Amtsblatt für Den Srtte (Talm
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 9. Juni 1951
Nr. 23
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
Meldung der nadi dem Bundesgesetj zu Art. 131 des Grundgesetzes an der Unterbringung teilnehmenden Personen
Bereits im Herbst vergangenen Jahres waren die noch dienstfähigen bisher nicht wiederverwendeten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die für die Unterbringung nach Artikel 131 GG nach dem damaligen Stand der gesetzgeberischen Arbeiten voraussichtlich in Betracht kamen, zur Meldung aufgerufen worden. Nachdem nunmehr das Bundesgesetz zu Art. 131 GG in Kraft getreten ist, nimmt das Landratsamt in der Zeit vom 11. bis 30. Juni 1951 die Meldungen entgegen, die seinerzeit versäumt wurden, sowie die Meldungen derjenigen, die von dem damaligen Meldeaufruf noch nicht erfaßt worden sind. Zu den Letztgenannten gehören insbesondere auch solche unter Art. 131 GG fallende Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht ihrer früheren Stellung entsprechend im öffentlichen Dienst wiederverwendet sind. Es liegt im Interesse jedes an der Unterbringung Teilnehmenden, sich sofort zu melden.
Zu den Unterbringungsteilnehmern gehören die verdrängten Beamten, Wartestandsbeamten, Dauerangestellten sowie unkündbaren Angestellten und Arbeiter, und zwar einschließlich derjenigen bei staatlichen oder kommu
nalen Dienststellen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, die deutsche Staatsangehörige waren, und auch derjenigen, die bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates standen, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben und als Vertriebene anerkannt worden sind. Ferner gehören dazu Beamte, Wartestandsbeamte, Dauerangestellte sowie unkündbare Angestellte und Arbeiter der Reichsdienststellen im Bundesgebiet, deren Aufgaben nicht bis zum 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend von anderen Dienststellen übernommen worden sind, sowie die ehemaligen Berufsunteroffiziere und die ihnen entsprechenden ehemaligen RAD-Angehörigen, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hatten, sofern sie vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind. — Das Nähere ist beim Landratsamt, Abt. Ia, zu erfahren.
Calw, den 7. Juni 1951.
Landratsamt
Aufnahmeprüfung in das Hauswirtschaltlidie Seminar Kirchheim/Teck
Im September 1951 findet eine Aufnahmeprüfung in das Staatliche Hauswirtschaftliche Seminar Kirchheim/Teck statt. Die Berufsaussichten der Lehrerinnen für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen sind zur Zeit gut. Zur Prüfung können sich Mädchen aus Nordwürttemberg und Württemberg-Hohenzollern mit guter geistiger und praktischer Begabung und sportlicher Befähigung melden, die im Jahre 1951 das 18. Lebensjahr vollenden. Voraussetzungen für die Zulassung zum 2jährigen Lehrgang sind:
Reifeprüfung und 1 Jahr praktische Betätigung; Voraussetzungen für die Zulassung zum 3jährigen Lehrgang sind der Abschluß der Klasse VI einer Mittel- oder Oberschule und 1 Jahr praktische Betätigung.
Nähere Auskünfte über die Voraussetzungen zur Aufnahmeprüfung und die der Meldung beizufügenden Unterlagen erteilen die Arbeitsund Bezirksschulämter. Letzter Meldetermin: 15. Juli 1951.
Tübingen, den 1. Juni 1951.
Inhalt amtlicher Teil
1. Bekanntmachung
2. Aufnahmeprüfung Seminar Kirchheim/Teck
3. Straßensperre
4. Zuzug nach Berlin West
5. Amtsgerichte
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kanalisationsarbeiten in der Ortslage Aichelberg die L. II. O. Nr. 16 von der Abzweigung B. Nr. 294 bis zur Einmündung in die L. I. O. Nr. 350 bei Wildbad für den Durchgangsverkehr mit Lkw. vom Montag, dem 28. Mai, bis Samstag, dem 30. Juni 1951, gesperrt. Umleitung erfolgt über Enzklösterle oder Calmbach.
Calw, den 31. Mai 1951.
Landratsamt
Verkehrsabteilung
Zuzug nach Berlin-West
Für den Zuzug nach Berlin-West ist das vom Magistrat der Stadt Berlin am 9. Januar 1951 verkündete Gesetz maßgebend. Danach bedarf der Zuzug nach Berlin der Genehmigung. Als Zuzug im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a) die Begründung eines Wohnsitzes oder eine nicht nur vorübergehende Aufenthalts- nahme in Berlin,
b) die Rückkehr nach Berlin nach einer vorübergehenden Abwesenheit von mehr als einem Jahr.
Zuzugsanträge sind an das zuständige Bezirksamt (Zuzugsstelle), in dessen Bezirk der Zuziehende wohnen will, zu richten.
Nach § 3 des Gesetzes sind unbefristete Zuzugsgenehmigungen in folgenden Fällen zu erteilen:
Berliner Heimkehrern aus Kriegsgefangenschaft oder Internierungslagern innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung, sonstigen Heimkehrern zu ihren Familienangehörigen innerhalb der gleichen Frist, anerkannten poli
tischen Flüchtlingen, Rückkehrern aus dem Ausland, beim Zuzug zum Ehegatten, von Minderjährigen zu einem in Berlin wohnberech- tigten Elternteil, Vormund oder Pfleger und für Waisen und Minderjährige zu Personen, von denen sie an Kindes Statt angenommen wurden.
Nach § 4 des Gesetzes kann unbefristete Zuzugsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliches, kulturelles und wirtschaftliches Interesse Berlins vorliegt, bei dauernd Pflegebedürftigen, die in dem Haushalt ihrer nächsten Angehörigen aufgenommen werden sollen, bei persönlichen oder beruflichen Gründen, ferner bei genehmigtem Wohnungstausch und in besonderen Härtefällen.
Befristete Zuzugsgenehmigungen können erteüt werden: bei Berufsausbildung, für die Dauer des Adoptionsverfahrens bei Waisen und Minderjährigen sowie in sonstigen in § 4 aufgeführten Fällen, in denen eine unbefristete Zuzugsgenehmigung nicht erteilt wurde.
Nach § 6 können aus einem Zuzug nach Berlin ohne Zuzugsgenehmigung keine öffentlichen Rechte hergeleitet werden, die sich an den Wohnsitz oder den Aufenthalt in Berlin knüpfen.
Die §§ 8 und 9 regeln die Verfahrensfragen. Der genaue Wortlaut des Gesetzes kann beim Umsiedlungsamt in Calw eingesehen werden.
Landratsamt Umsiedlungsamt Calw
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg/Württ.
Handelsregister-Veränderung B 186 — 30. Mai 1951: Dobel-Verlag Dr. Curt Tillmann, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neuenbürg (Marktstr. 24). Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. Dezember 1950 ist das Stammkapital endgültig auf DM 7500.— neu festgesetzt unter Abänderung des Gesellschaftsvertrags in Ziffer 3 (Stammkapital, Stammeinlagen).
B 183 — 30. Mai 1951: Apparatebau, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Birkenfeld (Württ.). Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 1951 ist das Stammkapital unter Einstellung eines Kapitalentwertungskontos von DM 7643.48 auf vorläufig DM 50 000.— neu festgesetzt und der Gesellschaftsvertrag im § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) entsprechend abgeändert worden.
Amtsgericht Nagold
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Bihler & Co., GmbH., in Wildberg (Kreis Calw), wird auf Antrag des Konkursverwalters die Gläubigerversammlung auf Montag, den 25. Juni 1951, vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaal des Amtsgerichts Nagold einberufen. Gegenstand der Beschlußfassung:
1. Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Calw vom 23. Mai 1951 in Sachen Johs. Lippke, Vertreter inBiberach/Riß, gegen die Konkursverwaltung wegen rückständigen Angestelltengehalts von DM 14 000.—, davon DM 8000.— bevorrechtigt nach § 61 (1) KO.
2. Klageerhebung zwecks Feststellung des Eigentums an den Baracken Nr. 435/1 und 2 (nach Ansicht des Verwalters Eigentum der Konkursmasse).
3. Klage gegen die Geschäftsführer Emil und Fritz Bihler wegen Forderungen.