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Amtsblatt für den Kreis Calw

27. Oktober 1951

Verordnung

des Wirtschaftsministeriums

über die Einschränkung der Schaufenster-, Reklame- und Außenbeleuchtung vom 17. Oktober 1951

Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektri- zitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87) erstreckt auf das Land Württemberg-Hohenzollern durch Verordnung der Bundesregierung vom 3. Ja­nuar 1950 (BGBl. S. 3) und verlängert durch das Gesetz vom 29. März 1951 (BGBl. S. 224) wird verordnet: g ^

(1) Reklamebeleuchtung und Außenbeleuch­tung zu werbenden oder repräsentativen Zwecken sowie Schaufenster- und Schaukasten­beleuchtung sind untersagt, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 vorliegen.

(2) Schaufenster- und Schaukastenbeleuch­tung und der Betrieb ständiger ortsfester Licht­reklameanlagen sind für die Zeit von Vs Stunde vor Betriebs- oder Geschäftsbeginn bis '/s Stunde nach Betriebs- oder Geschäftsschluß in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte ge­stattet. Für Theater, Lichtspieltheater und ähn­liche Betriebe gilt stattdessen die Zeit von 1 Stunde vor Beginn der ersten Vorstellung bis Vs Stunde nach Beginn der letzten Vorstellung.

(3) Wandergewerbebetrieben ist der Betrieb nicht ortsfester Lichtreklameanlagen unter den gleichen Bedingungen gestattet, sofern die Lichtreklame das für gleichartige ortsansässige Betriebe übliche Maß nicht überschreitet.

(4) Schwache Not- oder Sicherheitsbeleuch­tung sowie Beleuchtung von kleinen unbedeu­tenden Hinweisschildern sind gestattet.

§2

(1) Zuwiderhandlungen werden nach § 11 des Energienotgesetzes bestraft. Ist die Zuwider­handlung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 6 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949/29. März 1950/30. März 1951 (WiGBl. 1949 S. 193; BGBl. 1950 S.78; BGBl. 1951 S. 223), so kann eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne

des § 11 Abs. 2 des Energienotgesetzes ist das Landratsamt bei Geldbußen bis DM 2000., bei höheren Geldbußen das Wirtschaftsmini­sterium. g 3

Die Verordnung tritt am 22. Oktober 1951 in Krdft

Tübingen, den 17. Okt. 1951 I. V.: Mosthai

Interzonenverkehr mit der sowjetisch besetzten Zone und mit Berlin

In Interzonenpässe darf nur eine der folgen­den Grenzübergangsstellen eingetragen wer­den: Lübeck/Moising (nur für den Eisenbahn­verkehr), Lübeck/Eichholz-Herrenburg, Büchen (nur für den Eisenbahnverkehr), Bergen-Klein- gabenstedt, Büstedt - öbisfelde, Helmstedt - Marienborn, Walkenried-Ellrich, Besenhausen- Arenshausen, Bebra-Wartha, Obersuhl-War­tha, Herleshausen-Wartha, Philippsthal-Vacha, Ludwigstadt-Probstzella (nur für den Eisen­bahnverkehr), Juchhöh-Töpen.

Die Reisenden werden gebeten, die ge­wünschte Übergangsstelle in den Anträgen auf Ausstellung von Interzonenpässen anzugeben.

Calw, den 18. Okt. 1951. Landratsamt

Gewerbesteuerausgleich

zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden

Die Unternehmer gewerbesteuerpflichtiger Betriebe werden darauf hingewiesen, daß sie zum Zwecke des Gewerbesteuerausgleichs zwi­schen Wohn- und Betriebsgemeinden verpflich­tet sind:

a) Dem Bürgermeisteramt (Steuerstelle) der Betriebsgemeinde bis spätestens 5. No­vember 1951 ein Verzeichnis zu übergeben, das sämtliche am 10. Oktober 1951 in ihrem in der Betriebsgemeinde gelegenen Betrieb (Betriebsstätte) beschäftigten Arbeitnehmer enthält und

b) den Bürgermeisterämtern der Wohn- gemeinden der am 10. Oktober 1951 im Betrieb (Betriebsstätte) beschäftigten Arbeitnehmer bis 5. Nov. 1951 Verzeichnisse zu über­senden, in denen die dort am 10. Okto­ber 1951 wohnhaft gewesenen Arbeitnehmer eingetragen sind.

In diesen Verzeichnissen sind der Name und die Anschrift des Betriebs (Betriebsstätte), die Zahl, die Namen und der Wohnsitz (gewöhn­licher Aufenthalt) der Arbeitnehmer anzu­geben.

Calw, den 22. Okt. 1951. Landratsamt

Kommunalwahlen 1951

Infolge der Änderung wesentlicher Bestim­mungen des materiellen Wahlrechts durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 16. Oktober 1951 und durch das Gesetz zur Änderung der Kreisordnung vom gleichen Tag haben die §§ 3 und 4 der Kommunalordnung eine neue Fassung erhalten, die beim Bürger­meisteramt eingesehen werden kann. Die Be­kanntmachung des Kreisrats im Amtsblatt Nr. 42, S. 2, vom 20. Oktober 1951 ist in Ab­schnitt VIII, Ziffer 1, Abs. 1 und Ziffer 2, Buch­stabe c, entsprechend zu berichtigen. Die Par­teien und Wählervereinigungen werden auf diese Änderung hiermit besonders hingewiesen.

Calw, den 23. Okt. 1951. Landratsamt

[Bekanntmachung der Gemeinderatswahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschiägen

Am Sonntag, den 18. November 1951, findet die Gemeinderatswahl zusammen mit der Kreistagswahl statt.

Die Abstimmung für beide Wahlen beginnt vormittags 8 Uhr und dauert bis 17 Uhr.

Wahlvorschläge für beide Wahlen sind schrftlich so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 18 vollen Tagen liegt.

Das Nähere ist aus den Anschlägen am Rat­haus in Calw ersichtlich.

Calw, den 15. Okt. 1951.

Bürgermeisteramt

Bekanntmachung

Entschädigung von irregulär requirierten,

inzwischen von französischen Dienststellen versteigerten Gegenständen

Vom Landeskommissariat Württemberg- Hohenzollern wird bekanntgegeben, daß auf Antrag des früheren Eigentümers von irregu­lär (ohne Requisitionsschein) beschlagnahm­ten Gütern, wie Kraftfahrzeuge, Schreib­maschinen usw., Entschädigungen zu Lasten des Besatzungshaushalts gezahlt werden kön­nen, wenn vom früheren Eigentümer die Tat­sache eines Verkaufs des beschlagnahmten Gegenstands durch eine französische Dienst­stelle nachgewiesen wird. Es genügt, wenn im Entschädigungsantrag der Ort des Verkaufs oder die Bezeichnung der französischen Dienst­stelle, die den Verkauf vorgenommen hat, an­gegeben wird. Nähere Auskunft erteilt die Requisitionsabteilung beim Landratsamt Calw.

Calw, den 17. Okt. 1951. Landratsamt

Requisitionsabt.

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw Handelsregister-Veränderung

HR A 107, 16. Okt. 1951. Lörcher & Söhne in Calw: Nach dem Ausscheiden der Mitgesell­schafter Friedrich Lörcher jun. und Paul Lörcher ist die Gesellschaft aufgelöst. Das Geschäft wird mit Aktiven und Passiven und mit der unveränderten Firma von dem bisheri­gen Mitgesellschafter Friedrich Lörcher sen., Fuhrunternehmer in Calw, als Alleininhaber weitergeführt.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

A 342, 18. Okt. 1951: Otto Brodbeck in Feldrennach (Schwanner Str. 161, Großhandel mit Nutzhölzern). Max Litzius, Fabrikant in Feldrennach Kreis Calw, ist als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft ein­getreten. Offene Handelsgesellschaft seit 1. Jan. 1951. Kurt Gropp in Arnbach ist Einzel­prokurist. Die Prokura des Karl Fees er in Bisingen-Enz und des Herbert Kinzig in Schwann ist erloschen.

Nichtamtlicher Teil

Das Ktindigungssdiutzgesetz

Außerordentliche Kündigungen werden vom Kündigungsschutzgesetz nicht berührt. Liegt also wirklich ein wichtiger Kündigungsgrund vor, so besteht auch kein Kündigungsschutz. Im Gegensatz zum seitherigen Rechtszustand muß jedoch ein Arbeitnehmer, wenn er gel­tend machen will, daß zu seiner fristlosen Ent­lassung kein wichtiger Grund vorliege, künftig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der außerordentlichen Kündigung Klage beim Ar­beitsgericht erheben. Diese kurze Klagefrist zwingt zur raschen Klärung der Rechtslage. Namentlich für die Übergangszeit werden da­her die Arbeitnehmer, für die bisher bei einer unberechtigten fristlosen Kündigung eine der­artige Beschränkung für die Geltendmachung ihrer Rechte nicht bestand, auf die Gefahr des Verlustes ihrer Rechte durch Fristablauf nach­drücklich hingewiesen. Wenn das Arbeits­gericht dann die Klage als begründet ansieht, so kann der Arbeitnehmer, wenn ihm die Fort­setzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzu-

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muten ist, auch hier beantragen, daß das Ge­richt das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Die unbegründete außerordentliche Kündigung wird also der sozialwidrigen Kün­digung weitgehend gleichgestellt.

Im Zweiten und Dritten Abschnitt behandelt das Gesetz besondere Vorschriften über den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und bei Massenentlassungen.

Im letzten Abschnitt wird die Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen.

Baumwartprüfung 1951/52

Anmeldungen für die Baumwartprüfungen 1951/52 sind bei den Kreisbaumwartstellen Nagold und Neuenbürg bis spätestens 29. Oktober 1951 einzureichen. Den Mel­dungen müssen angeschlossen sein:

1. Antrag auf Zulassung zur Prüfung

2. Handselbstgeschriebener Lebenslauf

3. Polizeiliches Führungszeugnis

4. Zeugnisabschrift über 12-Wochen- Lehrgang

5. Nachweis einer mindestens zweijährigen Baumwart-Tätigkeit.

Den 17. Oktober 1951.

DieKreisbaumwarte Walz-Nagold und Scheerer-Neuenbürg

Der Suchdienst fragt an:

1. Wo wird im Kreis Calw ein ehemaliger Unteroffizier Gottlob Holder, Mechaniker, etwa 36 Jahre alt, frühere Feldpostnummer 33650, vermißt?

Der Heimkehrer Karl Knecht aus Sinzheim, Kreis Bühl, hat erklärt, daß der Vermißte am 12. Mai 1944 in Sewastopol lebend mit ihm in Gefangenschaft geraten sei.