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Amtsblatt für den Kreis Calw
21. Juli 1951
den außerhalb des Familienwohnsitzes als Untermieter wohnen, sind in der Gemeinde des beruflichen Wohnsitzes nicht steuerpflichtig, wenn auch die Gemeinde des Familienwohnsitzes die Einwohnersteuer erhebt.
Ehefrauen: Für Ehefrauen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, wird die Steuer in der halben Höhe der von der Gemeinde beschlossenen Sätze erhoben.
Befreiungsmöglichkeiten
Erziehung und Berufsausbildung: Zu befreien sind Personen, die ganz oder überwiegend aus Mitteln anderer Personen erzogen oder für einen Beruf ausgebildet werden (Schüler, Studenten, Lehrlinge, soweit der Richtsatz nicht überschritten wird).
Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit: Freigestellt werden Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit oder Mittellosigkeit überwiegend von anderen unterhalten werden oder öffentliche Fürsorge beziehen.
Unterschreitung des Richtsatzes: Steuerbefreit sind Personen, deren Einkommen zusammen mit demjenigen ihrer nicht selbständig steuerpflichtigen Haushaltsangehörigen die örtlichen Sätze der Einheitsfürsorge nicht übersteigt.
Die monatlichen Fürsorgerichtsätze sind mit Wirkung vom 1. März 1951 wie folgt einheitlich fetsgesetzt worden:
Für den Haushaltungsvorstand 41 DM Für Angehörige über 16 Jahre 28 DM Für Angehörige unter 16 Jahren 24 DM Für Alleinstehende 47 DM
Hierzu kommt noch der Betrag der monatlichen Miete.
Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar (beide 54 Jahre alt) verdient durch die Arbeit des Mannes lediglich 104 DM monatlich. Der Fürsorgerichtsatz errechnet sich
41 + 28 + 36 DM Miete = 105 DM Einkommen = 104 DM
Demnach freizustellen, da das Einkommen den Fürsorgerichtsatz nicht übersteigt.
Anwendung des doppelten Richtsatzes: Das Gesetz bestimmt, daß folgende Personen von der Entrichtung der Steuer befreit sind: Männer, die das 65. und Frauen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, Versorgungsberechtigte mit einer Erwerbsbeschränkung von 50 v. H. und mehr (ab Versehrtenstufe II) und ihnen gleichgestellte Personen, Kriegerwitwen und Ehefrauen vermißter oder kriegsgefangener Soldaten, sofern diese Personen nicht zur Vermögenssteuer veranlagt oder mitveranlagt werden und ihr Einkommen zusammen mit demjenigen ihrer nicht selbständig steuerpflichtigen Haushaltsangehörigen 200 °/o der Sätze der Einheitsfürsorge nicht übersteigt. Hierbei ist zu bemerken, daß nach der Bekanntmachung des Innenministeriums in KN. Nr. 8/1950, S. 130, auch die Miet- beihilfe zu verdoppeln ist (Mietbeihilfe wird in der Regel in der Höhe des Mietaufwands
gewährt). „ . ,
Sozial- und Unfallrentner: Sozial- und Unfallrentner fallen unter den Begriff der in § 3 Abs. 4 erwähnten „gleichgestellten Personen“. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, daß die Erwerbsminderung 50% und mehr beträgt. Unfallrentner mit einer Erwerbsminderung von weniger als 50°/o sind daher grundsätzlich einwohnersteuerpflichtig, soweit nicht andere Befreiungsgründe vorliegen. Bei den Versorgungsberechtigten, Sozialrentnern und Unfallrentnern mit mehr als 50% Erwerbsminderung muß im übrigen die Voraussetzung der Vollendung des 65. bzw. 55. Lebensjahres nicht vor liegen.
Beispiel: Kriegerwitwe mit zwei Kindern unter 16 Jahren
Richtsatz für den Haushaltungsvorstand 41 DM Richtsatz für 2 Kinder unt. 16 Jahren, 2 • 24 = 48 DM 89 DM 200 v. H. hiervon 178 DM hierzu Monatsmiete (Miet-
beihilfe) 35 DM, 200 % 70 DM
200 % der örtlichen Sätze der Einh.-Fürsorge 248 DM
Unterschreitet das tatsächliche Monatseinkommen der Kriegerwitwe den Betrag von 248 DM, so ist Steuerbefreiung zu gewähren. Maßgebend ist bis jetzt noch das Einkommen am 1. Januar vor Beginn des Rechnungsjahres. Als Einkommen rechnen die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Einkommen sind die steuerfreien Einkünfte zuzuschlagen. Zugrundegelegt wird also das gesamte, tatsächliche Einkommen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß in der Einwohnersteuerordnung das Einkommen den Fürsorgerichtsätzen gegenübergestellt wird. Unter das Einkommen fallen also auch die Renten aus der Sozialversicherung und die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Lediglich Pflegezulagen rechnen nicht als Einkommen.
Ausgewiesene: Ausgewiesene sind im Rechnungsjahr ihres Zuzugs und den zwei darauffolgenden Rechnungsjahren von der Entrichtung der Steuer befreit. Als „Zuzug“ gilt der Zuzug in eine Gemeinde des Bundesgebiets. Lageraufenthalt bleibt jedoch unberücksichtigt. Nach Ablauf dieser zeitlichen Vergünstigung unterliegt ein Ausgewiesener wie die übrigen Steuerpflichtigen der Besteuerung.
Spätheimkehrer: Nach dem Entwurf einer Änderungsnovelle zur Einwohnersteuerordnung sollen für Spätheimkehrer dieselben Vergünstigungen eingeräumt werden wie für Ausgewiesene. Spätheimkehrer sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind. Es ist geplant, die Befreiungsbestimmung mit Rückwirkung vom 1. April 1950 in Kraft zu setzen. Wenn der Landtag über die Änderungsnovelle beschlossen hat, so wären gegebenenfalls Spätheimkehrer in den beiden Rechnungsjahren, die auf das Rechnungsjahr der Heimkehr folgen, von der Einwohnersteuer befreit. Die Steuer wird daher für Spätheimkehrer auf Antrag gestundet werden können.
Hausgehilfen: Hausgehilfen sind von der Einwohnersteuer befreit, wenn sie beim Ar
beitgeber Kost und Wohnung haben und Dienste einfacher Art verrichten. Gewerbegehilfen zählen nicht zu den Hausgehilfen. Bei Haushälterinnen, Säuglingspflegerinnen, Erziehern (Erzieherinnen) u. ä. ist die Verrichtung von Diensten einfacher Art nicht anzunehmen.
Untermieter : Wenn der vom Untermieter in Anspruch genommene Raum nicht über den Rahmen eines einfachen Untermietverhältnisses hinausgeht, so ist der Untermieter in die niederste Steuerstufe einzureihen, auch wenn sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand die Einreihung in eine andere Steuerstufe ergeben würde.
Arbeitnehmer mit Kost und Wohnung beim Arbeitgeber: Der Steuersatz für die Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Kost und Wohnung haben, wird auf 50 v. H. der niedersten Steuerstufe ermäßigt, wenn der von diesen Personen in Anspruch genommene Wohnraum nicht über den Rahmen eines einfachen Untermietverhältnisses hinausgeht.
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerschuld entsteht mit dem 1. April des Rechnungsjahres, für das die Steuer erhoben wird. Der Steuerpflichtige zahlt also seine Einwohnersteuer an die Gemeinde, in deren Gemeindebezirk er am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
Einreihung in die Steuerstuf en: Die Einreihung in die Steuerstufen richtet sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand. Zu diesem Zweck wird die Monatsmiete geteilt durch die Zahl aller ständig in der Wohnung untergebrachten Personen einschließlich der Untermieter. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar vor Beginn des Rechnungsjahrs. Sind in der Miete die üblichen Nebenleistungen wie Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wassergeld usw. nicht enthalten, so sind sie zur Miete für die Berechnung zuzuschlagen. Eine Sonderregelung ist für Einfamilienhäuser vorgesehen. Hier ist als ortsübliche Miete ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes anzusetzen.
Nichtamtlicher Teil
Etwas aus der Tuberkulose-Therapie für den Laien
Immer wieder wird man aus Laienkreisen gefragt, was die heutigen Tuberkulose-Mittel für die Heilung der Tuberkulose bedeuten. — Der Laie stellt sich die Einwirkung auf den Kranken vielfach recht einfach vor, besonders nach den vielen Veröffentlichungen aus mehr oder weniger berufenem Mund, die er in den Tageszeitungen gelesen hat. Er glaubt zumeist, daß durch die Einverleibung dieser Mittel (Conteben, PAS, Streptomycin) der Tuberkelbazillus seine Macht verliert, daß die Krankheit in kurzer Zeit erlischt, daß der Kranke geheilt ist.
Wenn es so wäre, müßte die Tuberkulose wirklich, wie man es in den Zeitungen lesen konnte, bald ausgerottet sein.
Leider regieren hier aber besondere biologische Gesetze, auf die einzugehen hier nicht der Raum ist, welche die Wirkung dieser Mittel oftmals einschränken.
Solange der Kranke mit dem Tuberkelbazillus behaftet ist, steht er in ständiger Abwehr, und diese muß sein Organismus selbst leisten. — Können wir nun diese Abwehr dem Kranken mit den neuen Mitteln abnehmen?
Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß diese Mittel die Abwehr nicht ersetzen können, daß sie diese aber in vielen Fällen erleichtern.
So sind diese neuen Mittel heute ein besonderes Rüstzeug in der Tuberkulose-Therapie und unterstützen die allgemeine und chirurgische Therapie, wie sie in den Heilstätten üblich ist, in glücklicher Weise.
Wird diese Therapie dann noch in klimatisch günstig gelegenen Heilstätten, wie sie der Tuberkulose-Kurort Schömberg inmitten eines waldreichen Mittelgebirges, auf den Höhen des nördlichen Schwarzwaldes bietet, durchgeführt,
so liegt darin eine noch größere Erfolgsaussicht für den Kranken, seine Tuberkulose auszuheilen oder zu bessern.
Chefarzt
Dr. Wälder des „Sanatorium in Schömberg
Schömberg“
Vor dem Einkodien zu beachten!
Obst:
Aprikosen: waschen, entsteinen, halbieren, in Gläser schichten, mit Zuckerlösung übergießen.
Birnen: nicht zu weiche Früchte schälen, halbieren oder vierteilen und in ein mit Salzwasser getränktes Tuch schlagen, in Gläser schichten, mit Zuckerlösung übergießen.
Heidelbeeren: verlesen: waschen, abtropfen, mit Zucker vermischt über Nacht stehen lassen, einschichten, langsam erhitzen.
Himbeeren: verlesen, waschen, einfüllen, mit Zuckerlösung übergießen.
Johannisbeeren: waschen, entstielen, mit Zuckerlösung übergießen.
Kirschen: möglichst nur dunkle Früchte nehmen, waschen, entstielen, abtropfen, mit Stein oder entsteint einschichten, mit heißer Zuckerlösung übergießen.
Mirabellen: waschen, mit Steinen einschichten, mit abgekühlter Zuckerlösung übergießen.
Pilaumen: Früchte aus eigener Ernte nur abreiben, hinzugekaufte waschen, entsteinen, halbieren, einschichten, mit heißer Zuckerlösung übergießen.
Die Einkochzeit der einzelnen Obstsorten ist aus den Gebrauchsanweisungen zu den verschiedenen Einkochapparaten zu ersehen und genau einzuhalten!