Amtsblatt für den $rcis (Ealm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 6. Oktober 1951

Nr. 40

Übertragung gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge nur mit Zustimmung des Soforthilfeamts

Fortsetjung aus Nr. 39

| Besondere Bestimmungen bei Veräußerung oder Verpachtung an Verwandte

1. Als Veräußerung können auch unentgelt­liche Betriebsübertragungen angesehen wer­den z. B. auf Grund einer Verfügung unter Lebenden (Schenkungen) oder von Todes wegen.

Die Zustimmung muß aber versagt werden, wenn der Bedachte gleichzeitig gesetzlicher Erbe ist oder sein würde; es sei denn, daß die gesetzliche Erbfolge lediglich auf einer An­nahme an Kindes Statt beruht.

2. Veräußert oder verpachtet der Ehemann den ihm gehörigen Betrieb an seine heimat-

I vertriebene Ehefrau, so ist die Zustimmung zu versagen.

3. Dagegen ist die Heirat eines Flüchtlings mit einer einheimischen Eigentümerin eines gewerblichen Betriebs (sog. Einheirat) auch ohne ausdrücklichen Vertrag einer mindestens

I 7jährigen Verpachtung gleichzustellen, sofern

I zwischen den Ehegatten nicht Gütertrennung vereinbart ist und sofern nicht der Ehefrau weiterhin die Betriebsführung obliegt (typi­scher Frauenberuf).

4. Bei Verträgen zwischen Verwandten in gerader Linie ist die Zustimmung grundsätz-

' lieh zu versagen, z. B. Verpachtung an einen Sohn, der früher in Ostpreußen seinen stän­digen Wohnsitz hatte und zu seinen im West­gebiet ansässigen Eltern geflüchtet ist. Dies gilt nicht bei Adoptivverhältnissen.

5. Bei Verschwägerten in gerader Linie ist zu unterscheiden:

| a) veräußern oder verpachten Schwiegereltern ihren Betrieb an den heimatvertriebenen 1 Schwiegersohn, so bestehen wegen der Schwägerschaft keine Bedenken gegen die Zustimmung zum Vertrag; b) verpachten dagegen die Schwiegereltern den Betrieb an die heimatvertriebene Schwiegertochter, während der Sohn vor­aussichtlich der künftige Erbe ist, so ist die Zustimmung grundsätzlich zu versagen.

6. Bei Verträgen zwischen Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu ent­scheiden.

Sonstige Versagungsgründe

1. Besitzt der Flüchtling bereits eine selb- , ständige Dauerexistenz, so ist in der Regel eine

Vergünstigung im Sinne der Zweiten Durch­führungsverordnung des Bundesfinanzministe­riums zu versagen.

2. Ein Flüchtling, der bereits in die Land­wirtschaft eingegliedert worden ist, kann grundsätzlich nicht außerdem noch in die ge­werbliche Wirtschaft eingegliedert werden.

Inhalt amtlicher Teil

1. Neuwahlen der Gemeinderäte und Kreistage

2. Einstellung in die Bereitschaftspolizei

3. Lehrg. u.Prüf. f.d. mittl. Verwaltungsdienst

4. Anmeldung zür staatl. Gebäudebrand­versicherung

5. Vertrieb von Wohlfahrtsbriefmarken

6. Losbrieflotterie der D.L.R.G.

7. Sammlung zugunsten der Gehörlosen

8. Päckchenhilfe Ost

9. Abbrucharbeiten

10. Amtsgerichte

Antragstellung

1. Zur Antragstellung ist der amtlich vor­geschriebene Vordruck zu verwenden. Die Vor­drucke können beim Soforthilfeamt angefor­dert werden.

2. Der Antrag auf Zustimmung zum Vertrag ist vom Flüchtling bei dem für seinen Wohn­sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Amt für Soforthilfe zu stellen.

3. Dem Antrag ist der schriftliche Vertrag über die Veräußerung oder Verpachtung in zweifacher Au sfertigung beizufügen.

4. Der Vertrag muß mindestens folgende Er­fordernisse enthalten:

a) Name, Beruf und genaue Anschrift der Ver­tragschließenden ;

b) genaue Bezeichnung der Art und des Ge­genstandes des für die Vergünstigung in Betracht kommenden gewerblichen Betriebs oder Betriebsteils;

c) Zeitpunkt der Übertragung bzw. des Be­ginns der Bewirtschaftung durch den Flücht­ling; bei Pachtverträgen auch Angaben über die Pachtdauer (mindestens 7 Jahre);

dl die Höhe des Kaufpreises bzw. des jähr­lichen Pachtzinses;

e) die vereinbarten Zahlungsbedingungen;

f) Bestimmungen über Unterhaltung, Aus­besserung, über bauliche Veränderungen der Bauten und Anlagen, über Zahlung der Steuern, Abgaben usw.;

g) den Zusatz, daß Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedür­fen und nur mit besonderer Zustimmung des Soforthilfeamtes zulässig sind.

5. Dem Vertrag ist unter Angabe des für die Soforthilfeabgabe zuständigen Finanzamts und der Steuernummer eine Erklärung des Veräußerers oder Verpächters beizufügen, daß das Vermögen des für die Vergünstigung in Betracht kommenden gewerblichen Betriebs oder Betriebsteils mit nicht mehr als 20 000 DM der Soforthilfeabgabe unterliegt. Bei Ver­äußerung oder Verpachtung von Betriebs­teil e n ist eine Berechnung anzuschließen, die die Aufteilung des der Soforthilfeabgabe unter­liegenden Vermögens des Betriebs auf den nicht begünstigten und auf den begünstigten Teil erkennen läßt.

6. Außerdem müssen geeignete Unterlagen über die Rentabilität des Betriebs dem Antrag beigefügt werden.

7. Der Flüchtling kann den Antrag auf Zu­stimmung mit einem Antrag auf Gewährung von Aufbauhilfe (Existenzaufbau) verbinden. Für die Bewilligung der Aufbaudarlehen gel­ten die Richtlinien vom 21. Oktober 1950, die im Kreisamtsblatt Nr. 48 vom 1. Dezember 1950 abgedruckt sind.

Calw, den 18. September 1951.

Kreisamt für Soforthilfe

Amtlicher Teil

Neuwahlen der Gemeinderäte und der Kreistage am 18. November 1951

Die in diesem JahrfälligeNeuwahl der Hälfte der Mitglieder der Gemeinderäte und der sämtlichen Mitglieder der Kreistage findet am 18. November 1951 statt.

Rechtsgrundlage für die Durchführung die­ser Wahlen sind die folgenden Gesetze und Be­stimmungen:

1. Wahlrechtsbestimmung der. Gemeindeord­nung und der Kreisordnung;

2. das Gesetz über die Aufhebung von Be­schränkungen des Wahlrechts vom 4. Sep­tember 1951, durch das alle im Verfahren der politischen Säuberung erfolgten Be­schränkungen des Rechts zu wählen oder an Abstimmungen teilzunehmen, aufgehoben wurden;

3. das neue Kommunalwahlgesetz, das vom Landtag voraussichtlich noch im Oktober verabschiedet wird.

Dieses neue Kommunalwahlgesetz, das für alle künftigen Kommunalwahlen (Gemeinde­ratswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistags­wahlen) im Lande Württemberg-Hohen- zollern gelten soll, wird das im Jahre 1948 er­lassene Kommunalwahlgesetz ablösen, das von vornherein nur für die Kommunalwahlen 1948 und die seither stattgefundenen Neu-, Nach- und Ersatzwahlen galt.

Das neue Gesetz soll im wesentlichen das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, auch den Heimatvertriebenen, die ein Jahr in der Gemeinde wohnen und den Heimkehrern aus Kriegsgefangenschaft, die noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen, zuerkennen.

Calw, 3. Oktober 1951. Landratsamt

Einstellung

in die Bereitsdiaftspolizei

Die Bereitschaftspolizei für Württemberg- Hohenzollern stellt zum 1. Januar 1952 junge deutsche Männer ein, die sich den Polizei- beruf als Lebensberuf erwählen wollen.

Die Bereitschaftspolizei ist die Vorschule der Polizei. Jedem Bewerber steht bei Eignung der Aufstieg zu den oberen Stellen der unifor­mierten Polizei und der Kriminalpolizei offen. Die Bereitschaftspolizei dient neben der Ver­stärkung des Einzeldienstes bei besonderen Anlässen der Schulung und Ausbildung der jungen Polizeibeamten für ihren Beruf. Die Bereitschaftspolizei ist voll motorisiert und mit modernem- Fernmeldegerät ausgestattet. Ge­eignete Bewerber werden im ersten Jahr als PplizeiWachtmeister auf Probe eingestellt und erhalten neben freier Verpflegung, freier Unter­kunft, freier Kleidung und freier Heilfürsorge 68 DM netto und Teuerungszulage.

Auskunft über die Laufbahnrichtlinien der Polizei erteilt jede Dienststelle der Landes­polizei.

Einstellungsgesuche sind bis zum 31. Oktober 1951 an das für den Wohnort des Bewerbers zuständige Landespolizei - Ober­kommissariat oder unmittelbar an die Landes­polizeidirektion Tübingen zu richten.

Dem Bewerbungsgesuch ist beizufügen:

1. 1 handgeschriebener Lebenslauf,

2. 1 polizeiliches Führungszeugnis,

3. 2 Paßbilder,

4. Abschlußzeugnisse der Schule und Lehre (beglaubigte Abschriften),

5. Geburtsurkunde und Staatsangehörig­keitsausweis,