BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 26. Januar 1952
Nr. 4
Amtlicher Teil
Verordnung des Länderrats
Loffenau und das Beobachtungsgebiet Herrenalb bisher getroffenen Maßnahmen werden aufgehoben. Beide Gemeinden bleiben in der Schutzzone des 15-km-Um- kreises. Landratsamt
der Länder Baden, Württ.-Baden und Württ.-Hohenzollern Die Offenlegung der Ergebnisse
über die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung der Bodenschätjung
Vom 7. Januar 1952
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollem vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahl der Verfassunggebenden Landesversammlung für das aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollern zu bildende Bundesland findet am
Sonntag, den 9. März 1952,
statt.
(2) Die Wahlzeit wird auf die Zeit von 8 bis 18 Uhr festgesetzt.
§ 2
(1) Für die Verfassunggebende Landesversammlung sind zu wählen:
a) im Lande Baden
16 Abgeordnete
in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete
aus Landesergänzungsvorschlägen,
b) im Lande Württemberg-Baden
45 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 28 Abgeordnete
aus Landesergänzungsvorschlägen,
c) im Lande Württemberg-Hohenzollem
13 Abgeordnete
in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete
aus Landesergänzungsvorschlägen.
(2) Die Wahlkreise werden binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in jedem Lande von einem durch den Landtag zu berufenden Ausschuß festgelegt.
§ 3
(1) Auf die Wahl findet das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21) Anwendung mit der Maßgabe, daß
a) in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 an die Stelle des Wohnsitzes oder Aufenthalts im Bundesgebiet der Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der
Karlsruhe, den 7. Januar 1952
Länder Baden, Württemberg-Baden oder Württemberg-Hohenzollem,
b) in § 5 Abs. 1 Buchstabe c an die Stelle des 8. Mai 1949 der 7. Januar 1952,
c) in § 23 Abs. 2 an die Stelle der Ministerpräsidenten der Ministerrat tritt.
(2) Die Rechtsstellung der in die Verfassunggebenden Landesversammlung gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297).
§ 4
(1) Auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind im übrigen entsprechend anzuwenden:
a) im Lande Baden
die Wahlordnung für die Wahl zum ersten Bundestag vom 17. Juni 1949 (Bad. Ges.- u. VOB1. S. 231) mit der Maßgabe, daß der Landeswahlleiter die Fristen für die Durchführung der Wahl bekannt macht;
b) im Lande Württemberg-Baden
die Verordnung Nr. 1054 der Landesregierung zur Durchführung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Juni 1949 (Reg.Bl. Württemberg-Baden S. 106) mit Ausnahme des § 35 Abs. 2;
c) im Lande Württemberg-Hohenzollem
die Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag (Wahlordnung) vom 21. Juni 1949 (Reg.Bl. Württemberg-Hohenzollem S. 206).
(2) Soweit die in Abs. 1 a) bis c) aufgeführten Verordnungen der Ergänzung bedürfen, finden die Bestimmungen der am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Landeswahlordnungen Anwendung.
§ 5
Diese Verordnung ist in den Verkündungsblättern der Länder bekanntzumachen. Sie tritt mit Wirkung vom 7. Januar 1952 in Kraft.
Der Ministerrat der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern Kopf Dr. Reinhold Maier Dr. Gebhard Müller
Hilbert Dr. Veit
Dr. Kaufmann Ulrich
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
1. Die Maul- und Klauenseuche ist in dem Gehöft des Landwirts Michael Bäuerle in Neuenbürg ausgebrochen.
Es ergehen folgende Anordnungen:
a) Sperrbezirk: Die gesamte Stadtgemeinde Neuenbürg.
b) Beobachtungsgebiet: Die Gemeinden Ambach, Gräfenhausen, Feldrennach,
(, Schwann, Conweiler, Höfen, Waldren- nach und Engelsbrand.
Renner
c) 15-km-Umkreis: Sämtliche Gemeinden des Kreises Calw (wie bisher), außerdem Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Pforzheim.
Die besonderen Maßnahmen für den Sperrbezirk und die Beobachtungsgebiete sind letztmalig im Kreisamtsblatt vom 8.12.1950 Nr. 49 bekanntgegeben worden; auf sie wird verwiesen.
Die Maul- und Klauenseuche ist in Loffenau erloschen. Die für den Sperrbezirk
Die Ergebnisse der Bodenschätzung der Gemeinden
Dachtel, Ebhausen, Emmingen, Mindersbach,
Ostelsheim, Pfrondorf, Rohrdorf und Sulz werden in der Zeit vom 1. Febr. bis 29. Febr. 1952 in den Diensträumen des amtlichen Bodenschätzers, Herrn Diplomlandwirt Ernst in Bad Teinach, Rötenbacherweg 117 (Telefon Bad Teinach 148), während der Dienststunden (8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr) offengelegt.
Offengelegt werden die Schätzungsreinkarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und für Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung niedergelegt sind.
Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.
Gegen die Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke Beschwerde nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 31. März 1952 beim Finanzamt entweder schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.
Mit Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist.
Januar 1952. Finanzamt Hirsau
Bekanntmadmng
In dem Zwangsenteignungsverfahren bezüglich der Parz. Nr. 117/2 Markung Alzenberg der Michael Theurer, Fabrikarbeiters-Eheleute in Alzenberg, zur Erweiterung des dortigen Friedhofs wird nunmehr das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung durchgeführt.
Alle diejenigen, denen an diesem Grundstück dingliche Rechte zustehen sowie etwaige Pächter und Mieter sind befugt, ihr Interesse bezüglich der Feststellung der Entschädigung in der auf Dienstag, den 12. Februar 1952, vormittags 10.00 Uhr, an der Grundstücks-Parz. Nr. 117/2 auf dem Vic.-Weg Nr. 2 anberaumten Verhandlung zu vertreten.
Auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten wird die Verhandlung stattflnden, die Entschädigung festgestellt und die Enteignungsverfügung erlassen und in Vollzug gesetzt werden.
Zum Verhandlungsleiter wurde von der Enteignungsbehörde Regierungsrat v. Thümen, zu Sachverständigen die Herren Landwirtschaftsrat Pfetsch vom Landwirtschaftsamt Calw sowie der Landwirt Albert Keck als landw. Betriebsobmann bestellt. Landratsamt
Inhalt amtlicher Teil
1. Verordnung des Ministerrates i
2. Maul- und Klauenseuche
3. Ergebnisse der Bodenschätzung ,
4. Bekanntmachung i:
5. Verkehrsunfallstatistik
6. Amtsgerichte