaden in 7 Fällen

d) schwerer Personenschaden mit

Todesfolge 1 Fall.

2. Ursachen der Unfälle:

1. Geschwindigkeitsüberschrei­tungen in ' 9 Fällen

2. Nichtbeachten der Vorfahrt in 7 Fällen

3. Verbotswidriges Überholen in 7 Fällen

4. Nichteinhalten der rechten

Fahrbahnseite in 7 Fällen

5. Falsches Einbiegen in 2 Fällen

6. Nichtanzeigen der Fahrt­richtungsänderung in 3 Fällen

7. Trunkenheit am Steuer in 3 Fällen

8. Nicht- und ungenügend be­leuchtete Fahrzeuge in 3 Fällen

9. Unvorsichtiges Überqueren der

Fahrbahn in 4 Fällen

10. Nichtbeflaggung der über das

Fahrzeug nach hinten hinaus­ragenden Ladung in 1 Fall

11. Technische Mängel am Fahr­zeug in 1 Fall

12. Schadhafte Fahrbahn durch

Bauarbeiten in 3 Fällen

13. Sonstige Ursachen in 3 Fällen

Beteiligte Fahrzeuge

und Fußgänger:

Fuhrwerke

2

Fahrräder

12

Krafträder

22

Personenkraftwagen

26

Lastkraftwagen

12

Omnibusse

2

Fußgänger

9.

4. Führerscheinentziehung:

Wegen Fahrens in betrunkenem Zustand wurde im Monat November 1951 in 6 Fällen der Führerschein entzogen.

5. Die Hauptursachen der Verkehrsunfälle sind zurückzuführen auf:

a) Geschwindigkeitsüberschreitungen (siehe § 9 StVO.);

b) Verbotswidriges Überholen (siehe § 10 StVO.);

c) Nichtbeachten der Vorfahrt (siehe § 13 StVO.);

d) Unvorsichtiges Überschreiten der Fahr­bahn (siehe § 37 Abs. 2 StVO.).

Auch diese Unfallstatistik zeigt wieder deut­lich, daß ein großer Teil der Unfälle hätte vermieden werden können, wenn die Verkehrs- vorschrityen der Straßenverkehrsordnung be­achtet und auf andere Verkehrsteilnehmer mehr Rüdesicht genommen worden wäre.

Es ergeht daher erneut die Mahnung: Verkehrsteilnehmer! Helft Unfälle vermeiden, indem ihr die Verkehrsvorschriften beachtet und andern Verkehrsteilnehmern gegenüber Rüdesicht übt.

Calw, den 16. Januar 1952

Landratsamt Verkehrsabteilung

Bekanntmachungen der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw

Handelsregister-Änderung vom 14. Januar 1952 HR A 11: Firma Gottlob Wömer in Calw. Neuer Inhaber: Erwin Wömer, Kaufmann in Calw.

HR B 3: Firma Liebenzeller Mission, Gesell­schaft mit beschränkter Haftung in Bad Lie­benzell. Durch Gesellschafterbeschluß vom

11. Juni 1951 wurde das Stammkapital von 20 000. RM auf 20 000. DM neu festgesetzt.

HR B 6: Firma H. F. Baumann, mech. Krat­zenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung in Calw. Durch Gesellschafterbeschluß vom 30. Nov. 1950 wurde das Stammkapital von 980 000. RM auf 980 000. DM neu festgesetzt.

HR B 15: Firma Sanatorium Schömberg, Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung in Schöm­berg. Durch Gesellschafterbeschluß v. 23. April 1951 wurde das Stammkapital von 308000.RM auf 300000. DM neu festgesetzt und § 4 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) geän­dert.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Neueintragung A 464 14.1.52: Adolf Rieth in Birkenfeld/ Württ. (Wildbader Straße 40, Herstellung von Schmuckwaren und Großhandel mit Uhren). Inhaber Adolf Rieth, Goldschmiedemeister in Birkenfeld.

Nichtamtlidier Teil Der steuerbegünstigte Wohnungsbau

Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 beschränkt sich nicht nur auf den mit öffentlichen Mitteln gefördertenWohnungsbau, sondern es schafft Erleichterungen für den ge­samten Wohnungsbau. Neben dem Gesetzes­abschnitt, welcher den öffentlich geförderten Wohnungsbau behandelt, befaßt sich ein anderer mit dem frei finanzierten und dem steuerbegünstigten Wohnungsbau. Auf den letzteren soll im folgenden näher eingegangen werden.

Für den Wohnungsbau sind Steuervergünsti­gungen nach zwei Richtungen hin möglich: Einmal die zehnjährigen Grundsteuervergün­stigungen nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz und zum andern die Einkommensteuervergün­stigungen nach § 7c des Einkommensteuer­gesetzes.

Grundsteuervergünstigungen

sieht das Erste Wohnungsbaugesetz für die Dauer von zehn Jahren für diejenigen Woh­nungsbauten vor, die nach dem 31. Dez. 1949 durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehen­der Gebäude bezugsfertig geworden sind oder werden. Begünstigt sind jedoch nur Wohnun­gen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt und für die bei einer Vermietung höchstens die Kostenmiete, d. h. die Miete, die zur Deckung der Kosten erforderlich ist, erhoben wird. Lediglich behelfsmäßige Unterkünfte sind nicht begünstigt. Die Berechnung der Kostenmiete richtet sich nach der Mietenverordnung vom 20. Nov. 1950. Bei öffentlich geförderten Woh­nungen tritt an die Stelle der Kostenmiete die Richtsatzmiete nach der VO. über die Richt­satzmiete vom 28. März 1951. Die Wohnfläche von 80 qm kann bis zu einer Größe von 120 qm überschritten werden, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie (5 Per­sonen und mehr) bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestal­tung bedingt ist. Der Nachweis darüber, daß die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, wird gegenüber dem Finanzamt durch eine Be­scheinigung des zuständigen Bürgermeister­amts erbracht.

Liegen die Voraussetzungen für die Grund­steuervergünstigung vor, so darf die Grund­steuer nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neugeschaffenen Wohnun­gen nicht berücksichtigt sind. Enthält das Grundstück nur begünstigte Wohnungen, so ist der Steuermeßbetrag anzuwenden, der in Be­tracht käme, wenn die neugeschaffenen Woh­nungen nicht erstellt wären. Eine völlige Grundsteuerfreiheit tritt also auch im günstig­

sten Falle nicht ein. Bei Wiederaufbau zer­störter oder der Wiederherstellung beschädig­ter Gebäude ist bis zu dem Zeitpunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maßgabe der Fort­schreibung des Einheitswertes auf den 21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von Grund­steuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertragsmin­derung gesenkte Grundsteuer zu zahlen.

Als begünstigte Wohnungen gelten auch Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf­lichen Zwecken mitbenützt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche die­sen Zwecken dient. Werden auf dem Grund­stück teils begünstigte, teils andereWohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grundstücks, der auf die nicht begünstigten Wohnungen und Räume entfällt, die volle Grundsteuer erhoben.

Die Vorschriften über die

Einkommensteuervergünstigungen (§ 7 c des EStG. i. d. F. des ESt- und KSt- Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951) be­stimmen, daß Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung er­mitteln, Zuschüsse oder unverzinsliche Dar­lehen zur Förderung des Wohnungsbaues im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzen können, sofern die Zuschüsse oder Darlehen an gemeinnützige

Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, Or-

REPARATUREN l!t und Spor,waff,B

Zitlglosmontagen und Umtchfiftungen Jagdwaffen und Munition

WAFFEN-FAHNER am Sedanplatz

gane der staatlichen Wohnungspolitik, zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter­nehmen oder an freie an bestimmte Voraus­setzungen gebundene Unternehmen gegeben werden. Dasselbe gilt für sonstige Wohnungs­und Siedlungsunternehmen und private Bau­herren, soweit durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau von Wohnungen zur Benützung durch den Steuerpflichtigen selbst, seineArbeitnehmer oder seine Angehörigen unmittelbar gefördert wird. Die Zuschüsse und Darlehen sind für jede geförderte Wohnung bis zum Betrag von 7000. DM abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Bau einer Wohnung durch mehrere Steuer­pflichtige gefördert wird.

Als Voraussetzung für die Steuerbegünsti­gung von Wohnungen gelten hinsichtlich der Größe und Miete dieselben Vorschriften wie für die Grundsteuervergünstigungen. Zur Aus­stellung einer diesbezüglichen Bescheinigung sind im .Gegensatz zu der Regelung bei der Grundsteuervergünstigung die Landratsämter zuständig.

Soweit für Darlehen oder Zuschüsse zur För­derung des Wohnungsbaus neben der Steuer­vergünstigung nach § 7 c EStG, auch die Grund­steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, werden auf Antrag beide Bescheinigun­gen zur Erlangung von Steuervergünstigungen von den Landratsämtem ausgestellt.

Fortsetzung in nächster Nummer

Die Einsäge der Feuerwehren im Jahr 1951

Im Jahr 1951 wurden die Feuerwehren des Kreises Calw zu 23 Bränden gerufen. Die An­zahl der Brände hat sich gegenüber dem Jahr 1950 um 2 verringert. Die Gesamtschaden­summe beträgt 548 000. DM und hat sich um rund 128000. DM gegen das Vorjahr erhöht.

Von den Feuerwehren wurden zur Bekämp­fung dieser Brände nachstehende Geräte zum

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