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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 13. Oktober 1951
Nr. 41
Amtlicher Teil
Neuwahlen der Gemeinderäte und der Kreistage am 18. November 1951
I. Auflegung der Wählerlisten
Die Wählerlisten für die Gemeinderats- und Kreistagswahl am 18. November 1951 sind in der Zeit von Sonntag, den 14. Oktober 1951, bis Samstag, den 20. Oktober 1951, je einschließlich auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
II. Einspracheverfahren
1. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.
2. Wird in der Einsprache die Wahlberechtigung einer in die Wählerliste eingetragenen Person beanstandet, so gibt das Bürgermeisteramt dieser Person sofort Nachricht von der Beanstandung und teilt ihr mit, daß sie berechtigt ist, binnen drei Tagen vom Eingang der Mitteilung an sich hierzu zu erklären.
3. Uber die Einsprache entscheidet der Gemeindewahlausschuß. Die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist den Beteiligten spätestens bis 27. Oktober 1951 durch das Bürgermeisteramt zu eröffnen.
4. Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann binnen 3 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bürgermeisteramt oder bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu geben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der betreffenden Wahl endgültig. Die Erhebung der weiteren Beschwerde und der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bleibt hievon unberührt.
III. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Gemeindebürger ist. Gemeindebürger sind die deutschen Staatsangehörigen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der, Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Hauptamtliche Beamte der Gemeinde erwerben das Bürgerrecht mit der planmäßigen Anstellung. Das Bürgerrecht erlischt ein Jahr nach dem Wegzug aus der Gemeinde oder durch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Bürgerrecht wird verwirkt durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Nicht wahlberechtigt sind Personen, denen die Wahlberechtigung aberkannt ist.
Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind Personen, die entmündigt sind oder unter
Inhall amilicher Teil
1. Neuwahlen der Gemeinderäte und der Kreistage am 18. November 1951
2. Berufsberatung f. Schwerkriegsbeschädigte
3. Sprech- und Kassenstunden der Kreisbaugenossenschaft Calw
4. AOK.
5. Straßensperre
vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen.
An der Ausübung der Wahlberechtigung behindert sind:
1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind;
2. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die am 18. November 1951 stattfindenden Kommunal- und Kreistagswahlen müssen am 18. November 1951 vorliegen.
Alle im Verfahren zur politischen Säuberung erfolgten Beschränkungen des Rechts zu wählen sind aufgehoben (vgl. Gesetz vom 4. September 1951 Reg.Bl. S. 91).
IV. Sonderfälle des Wahlrechts
Von dem Erfordernis des einjährigen Wohnens in der Gemeinde sind, sofern sie seit mindestens 14 Tagen vor der Wahl in der Gemeinde wohnen, die Personen befreit, die
1. nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in die Gemeinde zurückgekehrt sind, in der sie unmittelbar vor ihrer Einberufung zum Kriegsdienst gewohnt haben;
2. nach Entlassung aus Kriegsgefangenschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kinder) begeben haben, wenn diese Familie am Wahltag seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnt.
V. Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerlisten
Jeder in der Wählerliste eingetragene Wahlberechtigte wird vom Bürgermeisteramt davon benachrichtigt, daß sein Name in der Wählerliste eingetragen ist.
Calw, den 9. Oktober 1951. Landratsamt
Berufsberatung für Schwerbesdiädigte
Um eine wirksamere Berufsfürsorge für Kriegsblinde, hirnverletzte Kriegsbeschädigte und sonstige Schwerkriegsbeschädigte zu ermöglichen, werden von der Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt Sprechtage in den einzelnen Kreisen durchgeführt. Die Sprechtage sollen in erster Linie dazu dienen, arbeitsuchenden Schwerkriegsbeschädigten, welche den auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen an sie gestellten Anforderungen nicht mehr gewachsen sind oder Stellen innehaben, die nicht ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechen, mit Hilfe und Rat zur Seite zu stehen. Darüber hinaus soll die Unterbringung der beruflich bisher nicht versorgten Schwerkriegsbeschädigten weiter gefördert werden.
Die ersten Sprechtage im Kreis Calw werden durchgeführt:
am Montag, den 15. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr im Arbeitsamt Nagold;
am Dienstag, den 16. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr in der Arbeitsamtsnebenstelle Calw;
am Mittwoch, den 17. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr in der Arbeitsamtsnebenstelle Neuenbürg;
am Mittwoch, den 17. Oktober 1951, von 14 bis 16 Uhr in der Arbeitsamtsnebenstelle W i 1 d b a d.
Bei den Sprechtagen sind Vertreter der Hauptfürsorgestelle, des Landesarbeitsamtes, des Arbeitsamtes und Kreissozialamtes anwesend. Allen Schwerkriegsbeschädigten, die noch arbeitslos oder auf ungeeigneten Arbeitsplätzen untergebracht sind, wird dringend empfohlen, die genannten Sprechtage zu besuchen.
Calw,den3.Okt. 1951. 'Kreissozialamt
Abt. Kriegsopferfürsorge
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Kraftfahrer!
Nicht nur die Schädigung, sondern auch die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ist strafbar.
Eine Geschwindigkeit, die für einen erfahrenen Fahrer mäßig und gefahrlos ist, kann für einen imerfahrenen Fahrer, zumal bei lebhaftem Verkehr, viel zu hoch sein.
Wichtiger als der Motor sind die Bremsen!
Es ist verdrießlich, wenn Du nicht flott fahren kannst; aber es ist gefährlich, wenn Du nicht rechtzeitig halten kannst.
Wenn Du zum Überholen nach links ausbiegst, genügt es nicht, einfach den Fahrtrichtungsanzeiger nach links zu stellen. Es ist Deine Pflicht, Dich durch einen Blick ln den Rückspiegel zu überzeugen, daß Du nicht selbst gerade einem schnelleren überholenden Fahrzeug den Weg abschneidest.
Blende bei nächtlichen Begegnungen stets rechtzeitig ab. Kontrolliere immer wieder, daß die eigenen Scheinwerfer nicht gegen den Himmel stehen und daher auch mit Abblendlicht stark blenden.
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Spredi- und Kassenständen
der Kreisbaugenossenschaft Calw
Es besteht Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß Sprech- und Kassenstunden nur von Montag bis Freitag vormittag abgehalten werden und daß eine Abfertigung außerhalb dieser Zeit nicht mehr erfolgen kann. Calw, den 10. Oktober 1951.
Krankmeldungen, Krankenhaus' aufnahmen, Schalterdienst
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß:
1. Krankmeldungen innerhalb 3 Tagen zu erstatten sind, da bei Nichteinhaltung dieser Meldefrist Krankengeld erst dann gewährt werden kann, wenn die Kasse von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhält.
2. Krankenhausaufnahmen nur mit unserer Genehmigung erfolgen können. Diese Genehmigung ist — von wirklich dringenden Fällen abgesehen — vorher bei uns einzuholen.
3. unsere Kassenschalter täglich von 9 bis 12.30 und 14 bis 15 Uhr geöffnet sind. Samstag nachmittags ist geschlossen.
Der große Geschäftsanfall macht es dringend notwendig, daß diese Dienststunden genau eingehalten werden.
Wir sind gerne bereit, während der Schalterstunden und auch schriftlich über alle Fragen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erschöpfende Auskunft zu geben und empfehlen deshalb, sich im Bedarfsfälle an uns zu wenden.
Calw, den 4. Oktober 1951.
Allgemeine Ortskrankenkasse Calw Die Kassenverwaltung