Amtsblatt für öcu i^rtrs (falni

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 14. Juli 1951

Nr. 28

Amtlicher Teil

Achtung, Geflügelhalter! Geflügelpest

Nachdem im Kreis Calw die Geflügelpest aufgetreten ist, wird auf folgendes hingewiesen:

1. Kennmerkmale: Traurigkeit, Mattig­keit, blaurote Verfärbung des Kammes, Atem­not (Schnabel geöffnet, beim Einatmen oft ein klagender, pipsender Ton), schleimiger Ausfluß aus Schnabel und Nase, Durchfälle, Lähmungs­erscheinungen. Nicht immer sind alle Krank­heitserscheinungen ausgeprägt. Tod nach weni­gen Tagen, manchmal ohne wesentliche Krankheitserscheinungen schlagartig.

Hühnerpest kommt in erster Linie bei Haus­hühnern, Perlhühnern, Truthühnern, Fasanen und Pfauen vor, aber auch Gänse und Enten sowie Tauben, Sperlinge, Stare und zahlreiche

andere Vögel sind, wenn auch nur in geringem Maße, für die Seuche empfänglich und können für die Verschleppung in Frage kommen.

2. Übertragung des Ansteckungs­stoffes durch Berührung kranker Tiere mit gesunden, sehr häufig durch Abfälle von ge­schlachtetem Geflügel, Schlachtspülwasser, Eier­schalen; auch Personen können die Seuche Verschleppen.

3. Die Reg.-Vet.-Räte werden vom Landrats­amt ermächtigt, von der Geflügelpest noch nicht befallene, aber gefährdete Geflügelbestände mit staatlich geprüfter Adsorbat-Vaccine zu impfen.

Landratsamt

Ausbrudi von Hühnerpest im Kreis Calw

In Engelsbrand ist im Gehöft des Landwirts Fritz Funk die Hühnerpest festgestellt worden. Als verseuchte Ortschaft gilt die Gemeinde Engelsbrand. Ab sofort werden bis auf weiteres auf Grund der seuchengesetzlichen Vorschrif­ten folgende Maßnahmen angeordnet:

1. Sämtliches Geflügel jedes Seuchengehöftes einschließlich Tauben unterliegt der Stallsperre. Für das Seuchengehöft ist jede Ein- und Aus­fuhr von Geflügel irgendwelcher Art verboten.

Der zuständige Reg.-Vet.-Rat wird bevoll­mächtigt, in Seuchengehöften den gesamten Ge­flügelbestand zu töten.

2. Aus dem Seuchengehöft dürfen keine Eier abgegeben werden.

3. Innerhalb der verseuchten Ortschaft dür­fen Eierschalen nicht an Geflügel verfüttert werden. Eier sollen nicht an solche Haushalte abgegeben werden, bei denen die Gefahr be­steht, daß die Eierschalen an Geflügel ver­füttert werden.

4. Sämtliches Geflügel innerhalb der Ge­meinde Engelsbrand ist in Gehöften so zu ver­wahren, daß es die Gehöfte nicht verlassen kann. Wird Geflügel außerhalb der Gehöfte angetroffen, kann es sofort entschädigungslos getötet werden.

5. a) Schlachtabfälle von Geflügel sind zu verbrennen.

b) Die Ausfuhr von Geflügel aus der ver­seuchten Ortschaft (Engelsbrand), das Durch­treiben von Geflügel sowie das Abhalten von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen ist verboten.

6. In Stallungen oder sonstigen Standorten von Geflügel, in denen Geflügelpest geherrscht hat, darf Geflügel frühestens 6 Wochen nach dem Erlöschen der Seuche neu eingestellt werden.

Inhali amtlicher Teil

1. Achtung, Geflügelhalter!

2. Hühnerpest im Kreis Calw

3. Faulbrut der Bienen

4. Kreisfeuerlöschverband

5. Regelung von Besatzungsschäden

6. Reinhaltung öffentlicher Gewässer

7. Pferdelotterie

8. Berichtigung

9. In den Ruhestand getreten

10. Amtsgerichte

7. Vor dem Verlassen des Seuchengehöftes haben alle Personen ihr Schuhwerk mit l°/o Natronlauge zu entseuchen.

Den in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen kann bis zur Beendigung der Abschlachtung des Geflügels und Ausfüh­rung der Entseuchung im Seuchengehöft das Betreten anderer Gehöfte mit Geflügelhaltung durch den zuständigen Reg.-Vet.-Rat verboten werden.

8. An sämtlichen Eingängen des Seuchenortes und an den Seuchengehöften sind Tafeln mit der AufschriftHühnerpest deutlich sichtbar anzubringen.

Landratsamt Faulbrut der Bienen

In einigen Bienenständen der Gemeinde Stammheim ist Faulbrut der Bienen ausgebro­chen. Die Bekämpfung der Seuche ist eingelei­tet. Die Imker des Kreises Calw werden auf die Beobachtung ihrer Bestände hingewiesen.

Landratsamt

Kreisfeuerlöschverband Calw

Die Verbandsversammlung hat am 21. März 1951 auf Grund von § 5 der Verbandssatzung für das Rechnungsjahr 1950 folgende Haushaltssatzung

erlassen:

a) Der Haushaltsplan wird festgesetzt aa) im ordentlichen Haushalt

in Einnahme auf 76 735. DM

in Ausgabe auf 76 735. DM

bb) im außerordentlichen Haushalt

in Einnahme und Ausgabe ohne Ansatz.

b) Die Verbandsumlage gemäß § 22 Absatz 1 und Absatz 3 b der Satzung wird auf 30000. DM festgesetzt. Sie wird auf alle Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis der Umlagekapitalien zur Gebäudebrand­versicherung (Stand vom 1. Januar 1950) umgelegt.

c) Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.

Gegen diese Haushaltssatzung hat das Innen­ministerium mit Erlaß vom 5. Juli 1951 keine Einwendungen erhoben.

Der Haushaltsplan liegt eine Woche lang, vom 16. bis 21. Juli 1951, beim Verbandspfleger auf.

Calw, den 11. Juli 1951.

Kreisfeuerlöschverband Calw

Vergleichsweise Erledigung von Besatjungssdiäden an requirierten Gütern

Im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis­sion für Deutschland Nr. 55 vom 31. Mai 1951 ist die Anordnung Nr. 165 betr. das Verfahren zur Regelung von Besatzungsschäden an requi­rierten Gütern erschienen, auf die hingewiesen wird. Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Juni d. J. ab in Kraft. Sie gilt für die durch Requirierung seitens der französischen alli­ierten Streitkräfte an unbeweglichen oder beweglichen Gütern verursachten Verluste oder Beschädigungen. Derartige Schadensanmeldun­gen sjnd beim Bürgermeisteramt des betreffen­den Requisitionsortes innerhalb der in Artikel 8, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission festgesetzten Frist von 90 Tagen einzureichen, oder ihm durch Einschreiben zu übersenden. Zur Anmeldung der Anträge sind zweckmäßig die von der Firma Gosses in Freu­denstadt vorrätig gehaltenen Vordrucke zu ver­wenden. Das Bürgermeisteramt hat den Antrag sogleich mit Eingangsvermerk zu versehen und sofort nach Abgabe seiner Stellungnahme auf dem Antrag an das Landratsamt Calw, Requi­sitionsabteilung, einzureichen.

Durch Artikel 3 der Anordnung Nr. 165 ist die in Art. 6 der Verordnung Nr. 258 vom 26. Fe­bruar 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 51 vom 21. März 1951 S. 823 ff.) ausgesprochene Zuständigkeit des Finanzmini­steriums zum Abschluß von Vergleichen für die ab 5. Juni 1951 zu stellenden Entschädigungs­anträge auf die Requisitionsabteilung über­gegangen. Der Vergleich bedarf zu seiner Gül­tigkeit der vorherigen Zustimmung des franz. Req. - Kontrolleurs. Die Zuständigkeit des Finanzministeriums zum Abschluß von Ver­gleichen besteht jedoch weiter für die vor dem 5. Juni 1951 gestellten Anträge.

Im Hinblick auf die große finanzielle Bedeu­tung der Schadensregelung und im Interesse einer einheitlichen Beurteilung der Fälle sind die Requisitionsabteilungen vom Finanzmini­sterium in Tübingen angewiesen worden, über Entschädigungsanträge von Requisitionsschä­den, in denen die beantragte Entschädigung den Betrag von 1500 DM übersteigt, keine Ver­gleiche abzuschließen; in diesen Fällen sind vielmehr die Anträge durch die Requisitions­abteilung dem Landesentschädigungsgericht zuzuleiten.

Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß von der Requisitionsabteilung nur Requi­sitionsschäden, nicht auch andere Besatzungs­schäden (Körperschäden usw.) im Vergleichs­wege erledigt werden können. Die letzteren Schadensfälle sind wie bisher unmittelbar beim Landesentschädigungsgericht geltend zu machen.

Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die betreffenden Bevölkerungskreise in geeigneter Weise von der getroffenen Neuregelung zu unterrichten.

Calw, den 3. Juli 1951.

Landratsamt

Requisitionsabteilung

Reinhaltung öffentlicher Gewässer

Am 14. Juni d. J. wurde in der Alb in Herren- alb ein Fischsterben von größerem Ausmaß da­durch verursacht, daß ein bei einer Dienststelle in Herrenalb Beschäftigter etwa 10 Liter Chry- sol und 3 kg Seifenlösung in einen Schacht, dessen Auslauf in die Alb mündet, geleert hat. Durch diese unvorsichtige Handlungsweise