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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 13. Oktober 1951

Nr. 41

Amtlicher Teil

Neuwahlen der Gemeinderäte und der Kreistage am 18. November 1951

I. Auflegung der Wählerlisten

Die Wählerlisten für die Gemeinderats- und Kreistagswahl am 18. November 1951 sind in der Zeit von Sonntag, den 14. Oktober 1951, bis Samstag, den 20. Oktober 1951, je einschließlich auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht­nahme aufgelegt.

II. Einspracheverfahren

1. Jeder Wahlberechtigte, der die Wähler­liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Auflegungsfrist beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich Einsprache erheben. Soweit die Richtigkeit sei­ner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.

2. Wird in der Einsprache die Wahlberechti­gung einer in die Wählerliste eingetragenen Person beanstandet, so gibt das Bürgermeister­amt dieser Person sofort Nachricht von der Be­anstandung und teilt ihr mit, daß sie berech­tigt ist, binnen drei Tagen vom Eingang der Mitteilung an sich hierzu zu erklären.

3. Uber die Einsprache entscheidet der Ge­meindewahlausschuß. Die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist den Beteiligten spätestens bis 27. Oktober 1951 durch das Bürgermeisteramt zu eröffnen.

4. Gegen die Entscheidung des Gemeinde­wahlausschusses kann binnen 3 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Gemeinde­aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Be­schwerde ist beim Bürgermeisteramt oder bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu geben. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der betreffen­den Wahl endgültig. Die Erhebung der wei­teren Beschwerde und der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bleibt hievon unberührt.

III. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Ge­meindebürger ist. Gemeindebürger sind die deutschen Staatsangehörigen, die das 21. Le­bensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der, Gemeinde wohnen und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Hauptamt­liche Beamte der Gemeinde erwerben das Bür­gerrecht mit der planmäßigen Anstellung. Das Bürgerrecht erlischt ein Jahr nach dem Weg­zug aus der Gemeinde oder durch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Bürger­recht wird verwirkt durch Verlust der bürger­lichen Ehrenrechte.

Nicht wahlberechtigt sind Personen, denen die Wahlberechtigung aberkannt ist.

Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind Personen, die entmündigt sind oder unter

Inhall amilicher Teil

1. Neuwahlen der Gemeinderäte und der Kreis­tage am 18. November 1951

2. Berufsberatung f. Schwerkriegsbeschädigte

3. Sprech- und Kassenstunden der Kreis­baugenossenschaft Calw

4. AOK.

5. Straßensperre

vorläufiger Vormundschaft oder wegen geisti­ger Gebrechen unter Pflegschaft stehen.

An der Ausübung der Wahlberechtigung be­hindert sind:

1. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt unter­gebracht sind;

2. Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden.

Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die am 18. November 1951 stattfindenden Kommunal- und Kreistagswahlen müssen am 18. November 1951 vorliegen.

Alle im Verfahren zur politischen Säuberung erfolgten Beschränkungen des Rechts zu wäh­len sind aufgehoben (vgl. Gesetz vom 4. Sep­tember 1951 Reg.Bl. S. 91).

IV. Sonderfälle des Wahlrechts

Von dem Erfordernis des einjährigen Woh­nens in der Gemeinde sind, sofern sie seit min­destens 14 Tagen vor der Wahl in der Ge­meinde wohnen, die Personen befreit, die

1. nach Entlassung aus der Kriegsgefangen­schaft in die Gemeinde zurückgekehrt sind, in der sie unmittelbar vor ihrer Einberufung zum Kriegsdienst gewohnt haben;

2. nach Entlassung aus Kriegsgefangenschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kinder) begeben haben, wenn diese Familie am Wahltag seit min­destens einem Jahr in der Gemeinde wohnt.

V. Benachrichtigung über die Aufnahme in die Wählerlisten

Jeder in der Wählerliste eingetragene Wahl­berechtigte wird vom Bürgermeisteramt davon benachrichtigt, daß sein Name in der Wähler­liste eingetragen ist.

Calw, den 9. Oktober 1951. Landratsamt

Berufsberatung für Schwerbesdiädigte

Um eine wirksamere Berufsfürsorge für Kriegsblinde, hirnverletzte Kriegsbeschädigte und sonstige Schwerkriegsbeschädigte zu er­möglichen, werden von der Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt Sprechtage in den einzelnen Kreisen durch­geführt. Die Sprechtage sollen in erster Linie dazu dienen, arbeitsuchenden Schwerkriegs­beschädigten, welche den auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen an sie gestellten Anforderun­gen nicht mehr gewachsen sind oder Stellen innehaben, die nicht ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechen, mit Hilfe und Rat zur Seite zu stehen. Darüber hinaus soll die Unter­bringung der beruflich bisher nicht versorgten Schwerkriegsbeschädigten weiter gefördert werden.

Die ersten Sprechtage im Kreis Calw werden durchgeführt:

am Montag, den 15. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr im Arbeitsamt Nagold;

am Dienstag, den 16. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr in der Arbeitsamts­nebenstelle Calw;

am Mittwoch, den 17. Oktober 1951, von 9 bis 12 Uhr in der Arbeitsamtsnebenstelle Neuen­bürg;

am Mittwoch, den 17. Oktober 1951, von 14 bis 16 Uhr in der Arbeitsamtsnebenstelle W i 1 d b a d.

Bei den Sprechtagen sind Vertreter der Hauptfürsorgestelle, des Landesarbeitsamtes, des Arbeitsamtes und Kreissozialamtes an­wesend. Allen Schwerkriegsbeschädigten, die noch arbeitslos oder auf ungeeigneten Arbeits­plätzen untergebracht sind, wird dringend empfohlen, die genannten Sprechtage zu be­suchen.

Calw,den3.Okt. 1951. 'Kreissozialamt

Abt. Kriegsopferfürsorge

N

Kraftfahrer!

Nicht nur die Schädigung, sondern auch die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilneh­mers ist strafbar.

Eine Geschwindigkeit, die für einen erfah­renen Fahrer mäßig und gefahrlos ist, kann für einen imerfahrenen Fahrer, zumal bei lebhaftem Verkehr, viel zu hoch sein.

Wichtiger als der Motor sind die Bremsen!

Es ist verdrießlich, wenn Du nicht flott fahren kannst; aber es ist gefährlich, wenn Du nicht rechtzeitig halten kannst.

Wenn Du zum Überholen nach links aus­biegst, genügt es nicht, einfach den Fahrtrich­tungsanzeiger nach links zu stellen. Es ist Deine Pflicht, Dich durch einen Blick ln den Rückspiegel zu überzeugen, daß Du nicht selbst gerade einem schnelleren überholenden Fahrzeug den Weg abschneidest.

Blende bei nächtlichen Begegnungen stets rechtzeitig ab. Kontrolliere immer wieder, daß die eigenen Scheinwerfer nicht gegen den Himmel stehen und daher auch mit Abblend­licht stark blenden.

J

Spredi- und Kassenständen

der Kreisbaugenossenschaft Calw

Es besteht Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß Sprech- und Kassenstunden nur von Montag bis Freitag vormittag ab­gehalten werden und daß eine Abfertigung außerhalb dieser Zeit nicht mehr erfolgen kann. Calw, den 10. Oktober 1951.

Krankmeldungen, Krankenhaus' aufnahmen, Schalterdienst

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuwei­sen, daß:

1. Krankmeldungen innerhalb 3 Tagen zu erstatten sind, da bei Nichteinhaltung dieser Meldefrist Krankengeld erst dann gewährt werden kann, wenn die Kasse von der Arbeits­unfähigkeit Kenntnis erhält.

2. Krankenhausaufnahmen nur mit unserer Genehmigung erfolgen können. Diese Geneh­migung ist von wirklich dringenden Fällen abgesehen vorher bei uns einzuholen.

3. unsere Kassenschalter täglich von 9 bis 12.30 und 14 bis 15 Uhr geöffnet sind. Samstag nachmittags ist geschlossen.

Der große Geschäftsanfall macht es dringend notwendig, daß diese Dienststunden genau ein­gehalten werden.

Wir sind gerne bereit, während der Schalter­stunden und auch schriftlich über alle Fragen auf dem Gebiet der Sozialversicherung er­schöpfende Auskunft zu geben und empfehlen deshalb, sich im Bedarfsfälle an uns zu wenden.

Calw, den 4. Oktober 1951.

Allgemeine Ortskrankenkasse Calw Die Kassenverwaltung