Sbite 2 / Nr. 28

14. Juli 1951

Amtsblatt für den Kreis Calw

wurde der gesamte Fischbestand in der Alb auf einige Kilometer vernichtet. Für den entstan­denen, ziemlich hohen Schaden kann der Ur­heber des Fischsterbens ersatzpflichtig gemacht werden. Außerdem ist ein Strafverfahren gegen denselben eingeleitet.

Dieser Einzelfall gibt Veranlassung, die be­reits am 7. April 1951 erfolgte Bekanntmachung über die Reinhaltung der öffentlichen Gewässer nachstehend zu wiederholen:

Die Verunreinigung der öffentlichen Ge­wässer hat in den letzten Jahren ein Ausmaß angenommen, das im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und mit Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht mehr verantwortet werden kann. Der Grund für die zunehmende Ver­schmutzung der Flußläufe liegt darin, daß Fabrik-, Spülabort- und sonstige schädliche Abwässer nicht oder nur ungenügend gereinigt zur Einleitung in öffentliche Gewässer kom­men. Die ungenügende Reinigung rührt auch bei vorhandenen Kläranlagen in der Haupt­sache davon her, daß diese Anlagen nicht aus­reichend gewartet werden.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, künftig jede Einleitung von schädlichem Abwasser in öffentliche Gewässer zu unterlassen. Bei Fest­stellung der unerlaubten Einleitung von schäd­lichen Flüssigkeiten werden die Beschuldigten unnachsichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß in diesen Fällen neben der Bestrafung die Schließung des Auslaufs in die Ortsdole oder in ein öffentliches Gewässer angeordnet und durchgeführt werden wird.

Die Landespolizeiposten werden angewiesen, auf die Überwachung der Einleitung von schäd­lichen Flüssigkeiten ihr besonderes Augen­merk zu richten und bei jedem festgestellten Fall Strafanzeige zu erstatten.

Auf die Strafbestimmungen des Art. 108 Zif­fer 1 des Württ. Wassergesetzes wird besonders hingewiesen. Landratsamt

Pferd emarktlotterie

Zugunsten der im Jahre 1951 stattfindenden Pferdemärkte und zur Hebung der württem- bergischen Pferdezucht wurde durch Entschlie­

ßung des Innenministeriums vom 18. Juni 1951 dem Bevollmächtigten Hauptagent Fritz Reder, staatl. Lotterieeinnehmer in Tübingen, Wil­helmstraße 8, die Genehmigung erteilt, bis zum 31. Juli 1951 im Lande Württemberg-Hohen- zollern 6000 Losbriefe zu je 50 Dpfg. einschließ­lich Lotteriesteüer zu vertreiben. Die Lose dür­fen auch von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilgehalten werden.

Berichtigung zur Kreissatjung

über die Einrichtung und den Geschäftskreis von Krankenhausverwaltungsausschüssen in Ausgabe Nr. 27 vom 7. Juli 1951.

Unter § 3, Abs. 4, muß es heißen: Hebung von Angestelltenstellen und Aufrückung der Stel­leninhaber in höhere Vergütungsgruppen, bei­des im Rahmen des Stellenplans und des Haus­haltsplans.

Abs. 6: Beschlußfassung über Abgänge und Nachlässe von Pflegegeldern und Gebühren.

Dienstnachricht

In den Ruhestand getreten

Regierungsveterinärrat Dr. Schwab, Neuen­bürg, ist gemäß Art. 13 des Beamtengesetzes mit Ablauf des Monats Juni 1951 in den Ruhe­stand getreten. Der Herr Staatspräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern und die Veterinärverwaltung des Innenministeriums in Tübingen haben ihm ihren besonderen Dank für treugeleistete Dienste während seiner Amts­tätigkeit ausgesprochen.

Die Ernennung eines Dienstnachfolgers ist noch nicht erfolgt. Das Innenministerium hat die Geschäftsführung der Veterinärratsstelle in Neuenbürg (Bezirk Calw II) mit Wirkung vom 1. Juli 1951 ab bis auf weiteres an den Regierungsveterinärrat Dr. Wolf in Calw über­tragen. Die Fleischbeschauer des Kreises wer­den auf ihre Pflicht zur Berichterstattung an den zuständigen Regierungsveterinärrat hin­gewiesen.

Landratsamt

Bekanntgaben der Amtsgeridite

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Güterrechts-Register

GR 284 7. 7. 51: Adolf Seubert, Schreib­maschinentechniker, und seine Ehefrau Hilde­gard Seubert geb. Schlegel in Neuenbürg (Württ.). Durch Ehevertrag vom 10. Januar 1951 ist Gütertrennung vereinbart.

Wildberg/Württ.

Im Konkurs Bihler & Co. GmbH., Wild­berg, wird zwecks weiterer Abschlagsverteilung bekannt gemacht: _

Für 191 000 DM unbevorrechtigte Konkurs­forderungen stehen weitere 20 000 DM zur Aus­zahlung zur Verfügung.

Das Gläubigerverzeichnis liegt beim Konkurs­gericht Nagold zur Einsicht auf. Einwendungen gegen dieses Verzeichnis sind bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der im letzten Ab­

satz dieser Bekanntmachung genannten Aus­schlußfrist bei dem Konkursgericht Nagold zu erheben. § 158 KO.

Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt sind und ein mit Vollstreckungs­klausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach gegenwärtiger Bekannt­machung dem Konkursverwalter den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in einem früher anhängigen Prozesse auf­genommen ist. Wird der Nachweis nicht recht­zeitig geführt, so werden die Forderungen bei der Verteilung nicht berücksichtigt. § 152 KO.

Wildberg, den 9. Juli 1951.

Der Konkursverwalter:

Bez.-Notar Zeyher

Nichtamtlicher Teil Entwesung der Hühnerställe

Die Hühnerlaus (Vogelmilbe) findet sich in fast jedem Hühnerstall. Einmal eingeschleppt, vermehren sich dife Hühnermilben ungeheuer. Tagsüber verbirgt sich das etwa 0,6 bis 1 mm große Tier in Schlupfwinkeln aller Art. Bei stär­kerem Befall liegen oft ganze Klumpen der Mil­ben übereinander auf Leisten, Türkanten usw. Nachts überfallen sie das Federvieh (aber auch Pferde, Rinder, Hunde, Katzen und Menschen). Die Milben saugen das Blut aus und ver­

ursachen dadurch Ausschläge, Krusten, Feder­ausfall, Abmagerung usw. Oft wird auch das Wachstum verlangsamt und die Eiererzeugung vermindert.

Hier muß mit chemischen Spritzmitteln energisch durchgegriffen werden. Zuerst muß der Hühnerstall gründlich gereinigt werden, danach werden die Holzteile abgehobelt und mit heißer 5%>iger Sodalösung oder 15°/oiger Kresolseifenlösung gewaschen. Der ganze Stall

muß wiederholt mit Chlorkalk, Kalkmilch, Lysol oder Karbolsäure angestrichen werden. Wichtig ist auch das Verspritzen der Desinfek­tionsflüssigkeit in alle Ritzen und Risse.

Die von Milben befallenen Tiere sind ab­zusondern und wiederholt mit Insektenpulver einzupudern. Waschung oder Tauchbäder der Tiere in einer 2°/oigen Kreolin- oder Lysol­lösung sind vorzunehmen. Nach der Behand­lung müssen die Hühner ln einem warmen Raum gut trocknen können.

Sind die Milben im Stall und an den Hüh­nern restlos vertilgt, so gibt man neue Streu auf den Stallboden, richtet ein neues Nest ein und läßt die Hühner wieder in den Stall. Die Stalldesinfektion ist in den Sommermonaten möglichst alle vier Wochen zu wiederholen, im Winter können die Zeitabstände größer sein. Milben im Geflügelfutter werden mit Schwefelkohlenstoff vernichtet. Man läßt 250 ccm Schwefelkohlenstoff auf 1 cbm Futter 24 Stunden einwirken. Der Schwefelkohlenstoff verdunstet ziemlich rasch. Das Futter kann nach dem Umschaufeln unbedenklich verfuttert werden. Rr.

Heilmittel Kamille

Kamillen, die weißen Sternblumen mit dem gelben Kreis in der Mitte, blühen jetzt überall. Von den hundert Arten, die in Europa und ums Mittelmeer wachsen, ist aber nur eine, die römische Kamille, als Arzneipflanze zu gebrau­chen, und nur sie hat den würzigen Duft, den wir alle kennen.

Die römische oder echte Kamille unterschei­det sich durch den kegelförmig emporgewölb­ten, hohlen Fruchtboden von der sehr ähnlichen Hundskamille, deren Fruchtboden beim Durch­schneiden markig erscheint. Sie blüht vom Juni bis September und gedeiht fast auf jedem Boden. In Deutschland war sie früher als Un­kraut sehr verbreitet. Heute findet man sie weit seltener, so daß man jetzt einen großen Teil des benötigten Bedarfes aus dem Ausland be­zieht und den Restbedarf größtenteils durch Anbau gewinnt.

Die Blütenköpfe werden gesammelt und ge­trocknet. Kamillenblütentee ist seit uralten Zeiten als wirksames Hausmittel bekannt. Kamillentee wärmt und beruhigt, mildert Schmerzen, behebt Verdauungsstörungen, und hilft bei Heiserkeit und Schnupfen. Bei man­cherlei Entzündungen und Geschwüren wendet man ihn mit Erfolg auch äußerlich an. Man verwendet den Tee ferner als Augenbadewasser und als Gesichts- und Haarwaschwasser. Sehr erfrischend wirkt eine Mischung von Kamillen­blüten und einigen getrockneten Lavendel­blättern, die man in einen Beutel tut und an Stelle eines Schwammes benutzt.

Einen einfachen Kamillentee erhält man durch Ubergießen von einem Teil Kamillen­blüten und 6 Teilen kochendem Wasser. Man läßt den Aufguß eine Stunde stehen; seiht ihn danach durch und preßt auch noch die Blüten aus.

Die Färberkamille hat statt der weißen gelbe Strahlenblätter. Früher als Mittel zum Gelb­färben angebaut, ist sie heute zur Wildpflanze geworden. Rr.

Frischhalten von Schnittblumen

Schnittblumen halten sich lange frisch, wenn man folgende Regeln beobachtet: Man pflückt die Blumen morgens oder abends, niemals aber in den mittleren Tagesstunden, vor allem nicht bei sonnigem, heißem Wetter. Besonders Rosen soll man nur abends schneiden.

Jede Blüte wird etwa 2 bis 3 cm vom Haupt­stengel geschnitten. Später nimmt man noch­mals ein Stückchen ab, schräg und unter Wasser, um den Zutritt der Luft zu verhindern. Alle ins Wasser hängenden Blätter werden entfernt. In kaltem, frischem Wasser stellt man die Blumen einige Stunden, am besten über Nacht in einen dunklen Raum.Zur Abhärtung, wie die Blu­menkenner sagen. Das Wasser soll täglich er­neuert weden. Starke Sonnenbestrahlung und Luftzug schaden den Schnittblumen.

14. Juli

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