Amtsblatt für Den Srtte (Talm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 9. Juni 1951

Nr. 23

Amtlicher Teil

Bekanntmachung

Meldung der nadi dem Bundesgesetj zu Art. 131 des Grundgesetzes an der Unterbringung teilnehmenden Personen

Bereits im Herbst vergangenen Jahres waren die noch dienstfähigen bisher nicht wieder­verwendeten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die für die Unterbringung nach Arti­kel 131 GG nach dem damaligen Stand der gesetzgeberischen Arbeiten voraussichtlich in Betracht kamen, zur Meldung aufgerufen wor­den. Nachdem nunmehr das Bundesgesetz zu Art. 131 GG in Kraft getreten ist, nimmt das Landratsamt in der Zeit vom 11. bis 30. Juni 1951 die Meldungen entgegen, die seinerzeit versäumt wurden, sowie die Meldungen der­jenigen, die von dem damaligen Meldeaufruf noch nicht erfaßt worden sind. Zu den Letzt­genannten gehören insbesondere auch solche unter Art. 131 GG fallende Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht ihrer früheren Stellung entsprechend im öffentlichen Dienst wiederverwendet sind. Es liegt im Interesse jedes an der Unterbringung Teilnehmenden, sich sofort zu melden.

Zu den Unterbringungsteilnehmern gehören die verdrängten Beamten, Wartestandsbeam­ten, Dauerangestellten sowie unkündbaren Angestellten und Arbeiter, und zwar einschließ­lich derjenigen bei staatlichen oder kommu­

nalen Dienststellen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mäh­ren, die deutsche Staatsangehörige waren, und auch derjenigen, die bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staa­tes standen, wegen ihrer deutschen Volks­zugehörigkeit vertrieben und als Vertriebene anerkannt worden sind. Ferner gehören dazu Beamte, Wartestandsbeamte, Dauerangestellte sowie unkündbare Angestellte und Arbeiter der Reichsdienststellen im Bundesgebiet, deren Aufgaben nicht bis zum 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend von anderen Dienststellen über­nommen worden sind, sowie die ehemaligen Berufsunteroffiziere und die ihnen entspre­chenden ehemaligen RAD-Angehörigen, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hatten, sofern sie vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamten­verhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind. Das Nähere ist beim Landratsamt, Abt. Ia, zu er­fahren.

Calw, den 7. Juni 1951.

Landratsamt

Aufnahmeprüfung in das Hauswirtschaltlidie Seminar Kirchheim/Teck

Im September 1951 findet eine Aufnahme­prüfung in das Staatliche Hauswirtschaftliche Seminar Kirchheim/Teck statt. Die Berufsaus­sichten der Lehrerinnen für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen sind zur Zeit gut. Zur Prüfung können sich Mädchen aus Nordwürt­temberg und Württemberg-Hohenzollern mit guter geistiger und praktischer Begabung und sportlicher Befähigung melden, die im Jahre 1951 das 18. Lebensjahr vollenden. Voraus­setzungen für die Zulassung zum 2jährigen Lehrgang sind:

Reifeprüfung und 1 Jahr praktische Betäti­gung; Voraussetzungen für die Zulassung zum 3jährigen Lehrgang sind der Abschluß der Klasse VI einer Mittel- oder Oberschule und 1 Jahr praktische Betätigung.

Nähere Auskünfte über die Voraussetzungen zur Aufnahmeprüfung und die der Meldung beizufügenden Unterlagen erteilen die Arbeits­und Bezirksschulämter. Letzter Meldetermin: 15. Juli 1951.

Tübingen, den 1. Juni 1951.

Inhalt amtlicher Teil

1. Bekanntmachung

2. Aufnahmeprüfung Seminar Kirchheim/Teck

3. Straßensperre

4. Zuzug nach Berlin West

5. Amtsgerichte

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kanali­sationsarbeiten in der Ortslage Aichelberg die L. II. O. Nr. 16 von der Abzweigung B. Nr. 294 bis zur Einmündung in die L. I. O. Nr. 350 bei Wildbad für den Durchgangsverkehr mit Lkw. vom Montag, dem 28. Mai, bis Samstag, dem 30. Juni 1951, gesperrt. Umleitung erfolgt über Enzklösterle oder Calmbach.

Calw, den 31. Mai 1951.

Landratsamt

Verkehrsabteilung

Zuzug nach Berlin-West

Für den Zuzug nach Berlin-West ist das vom Magistrat der Stadt Berlin am 9. Januar 1951 verkündete Gesetz maßgebend. Danach bedarf der Zuzug nach Berlin der Genehmigung. Als Zuzug im Sinne dieses Gesetzes gilt:

a) die Begründung eines Wohnsitzes oder eine nicht nur vorübergehende Aufenthalts- nahme in Berlin,

b) die Rückkehr nach Berlin nach einer vor­übergehenden Abwesenheit von mehr als einem Jahr.

Zuzugsanträge sind an das zuständige Be­zirksamt (Zuzugsstelle), in dessen Bezirk der Zuziehende wohnen will, zu richten.

Nach § 3 des Gesetzes sind unbefristete Zu­zugsgenehmigungen in folgenden Fällen zu erteilen:

Berliner Heimkehrern aus Kriegsgefangen­schaft oder Internierungslagern innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung, sonstigen Heimkehrern zu ihren Familienangehörigen innerhalb der gleichen Frist, anerkannten poli­

tischen Flüchtlingen, Rückkehrern aus dem Ausland, beim Zuzug zum Ehegatten, von Min­derjährigen zu einem in Berlin wohnberech- tigten Elternteil, Vormund oder Pfleger und für Waisen und Minderjährige zu Personen, von denen sie an Kindes Statt angenommen wurden.

Nach § 4 des Gesetzes kann unbefristete Zuzugsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliches, kulturelles und wirtschaftliches Interesse Berlins vorliegt, bei dauernd Pflege­bedürftigen, die in dem Haushalt ihrer näch­sten Angehörigen aufgenommen werden sollen, bei persönlichen oder beruflichen Gründen, fer­ner bei genehmigtem Wohnungstausch und in besonderen Härtefällen.

Befristete Zuzugsgenehmigungen kön­nen erteüt werden: bei Berufsausbildung, für die Dauer des Adoptionsverfahrens bei Waisen und Minderjährigen sowie in sonstigen in § 4 aufgeführten Fällen, in denen eine unbefristete Zuzugsgenehmigung nicht erteilt wurde.

Nach § 6 können aus einem Zuzug nach Ber­lin ohne Zuzugsgenehmigung keine öffentlichen Rechte hergeleitet werden, die sich an den Wohnsitz oder den Aufenthalt in Berlin knüpfen.

Die §§ 8 und 9 regeln die Verfahrensfragen. Der genaue Wortlaut des Gesetzes kann beim Umsiedlungsamt in Calw eingesehen werden.

Landratsamt Umsiedlungsamt Calw

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg/Württ.

Handelsregister-Veränderung B 186 30. Mai 1951: Dobel-Verlag Dr. Curt Tillmann, Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung, Neuenbürg (Marktstr. 24). Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. Dezem­ber 1950 ist das Stammkapital endgültig auf DM 7500. neu festgesetzt unter Abänderung des Gesellschaftsvertrags in Ziffer 3 (Stamm­kapital, Stammeinlagen).

B 183 30. Mai 1951: Apparatebau, Gesell­schaft mit beschränkter Haftung, Birkenfeld (Württ.). Durch Beschluß der Gesellschafter­versammlung vom 28. Februar 1951 ist das Stammkapital unter Einstellung eines Kapital­entwertungskontos von DM 7643.48 auf vor­läufig DM 50 000. neu festgesetzt und der Gesellschaftsvertrag im § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) entsprechend abgeändert wor­den.

Amtsgericht Nagold

In dem Konkursverfahren über das Ver­mögen der Firma Bihler & Co., GmbH., in Wildberg (Kreis Calw), wird auf Antrag des Konkursverwalters die Gläubigerversammlung auf Montag, den 25. Juni 1951, vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaal des Amtsgerichts Nagold ein­berufen. Gegenstand der Beschlußfassung:

1. Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Calw vom 23. Mai 1951 in Sachen Johs. Lippke, Vertreter inBiberach/Riß, gegen die Konkursverwaltung wegen rückstän­digen Angestelltengehalts von DM 14 000., davon DM 8000. bevorrechtigt nach § 61 (1) KO.

2. Klageerhebung zwecks Feststellung des Eigentums an den Baracken Nr. 435/1 und 2 (nach Ansicht des Verwalters Eigentum der Konkursmasse).

3. Klage gegen die Geschäftsführer Emil und Fritz Bihler wegen Forderungen.