Sbite 2 / Nr. 28
14. Juli 1951
Amtsblatt für den Kreis Calw
wurde der gesamte Fischbestand in der Alb auf einige Kilometer vernichtet. Für den entstandenen, ziemlich hohen Schaden kann der Urheber des Fischsterbens ersatzpflichtig gemacht werden. Außerdem ist ein Strafverfahren gegen denselben eingeleitet.
Dieser Einzelfall gibt Veranlassung, die bereits am 7. April 1951 erfolgte Bekanntmachung über die Reinhaltung der öffentlichen Gewässer nachstehend zu wiederholen:
„Die Verunreinigung der öffentlichen Gewässer hat in den letzten Jahren ein Ausmaß angenommen, das im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und mit Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht mehr verantwortet werden kann. Der Grund für die zunehmende Verschmutzung der Flußläufe liegt darin, daß Fabrik-, Spülabort- und sonstige schädliche Abwässer nicht oder nur ungenügend gereinigt zur Einleitung in öffentliche Gewässer kommen. Die ungenügende Reinigung rührt auch bei vorhandenen Kläranlagen in der Hauptsache davon her, daß diese Anlagen nicht ausreichend gewartet werden.
Die Bevölkerung wird aufgefordert, künftig jede Einleitung von schädlichem Abwasser in öffentliche Gewässer zu unterlassen. Bei Feststellung der unerlaubten Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten werden die Beschuldigten unnachsichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß in diesen Fällen neben der Bestrafung die Schließung des Auslaufs in die Ortsdole oder in ein öffentliches Gewässer angeordnet und durchgeführt werden wird. ‘
Die Landespolizeiposten werden angewiesen, auf die Überwachung der Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten ihr besonderes Augenmerk zu richten und bei jedem festgestellten Fall Strafanzeige zu erstatten.
Auf die Strafbestimmungen des Art. 108 Ziffer 1 des Württ. Wassergesetzes wird besonders hingewiesen. Landratsamt
Pferd emarktlotterie
Zugunsten der im Jahre 1951 stattfindenden Pferdemärkte und zur Hebung der württem- bergischen Pferdezucht wurde durch Entschlie
ßung des Innenministeriums vom 18. Juni 1951 dem Bevollmächtigten Hauptagent Fritz Reder, staatl. Lotterieeinnehmer in Tübingen, Wilhelmstraße 8, die Genehmigung erteilt, bis zum 31. Juli 1951 im Lande Württemberg-Hohen- zollern 6000 Losbriefe zu je 50 Dpfg. einschließlich Lotteriesteüer zu vertreiben. Die Lose dürfen auch von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilgehalten werden.
Berichtigung zur Kreissatjung
über die Einrichtung und den Geschäftskreis von Krankenhausverwaltungsausschüssen in Ausgabe Nr. 27 vom 7. Juli 1951.
Unter § 3, Abs. 4, muß es heißen: Hebung von Angestelltenstellen und Aufrückung der Stelleninhaber in höhere Vergütungsgruppen, beides im Rahmen des Stellenplans und des Haushaltsplans.
Abs. 6: Beschlußfassung über Abgänge und Nachlässe von Pflegegeldern und Gebühren.
Dienstnachricht
In den Ruhestand getreten
Regierungsveterinärrat Dr. Schwab, Neuenbürg, ist gemäß Art. 13 des Beamtengesetzes mit Ablauf des Monats Juni 1951 in den Ruhestand getreten. Der Herr Staatspräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern und die Veterinärverwaltung des Innenministeriums in Tübingen haben ihm ihren besonderen Dank für treugeleistete Dienste während seiner Amtstätigkeit ausgesprochen.
Die Ernennung eines Dienstnachfolgers ist noch nicht erfolgt. Das Innenministerium hat die Geschäftsführung der Veterinärratsstelle in Neuenbürg (Bezirk Calw II) mit Wirkung vom 1. Juli 1951 ab bis auf weiteres an den Regierungsveterinärrat Dr. Wolf in Calw übertragen. Die Fleischbeschauer des Kreises werden auf ihre Pflicht zur Berichterstattung an den zuständigen Regierungsveterinärrat hingewiesen.
Landratsamt
Bekanntgaben der Amtsgeridite
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Güterrechts-Register
GR 284 — 7. 7. 51: Adolf Seubert, Schreibmaschinentechniker, und seine Ehefrau Hildegard Seubert geb. Schlegel in Neuenbürg (Württ.). Durch Ehevertrag vom 10. Januar 1951 ist Gütertrennung vereinbart.
Wildberg/Württ.
Im Konkurs Bihler & Co. GmbH., Wildberg, wird zwecks weiterer Abschlagsverteilung bekannt gemacht: _
Für 191 000 DM unbevorrechtigte Konkursforderungen stehen weitere 20 000 DM zur Auszahlung zur Verfügung.
Das Gläubigerverzeichnis liegt beim Konkursgericht Nagold zur Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Verzeichnis sind bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der im letzten Ab
satz dieser Bekanntmachung genannten Ausschlußfrist bei dem Konkursgericht Nagold zu erheben. § 158 KO.
Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt sind und ein mit Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach gegenwärtiger Bekanntmachung dem Konkursverwalter den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in einem früher anhängigen Prozesse aufgenommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. § 152 KO.
Wildberg, den 9. Juli 1951.
Der Konkursverwalter:
Bez.-Notar Zeyher
Nichtamtlicher Teil Entwesung der Hühnerställe
Die Hühnerlaus (Vogelmilbe) findet sich in fast jedem Hühnerstall. Einmal eingeschleppt, vermehren sich dife Hühnermilben ungeheuer. Tagsüber verbirgt sich das etwa 0,6 bis 1 mm große Tier in Schlupfwinkeln aller Art. Bei stärkerem Befall liegen oft ganze Klumpen der Milben übereinander auf Leisten, Türkanten usw. Nachts überfallen sie das Federvieh (aber auch Pferde, Rinder, Hunde, Katzen und Menschen). Die Milben saugen das Blut aus und ver
ursachen dadurch Ausschläge, Krusten, Federausfall, Abmagerung usw. Oft wird auch das Wachstum verlangsamt und die Eiererzeugung vermindert.
Hier muß mit chemischen Spritzmitteln energisch durchgegriffen werden. Zuerst muß der Hühnerstall gründlich gereinigt werden, danach werden die Holzteile abgehobelt und mit heißer 5%>iger Sodalösung oder 15°/oiger Kresolseifenlösung gewaschen. Der ganze Stall
muß wiederholt mit Chlorkalk, Kalkmilch, Lysol oder Karbolsäure angestrichen werden. Wichtig ist auch das Verspritzen der Desinfektionsflüssigkeit in alle Ritzen und Risse.
Die von Milben befallenen Tiere sind abzusondern und wiederholt mit Insektenpulver einzupudern. Waschung oder Tauchbäder der Tiere in einer 2°/oigen Kreolin- oder Lysollösung sind vorzunehmen. Nach der Behandlung müssen die Hühner ln einem warmen Raum gut trocknen können.
Sind die Milben im Stall und an den Hühnern restlos vertilgt, so gibt man neue Streu auf den Stallboden, richtet ein neues Nest ein und läßt die Hühner wieder in den Stall. Die Stalldesinfektion ist in den Sommermonaten möglichst alle vier Wochen zu wiederholen, im Winter können die Zeitabstände größer sein. — Milben im Geflügelfutter werden mit Schwefelkohlenstoff vernichtet. Man läßt 250 ccm Schwefelkohlenstoff auf 1 cbm Futter 24 Stunden einwirken. Der Schwefelkohlenstoff verdunstet ziemlich rasch. Das Futter kann nach dem Umschaufeln unbedenklich verfuttert werden. Rr.
Heilmittel Kamille
Kamillen, die weißen Sternblumen mit dem gelben Kreis in der Mitte, blühen jetzt überall. Von den hundert Arten, die in Europa und ums Mittelmeer wachsen, ist aber nur eine, die römische Kamille, als Arzneipflanze zu gebrauchen, und nur sie hat den würzigen Duft, den wir alle kennen.
Die römische oder echte Kamille unterscheidet sich durch den kegelförmig emporgewölbten, hohlen Fruchtboden von der sehr ähnlichen Hundskamille, deren Fruchtboden beim Durchschneiden markig erscheint. Sie blüht vom Juni bis September und gedeiht fast auf jedem Boden. In Deutschland war sie früher als Unkraut sehr verbreitet. Heute findet man sie weit seltener, so daß man jetzt einen großen Teil des benötigten Bedarfes aus dem Ausland bezieht und den Restbedarf größtenteils durch Anbau gewinnt.
Die Blütenköpfe werden gesammelt und getrocknet. Kamillenblütentee ist seit uralten Zeiten als wirksames Hausmittel bekannt. Kamillentee wärmt und beruhigt, mildert Schmerzen, behebt Verdauungsstörungen, und hilft bei Heiserkeit und Schnupfen. Bei mancherlei Entzündungen und Geschwüren wendet man ihn mit Erfolg auch äußerlich an. Man verwendet den Tee ferner als Augenbadewasser und als Gesichts- und Haarwaschwasser. Sehr erfrischend wirkt eine Mischung von Kamillenblüten und einigen getrockneten Lavendelblättern, die man in einen Beutel tut und an Stelle eines Schwammes benutzt.
Einen einfachen Kamillentee erhält man durch Ubergießen von einem Teil Kamillenblüten und 6 Teilen kochendem Wasser. Man läßt den Aufguß eine Stunde stehen; seiht ihn danach durch und preßt auch noch die Blüten aus.
Die Färberkamille hat statt der weißen gelbe Strahlenblätter. Früher als Mittel zum Gelbfärben angebaut, ist sie heute zur Wildpflanze geworden. Rr.
Frischhalten von Schnittblumen
Schnittblumen halten sich lange frisch, wenn man folgende Regeln beobachtet: Man pflückt die Blumen morgens oder abends, niemals aber in den mittleren Tagesstunden, vor allem nicht bei sonnigem, heißem Wetter. Besonders Rosen soll man nur abends schneiden.
Jede Blüte wird etwa 2 bis 3 cm vom Hauptstengel geschnitten. Später nimmt man nochmals ein Stückchen ab, schräg und unter Wasser, um den Zutritt der Luft zu verhindern. Alle ins Wasser hängenden Blätter werden entfernt. In kaltem, frischem Wasser stellt man die Blumen einige Stunden, am besten über Nacht in einen dunklen Raum. „Zur Abhärtung“, wie die Blumenkenner sagen. Das Wasser soll täglich erneuert weden. Starke Sonnenbestrahlung und Luftzug schaden den Schnittblumen.
14. Juli
Herre
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