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Amtsblatt für den Kreis Calw
13. Oktober 1951
Nichtamtlicher Teil Das Kündigungssdiutzgesetz
Auf dem bedeutungsvollen sozialpolitischen Gebiet des Kündigungsschutzgesetzes hat das am 13. August 1951 verkündete Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Bereich der Bundesrepublik die Rechtseinheit wieder hergestellt. Damit sind nicht nur die landesrechtlichen Kündigungsschutzgesetze außer Kraft gesetzt worden, sondern auch alle seither seit Beginn des Krieges erlassenen Arbeitseinsatzgesetze, vor allem die Arbeitsplatzwechselverordnung vom 1'. September 1939. Der Kündigungsschutz dient künftig nicht mehr dem Arbeitseinsatzinteresse, sondern in erster Linie der Bekämpfung der sozialwidrigen Kündigung. Das Kernstück des Gesetzes ist der allgemeine Kündigungsschutz, der grundsätzlich für die Arbeitnehmer aller Berufsgruppen gilt. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist aber 1. die Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Verwaltung, in denen in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Lehrlinge beschäftigt werden, 2. eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene Beschäftigung in demselben Betrieb oder Unternehmen und 3. ein Alter von mindestens 20 Jahren. Daraus folgt, daß auch eine erhebliche Gruppe von Arbeitnehmern den Kündigungsschutz nicht genießt, das sind die Arbeitnehmer a) in Kleinbetrieben bis zu 5 Arbeitnehmern, b) bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 6 Monaten, und c) im Alter unter 20 Jahren. Durch die erstgenannte Beschränkung wird ein sehr großer Teil des Handwerks, der kleineren Ladengeschäfte, der bäuerlichen Betriebe sowie der Betriebe der Angehörigen der freien Berufe und der Hauswirtschaft aus dem Kündigungsschutzgesetz herausgenommen. Ferner genießen leitende Angestellte keinen Kündigungsschutz. Diese vom Kündigungsschutz nicht betroffene Gruppe von Arbeitnehmern kann sich gegen eine Kündigung, die sozialwidrig ist, nicht wehren. Nur wenn die Kündigung geradezu sittenwidrig ist, ist sie als unberechtigt und deshalb nichtig anzusehen. Diese Ausnahmefälle werden vom Gesetz nicht behandelt.
Das neue Gesetz läßt eine ordentliche Kündigung grundsätzlich zu. Die Kündigung ist aber dann rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Diese Unwirksamkeit muß jedoch durch eine besondere, an eine Ausschlußfrist von 3 Wochen gebundene Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wenn diese Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei, nicht rechtzeitig erhoben wird, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Die Ausschlußfrist von drei Wochen beginnt am Tage des Zugangs der Kündigung an den Arbeitnehmer. Wer in diesen 3 Wochen nichts unternimmt (die Klage muß bei Ablauf der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht sein!), dessen Kündigung ist wirksam, auch wenn sie als sozialwidrig angesehen werden mußte. Diese Regelung, die im Interesse der Klarheit getroffen wurde, ist besonders zu beachten. Das Gesetz erklärt nun eine Kündigung stets dann für sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in die-
Straßensperre
Wegen Straßenbauarbeiten ist die Bundesstraße 296 im Zuge der Ortsdurchfahrt durch die Bischofstraße in Calw gemäß § 4 der StVO, bis auf weiteres für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Umleitung erfolgt örtlich über die Lederstraße.
Calw, den 6. Okt. 1951. Landratsamt
Verkehrsabteilung
sem Betriebe entgegenstehen, bedingt ist. Es ist also z. B. eine Kündigung wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Leistung, wegen unzulänglicher Leistung, Unzuverlässigkeit oder Unverträglichkeit nicht sozial widrig. Aber auch betriebliche Erfordernisse werden als gerechtfertigt anerkannt, solange hierbei der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Ist dies nicht der Fall, so greift der Kündigungsschutz ein. Der Arbeitgeber hat also bei Kündigungen wegen dringender betrieblicher Erfordernisse auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Familienstand und das Lebensalter der zu kündigenden Personen zu achten. Im Prozeß hat der Arbeitnehmer zu beweisen, daß diese Auswahl nicht richtig vorgenommen worden ist. Andererseits haben die betriebstechnischen, wirtschaftlichen und sonstigen berechtigten betrieblichen Erfordernisse den Vorrang vor den sozialen Gesichtspunkten, z. B. die Entlassung des Hilfsarbeiters vor dem Gesellen. Bei der Auswahl darf die kürzere Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Vertriebenen oder eines Heimkehrers bis zum 14. August 1953 zu dessen Nachteil nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um den Vergleich mit einem anderen länger beschäftigten Vertriebenen oder Heimkehrer handelt. fFortsetzung in nächster Nummer)
Aus dem Gemeindeleben
Historischer Rückblick
Neu-Bulach, 1,2 km von Alt-Bulach entfernt, verdankt seine Gründung als Stadt dem Bergbau, der früher am Bulach-Berg auf edle Metalle betrieben wurde. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts hieß es schlechtweg „Bulach“ oder „Bulach, die Stadt“ zum Unterschied von Alt-Bulach, dessen älteste erhaltene urkundliche Benennung als „Alt-Bulach“ aus dem Jahr 1277 datiert. Erstmals in den Staatshandbüchern für 1799 wird „Bulach die Stadt“ als „Neu-Bulach“ bezeichnet. Der Name Bulach dürfte von Bu = Wohnung und Lach, einer Nebenform von Loch = Wald herzuleiten sein. Der Volkswitz erklärt den Namen so: „Bei der Aufschürfung reicher Gold- und Silberadern an der Stelle des heutigen Bulach rief ein Vater seinem Sohne voller Freude zu: „Bu, lach’!“ — Eine ähnliche Vergünstigung, wie sie der pfälzische Kurfürst Ruprecht dem von 1364 bis 1440 rheinpfälzischen Bulach der Stadt mit Dekret vom 7. Juli 1405 gewährte, wäre bestimmt auch heute hochwillkommen. In dieser Verfügung heißt es u. a.: „Wegen der getreuen Dienst’ der Stadt... und weil sie fast verarmt und verderblich geworden, solle sie auf zehn Jahre mit keinen neuen Steuern belegt werden, damit sie sich desto besser erholen könne.“ —• Bis zur Änderung der alten Verfassung im Jahre 1805 behielt Neu-Bulach seine politische Selbständigkeit und das Recht, einen Abgeordneten zu den württembergischen Landtagen zu schicken. „Für mich wie Bulach“ wurde zum geflügelten Wort.
Calw. Das am vergangenen Sonntag im Gasthaus „Zum Rebstöckle“ ausgetragene erste Schachturnier um die Bezirksmeisterschaft im Bezirk Pforzheim — Calw II — Weiler II — gewann Calw mit 6 :2 Spielen. — Die Gäste hielten sich wacker und lieferten z. T. interessante und gute Partien. Ein Zeichen, daß bei ihnen zu Hause, trotz der verhältnismäßig kleinen Einwohnerzahl des Ortes, das Schachspiel sehr gepflegt wird. Für die Calwer ist es ein guter Auftakt zur Bezirksrunde und ein Beweis ihres beachtlichen Könnens.
Gewonnen haben die Herren: Scheil, Burkhardt, Seitzer, Köpstadt, Kämmerer und Bauer.
Arbeitskräfte gesucht
Hauptamt Nagold
Männlich: 3 Maler, 2 Gipser, 1 Flaschner und Installateur, 1 Kfz.-Mechaniker (mögt, aus der Umgebung Altensteig), 3 Möbelschreiner (teilw. Polierkenntnisse), 2 jüng. Bäckergesellen, i jüng. gewandte Kraft als Hilfsarbeiter, l Hausdiener, 1 Gartenarbeiter, mehrere Dienst- und Pferdeknechte.
Weiblich: 2 Beiköchinnen, 3 Bedienungen, 1 perf. Zimmermädchen, mehrere Haus- und Kuclienmäd- chen, einige perf. Hausgehilfinnen für Privathaushalte sowie eine Anzahl Mädchen für Haus- und Landwirtschaft.
Nebenstelle Calw
Männlich: 20 Landarbeiter (ledig), 1 Kunststeinmacher (Terrazzomacher), 1 Plattemeger, 1 Maier, 2 Gipser, mehrere Maurer, 1 Werkzeugmacher für Schnitt- und Stanzenbau (kleine Massentelle), 3 Blechschlosser für Karosserieabtl. einer Autofabrik, 2 Flaschner, 11 Karosserieflaschner, 1 Kontrolleur f. Blechwaren, 1 Elektro-installateur (18 bis 22 J.), 1 Kraftfahrer für 20-t-Diesel (25 bis 35 J.), 1 Hilfsarbeiter als Beifahrer für Langholzfuhr- geschäft (ledig), 2 perfekte Autosattler, 1 Polsterer, 1 Herrenfriseur, 1 Müller, selbst. (19 bis 21 J.), für Kundenmühle, 2 Bäcker (ledig, davon 1 bis zu 40 J.),
1 Jungkoch oder jüngerer Alleinkoch, 2 Kürschner,
2 Hausburschen (ledig).
Weiblich: l Säuglingsschwester, l Krankenschwester, 1 Schneidermeisterin für Heim, 1 Schneidergesellin, 2 Stickerinnen (für Heimarbeit), 1 Serviererin, 1 Anfangsserviererin, 2 Aushilfsserviererinnen für 1 bis 2 Tage wöchentlich, Küchenmädchen für Hotels und Gaststätten, Hausgehilfinnen für Geschäfts- und Privathaushalte.
Marktberichte
Stadt. Schlacht- und Viehhof Pforzheim
Auftrieb am Dienstag, 9. Oktober 1951: 29 Ochsen; 27 Bullen, 27 Kühe, 44 Kinder, 120 Kälber, 35 Schafe, 230 Schweine.
Preise je Pfund Lebendgewicht: Ochsen: a 100—108, b 92—99; Bullen: a 100—110, b 92—99; Kühe: a 85—90, b 70—84, c 60^-69, d bis 58; Kinder: a 100—110, b 90—99; Schweine: vollfette 148—150, vollfleisch. 148—150, fleischige 145—148, Sauen 125—135; Kälber: beste 140—148, gute 128—138, geringe 110—126; Schale: 75—80.
Marktverlauf: Großvieh flott. Schweine langsam bei erhöhten Preisen. Kälber ruhig geräumt.
Pforzheimer Obst- und Gemüsemarkt in der Woche vom 1. bis 7. Oktober 1951
Die angegebenen Preise stellen lediglich die auf den jeweiligen Märkten festgestellten Verkaufspreise dar und verstehen sich, wenn nicht anderes vermerkt, in Pfennigen für ein Pfund:
Obst: Äpfel 20—50, Bananen 90—95, Birnen 15—50, Trauben 55—85, Quitten 35—40, Preiselbeeren 85—110, Pfirsiche 25—35, Zitronen 15—20, Zwetschgen 32—38, Nüsse 65—85.
Gemüse: Ackersalat ’/i 25—35, Bohnen 25—50, Endivien St. 15—20, Blumenkohl St. 10—80, Blumenkohl Pfund 45, Kartoffel 10, Kopfsalat St. 7—20, Karotten 20—25, Karotten Pfund 20, Kotkraut 20—25, Rosenkohl 50, Rote Rüben Bund 15—20, Rettiche 5—15, Rettiche Bund 20, Spinat 20—35, Tomaten 30—50, Weißkraut 20, Wirsing 20—25, Gurken St. 25—40, Gurken Pfund 15—35, Essiggurken 30—45, Lauch 5—10, Meerettich St. 20—60, Paprika 50—60.
Pfifferlinge 130, Steinpilze 130, Stoppelpilze 130, Butter 250 g 158^-159, Landbutter 135, Margarine 61, Palmin 140, Honig 300—320, Masthahnen 280, Suppenhuhn 260, Mastente 260, Gänse 280—320, Rebhuhn St. 200—320, Rehragout 120, Ziemer und Schlegel 280, Wildschweinkopf 50.
Daß die Mammutfichte = Sequoia gigantea, auch Washingtonie oder Wellingtonie genannt, ein Alter von mehr als 4000 Jahren und einen Stammumfang Von rund 10 m erreichen kann, und daß im Kreis Calw u. a. in der Pflanzschule beim Lützenhardter Hof zwei gut entwickelte, etwa 85 Jahre alte Wellingtonien stehen.
Daß im Mittelalter die Berufe der „Brara- trix“-Brauerin und der „Textrix“ = selbständige Weberin, beliebte Frauenberufe mit Zunftrecht waren.
Daß die langlebigsten Menschen am Südabhang des Kaukasus, beim Stamm der Ab- chasen, zu Anden sind, bei dem es nachweislich immer wieder körperlich und geistig frische über 150-Jährige gibt und 100-Jährige keine Seltenheit sind.
Daß der „deutsche Michel“ keine Redensart ist, sondern der Spitzname des tapferen, 1625 bei Seelze gefallenen, in der Kreuzkirche zu