BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 26. Januar 1952

Nr. 4

Amtlicher Teil

Verordnung des Länderrats

Loffenau und das Beobachtungsgebiet Herrenalb bisher getroffenen Maßnah­men werden aufgehoben. Beide Gemeinden bleiben in der Schutzzone des 15-km-Um- kreises. Landratsamt

der Länder Baden, Württ.-Baden und Württ.-Hohenzollern Die Offenlegung der Ergebnisse

über die Wahl zur Verfassunggebenden Landesversammlung der Bodenschätjung

Vom 7. Januar 1952

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Zweiten Ge­setzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollem vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Wahl der Verfassunggebenden Lan­desversammlung für das aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollern zu bildende Bundesland findet am

Sonntag, den 9. März 1952,

statt.

(2) Die Wahlzeit wird auf die Zeit von 8 bis 18 Uhr festgesetzt.

§ 2

(1) Für die Verfassunggebende Landesver­sammlung sind zu wählen:

a) im Lande Baden

16 Abgeordnete

in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete

aus Landesergänzungsvorschlägen,

b) im Lande Württemberg-Baden

45 Abgeordnete in Wahlkreisen und mindestens 28 Abgeordnete

aus Landesergänzungsvorschlägen,

c) im Lande Württemberg-Hohenzollem

13 Abgeordnete

in Wahlkreisen und mindestens 9 Abgeordnete

aus Landesergänzungsvorschlägen.

(2) Die Wahlkreise werden binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in jedem Lande von einem durch den Landtag zu beru­fenden Ausschuß festgelegt.

§ 3

(1) Auf die Wahl findet das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesver­sammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21) Anwendung mit der Maßgabe, daß

a) in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 an die Stelle des Wohn­sitzes oder Aufenthalts im Bundesgebiet der Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der

Karlsruhe, den 7. Januar 1952

Länder Baden, Württemberg-Baden oder Württemberg-Hohenzollem,

b) in § 5 Abs. 1 Buchstabe c an die Stelle des 8. Mai 1949 der 7. Januar 1952,

c) in § 23 Abs. 2 an die Stelle der Ministerprä­sidenten der Ministerrat tritt.

(2) Die Rechtsstellung der in die Verfassung­gebenden Landesversammlung gewählten An­gehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten deutschen Bundestag gewähl­ten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297).

§ 4

(1) Auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind im übrigen entsprechend anzu­wenden:

a) im Lande Baden

die Wahlordnung für die Wahl zum ersten Bundestag vom 17. Juni 1949 (Bad. Ges.- u. VOB1. S. 231) mit der Maßgabe, daß der Landeswahlleiter die Fristen für die Durch­führung der Wahl bekannt macht;

b) im Lande Württemberg-Baden

die Verordnung Nr. 1054 der Landesregie­rung zur Durchführung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Juni 1949 (Reg.Bl. Württemberg-Baden S. 106) mit Ausnahme des § 35 Abs. 2;

c) im Lande Württemberg-Hohenzollem

die Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag (Wahlordnung) vom 21. Juni 1949 (Reg.Bl. Württemberg-Hohenzollem S. 206).

(2) Soweit die in Abs. 1 a) bis c) aufgeführten Verordnungen der Ergänzung bedürfen, finden die Bestimmungen der am Tage des Inkraft­tretens dieser Verordnung geltenden Landes­wahlordnungen Anwendung.

§ 5

Diese Verordnung ist in den Verkündungs­blättern der Länder bekanntzumachen. Sie tritt mit Wirkung vom 7. Januar 1952 in Kraft.

Der Ministerrat der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern Kopf Dr. Reinhold Maier Dr. Gebhard Müller

Hilbert Dr. Veit

Dr. Kaufmann Ulrich

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche

1. Die Maul- und Klauenseuche ist in dem Ge­höft des Landwirts Michael Bäuerle in Neuenbürg ausgebrochen.

Es ergehen folgende Anordnungen:

a) Sperrbezirk: Die gesamte Stadtgemeinde Neuenbürg.

b) Beobachtungsgebiet: Die Gemeinden Ambach, Gräfenhausen, Feldrennach,

(, Schwann, Conweiler, Höfen, Waldren- nach und Engelsbrand.

Renner

c) 15-km-Umkreis: Sämtliche Gemeinden des Kreises Calw (wie bisher), außerdem Gemeinden der Landkreise Karlsruhe und Pforzheim.

Die besonderen Maßnahmen für den Sperr­bezirk und die Beobachtungsgebiete sind letztmalig im Kreisamtsblatt vom 8.12.1950 Nr. 49 bekanntgegeben worden; auf sie wird verwiesen.

Die Maul- und Klauenseuche ist in Lof­fenau erloschen. Die für den Sperrbezirk

Die Ergebnisse der Bodenschätzung der Ge­meinden

Dachtel, Ebhausen, Emmingen, Mindersbach,

Ostelsheim, Pfrondorf, Rohrdorf und Sulz werden in der Zeit vom 1. Febr. bis 29. Febr. 1952 in den Diensträumen des amtlichen Boden­schätzers, Herrn Diplomlandwirt Ernst in Bad Teinach, Rötenbacherweg 117 (Telefon Bad Teinach 148), während der Dienststunden (8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr) offengelegt.

Offengelegt werden die Schätzungsreinkarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und für Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung niedergelegt sind.

Die offengelegten Schätzungsergebnisse wer­den den Eigentümern und Nutzungsberechtig­ten der Grundstücke nicht besonders bekannt­gegeben.

Gegen die Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke Beschwerde nach den Vorschriften der Reichs­abgabenordnung zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 31. März 1952 beim Finanzamt entweder schriftlich oder zu Pro­tokoll erklärt werden.

Mit Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels werden die offengelegten Schät­zungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist.

Januar 1952. Finanzamt Hirsau

Bekanntmadmng

In dem Zwangsenteignungsverfahren bezüg­lich der Parz. Nr. 117/2 Markung Alzenberg der Michael Theurer, Fabrikarbeiters-Eheleute in Alzenberg, zur Erweiterung des dortigen Fried­hofs wird nunmehr das Verfahren zur Fest­stellung der Entschädigung durchgeführt.

Alle diejenigen, denen an diesem Grundstück dingliche Rechte zustehen sowie etwaige Päch­ter und Mieter sind befugt, ihr Interesse bezüg­lich der Feststellung der Entschädigung in der auf Dienstag, den 12. Februar 1952, vormittags 10.00 Uhr, an der Grundstücks-Parz. Nr. 117/2 auf dem Vic.-Weg Nr. 2 anberaumten Verhand­lung zu vertreten.

Auch im Falle des Nichterscheinens der Be­teiligten wird die Verhandlung stattflnden, die Entschädigung festgestellt und die Enteignungs­verfügung erlassen und in Vollzug gesetzt werden.

Zum Verhandlungsleiter wurde von der Ent­eignungsbehörde Regierungsrat v. Thümen, zu Sachverständigen die Herren Landwirtschafts­rat Pfetsch vom Landwirtschaftsamt Calw so­wie der Landwirt Albert Keck als landw. Be­triebsobmann bestellt. Landratsamt

Inhalt amtlicher Teil

1. Verordnung des Ministerrates i

2. Maul- und Klauenseuche

3. Ergebnisse der Bodenschätzung ,

4. Bekanntmachung i:

5. Verkehrsunfallstatistik

6. Amtsgerichte