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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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Samstag, den 21. Juli 1951

Nr. 29

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Amtlicher Teil

Wissenswertes über die Einwohnersteuer

Vorsicht beim Sammeln von Kamillen!

Es ist beobachtet worden, daß von der Be­völkerung auf Kartoffeläckern Heilpflanzen, so vor allem Kamillen, gesammelt werden. Durch das starke Auftreten des Kartoffelkäfers wer­den die Kartoffelfelder heute nicht mehr nur abgesucht, sondern unter Verwendung von Hand- und Motorspritzen mit Schädlings­bekämpfungsmitteln bespritzt. Dabei läßt es sich kaum vermeiden, daß auch andere Pflan­zen, die in unmittelbarer Nähe des behandelten Kartoffelkrautes wachsen, von den Schädlings­bekämpfungsmitteln getroffen werden. Diese Mittel bleiben besonders bei trockenem Wetter längere Zeit auf den Blättern und in den Blüten haften. Wenn nun die Kartoffelfelder mit Mitteln oder Lösungen bespritzt werden, die nicht nur für den Kartoffelkäfer, sondern auch für den Menschen giftig sind, z. B. Arsen­lösung (Kalkarsen), so können die gesammelten

Kamillen usw. erhebliche Mengen Gift ent­halten. Der Genuß eines auf diese Weise ver­gifteten Tees ist gesundheitsschädlich und kann lebensgefährliche Vergiftungen hervorrufen. Daher Vorsicht beim Sammeln von Kamillen und anderen Pflanzen auf und an Kartoffel­feldern!

Ebenso können auch Beerensträucher, die in unmittelbarer Nähe der Kartoffelfelder stehen, durch unvorsichtiges Handhaben der Spritze mit Gift bespritzt werden. Vor dem Genuß der an solchen Sträuchern wachsenden Früchte muß daher ebenfalls gewarnt werden. Auf diese Gefahr müssen besonders die Kinder aufmerk­sam gemacht werden.

Tübingen, den 4. Juli 1951.

Innenministerium Im Auftrag: (gez.) Dr. Mayser

Feuergefährliche Mängel an Gebäuden

Bei Vornahme der Feuerschau und Bau­kontrolle in den letzten Jahren wurde fest­gestellt, daß die in vielen Gebäuden vorhan­denen feuergefährlichen Mängel von den Ge­bäudeeigentümern mit Widerwillen oder zu einem großen Teil nur unter Anwendung von Zwang beseitigt werden. Es wird sehr oft die Ansicht vertreten, daß die Beanstandungen schon seit Jahren vorliegen und daß bisher nichts passiert ist und in Zukunft auch nichts passieren wird.

Ein Brandfall aus jüngerer Zeit hat erneut bestätigt, daß diese Ansicht falsch ist; er gibt Veranlassung, die Gebäudeeigentümer darauf hinzu weisen, daß nach Art. 32 des Württ. Ge­bäudebrandversicherungsgesetzes die Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt bei einem eventuellen Brandfall berechtigt ist, die Ent­schädigung nicht nur bei vorsätzlicher Brand­stiftung sondern auch dann zu versagen, wenn dem Gebäudeeigentümer große Nachlässigkeit nachgewiesen werden kann. In dem vorstehend erwähnten Brandfall wurden feuergefährliche Mängel trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beseitigt. Die Württ. Gebäudebrandversiche- 1 rungsanstalt hat daher von ihrem Recht zur Versagung der Entschädigung Gebrauch ge­macht.

Da die meisten feuergefährlichen Mängel mit verhältnismäßig geringen Mitteln behoben werden können, ist es unverständlich, daß viele Gebäudeeigentümer durch Nachlässigkeit das Risiko auf sich nehmen, bei einem Brändfall der Entschädigung verlustig zu gehen. Die Gebäudeeigentümer werden daher in ihrem eigenen Interesse dringend aufgefordert, be j stehende feuergefährliche Mängel sofort nach ihrer Feststellung zu beseitigen.

Landratsamt

Inhalt amtlicher Teil

1. Vorsicht beim Kamillensammeln!

2. Feuergefährliche Gebäudemängel

3. Aufhebung einer Steuerbegünstigung

4. Vorbereitungskurse für Ingenieure

Aufhebung der Steuerbegünstigung des Mehrarbeitslohns

Vom Bundesfinanzministerium wird uns mit­geteilt: Der Mehrarbeitslohn war bisher in der Weise steuerbegünstigt, daß er nur mit 5 v. H. versteuert wurde. Diese Steuerbegünstigung ist durch das Einkommensteuer-Änderungs­gesetz 1951 aufgehoben worden. Erstmalig für den Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 30. Juni 1951 beginnt, muß der Arbeitgeber den Mehrarbeitslohn wieder mit dem Normal­arbeitslohn zusammenrechnen und die Lohn­steuer von dem zusammengerechneten Arbeits­lohn nach der für den jeweiligen Lohnzah­lungszeitraum in Betracht kommenden Lohn­steuertabelle einbehalten. Dagegen sind die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit wie bisher völlig steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ohne die bezeichneten Zu­schläge insgesamt 7200 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Tübingen, den 12. Juli 1951.

Vorbereitungskurse für die Staatl. Ingenieurschule Eßlingen a.N.

Das Ingenieurbüro für techn. Physik Dipl.- Ing. R. Berkenhoff in Metzingen, Heerstraße 13, hat vom Landesgewerbeamt Tübingen die Ge­nehmigung erhalten, Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung zum Vorsemester und I. Semester der Staatl. Ingenieurschule in Eß­lingen durchzuführen. Für die Aufnahme­prüfung im Dezember 1951 beginnen demnächst die Vorbereitungskurse in den Fächern: Rechnen, Algebra, Geometrie, Physik und Chemie, Deutsch.

Anmeldungen können an das Ingenieurbüro Berkenhoff gerichtet werden.

Es liegt im Interesse eines jeden Kreis­zugehörigen das Amtsblatt regelmäßig zu be­ziehen und aufmerksam zu lesen.

Neubestellungen nehmen in jeder Gemeinde die Austräger oder das Postamt an.

Die Einwohnersteuer wurde in den Kreisen der Steuerpflichtigen schon heftig kritisiert. Insbesondere läßt sie eine gewisse Abstufung in der Höhe der Steuerbeträge vermissen, die auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet ist. Es mag in diesem Zusammen­hang dahingestellt bleiben, ob die Verwendung des durchschnittlichen Mietaufwands als Steuer­grundlage besonders glücklich gewählt ist. Die früher zur Erhebung gekommene Bürger­steuer stützte sich auf das Einkommen als Steuergrundlage. An ihrem Einzug war der Arbeitgeber beteiligt, wenn es sich um Per­sonen handelte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen. Der ratenweise Abzug der Steuer am Lohn des Beschäftigten brachte zwar eine gewisse Mehrarbeit für Arbeitgeber und Steuerkasse, sicherte andererseits aber einen regelmäßigen Steuereingang. Es kostet einen großen Teil der Arbeitnehmer Über­windung, die Einwohnersteuer auf Grund des erteilten Bescheides zu zahlen, weil eben immer wieder dringende Bedürfnisse des täglichen Lebens an ihn herantreten, die erfüllt werden müssen, ganz abgesehen von der Verminderung des Realeinkommens durch das Anziehen der Preise.

Die Gemeinden als Steuerträger sind bemüht, entstehende Härten anhand der gegebenen Vor­schriften zu mildern. Sinn und Zweck dieser Ausführungen ist es, eine kurze Einführung in die Einwohnersteuerordnung von 1948 zu geben und die Steuerpflichtigen, die eine Befreiung oder Ermäßigung anzusprechen haben, zu unterrichten. Der Steuerpflichtige soll wissen, daß für den öffentlichen Finanzbedarf nicht unnachsichtlich die Steuerpresse angesetzt wird, sondern daß in einem Rechtsstaat die Steuererhebung nach Gesetz und Rechtspre­chung erfolgt. Es sind deshalb gegen die Her­anziehung zur Einwohnersteuer die Rechts­mittel des Berufungsverfahrens gegeben. Dies sind folgende- Einspruch beim Gemeinderat, Berufung an das Landratsamt und Rechts­beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Rechtsmittel sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung einzulegen.

Wenn man Steuer zahlt, so denkt man meist nur daran, daß man sein sauer erarbeitetes Geld auf Nimmerwiedersehen hergibt. Es ist aber zu bedenken, daß eine geordnete und tatkräftige Verwaltung dem Bürger eine Menge Gegen­leistungen bietet. Man denke nur an Straßen­bau und Baugeländeerschließung, Straßen- und Gehwegsunterhaltung, Straßenbeleuch­tung, Wasserversorgung, Einrichtungen zur Feuerbekämpfung (Feuerwehr, Motorspritze), Unterhaltung von Schulen, Turnhallen, Bädern, Aufwendungen für die Schädlingsbekämpfung, Förderung von Kultur und Kunst, Gewerbe und Fremdenverkehr, persönlicher Schutz durch Vollzugsbeamte, Rechtsschutz und Rechtsberatung durch Verwaltungsbehörden, Fürsorgewesen, Personenstandswesen und un­gezählte andere Selbstverwaltungsaufgaben und staatliche Auftragsangelegenheiten der Gemeinden.

Steuerpflicht

Der Einwohnersteuer unterliegen alle im Gemeindebezirk wohnenden und selbständig auf eigene Rechnung lebenden über 18 Jahre alten Personen. Auch Ausländer, die in keinem Gemeinschaftslager untergebracht sind, sind steuerpflichtig. Personen, die aus Berufsgrün-