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Amtsblatt für den Kreis Calw

21. Juli 1951

den außerhalb des Familienwohnsitzes als Untermieter wohnen, sind in der Gemeinde des beruflichen Wohnsitzes nicht steuerpflichtig, wenn auch die Gemeinde des Familienwohn­sitzes die Einwohnersteuer erhebt.

Ehefrauen: Für Ehefrauen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, wird die Steuer in der halben Höhe der von der Gemeinde beschlossenen Sätze erhoben.

Befreiungsmöglichkeiten

Erziehung und Berufsausbildung: Zu befreien sind Personen, die ganz oder über­wiegend aus Mitteln anderer Personen erzogen oder für einen Beruf ausgebildet werden (Schüler, Studenten, Lehrlinge, soweit der Richtsatz nicht überschritten wird).

Erwerbsunfähigkeit und Mittel­losigkeit: Freigestellt werden Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit oder Mittellosigkeit überwiegend von anderen unterhalten werden oder öffentliche Fürsorge beziehen.

Unterschreitung des Richtsatzes: Steuerbefreit sind Personen, deren Einkommen zusammen mit demjenigen ihrer nicht selb­ständig steuerpflichtigen Haushaltsangehörigen die örtlichen Sätze der Einheitsfürsorge nicht übersteigt.

Die monatlichen Fürsorgerichtsätze sind mit Wirkung vom 1. März 1951 wie folgt einheitlich fetsgesetzt worden:

Für den Haushaltungsvorstand 41 DM Für Angehörige über 16 Jahre 28 DM Für Angehörige unter 16 Jahren 24 DM Für Alleinstehende 47 DM

Hierzu kommt noch der Betrag der monat­lichen Miete.

Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar (beide 54 Jahre alt) verdient durch die Arbeit des Mannes lediglich 104 DM monatlich. Der Für­sorgerichtsatz errechnet sich

41 + 28 + 36 DM Miete = 105 DM Einkommen = 104 DM

Demnach freizustellen, da das Einkommen den Fürsorgerichtsatz nicht übersteigt.

Anwendung des doppelten Richt­satzes: Das Gesetz bestimmt, daß folgende Personen von der Entrichtung der Steuer be­freit sind: Männer, die das 65. und Frauen, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, Versorgungsberechtigte mit einer Erwerbs­beschränkung von 50 v. H. und mehr (ab Ver­sehrtenstufe II) und ihnen gleichgestellte Personen, Kriegerwitwen und Ehefrauen ver­mißter oder kriegsgefangener Soldaten, sofern diese Personen nicht zur Vermögenssteuer ver­anlagt oder mitveranlagt werden und ihr Ein­kommen zusammen mit demjenigen ihrer nicht selbständig steuerpflichtigen Haushaltsange­hörigen 200 °/o der Sätze der Einheitsfürsorge nicht übersteigt. Hierbei ist zu bemerken, daß nach der Bekanntmachung des Innenministe­riums in KN. Nr. 8/1950, S. 130, auch die Miet- beihilfe zu verdoppeln ist (Mietbeihilfe wird in der Regel in der Höhe des Mietaufwands

gewährt). . ,

Sozial- und Unfallrentner: Sozial- und Unfallrentner fallen unter den Begriff der in § 3 Abs. 4 erwähntengleichgestellten Per­sonen. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, daß die Erwerbsminderung 50% und mehr beträgt. Unfallrentner mit einer Erwerbs­minderung von weniger als 50°/o sind daher grundsätzlich einwohnersteuerpflichtig, soweit nicht andere Befreiungsgründe vorliegen. Bei den Versorgungsberechtigten, Sozialrentnern und Unfallrentnern mit mehr als 50% Er­werbsminderung muß im übrigen die Voraus­setzung der Vollendung des 65. bzw. 55. Lebens­jahres nicht vor liegen.

Beispiel: Kriegerwitwe mit zwei Kindern unter 16 Jahren

Richtsatz für den Haus­haltungsvorstand 41 DM Richtsatz für 2 Kinder unt. 16 Jahren, 2 24 = 48 DM 89 DM 200 v. H. hiervon 178 DM hierzu Monatsmiete (Miet-

beihilfe) 35 DM, 200 % 70 DM

200 % der örtlichen Sätze der Einh.-Fürsorge 248 DM

Unterschreitet das tatsächliche Monatsein­kommen der Kriegerwitwe den Betrag von 248 DM, so ist Steuerbefreiung zu gewähren. Maßgebend ist bis jetzt noch das Einkommen am 1. Januar vor Beginn des Rechnungsjahres. Als Einkommen rechnen die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Einkom­men sind die steuerfreien Einkünfte zuzuschla­gen. Zugrundegelegt wird also das gesamte, tatsächliche Einkommen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß in der Einwohnersteuer­ordnung das Einkommen den Fürsorgericht­sätzen gegenübergestellt wird. Unter das Ein­kommen fallen also auch die Renten aus der Sozialversicherung und die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz. Lediglich Pflege­zulagen rechnen nicht als Einkommen.

Ausgewiesene: Ausgewiesene sind im Rechnungsjahr ihres Zuzugs und den zwei darauffolgenden Rechnungsjahren von der Entrichtung der Steuer befreit. AlsZuzug gilt der Zuzug in eine Gemeinde des Bundes­gebiets. Lageraufenthalt bleibt jedoch unbe­rücksichtigt. Nach Ablauf dieser zeitlichen Ver­günstigung unterliegt ein Ausgewiesener wie die übrigen Steuerpflichtigen der Besteuerung.

Spätheimkehrer: Nach dem Entwurf einer Änderungsnovelle zur Einwohnersteuer­ordnung sollen für Spätheimkehrer dieselben Vergünstigungen eingeräumt werden wie für Ausgewiesene. Spätheimkehrer sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 aus Kriegs­gefangenschaft heimgekehrt sind. Es ist ge­plant, die Befreiungsbestimmung mit Rück­wirkung vom 1. April 1950 in Kraft zu setzen. Wenn der Landtag über die Änderungsnovelle beschlossen hat, so wären gegebenenfalls Spät­heimkehrer in den beiden Rechnungsjahren, die auf das Rechnungsjahr der Heimkehr fol­gen, von der Einwohnersteuer befreit. Die Steuer wird daher für Spätheimkehrer auf Antrag gestundet werden können.

Hausgehilfen: Hausgehilfen sind von der Einwohnersteuer befreit, wenn sie beim Ar­

beitgeber Kost und Wohnung haben und Dienste einfacher Art verrichten. Gewerbe­gehilfen zählen nicht zu den Hausgehilfen. Bei Haushälterinnen, Säuglingspflegerinnen, Er­ziehern (Erzieherinnen) u. ä. ist die Verrichtung von Diensten einfacher Art nicht anzunehmen.

Untermieter : Wenn der vom Untermieter in Anspruch genommene Raum nicht über den Rahmen eines einfachen Untermietverhält­nisses hinausgeht, so ist der Untermieter in die niederste Steuerstufe einzureihen, auch wenn sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand die Einreihung in eine andere Steuerstufe ergeben würde.

Arbeitnehmer mit Kost und Woh­nung beim Arbeitgeber: Der Steuersatz für die Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Kost und Wohnung haben, wird auf 50 v. H. der niedersten Steuerstufe ermäßigt, wenn der von diesen Personen in Anspruch genommene Wohnraum nicht über den Rahmen eines ein­fachen Untermietverhältnisses hinausgeht.

Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerschuld entsteht mit dem 1. April des Rechnungsjahres, für das die Steuer er­hoben wird. Der Steuerpflichtige zahlt also seine Einwohnersteuer an die Gemeinde, in deren Gemeindebezirk er am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

Einreihung in die Steuerstuf en: Die Einreihung in die Steuerstufen richtet sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand. Zu die­sem Zweck wird die Monatsmiete geteilt durch die Zahl aller ständig in der Wohnung unter­gebrachten Personen einschließlich der Unter­mieter. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar vor Beginn des Rechnungsjahrs. Sind in der Miete die üblichen Nebenleistungen wie Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wassergeld usw. nicht enthalten, so sind sie zur Miete für die Berechnung zuzuschlagen. Eine Sonderregelung ist für Einfamilienhäuser vorgesehen. Hier ist als ortsübliche Miete ein bestimmter Prozent­satz des Einheitswertes anzusetzen.

Nichtamtlicher Teil

Etwas aus der Tuberkulose-Therapie für den Laien

Immer wieder wird man aus Laienkreisen gefragt, was die heutigen Tuberkulose-Mittel für die Heilung der Tuberkulose bedeuten. Der Laie stellt sich die Einwirkung auf den Kranken vielfach recht einfach vor, besonders nach den vielen Veröffentlichungen aus mehr oder weniger berufenem Mund, die er in den Tageszeitungen gelesen hat. Er glaubt zumeist, daß durch die Einverleibung dieser Mittel (Conteben, PAS, Streptomycin) der Tuberkel­bazillus seine Macht verliert, daß die Krank­heit in kurzer Zeit erlischt, daß der Kranke geheilt ist.

Wenn es so wäre, müßte die Tuberkulose wirklich, wie man es in den Zeitungen lesen konnte, bald ausgerottet sein.

Leider regieren hier aber besondere biologi­sche Gesetze, auf die einzugehen hier nicht der Raum ist, welche die Wirkung dieser Mittel oftmals einschränken.

Solange der Kranke mit dem Tuberkel­bazillus behaftet ist, steht er in ständiger Abwehr, und diese muß sein Organismus selbst leisten. Können wir nun diese Abwehr dem Kranken mit den neuen Mitteln abnehmen?

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß diese Mittel die Abwehr nicht ersetzen können, daß sie diese aber in vielen Fällen erleichtern.

So sind diese neuen Mittel heute ein beson­deres Rüstzeug in der Tuberkulose-Therapie und unterstützen die allgemeine und chirur­gische Therapie, wie sie in den Heilstätten üb­lich ist, in glücklicher Weise.

Wird diese Therapie dann noch in klimatisch günstig gelegenen Heilstätten, wie sie der Tuberkulose-Kurort Schömberg inmitten eines waldreichen Mittelgebirges, auf den Höhen des nördlichen Schwarzwaldes bietet, durchgeführt,

so liegt darin eine noch größere Erfolgs­aussicht für den Kranken, seine Tuberkulose auszuheilen oder zu bessern.

Chefarzt

Dr. Wälder desSanatorium in Schömberg

Schömberg

Vor dem Einkodien zu beachten!

Obst:

Aprikosen: waschen, entsteinen, halbieren, in Gläser schichten, mit Zuckerlösung übergießen.

Birnen: nicht zu weiche Früchte schälen, hal­bieren oder vierteilen und in ein mit Salzwasser getränktes Tuch schlagen, in Gläser schichten, mit Zuckerlösung übergießen.

Heidelbeeren: verlesen: waschen, abtropfen, mit Zucker vermischt über Nacht stehen lassen, einschichten, langsam erhitzen.

Himbeeren: verlesen, waschen, einfüllen, mit Zuckerlösung übergießen.

Johannisbeeren: waschen, entstielen, mit Zuckerlösung übergießen.

Kirschen: möglichst nur dunkle Früchte nehmen, waschen, entstielen, abtropfen, mit Stein oder entsteint einschichten, mit heißer Zuckerlösung übergießen.

Mirabellen: waschen, mit Steinen einschich­ten, mit abgekühlter Zuckerlösung über­gießen.

Pilaumen: Früchte aus eigener Ernte nur abreiben, hinzugekaufte waschen, entsteinen, halbieren, einschichten, mit heißer Zucker­lösung übergießen.

Die Einkochzeit der einzelnen Obstsorten ist aus den Gebrauchsanweisungen zu den ver­schiedenen Einkochapparaten zu ersehen und genau einzuhalten!