Amtsblatt für öcu i^rtrs (falni
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 14. Juli 1951
Nr. 28
Amtlicher Teil
Achtung, Geflügelhalter! Geflügelpest
Nachdem im Kreis Calw die Geflügelpest aufgetreten ist, wird auf folgendes hingewiesen:
1. Kennmerkmale: Traurigkeit, Mattigkeit, blaurote Verfärbung des Kammes, Atemnot (Schnabel geöffnet, beim Einatmen oft ein klagender, pipsender Ton), schleimiger Ausfluß aus Schnabel und Nase, Durchfälle, Lähmungserscheinungen. Nicht immer sind alle Krankheitserscheinungen ausgeprägt. Tod nach wenigen Tagen, manchmal ohne wesentliche Krankheitserscheinungen schlagartig.
Hühnerpest kommt in erster Linie bei Haushühnern, Perlhühnern, Truthühnern, Fasanen und Pfauen vor, aber auch Gänse und Enten sowie Tauben, Sperlinge, Stare und zahlreiche
andere Vögel sind, wenn auch nur in geringem Maße, für die Seuche empfänglich und können für die Verschleppung in Frage kommen.
2. Übertragung des Ansteckungsstoffes durch Berührung kranker Tiere mit gesunden, sehr häufig durch Abfälle von geschlachtetem Geflügel, Schlachtspülwasser, Eierschalen; auch Personen können die Seuche Verschleppen.
3. Die Reg.-Vet.-Räte werden vom Landratsamt ermächtigt, von der Geflügelpest noch nicht befallene, aber gefährdete Geflügelbestände mit staatlich geprüfter Adsorbat-Vaccine zu impfen.
Landratsamt
Ausbrudi von Hühnerpest im Kreis Calw
In Engelsbrand ist im Gehöft des Landwirts Fritz Funk die Hühnerpest festgestellt worden. Als verseuchte Ortschaft gilt die Gemeinde Engelsbrand. Ab sofort werden bis auf weiteres auf Grund der seuchengesetzlichen Vorschriften folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Sämtliches Geflügel jedes Seuchengehöftes einschließlich Tauben unterliegt der Stallsperre. Für das Seuchengehöft ist jede Ein- und Ausfuhr von Geflügel irgendwelcher Art verboten.
Der zuständige Reg.-Vet.-Rat wird bevollmächtigt, in Seuchengehöften den gesamten Geflügelbestand zu töten.
2. Aus dem Seuchengehöft dürfen keine Eier abgegeben werden.
3. Innerhalb der verseuchten Ortschaft dürfen Eierschalen nicht an Geflügel verfüttert werden. Eier sollen nicht an solche Haushalte abgegeben werden, bei denen die Gefahr besteht, daß die Eierschalen an Geflügel verfüttert werden.
4. Sämtliches Geflügel innerhalb der Gemeinde Engelsbrand ist in Gehöften so zu verwahren, daß es die Gehöfte nicht verlassen kann. Wird Geflügel außerhalb der Gehöfte angetroffen, kann es sofort entschädigungslos getötet werden.
5. a) Schlachtabfälle von Geflügel sind zu verbrennen.
b) Die Ausfuhr von Geflügel aus der verseuchten Ortschaft (Engelsbrand), das Durchtreiben von Geflügel sowie das Abhalten von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen ist verboten.
6. In Stallungen oder sonstigen Standorten von Geflügel, in denen Geflügelpest geherrscht hat, darf Geflügel frühestens 6 Wochen nach dem Erlöschen der Seuche neu eingestellt werden.
Inhali amtlicher Teil
1. Achtung, Geflügelhalter!
2. Hühnerpest im Kreis Calw
3. Faulbrut der Bienen
4. Kreisfeuerlöschverband
5. Regelung von Besatzungsschäden
6. Reinhaltung öffentlicher Gewässer
7. Pferdelotterie
8. Berichtigung
9. In den Ruhestand getreten
10. Amtsgerichte
7. Vor dem Verlassen des Seuchengehöftes haben alle Personen ihr Schuhwerk mit l°/o Natronlauge zu entseuchen.
Den in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen kann bis zur Beendigung der Abschlachtung des Geflügels und Ausführung der Entseuchung im Seuchengehöft das Betreten anderer Gehöfte mit Geflügelhaltung durch den zuständigen Reg.-Vet.-Rat verboten werden.
8. An sämtlichen Eingängen des Seuchenortes und an den Seuchengehöften sind Tafeln mit der Aufschrift „Hühnerpest“ deutlich sichtbar anzubringen.
Landratsamt Faulbrut der Bienen
In einigen Bienenständen der Gemeinde Stammheim ist Faulbrut der Bienen ausgebrochen. Die Bekämpfung der Seuche ist eingeleitet. Die Imker des Kreises Calw werden auf die Beobachtung ihrer Bestände hingewiesen.
Landratsamt
Kreisfeuerlöschverband Calw
Die Verbandsversammlung hat am 21. März 1951 auf Grund von § 5 der Verbandssatzung für das Rechnungsjahr 1950 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
a) Der Haushaltsplan wird festgesetzt aa) im ordentlichen Haushalt
in Einnahme auf 76 735.— DM
in Ausgabe auf 76 735.— DM
bb) im außerordentlichen Haushalt
in Einnahme und Ausgabe ohne Ansatz.
b) Die Verbandsumlage gemäß § 22 Absatz 1 und Absatz 3 b der Satzung wird auf 30000.— DM festgesetzt. Sie wird auf alle Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis der Umlagekapitalien zur Gebäudebrandversicherung (Stand vom 1. Januar 1950) umgelegt.
c) Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.
Gegen diese Haushaltssatzung hat das Innenministerium mit Erlaß vom 5. Juli 1951 keine Einwendungen erhoben.
Der Haushaltsplan liegt eine Woche lang, vom 16. bis 21. Juli 1951, beim Verbandspfleger auf.
Calw, den 11. Juli 1951.
Kreisfeuerlöschverband Calw
Vergleichsweise Erledigung von Besatjungssdiäden an requirierten Gütern
Im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 55 vom 31. Mai 1951 ist die Anordnung Nr. 165 betr. das Verfahren zur Regelung von Besatzungsschäden an requirierten Gütern erschienen, auf die hingewiesen wird. Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Juni d. J. ab in Kraft. Sie gilt für die durch Requirierung seitens der französischen alliierten Streitkräfte an unbeweglichen oder beweglichen Gütern verursachten Verluste oder Beschädigungen. Derartige Schadensanmeldungen sjnd beim Bürgermeisteramt des betreffenden Requisitionsortes innerhalb der in Artikel 8, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission festgesetzten Frist von 90 Tagen einzureichen, oder ihm durch Einschreiben zu übersenden. Zur Anmeldung der Anträge sind zweckmäßig die von der Firma Gosses in Freudenstadt vorrätig gehaltenen Vordrucke zu verwenden. Das Bürgermeisteramt hat den Antrag sogleich mit Eingangsvermerk zu versehen und sofort nach Abgabe seiner Stellungnahme auf dem Antrag an das Landratsamt Calw, Requisitionsabteilung, einzureichen.
Durch Artikel 3 der Anordnung Nr. 165 ist die in Art. 6 der Verordnung Nr. 258 vom 26. Februar 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 51 vom 21. März 1951 S. 823 ff.) ausgesprochene Zuständigkeit des Finanzministeriums zum Abschluß von Vergleichen für die ab 5. Juni 1951 zu stellenden Entschädigungsanträge auf die Requisitionsabteilung übergegangen. Der Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit der vorherigen Zustimmung des franz. Req. - Kontrolleurs. Die Zuständigkeit des Finanzministeriums zum Abschluß von Vergleichen besteht jedoch weiter für die vor dem 5. Juni 1951 gestellten Anträge.
Im Hinblick auf die große finanzielle Bedeutung der Schadensregelung und im Interesse einer einheitlichen Beurteilung der Fälle sind die Requisitionsabteilungen vom Finanzministerium in Tübingen angewiesen worden, über Entschädigungsanträge von Requisitionsschäden, in denen die beantragte Entschädigung den Betrag von 1500 DM übersteigt, keine Vergleiche abzuschließen; in diesen Fällen sind vielmehr die Anträge durch die Requisitionsabteilung dem Landesentschädigungsgericht zuzuleiten.
Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß von der Requisitionsabteilung nur Requisitionsschäden, nicht auch andere Besatzungsschäden (Körperschäden usw.) im Vergleichswege erledigt werden können. Die letzteren Schadensfälle sind wie bisher unmittelbar beim Landesentschädigungsgericht geltend zu machen.
Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die betreffenden Bevölkerungskreise in geeigneter Weise von der getroffenen Neuregelung zu unterrichten.
Calw, den 3. Juli 1951.
Landratsamt
Requisitionsabteilung
Reinhaltung öffentlicher Gewässer
Am 14. Juni d. J. wurde in der Alb in Herren- alb ein Fischsterben von größerem Ausmaß dadurch verursacht, daß ein bei einer Dienststelle in Herrenalb Beschäftigter etwa 10 Liter Chry- sol und 3 kg Seifenlösung in einen Schacht, dessen Auslauf in die Alb mündet, geleert hat. Durch diese unvorsichtige Handlungsweise